Weitere Ämter des Cursus Honorum


  • CONSUL


    I. DEFINITION


    Das Consulat ist das faktisch höchste Staatsamt des Imperium Romanum.


    Ist es nicht möglich zwei Consuln zu wählen, kann auch ein einzelner Consul eingesetzt werden. Der Wahltag wird immer von einer feierlichen Zeremonie am Capitol begleitet, wo die neuen Consuln ihre Gelübde für die bevorstehende Amtszeit ablegen.


    Der Consul ist ein Magistrat mit Imperium, was ihm die uneingeschränkte Amtsgewalt verleiht. Entgegen älterer Handhabungen amtieren im Imperium Romanum beide Consuln immer und synchron, was eine Einigkeit bei allen Entscheidungen erzwingt.


    Ein Consul repräsentiert den Staat nach innen und außen. Betätigungsfeld sind vermehrt diverse Verwaltungsagenden und Kontrollfunktion gegenüber den anderen Magistraten, aber vor allem ist das Consulat ein politisches Amt. Ein engagierter Consul kann im Staate das republikanische Gegenstück zum Imperator Caesar Augustus bilden. Religiöser Natur ist es an den latinischen Festen und die Consuln können die großen Auspizien vornehmen.


    Im Sinne der Kollegialität gibt es zwei Consuln, die vermehrt aus den angesehensten Familien Roms stammen, dies aber keineswegs müssen. Das Ansehen des Consulats ist trotz des Rückgangs von Einfluss und Macht zugunsten der kaiserlichen Verwaltung sehr hoch. Um in das Consulat gewählt zu werden muss man genau definierte niedrigere Magistraturen durchlaufen haben. Man kann auch mehrmals zum Consul gewählt werden, jedoch muss zwischen den Ämtern mindestens eine Wahlperiode Pause in diesem Amt liegen.


    Die Consuln werden vom Senat, vertreten durch den Princeps Senatus öffentlich ernannt. Der neue Consul ernennt dann alle weiteren Magistrate.


    Äußere Erkennungsmerkmale eines Consuls sind das Anrecht auf den kurulischen Stuhl, die Toga Praetexta und zwölf Liktoren.


    Die Einrichtung des Consulats ist so fest in der Tradition verwurzelt, dass es neben der offiziellen Jahreseinteilung möglich ist einen Zeitpunkt nach den Amtsinhabern zu benennen. Der Consul ist damit Eponyme (Namensgeber für einen Zeitraum). Die Namen der beiden Consuln werden hintereinander im Dativ angegeben, z.B. „Gn. Domitio et C. Sosio Consulibus“. Ihre Namen werden in Fasti Consulares festgehalten, die in die Chronicusa Romana übergehen.


    II. VERTRETUNG


    Sollte nur ein Consul gewählt worden sein, so erhält er die volle Machtfülle des Consulats. Sollte kein Consul gewählt sein, oder dieser abwesend sein, so wird er durch den Censor vertreten.


    III. AMTSDAUER


    Die Amtsdauer der Consuln beträgt 2 Monate.


    IV. ORNAMENTA


    Die Consuln werden gemäß Ornamenta Consularia ausgezeichnet.




    PRAETOR


    I. DEFINITION


    PRAETOR URBANUS ET PRAETOR PEREGRINUS


    Die Praetur, die die Rechtsprechung in Rom besorgt und die Prozesse leitet ist geteilt in einen Praetor Urbanus der Prozessen zwischen Römern und einen Praetor Peregrinus, der Streitfällen inter cives et peregrinos, d.h. zwischen römischen Bürgern und Fremden sowie zwischen den Fremden selbst, vorsitzt. Die Richtlinien für die Jurisdiktion im besonderen reglementiert der Codex Iuridicialis.


    Die Praetoren werden von den Comitia Universalia gemäß den Wahlbestimmungen gewählt. Dies geschieht generell als für einen Praetor, die Einteilung der konkreten zwei Aufgabengebiete führt der Imperator Caesar Augustus in seiner Funktion als Oberster Richter nach abgeschlossener Wahl aus. Allerdings kann der Candidatus während der Wahl einen Wunschposten zum Ausdruck bringen und seinen Wahlkampf entsprechend gestalten.


    Außerdem obliegt den Praetoren die Verwaltung der Gesetzeslisten und die der Bürger-, Gens- und Gesetzeslisten des Tabulariums.


    Der Praetor ist ein Magistrat mit Imperium. Mit dem Imperium ist auch das Recht auf die großen Auspizien verbunden.


    Äußere Kennzeichen der Praetoren sind die Toga Praetexta, der kurulische Stuhl und das Recht auf zehn Liktoren innerhalb des Pomeriums und sechs außerhalb.


