Abänderung Codex Religiosus

  • Folgende Änderungen des Codex Religiosus möchte ich zur Diskussion stellen:


    PARS SECUNDA – Aufbau
    SUBPARS PRIMA – COLLEGIUM PONTIFICUM


    1.) anfügen:
    (IX) PONTIFICES MINORES
    Die beiden Pontifices Minores stellen die Gehilfen des Pontifex Maximus und des Rex Sacrorum dar. Sie unterstützen sie bei ihren Arbeiten und besitzen einen Beisitzerstatus im Collegium Pontificium mit beratender Funktion.



    SUBPARS TERTIA – PRIESTERCOLLEGIEN


    (I) COLLEGIUM AUGURUM


    2.) abändern:
    ... An der Spitze des Collegiums steht der Magister Augures, der vom Pontifex Maximus bestimmt wird und durch eine Wahl mit einfacher Mehrheit bestätigt wird. ...



    (II) ORDO HARUSPICUM


    3.) abändern:
    ... An seiner Spitze steht der Haruspex Primus, der vom Pontifex Maximus bestimmt wird und durch eine Wahl mit einfacher Mehrheit bestätigt wird. Die Mitglieder entstammen dem Ordo Plebeius und müssen etruskischer Herkunft sein. ...



    (III) QUINDECIMVIRI SACRIS FACIUNDIS


    4.) abändern:
    ... An seiner Spitze steht ein Magister, der vom Pontifex Maximus bestimmt wird und durch eine Wahl mit einfacher Mehrheit bestätigt wird. Als Vorraussetzung für die Aufnahme in dieses Collegium gilt es Apollo-Priester und Mitglied im Ordo Equester zu sein. ...



    (IV) COLLEGIUM SEPTEMVIRORUM


    5.) abändern:
    Das Collegium der Septemviri besteht aus 7 Mitgliedern aus dem Ordo Equester und es nimmt neue nach Vorschlag des Pontifex Maximus nach einfacher Mehrheit auf. An seiner Spitze steht ein Magister, der vom Pontifex Maximus bestimmt wird und durch eine Wahl mit einfacher Mehrheit bestätigt wird.


    6.) anfügen:
    Es unterstützt das Collegium Pontificium bei seiner Arbeit, indem es seine Weisungen ausführt und dem Collegium Pontificium Bericht erstattet, die Weisungsbefugnis liegt alleine beim Collegium Pontificium bzw. beim Pontifex Maximus. Des weiteren überwacht es die Arbeit der provinzialen Pontifices, selbst wenn diese nicht dem Collegium Septemvirorum angehören.



    7.) anfügen:


    (VII) COLLEGIUM PONTIFICIUM PROVINCIAE


    Bei ausreichenden Kultpersonal in einer Provinz kann dieses Kollegium vom Pontifex Maximus eingesetzt werden. Die Mitglieder müssen zumindest dem Ordo Equester entstammen. Sie üben eine Kontrollfunktion in den Provinzen aus und unterstehen dem Collegium Pontificium bzw. dem Pontifex Maximus in Rom. Diesem Kollegium muss mindestens ein Augur angehören.
    Gibt es zu wenige Priester in einer Provinz kann auch nur ein Pontifex als Kontrollinstanz in den Provinzen vom Pontifex Maximus eingesetzt werden. Dieser stammt bevorzugt aus den Reihen des Collegium Septemvirorum.



    SUBPARS QUARTA – EINSTIEG


    (I) GEHILFEN DER PRIESTER


    8.) vorhandene Punkte ersetzen mit:
    ...
    (1) Discipulus: Der Discipulus stellt den Einstiegsrang in eine religiöse Laufbahn dar. Er ist ein Schüler und lernt in einem Tempel die Grundlagen der Arbeit im Cultus Deorum und auch einiges über den Gottesdienst an die Gottheit des Tempels.
    (2) Commentarius/Popa: Nach Ablegen einer Prüfung, welche zu meist allgemeine Fragen über die Religion und das Cultus Deorum beinhaltet, wird der Discipulus entweder in den Rang Commentarius oder Popa befördert. Der Commentarius dient als Schreiber des Tempels und unterstützt die Sacerdotes bei den Verwaltungsaufgaben. Der Popa dient als Opfergehilfe und unterstützt die Sacerdotes bei ihren zeremoniellen Aufgaben.
    (3) Sacerdos: Der Sacerdos stellt den ersten Priesterrang dar. Erreicht wird dieser durch eine gottesspezifische Prüfung. Der Sacerdos führt die Zeremonien aus und lehrt die unteren Ränge in den Gottesdienst.
    (4) Sacerdos Maior: Der Sacerdos Maior ist der vorsitzende Priester eines Tempels in dem mehrere Sacerdotes wirken und wird von der Führung des Kultes (Flamen bzw. Collegium Pontificium) bestimmt.



