Änderungsvorschläge zum Codex Universalis rund um das Thema Cursus Honorum:
Ämter des Cursus Honorum
§ 51
(10) Einem Censor, der von Rang und Status her noch keinen Anspruch auf die Senatorenwürde hat, wird für den Zeitraum der Amtsführung ein Beisitzerstatus im Senat mit vollem Rederecht gewährt.
ersatzlos streichen
§ 52
(11) Einem Consul, der von Rang und Status her noch keinen Anspruch auf die Senatorenwürde hat, wird für den Zeitraum der Amtsführung ein Beisitzerstatus im Senat mit vollem Rederecht gewährt.
ersatzlos streichen
§ 53
(8) Einem Praetor, der von Rang und Status her noch keinen Anspruch auf die Senatorenwürde hat, wird für den Zeitraum der Amtsführung kein Beisitzerstatus im Senat gewährt.
ersatzlos streichen
(9) Zum Praetor kandidieren darf nur, wer den Cursus Iuris an der Schola Atheniensis Phoebi Apollonis Divinis bestanden hat.
erweitern und Abschnittsnummer anpassen:
(8) Zum Praetor kandidieren dürfen nur Senatoren welche den Cursus Iuris an der Schola Atheniensis Phoebi Apollonis Divinis bestanden haben.
Diese Änderungen sind notwendig angesichts der diversen Neuregelungen die in letzter Zeit erlassen wurden.
Zur Diskussion möchte ich stellen:
Erweiterung des § 38 Ämterlaufbahn mit:
(x) Zwischen der Beendigung der Amtszeit als Tribunus Plebis oder Aedil und dem Antreten zur Praetur muß eine Amtsperiode pausiert werden.
Die Formulierung ist nicht die beste, was es bewirken soll ist folgendes: Der Senatorenstand setzt eine abgeschlossene Amtszeit als Tribunus Plebis/Aedil voraus, die Praetur wiederum den Senatorenstand. Um den Kandidaten die Zeit dazu zu geben das entsprechende Kleingeld für die Senatorenwürde etc. anzuhäufen und nebenbei auch den zwingenden Cursus Iuris zu absolvieren sollten wir diese Zwangspause einführen. Damit wird auch kein Aspirant unter Druck gesetzt und es wird klarer wann man nun kandidieren darf und wann nicht.