    II. VERTRETUNG


    Sollte nur ein Praetor gewählt worden sein, so wird bei jedem Prozess vom Praetor ein Judex ernannt, der die Aufgaben des zweiten Praetors übernimmt, nach Ende des Prozesses geht er des Amtes wieder verlustig. Dieser Iudex muss die allgemeinen Voraussetzungen für dieses Amt erfüllen. Sollte kein Praetor gewählt sein, oder dieser abwesend sein, so werden alle Prozesse an das Iudicium Imperatoris verwiesen.


    III. AMTSDAUER


    Die Amtsdauer der Praetoren beträgt 2 Monate.


    IV. ORNAMENTA


    Die Praetoren werden gemäß Ornamenta Praetoria ausgezeichnet.


  • AEDILIS


    I. DEFINITION


    AEDILIS CURULES ET AEDILIS PLEBEII


    Der Aedilis Curules und der Aedilis Plebeii werden von den Comitia Universalia, für eine Periode gewählt. Dies erfolgt konkret für beide Aedilenposten. Das Amt des Aedilis Plebeii ist nur Plebejern (Gens und Rang) zugänglich. Für den Aediles Curules muss man dem Senatoren- oder Ritterstand entstammen (Gens oder Rang).


    Ihre ursprüngliche Aufgabe lag in der Unterstützung der Volkstribunen bei deren Arbeit. Aus diesem Grund genießen sie ebenfalls gerichtliche Immunität. Dies führte weiters dazu, dass man ihnen die Leitung des Polizeidienstes übertragen hat. Der Aedilis Curules hat Anrecht auf den kurulischen Stuhl und darf die Auspizien überwachen.


    Ein wichtiger Bestandteil ihrer Arbeit ist die Verwaltung und Aufsicht über die Tempel und Spiele.


    Die Aediles besitzen die Potestas (Amtsgewalt im eigenen Verwaltungsbereich), nicht aber das Imperium. Ihr Aufgabenbereich umfasst drei Bereiche:


    (I) Die Cura Urbis mit der Aufsicht über Instandhaltung und Sicherheit in der Stadt und deren Verkehr. Dazu zählt auch die Einhaltung der Marktordnung, die Kontrolle der Bäder, Bordelle, Garküchen und der öffentlichen Brunnen.


    (II) Der zweite Bereich ist die Cura Annonae, der die Aufsicht über Speicher und Magazine, die Kontrolle der Getreide- und Ölzufuhr sowie die Organisation der Getreideverteilung umfasst.


    (III) Als letzte Verantwortung obliegt ihnen mit der Cura Ludorum noch die Organisation der öffentlichen Spiele.


    Im Sinne des Amtsverständnisses üben sie in ihren Verwaltungsbereichen auch die Rechtsprechung aus. Somit entwickelt sich aus ihren Edikten ein allgemein anerkanntes Handelsrecht.


    Die Aediles können jederzeit von den Cohortes Urbanae Soldaten anfordern um sie bei ihren Aufgaben zu unterstützen.


    II. VERTRETUNG


    Sollte nur ein Aedilis gewählt worden sein, so erhält er die volle Machtfülle der Aedilität. Sollte kein Aedilis gewählt sein, oder dieser abwesend sein, so wird er durch den Praefectus Urbi vertreten.


    III. AMTSDAUER


    Die Amtsdauer der Aediles beträgt 2 Monate.


    IV. ORNAMENTA


    Die Aediles werden gemäß Ornamenta Aedilicia ausgezeichnet.




    TRIBUNUS PLEBIS


    I. DEFINITION


    TRIBUNUS PLEBIS


    Das Amt des Tribunus Plebis wurde als beständige politische Repräsentanz der Plebejer geschaffen. Der Tribun genießt die „potestas sacro sancta“, d.h. er ist unantastbar und wer gegen ihn vorgeht ist verflucht. Er hat die Interessen des Römischen Volkes zu wahren. Darum kann er in Sonderfällen unter seinem Vorsitz eine Volksversammlung einberufen. Durch sein Widerspruchsrecht (Veto) kann er alle Belange, sogar die des Senats blockieren. Für diesen Schritt benötigt er allerdings gute Gründe und sollte diesen Schritt gut durchdenken. Das Veto des Tribunus Plebis kann nur durch das Iudicium Imperatoris aufgehoben werden.


    Jeder andere Magistrat kann durch den Volkstribun an seiner Amtsausübung gehindert werden. Eine Einschränkung ist sein Amtsgebiet, das sich nur auf die Stadt Rom beschränkt.