    PARS TERTIA – KULTVEREINE


    (VII) Allgemein Kultvereine


    9.) anfügen:
    Als Vorraussetzung zur Gründung eines Vereins gilt es, mindestens drei Mitglieder vorzuweisen.



    PARS QUARTA – FESTKALENDER
    SUBPARS PRIMA - KALENDER ALLGEMEIN - LEX FABIA PRIMA


    10.) abändern:
    PARS IX – Dies Alter (A) – Der Trauertag
    Der Pontifex Maximus und der Pontifex Minor des Pontifex Maximus können aus besonderem Anlass einen Trauertag ausrufen. An Trauertagen dürfen keine Gerichtsverhandlungen, keine Senatstagungen, keine Senatsbeschlüsse und keine Wahlen stattfinden. An Trauertagen fällt der Markttag aus.


    PARS X – Anhang
    Die an den Nonen durch einen Pontifex Minor verkündeten Werktage, Gerichtstage, Feiertage, Festtage und Kulthandlungen erhalten nach Gegenzeichnung durch den Pontifex Maximus Gesetzesstatus.




    Sim-Off:

    Abzuändernde Passagen sind kursiv geschrieben. Meist handelt es sich dabei um eine Erweiterung vorhandener Sätze.
    Im Anhang befindet sich der gesamte neue Codex mit rot hervorgehobenen neuen Passagen als pdf

  • Zitat


    PARS SECUNDA – Aufbau
    SUBPARS PRIMA – COLLEGIUM PONTIFICUM


    1.) anfügen:
    (IX) PONTIFICES MINORES
    Die beiden Pontifices Minores stellen die Gehilfen des Pontifex Maximus und des Rex Sacrorum dar. Sie unterstützen sie bei ihren Arbeiten und besitzen einen Beisitzerstatus im Collegium Pontificium mit beratender Funktion.


    Sprich sie sind die Scribas des Rex und PM ...


    Zitat


    SUBPARS TERTIA – PRIESTERCOLLEGIEN


    (I) COLLEGIUM AUGURUM


    2.) abändern:
    ... An der Spitze des Collegiums steht der Magister Augures, der vom Pontifex Maximus bestimmt wird und durch eine Wahl mit einfacher Mehrheit bestätigt wird. ...


    Er wird innerhalb des Collegiums gewählt oder durchs Volk?


    Zitat


    (II) ORDO HARUSPICUM


    3.) abändern:
    ... An seiner Spitze steht der Haruspex Primus, der vom Pontifex Maximus bestimmt wird und durch eine Wahl mit einfacher Mehrheit bestätigt wird. Die Mitglieder entstammen dem Ordo Plebeius und müssen etruskischer Herkunft sein. ...


    Wie will man bestimmen das jemand ein Etrusker ist?


    Zitat

    (IV) COLLEGIUM SEPTEMVIRORUM


    5.) abändern:
    Das Collegium der Septemviri besteht aus 7 Mitgliedern aus dem Ordo Equester und es nimmt neue nach Vorschlag des Pontifex Maximus nach einfacher Mehrheit auf. An seiner Spitze steht ein Magister, der vom Pontifex Maximus bestimmt wird und durch eine Wahl mit einfacher Mehrheit bestätigt wird.


    Gilt hier das selbe die vorher, sprich der PM ernennt sie und zur Bestätigung werden sie dann gewählt?


    Sie waren ursprünglich drei, dann wurde sie auf sieben erhöht, Caesar hat die Mitgliederzahl auf zehn erhöht, der Name bliebt allerdings gleich.


    Zitat


    7.) anfügen:


    (VII) COLLEGIUM PONTIFICIUM PROVINCIAE


    Bei ausreichenden Kultpersonal in einer Provinz kann dieses Kollegium vom Pontifex Maximus eingesetzt werden. Die Mitglieder müssen zumindest dem Ordo Equester entstammen. Sie üben eine Kontrollfunktion in den Provinzen aus und unterstehen dem Collegium Pontificium bzw. dem Pontifex Maximus in Rom. Diesem Kollegium muss mindestens ein Augur angehören.
    Gibt es zu wenige Priester in einer Provinz kann auch nur ein Pontifex als Kontrollinstanz in den Provinzen vom Pontifex Maximus eingesetzt werden. Dieser stammt bevorzugt aus den Reihen des Collegium Septemvirorum.


