Folgende Änderungen des Codex Religiosus möchte ich zur Diskussion stellen:
PARS SECUNDA – Aufbau
SUBPARS PRIMA – COLLEGIUM PONTIFICUM
1.) anfügen:
(IX) PONTIFICES MINORES
Die beiden Pontifices Minores stellen die Gehilfen des Pontifex Maximus und des Rex Sacrorum dar. Sie unterstützen sie bei ihren Arbeiten und besitzen einen Beisitzerstatus im Collegium Pontificium mit beratender Funktion.
SUBPARS TERTIA – PRIESTERCOLLEGIEN
(I) COLLEGIUM AUGURUM
2.) abändern:
... An der Spitze des Collegiums steht der Magister Augures, der vom Pontifex Maximus bestimmt wird und durch eine Wahl mit einfacher Mehrheit bestätigt wird. ...
(II) ORDO HARUSPICUM
3.) abändern:
... An seiner Spitze steht der Haruspex Primus, der vom Pontifex Maximus bestimmt wird und durch eine Wahl mit einfacher Mehrheit bestätigt wird. Die Mitglieder entstammen dem Ordo Plebeius und müssen etruskischer Herkunft sein. ...
(III) QUINDECIMVIRI SACRIS FACIUNDIS
4.) abändern:
... An seiner Spitze steht ein Magister, der vom Pontifex Maximus bestimmt wird und durch eine Wahl mit einfacher Mehrheit bestätigt wird. Als Vorraussetzung für die Aufnahme in dieses Collegium gilt es Apollo-Priester und Mitglied im Ordo Equester zu sein. ...
(IV) COLLEGIUM SEPTEMVIRORUM
5.) abändern:
Das Collegium der Septemviri besteht aus 7 Mitgliedern aus dem Ordo Equester und es nimmt neue nach Vorschlag des Pontifex Maximus nach einfacher Mehrheit auf. An seiner Spitze steht ein Magister, der vom Pontifex Maximus bestimmt wird und durch eine Wahl mit einfacher Mehrheit bestätigt wird.
6.) anfügen:
Es unterstützt das Collegium Pontificium bei seiner Arbeit, indem es seine Weisungen ausführt und dem Collegium Pontificium Bericht erstattet, die Weisungsbefugnis liegt alleine beim Collegium Pontificium bzw. beim Pontifex Maximus. Des weiteren überwacht es die Arbeit der provinzialen Pontifices, selbst wenn diese nicht dem Collegium Septemvirorum angehören.
7.) anfügen:
(VII) COLLEGIUM PONTIFICIUM PROVINCIAE
Bei ausreichenden Kultpersonal in einer Provinz kann dieses Kollegium vom Pontifex Maximus eingesetzt werden. Die Mitglieder müssen zumindest dem Ordo Equester entstammen. Sie üben eine Kontrollfunktion in den Provinzen aus und unterstehen dem Collegium Pontificium bzw. dem Pontifex Maximus in Rom. Diesem Kollegium muss mindestens ein Augur angehören.
Gibt es zu wenige Priester in einer Provinz kann auch nur ein Pontifex als Kontrollinstanz in den Provinzen vom Pontifex Maximus eingesetzt werden. Dieser stammt bevorzugt aus den Reihen des Collegium Septemvirorum.
SUBPARS QUARTA – EINSTIEG
(I) GEHILFEN DER PRIESTER
8.) vorhandene Punkte ersetzen mit:
...
(1) Discipulus: Der Discipulus stellt den Einstiegsrang in eine religiöse Laufbahn dar. Er ist ein Schüler und lernt in einem Tempel die Grundlagen der Arbeit im Cultus Deorum und auch einiges über den Gottesdienst an die Gottheit des Tempels.
(2) Commentarius/Popa: Nach Ablegen einer Prüfung, welche zu meist allgemeine Fragen über die Religion und das Cultus Deorum beinhaltet, wird der Discipulus entweder in den Rang Commentarius oder Popa befördert. Der Commentarius dient als Schreiber des Tempels und unterstützt die Sacerdotes bei den Verwaltungsaufgaben. Der Popa dient als Opfergehilfe und unterstützt die Sacerdotes bei ihren zeremoniellen Aufgaben.
(3) Sacerdos: Der Sacerdos stellt den ersten Priesterrang dar. Erreicht wird dieser durch eine gottesspezifische Prüfung. Der Sacerdos führt die Zeremonien aus und lehrt die unteren Ränge in den Gottesdienst.
(4) Sacerdos Maior: Der Sacerdos Maior ist der vorsitzende Priester eines Tempels in dem mehrere Sacerdotes wirken und wird von der Führung des Kultes (Flamen bzw. Collegium Pontificium) bestimmt.
PARS TERTIA – KULTVEREINE
(VII) Allgemein Kultvereine
9.) anfügen:
Als Vorraussetzung zur Gründung eines Vereins gilt es, mindestens drei Mitglieder vorzuweisen.
PARS QUARTA – FESTKALENDER
SUBPARS PRIMA - KALENDER ALLGEMEIN - LEX FABIA PRIMA
10.) abändern:
PARS IX – Dies Alter (A) – Der Trauertag
Der Pontifex Maximus und der Pontifex Minor des Pontifex Maximus können aus besonderem Anlass einen Trauertag ausrufen. An Trauertagen dürfen keine Gerichtsverhandlungen, keine Senatstagungen, keine Senatsbeschlüsse und keine Wahlen stattfinden. An Trauertagen fällt der Markttag aus.
PARS X – Anhang
Die an den Nonen durch einen Pontifex Minor verkündeten Werktage, Gerichtstage, Feiertage, Festtage und Kulthandlungen erhalten nach Gegenzeichnung durch den Pontifex Maximus Gesetzesstatus.
Abzuändernde Passagen sind kursiv geschrieben. Meist handelt es sich dabei um eine Erweiterung vorhandener Sätze.
Im Anhang befindet sich der gesamte neue Codex mit rot hervorgehobenen neuen Passagen als pdf