    Das Amt des Volkstribunen war früher nur plebejischen Familien zugänglich. Patrizier (Gens) können dieses Amt theoretisch übernehmen, dies ist aber eine äußerst seltene und auch verpönte Vorgangsweise.


    Ihre Befugnisse gingen durch Rechtsverleihung ebenfalls auf den Imperator Caesar Augustus über. Die Tribunicia Potestatis wird ihm zu jeder Wahlperiode erneut verliehen und in der Titulatur mit einer Ziffer versehen.


    II. VERTRETUNG


    Keine Vertretungsregelung.


    III. AMTSDAUER


    Die Amtsdauer des Tribunus Plebis beträgt 2 Monate.


    IV. ORNAMENTA


    Der Tribunus Plebis wird gemäß Ornamenta Aedilicia ausgezeichnet.


  • So, ich habe die jetzt mal zusammengeschrieben und einmal korrekturgelesen, aber nur nach offensichtlichen Fehlern.


    Inhaltliche Modifikationen hab ich nur grob gesucht. :)


    Meinungen?

  • Eine Frage:


    Hier: http://www.imperium-romanum.in….php?postid=7982#post7982 ist die Rede von einer vorläufigen Verkürzung der Amtsperioden der Quaestoren. Ist das mittlerweile hinfällig oder entsprechen die beschlossenen 2 Monate schon der Verkürzung? Wenn letzteres zutrifft, dann frage ich mich, warum nach obigen Vorlschag alle Magistrate für 2 Monate gewählt werden.


    Sollte mir gerade ein Denkfehler unterlaufen sein, dann bitte ich um Aufklärung :)

  • Es ist so und war auch meines Wissens immer so, dass alle Magistrate für 2 Monate gewählt wurden und werden.


    Das steht auch bei allen so im Gesetz, wir haben nun beschlossen die Quaestoren nur einen Monat im Amt zu lassen, also um die Hälfte verkürzt.


    In dieser Zeit sollen die restlichen Ämterstatuten fertiggestellt werden und dann nach diesem Monat alle Ämter neu gewählt werden, alle jetzt gewählten Quaestoren können dann schon zum Aedil oder Tribunus Plebis kandidieren, das war der Sinn der Sache. :)


    Es wurde in der Vergangenheit schon öfter gefordert die gesamte Periode auf 3 Monate anzuheben, doch fand das bisher nie eine Mehrheit im Senat.

  • Eine weitere Neuerung, die ich gerne in den Codex Universalis einflechten würde.


    Bisher bekam jeder Magistrat ein eigenes Siegel und dies mit eigener Unterschrift. Das ist bei unserer Menge an Magistraten ein zu großer Arbeitsaufwand, wie ich finde.


    Darum möchte ich ein Universalsiegel für alle Magistrate einführen.
    Dieses wird dann für offizielle Handlungen aller Magistrage genutzt.
    Zu sehen hier:


    http://www.imperium-romanum.in…/exercitus/SiegelSPQR.gif


    Man tut dies unter Wappen S.P.Q.R und unter Unterschrift per prucura plebis, also "durch Vollmacht des Volkes". Das hat viele Vorteile, Einsparung enormen Arbeitsaufwandes und Speicherplatzes. Und alle Urkunden auch die der Vergangenheit bleiben auch bei wechselnden Amtsinhabern immer korrekt gesiegelt. Es ist somit amts-, zeit- und personenunabhängig.


    Gegenmeinungen?

  • Von meiner Seite gibt's Zustimmung. Gute Idee!


    Zumal ich ohnehin davon ausgehe, dass die meisten Spieler nach kurzer Zeit ohnehin keinen genauen Blick mehr auf die Siegel werfen und es ihnen vermutlich auch egal ist, was da genau steht und ob das mit Namen ist oder ohne.
    Zumindest ist das bei mir so - ich nehme nur wahr, dass da was gesiegelt ist und das war's. Da könnte auch "Osterhase" stehen und ich würde es wahrscheinlich nicht merken... :D

  • Zitat

    Spurius Purgitius Macer dixit:
    Von meiner Seite gibt's Zustimmung. Gute Idee!


    Zumal ich ohnehin davon ausgehe, dass die meisten Spieler nach kurzer Zeit ohnehin keinen genauen Blick mehr auf die Siegel werfen und es ihnen vermutlich auch egal ist, was da genau steht und ob das mit Namen ist oder ohne.
    Zumindest ist das bei mir so - ich nehme nur wahr, dass da was gesiegelt ist und das war's. Da könnte auch "Osterhase" stehen und ich würde es wahrscheinlich nicht merken... :D


    Na dann. ;)


    Zumindest die Wappen wechseln ja hin und wieder offensichtlich und zeigen an, dass da wer anders siegelt. ;)

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