ANTRAG AUF DECRETUM SENATUS
Hiermit stelle ich den Antrag an den Senat den Codex Universalis mittels Decretum Senatus in folgender Form zu ergänzen:
Einzufügen unter
PARS QUARTA – CURSUS HONORUM
CODEX UNIVERSALIS
"In Rom gibt es keine geschriebene Verfassung, jedoch besitzt die Jahrhunderte lang ausgeübte Tradition einen stark normativen Charakter. Das Mos Maiorum (der Brauch der Vorfahren) bestimmt somit die Sitte, dass die römischen Beamten vom Volk gewählt werden. Die Ämter gelten als Honores (Ehrenämter), die keinerlei Anspruch auf ein Gehalt haben. Lediglich in einigen Bereichen kann es aus dem Aerarium (Staatsschatz) Ersatzleistungen für vorgeschriebene Tätigkeiten, wie die Ausrichtung von Spielen oder den Opferdienst geben.
Als Inhaber der staatlichen Gewalt neben der kaiserlichen Verwaltung sind die Magistrate nur ihrem Gewissen verantwortlich, jedoch hat der Kaiser und meist auch der Tribunus Plebis eine direkte Kontrollfunktion. Sie können in ihrem Amtsbereich im Prinzip erlassen was sie für richtig erachten, allerdings muss eine gewisse Kontinuität mit den Vorgängern im Amt erstrebt werden und nichts darf den Decreta des Senates und des Kaisers direkt widersprechen. Auch die Einholung von Auspizien steht ihnen jederzeit offen. Das Volk hat über den Tribunus Plebis die Möglichkeit ihre Tätigkeit wirksam zu kontrollieren. Ihre gerichtliche Immunität endet mit dem Tag ihrer Amtsniederlegung. Erst dann kann Klage gegen sie erhoben werden, sei es wegen Korruption, Amtsmissbrauch oder Missachtung des Senats. Zudem können alle gewählten Magistrate ihre Ämter jederzeit ohne Begründung niederlegen.
Streitigkeiten zwischen ranggleichen oder nichtgleichrangigen Amtsinhabern können auf viererlei Art gelöst werden: Durch das Recht der Intercessio (Vetorecht) kann ein Amtsinhaber oder ein Volkstribun wirksam gegen einen gleichrangigen Kollegen einschreiten. Mittels der Prohibitio kann ein höherrangiger Magistrat einen niederrangigen Amtsträger Anweisungen erteilen, insofern sie nicht ausserhalb des Kompetenzbereiches des höherrangigen Vertreters liegen. Durch Appelatio an den Kaiser kann dieser nach Fallprüfung oder auf eigenen Antrieb Handlungen der Magistrate unterbinden. Diese sogar ihrer Aufgaben entbinden. Das äusserte Mittel ist die Obnuntiatio, die auf ein Veto aufgrund böser Omen hinausläuft. Durch sie kann ein Magistrat mit Anrecht auf die großen Auspizien sich Beschlüssen entgegenstellen.
Nach Ablauf der Amtszeit hat der jeweilige Magistrat Rechenschaft über selbige abzulegen. Falls er gegen Gesetze verstossen hat, kann man ihn jetzt anklagen (Iudicium Imperatoris). Obwohl rein juristisch gesehen der Senat keine direkte Verfügungsgewalt über die Magistrate hat, ist es absoluter Usus sich den Empfehlungen des Senats zu beugen.
Grundsätzlich können die römischen Magistrate in verschiedene Kategorien eingeteilt werden:
PRIMA - nach der Berechtigung des Zugangs zum Amt
Diese Zugangsschranke wurde durch den Kaiser ausgesetzt.
kurulische Magistrate (Patrizier)
CENSOR et CONSUL et PRAETOR et kurulischer AEDIL
nichtkurulische Magistrate (Plebejer)
TRIBUNUS PLEBIS (Volkstribun) et nichtkurulischer AEDIL et QUAESTOR
SECUNDA - nach dem Imperium (uneingeschränkte Amtsgewalt)
mit Imperium
CONSUL et PRAETOR
ohne Imperium
CENSOR et TRIBUNUS PLEBIS et AEDIL et QUAESTOR
TERTIA - mit und ohne Recht auf grosse oder kleine Auspizien
große Auspizien
CENSOR et CONSUL et PRAETOR
kleine Auspizien
kurulischer AEDIL et QUAESTOR
keine Auspizien
nichtkurulischer AEDIL et TRIBUNUS PLEBIS
Äußerlich kann man die Magistrate mit Imperium an den Liktoren mit Rutenbündeln erkennen die ihnen stets folgen. Den kurulischen Amtsträgern steht zudem der kurulische Stuhl und die Toga Praetexta (mit Purpurstreifen) zu. Die nichtkurulischen Beamten tragen die gewöhnliche Toga. Sie haben nicht das Recht auf ein Subsellium (niedriger Stuhl ohne Rückenlehne).
Die Römer haben ihren Magistraten mit Respekt und Ehrfurcht zu begegnen. Trifft man sie in den Straßen, so macht man Platz, steigt vom Pferd und grüßt ehrerbietig. Wenn der Amtsinhaber sitzt, so stehen alle anderen Bürger auf.
Um die Ämterlaufbahn aufnehmen zu können muss man römischer Vollbürger sein und nicht von Ehrlosigkeit betroffen sein, was die Censoren einstimmig festzustellen können."
Gemäß
CODEX UNIVERSALIS
PARS SECUNDA – GESETZGEBUNGSVERFAHREN
SUBPARS TERTIA – DECRETUM SENATUS
gilt:
"Stimmberechtigt sind bei der Abstimmung alle Vollsenatoren der Curie, ausgenommen sind der Imperator Caesar Augustus und jeder Beisitzer des Senates. Um das Decretum Senatus als solches zu erlassen und zu ratifizieren müssen 60% der Vollsenatoren dem Gesetzentwurf zustimmen. Sollte diese Mehrheit nicht erreicht werden gilt das Gesetz oder die Weisung in dieser Form als gescheitert."
Somit bitte ich die Senatoren mit ja, nein oder Entaltung abstimmen.
LUCIUS ULPIUS IULIANUS