• IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    ERNENNE ICH
    KAESO ANNAEUS MODESTUS


    MIT WIRKUNG VOM
    ANTE DIEM V KAL APR DCCCLVII A.U.C.
    (28.3.2007/104 n.Chr.)
    .


    ZUM
    MAGISTRATUS - MANTUA


    Quintus Didius Albinus

  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    ERNENNE ICH
    KAESO ANNAEUS MODESTUS


    MIT WIRKUNG VOM
    ANTE DIEM III KAL MAI DCCCLVII A.U.C.
    (29.4.2007/104 n.Chr.)
    .


    ZUM
    DUUMVIR - MANTUA


    Quintus Didius Albinus

  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    ENTBINDE ICH


    MIT WIRKUNG VOM
    ANTE DIEM III KAL MAI DCCCLVII A.U.C.
    (29.4.2007/104 n.Chr.).


    Quintus Didius Albinus


    VON SEINEN PFLICHTEN ALS
    DUUMVIR
    DER STADT
    MANTUA.


    Quintus Dididus Albinus

  • Ein müder Scriba aus Rom hing diesen Aushang auf,danach verschwand er wieder ,um die lange Reise nach Rom anzutreten,es war nur noch ein Fluchen auf den Magister Scriniorum Italias zu hören:


    ANKÜNDIGUNG WAHLEN
    ZUR
    CURIA ITALICA


    DER WAHLTERMIN FÜR DIE WAHLEN ZUR
    CURIA ITALICA
    WIRD FESTGESETZT AUF:


    ANTE DIEM III NON IUN DCCCLVII A.U.C. (3.6.2007/104 n.Chr.)
    bis
    NON IUN DCCCLVII A.U.C. (5.6.2007/104 n.Chr.)


    WAHLBERECHTIGT
    SIND AUSSCHLIESSLICH
    RÖMISCHE BÜRGER


    Sämtliche im Tabularium erfassten Bürger der Städte MANTUA, MISENUM und OSTIA einschließlich der dort stationierten Soldaten haben aktives sowie passives Wahlrecht für die in ihrer jeweiligen Stadt stattfindenden Wahlen.


    Im Auftrag der Curia.


    Titus Decimus Verus

  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    ERNENNE ICH
    DECIMUS ANNAEUS VARUS


    MIT WIRKUNG VOM
    ANTE DIEM VI KAL AUG DCCCLVII A.U.C.
    (27.7.2007/104 n.Chr.)
    .


    ZUM
    STADTSCHREIBER - MANTUA


    Kaeso Annaeus Modestus

  • Edictum Curiae Mantuae


    Ab dem KAL AUG DCCCLVII A.U.C.
    (1.8.2007/104 n.Chr.) muss für jeden Stand auf dem Marktplatz Mantuas eine Gebühr entrichtet werden. Diese Gebühr richtet sich nach der Fläche, die der Stand belegt, und muss wöchentlich bezahlt werden. So ist für jedes angefangene Dutzend Pedes Quadrati ein Ses- terz zu entrichten. Der Stand wird einmal in der Woche von einem städtischen Beamten vermessen, an den die entsprechenden Gebühren auch gleich zu entrichten sind. Für kürzere Standzeiten unter einer Woche kann eine Sondergenehmigung bei der Stadtverwaltung eingeholt werden. Wird dem Antrag stattgegeben, muss für jedes angefangene Dutzend pedes quadrati lediglich ein Ass pro Tag bezahlt werden. Diese Sondergenehmigung ist allerdings auf drei Tage beschränkt. In Sonderfällen kann die Stadtverwaltung die Gebühren jedoch anpassen.


    Im Namen der Duumviri
    Faustus Hortensius Aegrotus
    und Kaeso Annaeus Modestus


    gez. Decimus Annaeus Varus


  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    ERNENNE ICH
    DECIMUS ANNAEUS VARUS


    MIT WIRKUNG VOM
    ANTE DIEM V KAL SEP DCCCLVII A.U.C.
    (28.8.2007/104 n.Chr.)
    .


    ZUM
    MAGISTRATUS - MANTUA


    Kaeso Annaeus Modestus

  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    ERNENNE ICH
    IULLUS PURGITIUS APICIUS


    MIT WIRKUNG VOM
    ANTE DIEM XVI KAL NOV DCCCLVII A.U.C.
    (17.10.2007/104 n.Chr.)
    .


