Ich beantrage per Decretum Senatus folgendes umzusetzen:
Zu ändern von
§ 60 Verjährung
(1) Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen aus.
(2) Straftaten Verjähren generell nach 12 Monaten.
(3) Straftaten der Strafkategorie Verbrechen besonders verwerflicher Art verjähren nicht.
(4) Die Verjährung kann nur auf besondere Anordnung des Iudicium Imperialis aufgehoben werden.
in
§ 60 Verjährung
(1) Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen und Strafen aus.
(2) Straftaten der Strafkategorie Vergehen verjähren nach 1 Monat.
(3) Straftaten der Strafkategorie Verbrechen verjähren nach 5 Monaten.
(4) Straftaten der Strafkategorie Schwerverbrechen verjähren nicht.
(5) Die Verjährung kann nur auf besondere Anordnung des Iudicium Imperialis aufgehoben werden, was nur in Fällen des öffentlichen Interesses an einer Strafverfolgung statthaft ist.
Des weiteren ist folgende Ergänzung zu machen:
§ 42.1 Antrag auf Berufung
(1) Ein Antrag auf Berufung kann frühestens nach 2 Tagen nach Verkündung des Urteils gestellt werden.
(2) Der Antrag geht an den Iudex Prior des Iudicium Imperialis als Berufungsgericht, der Berufungssteller muss dafür Sorge tragen, dass dieser den Antrag erhält.
(3) Die einfache Verkündung der Beruf im Anschluss an das Urteil ist unzulässig.
(4) Der Berufungsantrag muss enthalten, …
1. Bezeichnung und Nummer des Verfahrens
2. Namen der Streitparteien
3. Namen der Richter
4. Verhandelte Straftaten
5. Urteilsbegründung des Gerichts
6. Begründung der Berufung
(5) Eine Berufung hat insbesondere Aussicht auf Erfolg bei Fehlern im Prozeßverfahren oder beim Aufkommen neuer Beweise.