    Um Mitglied im Provinz Collegium zu werden muss man bei einem der vorherigien Collegien, Augur etc. dabei sein?


    Zitat

    PARS QUARTA – FESTKALENDER
    SUBPARS PRIMA - KALENDER ALLGEMEIN - LEX FABIA PRIMA


    10.) abändern:
    PARS IX – Dies Alter (A) – Der Trauertag
    Der Pontifex Maximus und der Pontifex Minor des Pontifex Maximus können aus besonderem Anlass einen Trauertag ausrufen. An Trauertagen dürfen keine Gerichtsverhandlungen, keine Senatstagungen, keine Senatsbeschlüsse und keine Wahlen stattfinden. An Trauertagen fällt der Markttag aus.


    Der Pontifex Minor, nach Absprache mit dem Maximus oder Rex? Sollte der Rex dies nicht auch können?

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    DOMINUS FACTIONIS - FACTIO PURPUREA

    SODALIS MAIOR - GERMANITAS QUADRIVII

    Stadtpatron - Tarraco

    2 Mal editiert, zuletzt von Publius Matinius Agrippa ()

  • Sollte man nicht festhalten welche Ämter für Frauen offen sind und welche nicht?

  • Frauen: Nein, in keinem mir bekannten Gesetz wurde eine Geschlechterspezifizierung angegeben. Dies obliegt dem Imperator, bzw. in diesem Fall dem Pontifex Maximus, zu bestimmen.


    Agrippa:
    1.) Ja, mit dem Zusatz, daß sie ins Collegium Pontificium dürfen
    2.) Innerhalb des Collegiums nehme ich mal stark an... (der Entwurf ist nicht von mir, im Zweifel frage ich nach)
    3.) Indem man in den Listen der Stadtwachen nachsieht ob sich derjenige bei seiner Einreise als Etrusker ausgewiesen hat oder nicht.
    5.) Ich nehme an, daß es dasselbe ist, ja. Unser Imperator Caesar Augustus Lucius Ulpius Iulianus hat mit Herausgabe des Codex Religiosus die Anzahl der Septemviri wieder auf 7 beschränkt.
    7.) Nein.
    10.) Der Pontifex Minor ist hier als Stellvertreter des Pontifex Maximus zu sehen. Insofern hat nur jener das Recht einen Trauertag zu bestimmen, ausrufen darf dies aber auch sein Stellvertreter.


    Sim-Off:

    Die Zahlen neben den Abänderungen stehen nicht grundlos dort, deshalb meine seltsam anmutende Numerierung dieser Antwort ;)

  • Zitat

    Original von Publius Decimus Lucidus
    7.) anfügen:


    (VII) COLLEGIUM PONTIFICIUM PROVINCIAE


    Bei ausreichenden Kultpersonal in einer Provinz kann dieses Kollegium vom Pontifex Maximus eingesetzt werden. Die Mitglieder müssen zumindest dem Ordo Equester entstammen. Sie üben eine Kontrollfunktion in den Provinzen aus und unterstehen dem Collegium Pontificium bzw. dem Pontifex Maximus in Rom. Diesem Kollegium muss mindestens ein Augur angehören.


    "Das würde also bedeuten, dass die Anzahl der Provinzcollegien durch die Zahl der zur Verfügung stehenden Auguren begrenzt wird. Ich kann mir nicht vorstellen, dass dies wikrlich gewünscht ist, wenn ich mir die Zahl der aktuellen Auguren ansehe. Sind Auguren eigentlich zwangsläufig bereits im Ordo Equester?"


    Zitat

    Original von Publius Decimus Lucidus
    Frauen: Nein, in keinem mir bekannten Gesetz wurde eine Geschlechterspezifizierung angegeben. Dies obliegt dem Imperator, bzw. in diesem Fall dem Pontifex Maximus, zu bestimmen.


    "Ich meine mich düster daran zu erinnern, das gerade in dem vorliegenden Codex irgendwo vermerkt war, dass die Vestalinnen weiblich sein müssen... :D
    Selbst wenn wir es nicht ins Gesetz schreiben, so können wir ja dennoch einen Vorschlag ausarbeiten."

