CONSUL
I. DEFINITION
Das Consulat ist das faktisch höchste Staatsamt des Imperium Romanum.
Ist es nicht möglich zwei Consuln zu wählen, kann auch ein einzelner Consul eingesetzt werden. Der Wahltag wird immer von einer feierlichen Zeremonie am Capitol begleitet, wo die neuen Consuln ihre Gelübde für die bevorstehende Amtszeit ablegen.
Der Consul ist ein Magistrat mit Imperium, was ihm die uneingeschränkte Amtsgewalt verleiht. Entgegen älterer Handhabungen amtieren im Imperium Romanum beide Consuln immer und synchron, was eine Einigkeit bei allen Entscheidungen erzwingt.
Ein Consul repräsentiert den Staat nach innen und außen. Betätigungsfeld sind vermehrt diverse Verwaltungsagenden und Kontrollfunktion gegenüber den anderen Magistraten, aber vor allem ist das Consulat ein politisches Amt. Ein engagierter Consul kann im Staate das republikanische Gegenstück zum Imperator Caesar Augustus bilden. Religiöser Natur ist es an den latinischen Festen und die Consuln können die großen Auspizien vornehmen.
Im Sinne der Kollegialität gibt es zwei Consuln, die vermehrt aus den angesehensten Familien Roms stammen, dies aber keineswegs müssen. Das Ansehen des Consulats ist trotz des Rückgangs von Einfluss und Macht zugunsten der kaiserlichen Verwaltung sehr hoch. Um in das Consulat gewählt zu werden muss man genau definierte niedrigere Magistraturen durchlaufen haben. Man kann auch mehrmals zum Consul gewählt werden, jedoch muss zwischen den Ämtern mindestens eine Wahlperiode Pause in diesem Amt liegen.
Die Consuln werden vom Senat, vertreten durch den Princeps Senatus öffentlich ernannt. Der neue Consul ernennt dann alle weiteren Magistrate.
Äußere Erkennungsmerkmale eines Consuls sind das Anrecht auf den kurulischen Stuhl, die Toga Praetexta und zwölf Liktoren.
Die Einrichtung des Consulats ist so fest in der Tradition verwurzelt, dass es neben der offiziellen Jahreseinteilung möglich ist einen Zeitpunkt nach den Amtsinhabern zu benennen. Der Consul ist damit Eponyme (Namensgeber für einen Zeitraum). Die Namen der beiden Consuln werden hintereinander im Dativ angegeben, z.B. „Gn. Domitio et C. Sosio Consulibus“. Ihre Namen werden in Fasti Consulares festgehalten, die in die Chronicusa Romana übergehen.
II. VERTRETUNG
Sollte nur ein Consul gewählt worden sein, so erhält er die volle Machtfülle des Consulats. Sollte kein Consul gewählt sein, oder dieser abwesend sein, so wird er durch den Censor vertreten.
III. AMTSDAUER
Die Amtsdauer der Consuln beträgt 2 Monate.
IV. ORNAMENTA
Die Consuln werden gemäß Ornamenta Consularia ausgezeichnet.
PRAETOR
I. DEFINITION
PRAETOR URBANUS ET PRAETOR PEREGRINUS
Die Praetur, die die Rechtsprechung in Rom besorgt und die Prozesse leitet ist geteilt in einen Praetor Urbanus der Prozessen zwischen Römern und einen Praetor Peregrinus, der Streitfällen inter cives et peregrinos, d.h. zwischen römischen Bürgern und Fremden sowie zwischen den Fremden selbst, vorsitzt. Die Richtlinien für die Jurisdiktion im besonderen reglementiert der Codex Iuridicialis.
Die Praetoren werden von den Comitia Universalia gemäß den Wahlbestimmungen gewählt. Dies geschieht generell als für einen Praetor, die Einteilung der konkreten zwei Aufgabengebiete führt der Imperator Caesar Augustus in seiner Funktion als Oberster Richter nach abgeschlossener Wahl aus. Allerdings kann der Candidatus während der Wahl einen Wunschposten zum Ausdruck bringen und seinen Wahlkampf entsprechend gestalten.
Außerdem obliegt den Praetoren die Verwaltung der Gesetzeslisten und die der Bürger-, Gens- und Gesetzeslisten des Tabulariums.
Der Praetor ist ein Magistrat mit Imperium. Mit dem Imperium ist auch das Recht auf die großen Auspizien verbunden.
Äußere Kennzeichen der Praetoren sind die Toga Praetexta, der kurulische Stuhl und das Recht auf zehn Liktoren innerhalb des Pomeriums und sechs außerhalb.
II. VERTRETUNG
Sollte nur ein Praetor gewählt worden sein, so wird bei jedem Prozess vom Praetor ein Judex ernannt, der die Aufgaben des zweiten Praetors übernimmt, nach Ende des Prozesses geht er des Amtes wieder verlustig. Dieser Iudex muss die allgemeinen Voraussetzungen für dieses Amt erfüllen. Sollte kein Praetor gewählt sein, oder dieser abwesend sein, so werden alle Prozesse an das Iudicium Imperatoris verwiesen.
III. AMTSDAUER
Die Amtsdauer der Praetoren beträgt 2 Monate.
IV. ORNAMENTA
Die Praetoren werden gemäß Ornamenta Praetoria ausgezeichnet.