    ZUM
    STADTSCHREIBER - MANTUA


    Kaeso Annaeus Modestus

  • ANKÜNDIGUNG MAGISTRATSWAHLEN
    CIVITAS MANTUA


    DER WAHLTERMIN FÜR DIE NÄCHSTEN
    MAGISTRATSWAHLEN
    DER
    CIVITAS MANTUA
    WIRD FESTGESETZT AUF:


    ANTE DIEM XVI KAL DEC DCCCLVII A.U.C. (16.11.2007/104 n.Chr.)


    GEWÄHLT WERDEN:


    1 DUUMVIRI
    1 MAGISTRATI


    Sämtliche im Tabularium erfassten Bürger in Besitz des Cursus Res Vulgares der Stadt Mantua haben aktives sowie passives Wahlrecht. In der Stadt stationierte Soldaten sind von den Wahlen ausgeschlossen.



    Die Kandidaten für die oben genannten Ämter müssen die Voraussetzungen, die im vierten Absatz des Lex Octavia et Aelia de administratione regionum Italicarum genannt werden, erfüllen. Kandidaturen sind spätestens einen Tag vor der Wahl bekannt zu geben

    .



    gez. Decimus Annaeus Varus


  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    ENTBINDE ICH


    KAESO ANNAEUS MODESTUS


    MIT WIRKUNG VOM ANTE DIEM XVI KAL DEC DCCCLVII A.U.C.
    (16.11.2007/104 n.Chr.).


    VON DEN PFLICHTEN ALS
    DUUMVIR
    DER STADT
    MANTUA.


    Kaeso Annaeus Modestus

  • IN NOMINE IMPERII ROMANI


    ENTBINDE ICH


    Iullus Purgitius Apicius


    MIT WIRKUNG VOM
    ANTE DIEM VI ID FEB DCCCLVIII A.U.C. (8.2.2008/105 n.Chr.)

    VON DEN PFLICHTEN ALS
    STADTSCHREIBER
    DER STADT
    MANTUA.

    Decimus Annaeus Varus

  • ANKÜNDIGUNG MAGISTRATSWAHLEN
    CIVITAS MANTUA


    DER WAHLTERMIN FÜR DIE NÄCHSTEN
    MAGISTRATSWAHLEN
    DER
    CIVITAS MANTUA
    WIRD FESTGESETZT AUF:


    ANTE DIEM VII KAL MAR DCCCLVIII A.U.C. (24.2.2008/105 n.Chr.)


    GEWÄHLT WERDEN:


    1 DUUMVIRI
    1 MAGISTRATI


    Sämtliche im Tabularium erfassten Bürger in Besitz des Cursus Res Vulgares der Stadt Mantua haben aktives sowie passives Wahlrecht. In der Stadt stationierte Soldaten sind von den Wahlen ausgeschlossen.



    Die Kandidaten für die oben genannten Ämter müssen die Voraussetzungen, die im vierten Absatz des Lex Octavia et Aelia de administratione regionum Italicarum genannt werden, erfüllen. Kandidaturen sind spätestens einen Tag vor der Wahl bekannt zu geben

    .



    gez. Decimus Annaeus Varus


  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    ERNENNE ICH
    MARCUS ARTORIUS CELER


    MIT WIRKUNG VOM
    ANTE DIEM IV NON FEB DCCCLXI A.U.C. (2.2.2011/108 n.Chr.).


    ZUM
    STADTSCHREIBER - MANTUA



  • Ein kaiserlicher Nuntius liess folgende Bekanntmachung zuerst öffentlich vorlesen und danach aushängen. Gleiches würde in jeder Stadt des Imperiums ebenfalls geschehen.




    Edictum Imperatoris



    zur Bekämpfung der Falschmünzerei

    und zur Bekämpfung des Wertverfalls der Münzen


    § 1 Abschaffung der Provinzialprägungen


    (1) Die in den Provinzen für die Münzprägung römischer Münzen zuständigen Beamten legen den Tresviri aere argento auro flando ferundo Vorschläge für die Provinzialprägungen vor. Die Tresviri aere argento auro flando ferundo prüfen diese und legen dem Senat verbindliche Vorschläge für die Gestaltung der Münzen der Provinzen vor. Der Senat bestimmt die Liste der Münzen für die Provinzen aus den Vorschlägen der Tresviri aere argento auro flando ferundo. Diese sollen so gestaltet sein, dass jede Provinz je Münze aus mindestens drei verschiedenen, zu ihren Traditionen passenden Vorschlägen wählen kann. Die Provinzen haben kein Recht, andere Motive und Bezeichnungen zu verwenden, als jene aus der Vorschlagsliste des Senats.