  • "Vestalinnen sind eine Ausnahme, in der Tat. Allerdings geht es dort mehr um den Ausschluß von Männern als darum Frauen eine Möglichkeit zu geben.


    Ad Auguren: Man vergesse bitte nicht, daß man als Augur nicht an das Collegium insofern gebunden ist, als daß man keine andere Aufgabe erfüllen könnte. Angesichts dessen sollte es hoffentlich keine Probleme bereiten wieder Auguren durch das Reich wandeln zu sehen..."

  • Zitat

    Original von Publius Decimus Lucidus
    Frauen: Nein, in keinem mir bekannten Gesetz wurde eine Geschlechterspezifizierung angegeben. Dies obliegt dem Imperator, bzw. in diesem Fall dem Pontifex Maximus, zu bestimmen.


    Sim-Off:

    Also der Spielleitung. Oder Daniel? Ihr solltet es zumindest SimOff klar sagen.

  • Zitat

    Original von Flavia Messalina Oryxa
    Sollte man nicht festhalten welche Ämter für Frauen offen sind und welche nicht?


    Steht ja drin, ich habe es gefunden.


    Nach p1sp7 ist einzufügen:
    (VIII) Flaminca Minervalis
    Die Flaminca Minervalis ist die Priesterin der Minerva und in der Administration des Collegium Pontificium insbesondere für die Religionsgesetzgebung und die Religionskurse der Schola verantwortlich.


    Erratum:
    p2sp1 Es sind inklusive Flaminca Minervalis 19 Köpfe. XVII fehlt, hier ist Flaminca Minervalis zu ergänzen
    p2sp2 Flaminca Minervalis fehlt.
    p2sp3 Soll die religiöse Prüfung auch bei den Vestalinnen obligatorisch bleiben? Das Nominierungsrecht des PM ist obsolet. Er sollte bei Unentschieden entscheiden.
    a.hochzeit ist nicht mehr gültig

  • "Aha. Also sind alle Ränge die in ihrer femininen Form in den Gesetzen festgehalten werden den Frauen vorbehalten? Dann gilt natürlich selbiges vice versa.
    Das heißt, Frauen können nur Flaminca Minervalis und Vestalinnen werden.


    Klingt logisch..."

  • "Unfug Lucidus. Die betreffende Passage lautet: Für die Collegien der Vesta und der Bona Dea muss man weiblichen und für alle weiteren männlichen Geschlechtes sein."

  • Von mir aus arbeite einen Vorschlag aus, ich finde solche Eingriffe in Gesetze unnötig.


    Noch eine Stelle die der Überarbeitung bedarf:



    SUBPARS TERTIA – PRIESTERCOLLEGIEN


    Für den Eintritt in alle Collegien ist jeweils eine religiöse Prüfung abzulegen und zu bestehen. Diese kann vom Pontifex Maximus erstellt und abgehalten werden, oder es wird einer beauftragten Person oder Institution übertragen. Schwierigkeitsgrad, Umfang und nötiges Abschneiden definiert das Collegium Pontificum. Zur Prüfung zugelassen wird man erst ab dem Rang eines Sacrificulus [ersetzen mit: Sacerdos]. Für die Collegien der Vesta und der Bona Dea muss man weiblichen und für alle weiteren männlichen Geschlechtes sein.

  • SUBPARS PRIMA – COLLEGIUM PONTIFICUM
    XVII.+XVIII. Pontifices Minores
    Somit ist das Collegium dann achtzehnköpfig.



    Ich werde die Änderungen sodann zur Abstimmung stellen.


  • Was ist mit der Ergänzung der Flaminca Minervalis?
    Dann wären es 19 Köpfe.

  • Mir ist noch etwas aufgefallen.



    Flaminca Minervalis oder Flamen Minervalis müßte mE nach auch in diese Aufzählung mit hinein.


    Ob es sich bei den Minerva-Priestern aber um eine hohe oder niedere Priesterschaft handelt, dass entzieht sich meiner Kenntnis. ;)

  • Zitat

    Original von Publius Decimus Lucidus
    Also..


    1.) schreiben wir ins Gesetz wenn schon Flamen Minervalis, auf keinen Fall aber Flaminca (das betrifft VIII und III)
    2.) ist ein Flamen der Minerva ein niederer Priester.


    1. sehe ich genauso und 2. beantwortet meine indirekt gestellte Frage. :)

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