- Officium

  • "Ich will nur einen Denkzettel, kein Karriereende für den Mann, 1300 Sz. Geldstrafe wegen § 107 Nötigung von Reichseinrichtungen oder -organen ist ausreichend. es reicht wenn er einsieht, dass nicht er das Recht auslegt und es gepachtet hat."

  • „Ich verstehe….“


    Er überlegte wieder.


    „Ich denke nicht, dass ich in diesem Fall weitere Nachforschungen anstellen muss. Die Aussage war eindeutig und die Zeugen können dies bei der Verhandlung bestätigen. Es wird also keine lange Verhandlung werden. Was meinst du?“

  • Livianus warf noch einmal einen Blick in die mitgebrachten Unterlagen.


    „Was mich etwas stutzig macht, ist, dass ich aus seiner Aussage keine eindeutige Drohung heraushören kann. Er droht auch mit keinen Konsequenzen….“


    Er sah den Senator fragend an.

  • "Nun ....


    Wer Senat, Provinzcurien oder eine andere staatliche Einrichtung mit Gewalt, durch Drohung mit Gewalt oder anderweitig nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten oder einer Geldstrafe von 1.000 bis 1.500 Sz. bestraft.


    Prima, es muss eine staatliche Einrichtung sein, hier die Advocatios Imperialis. Dann muss diese genötigt werde und zwar entweder mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt oder eben anderweitig. Und sie muss genötigt werden etwas in bestimmter beabsichtigter Weise zu erlassen.


    Ich plädiere eben auf anderweitig, er versuchte die Advocatio dazu zu bekommen die Anklage gegen Curio wegen eines Formfehlers fallenzulassen. Er nötigte anderweitig, eben dadurch, dass er mit Rechtsbeugung vorwarf, dann, dass der Codex Müll sei und derartiges. Durch Üble Nachrede und Hetzreden versuchte er die Advocatio zu nötigen ihre Entscheidung auf der Anklage zu beharren zu ändern."

  • kommt vom Gericht und macht sich Notizen


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    § 2 Iudicium Imperialis
    (1) Das Iudicium Imperialis tagt in der Basilica der Domus Augustana auf dem Palatinus.
    (2) Dem Iudicium Imperialis gehören der Imperator Caesar Augustus und zwei Iudices an.
    (3) Iudex Prior beim Iudicium Imperialis ist der Imperator Caesar Augustus.
    (4) Das Iudicium Imperialis verhandelt Strafsachen der Kategorie Schwerverbrechen, sowie Berufungen des Iudicium Maior.
    (5) Das Urteil wird von allen Iudices in Einvernehmen gefasst, erstellt und vom Iudex Prior verkündet. Sollte diese Einvernehmlichkeit nicht herstellbar sein, so kann der Imperator Caesar Augustus das Urteil alleine fassen.
    (6) Bei Verhandlungen des Iudicium Imperialis ist stets der Advocatus Imperialis Maior Ankläger.


    § 12 Iudexverbot bei Verweis an höhere Instanzen
    (1) Ein Iudex, der bei einem Verfahren mitgewirkt hat, ist von der weiteren Mitwirkung bei der Entscheidung in dieser Sache bei einer höheren Instanz kraft Codex ausgeschlossen.
    (2) Ausgenommen hiervon sind die Praetoren.


    § 26 Eröffnungsvoraussetzungen
    (1) Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt.
    (2) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist das zuständige Gericht berufen.
    (3) Das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständige Gericht kann von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.
    (4) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Gericht von Strafe absehen könnte, so kann das Gericht, das für die Hauptverhandlung zuständig wäre, von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen.


    § 42 Berufung
    (1) Gegen das Urteil des Iudicium Minor kann vom Angeklagten oder Kläger Berufung eingelegt werden, was bei Annahme zu einer Neuverhandlung vor dem Iudicium Maior führt.
    (2) Gegen das Urteil des Iudicium Maior kann vom Angeklagten oder Kläger Berufung eingelegt werden, was bei Annahme zu einer Neuverhandlung vor dem Iudicium Imperialis führt.
    (3) Gegen das Urteil einer Berufungsverhandlung des Iudicium Maior kann erneut Berufung eingelegt werden, was bei Annahme zu einer Neuverhandlung vor dem Iudicium Imperialis führt.
    (4) Gegen das Urteil des Iudicium Imperialis kann keine Berufung eingelegt werden.
    (5) Bei der Bekanntmachung eines Urteils, das durch Berufung angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeit der Anfechtung zu belehren.


    § 42.1 Antrag auf Berufung
    (1) Ein Antrag auf Berufung kann frühestens nach 2 Tagen nach Verkündung des Urteils gestellt werden.
    (2) Der Antrag geht an den Iudex Prior des Iudicium Imperialis als Berufungsgericht, der Berufungssteller muss dafür Sorge tragen, dass dieser den Antrag erhält.
    (3) Die einfache Verkündung der Beruf im Anschluss an das Urteil ist unzulässig.
    (4) Der Berufungsantrag muss enthalten
    1. Bezeichnung und Nummer des Verfahrens
    2. Namen der Streitparteien
    3. Namen der Richter
    4. Verhandelte Straftaten
    5. Urteilsbegründung des Gerichts
    6. Begründung der Berufung


    § 43 Prüfung der Berufung
    (1) Legt ein Betroffener gegen ein Urteil Berufung ein, so prüft der Iudex Prior des Iudicium Imperialis die Verhandlung und das Urteil der vorherigen Instanz.
    (2) Erkennt er gravierende Formfehler oder aber hat er begründete Bedenken an der Entscheidung, so kann er die Berufung zulassen.
    (3) Ist beides für ihn nicht erkennbar, so kann er die Berufung ablehnen und bestätigt somit das verkündete Urteil.
    (4) Es steht ihm weiterhin frei das Strafmaß zwischen Freiheits- und Geldstrafe angemessen umzuwandeln.



    ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
    Das Gericht sieht es nicht als erwiesen an, daß der Angeklagte seine Aussagen auf der Rostra in böswilliger Absicht zur Schädigung des Ansehens des Senators Marcus Didius Falco bzw. der Senatorin Flavia Messalina Oryxa. getätigt haben soll. Das Gericht berücksichtigt in diesem Fall auch den Zeitpunkt der getätigten Aussagen auf der Rostra, der mitten in den Wahlvorbereitungen zum Cursus Honorum erfolgte. Es liegt in der Natur des Wahlkampfes, daß während dieser Zeit die Politiker bzw. die Kandidaten ihre Sympathien und Antipathien öffentlich kund tun und dies auch unterstreichen. Dieses Urteil soll jedoch mitnichten ein Freibrief für jedermann sein, munter auf der Rostra wahllos Beleidigungen zu artikulieren. Im Gegenteil, das Gericht gibt vor allem den Parteien den guten und wohlgemeinten Rat, solche verbale Exzesse in der Öffentlichkeit in Zukunft zu vermeiden. Desweiteren bittet das Gericht den Quästor Sacri Palatii, eine eventuelle Anklage gegen den Senator Marcus Didius Falco nach dessen Amtszeit als Consul, die mit diesem Fall in Zusammenhang steht, nicht in Betracht zu ziehen.


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  • und setzt ein Schreiben auf, das er nebenhin legt, da er noch 2 Tage warten muss


    ANTRAG AUF BERUFUNG
    GEMÄSS § 42 CODEX IURIDICIALIS


    1. Bezeichnung und Nummer des Verfahrens
    IUD MAI IV/DCCCLV
    2. Namen der Streitparteien
    Imperium Romanum vs. Gaius Scribonius Curio
    Nebenklägerin gemäß § 8 Cod Iur, Flavia Messalina Oryxa
    3. Namen der Richter
    Iudex Prior, Marcus Vinicius Hungaricus
    Iudex, Secundus Flavius Felix
    Iudex, Spurius Purgitius Macer
    4. Verhandelte Straftaten
    § 84 (2) Üble Nachrede
    5. Urteilsbegründung des Gerichts
    Das Gericht sieht es nicht als erwiesen an, daß der Angeklagte seine Aussagen auf der Rostra in böswilliger Absicht zur Schädigung des Ansehens des Senators Marcus Didius Falco bzw. der Senatorin Flavia Messalina Oryxa. getätigt haben soll. Das Gericht berücksichtigt in diesem Fall auch den Zeitpunkt der getätigten Aussagen auf der Rostra, der mitten in den Wahlvorbereitungen zum Cursus Honorum erfolgte. Es liegt in der Natur des Wahlkampfes, daß während dieser Zeit die Politiker bzw. die Kandidaten ihre Sympathien und Antipathien öffentlich kund tun und dies auch unterstreichen. Dieses Urteil soll jedoch mitnichten ein Freibrief für jedermann sein, munter auf der Rostra wahllos Beleidigungen zu artikulieren. Im Gegenteil, das Gericht gibt vor allem den Parteien den guten und wohlgemeinten Rat, solche verbale Exzesse in der Öffentlichkeit in Zukunft zu vermeiden. Desweiteren bittet das Gericht den Quästor Sacri Palatii, eine eventuelle Anklage gegen den Senator Marcus Didius Falco nach dessen Amtszeit als Consul, die mit diesem Fall in Zusammenhang steht, nicht in Betracht zu ziehen.
    6. Begründung der Berufung
    I. Gemäß § 20 sind zusammenhängende Strafsachen, solche die einzeln zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden. Sie können verbunden bei dem Gericht anhängig gemacht werden, dem die höhere Zuständigkeit beiwohnt. Dies ist geschehen, nämlich Cod Iur 84 (1) et (2), das Gericht verhandelte allerdings nur nach Absatz 2. Es hätte aus Gründen der Zweckmäßigkeit allerdings durch Beschluss die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnen können, es hat es allerdings nur kommentarlos unterlassen. Das Urteil sieht § 84 gesamt vor, die Begründung geht aber nur auf Absatz 2 ein. Dies stellt einen gravierenden Verfahrensfehler dar, da eine Verurteilung nach Absatz 1 eher möglich gewesen wäre.
    II. Weiter sieht die ADV IMP auch das gefasste Urteil zu Absatz 2 als verfehlt an. Die Urteilsbegründung ist unschlüssig. Wie kann das Gericht den Angeklagten freisprechen und selber in der Urteilsbegründung von gemachten "Beleidigungen" und von "verbalen Exzessen" reden, dies läuft sich diametral entgegen. Die Urteilbegründung folgt weiter einem Tenor, der anklingen lässt, dass zwar Schuld vorhanden sei, diese aber unter den zur Tatzeit bestehenden Rahmenbedingungen als gering anzusehen sei. Warum aber wurde nicht gemäß § 26 die Anklage sofort verworfen. Die ADV IMP sieht eine deutliche Schuld und einen Freispruch als weit zu milde an.
    III. Weiter kommt das Gericht in seiner Begründung dem Straftatbestand des § 107 Nötigung von Reichseinrichtungen oder -organen sehr nahe, da es mit der Autorität eines Gerichtes versucht die ADV IMP in einem gänzlich anderen Fall zu nötigen von einem Klageantrag abzusehen.


    Aus all diesen Gründen beantragt die ADV IMP die Berufung vor dem Iudicium Imperialis zuzulassen.


    http://www.imperium-romanum.in…/advocatio-imperialis.gif

  • "Salve, ich hätte einen Brief für Titus Helvetius Geminus" und übergab ihn der betreffenden Person.


    "vale"



    AD Advocatio Imperialis
    Palatin, Roma



    Salve Quaestor Sacri Palatii Titus Helvetius Geminus,


    ich schreibe euch wegen eines Schreibens vom ANTE DIEM XVII KAL SEP DCCCLV A.U.C. (16.8.2005/102 n.Chr.), daß ich von der Administratio Imperatoris erhalten habe.
    Es geht dabei um den Gubernator Lucius Scribonius Skjeld, der von den Praetorianern angeklagt wurde.
    Ich würde es daher begrüßen einen Bericht von euch zu erhalten, weswegen Scribonius angeklagt wird, da sich hiermit wohl auch das Militärgericht in der Sache wegen § 24 Codex Militaris beschäftigen müssen wird.


    Ich danke im Vorraus



    A Ferrius Theodores
    stellv. Kommandant der Classis Germanica, Colonia Claudia Ara Agrippinensium

  • Ein Scriba überreichte folgenden Brief


    IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    EILSCHREIBEN


    An Senator
    Titus Helvetius Geminus



    Hiemit beruft der Kaiser das Consilium Principes ein. Alle Mitglieder des Consiliums haben sich auf dem schnellsten Wege bis ANTE DIEM XI KAL OCT DCCCLV A.U.C. (21.9.2005/102 n.Chr.)
    im Domus Flaviana einzufinden.



    Lucius Decimus Martinus
    Magister Officiorum – Officium Imperatoris


  • Titus Helvetius Geminus kehrt in sein Büro zurück und setzt sich hinter den Schreibtisch.


    Mal sehen, wann man bemerken würde, dass er wieder da war.
    Er war sich nicht sicher, ob er es besser fände, wenn es kurz oder es lange Zeit dauerte.

  • Die Wache klopfte an die Tür des Officiums und wartete einen Moment bevor er eintrat.


    "Salve, ich habe einen Brief für euch. Er wurde am Eingang abgegeben."


    Er legte ihm den Brief auf den Tisch.



    ~~~~~~~~~~~~~~~~~ + ~~~~~~~~~~~~~~~~~

    An
    Titus Helvetius Geminus
    Roma


    EINLADUNG ZU DEN HOCHZEITSFEIERLICHKEITEN
    ANLÄSSLICH DER EHESCHLIESSUNG ZWISCHEN


    ADRIA GERMANICA
    UND
    LUCIUS AeLIUS QUARTO


    AN
    ANTE DIEM XV KAL NOV DCCCLV A.U.C.
    (18.10.855/102 n.Chr.)


    IN DER
    CASA GERMANICA ROMA


    Wir würden uns sehr über Dein Kommen freuen.


    gez. Adria Germanica et Lucius Aelius Quarto

    ~~~~~~~~~~~~~~~~~ + ~~~~~~~~~~~~~~~~~

  • Ein Bote überbrachte folgendes Schreiben:


    IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI



    An Titus Helvetius Geminus
    Quaestor Principi
    Administratio Imperatoris



    Hiemit werden alle neugewählten Magistrate des Cursus Honorum zu ihrem Amtsantritt in den Palatium Augusti zur kaiserlichen Audienz geladen.



    Gaius Decimus Maior
    Magister Officiorum – Officium Imperatoris


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