    (2) Ausschließlich der Senat hat das Recht, das Aussehen der Münzen abschliessend festzulegen.



    § 2 Nennwerte, Material und Gewicht der Münzen


    (1) Die Einteilung der Münzen, ihre Nennwerte, Materialien und Gewichte werden grundsätzlich beibehalten.


    (2) Der Denarius soll neu aus genau 3 1/2 Skrupel reinem Silber bestehen.



    § 3 Kenntlichmachung von Münzprägestätte und Münzprägedatum


    (1) Jede Münze ist mit einem eindeutigen Kennzeichen zu versehen, aus dem die Münzprägestätte, der ausführende Prägemeister und der Zeitpunkt der Prägung eindeutig erkennbar sind. Die lokale Münzprägestätte hat Bücher über alle geprägten und ausgegebenen Münzen zu führen und muss diese jederzeit auf Verlangen der Tresviri aere argento auro flando ferundo oder des Senats in Kopie an die Münzprägestätte in Rom übermitteln.


    (2) Die entsprechenden Zeichen werden durch die Tresviri aere argento auro flando ferundo vorgeschlagen, vom Senat und den Münzprägestätten mitgeteilt. Die Zeichen sollen kurz sein und keinen übermäßigen Platz auf den Münzen einnehmen. Entsprechend können auch Monogramme oder andere Symbole verwendet werden. Diese sind in der Münzprägestätte in Rom zu dokumentieren und zusätzlich im Kanzleiarchiv zu archivieren.



    § 4 Ausgabe neuer Münzen


    (1) Die neuen Münzen sind durch die Münzprägestätten in Rom und in den Provinzen nach Bekanntgabe dieses Edikts unverzüglich in ausreichender Zahl zu prägen.


    (2) Spätestens nach drei Monaten ab Bekanntmachung dieses Edikts sind die neuen Münzen auszugeben.


    (3) Ab Bekanntmachung dieses Edikts dürfen alte Münzen nur noch geprägt werden, wenn der prägenden Münzprägestätte noch keine Zeichen nach § 3 zur Verfügung stehen. Spätestens nach drei Monaten ab Bekanntmachung dieses Edikts dürfen keine Münzen mehr geprägt werden, die nicht konform mit diesem Edikt sind.


    (4) Bei willentlicher Nichterfüllung der Verpflichtung aus Absatz 1 kann der Senat die Statthalter der Provinzen, in denen sich die willentlich nichterfüllenden Münzprägestätten befinden, mit einer Strafzahlung von bis zu einem Zehntel des jährlichen Steueraufkommens der jeweiligen Provinz für jede angefangenen 3 Monate ab dem Ablauf der Frist aus Absatz 2 belegen. Die Strafe ist aus dem persönlichen Vermögen der jeweiligen Statthalter zu entrichten. Wird im direkten Verantwortungsbereich der Münzprägestätte in Rom eine willentliche Nichterfüllung festgestellt, so bemisst sich die Strafe analog aus dem Steueraufkommen Italias und wird kollektiv auf die Senatoren verteilt.



    § 5 Einzug alter Münzen


    (1) Die Münzprägestätten sind verpflichtet, alte Münzen einzuziehen und 1:1 nach Nennwert in neue Münzen zu tauschen, sobald neue, mit diesem Edikt konforme, Münzen, in ausreichender Zahl verfügbar sind.


    (2) Alle Bürger haben das Recht, alte Münzen gegen mit diesem Edikt konforme Münzen einzutauschen. Es besteht keine Verpflichtung, privates Vermögen eintauschen zu lassen.


    (3) Münzen, welche für Steuern oder anderweitige Geschäfte mit offiziellen Stellen der römischen Verwaltung genutzt werden, werden auf ihre Konformität mit diesem Edikt geprüft und falls notwendig automatisch eingetauscht.



    § 6 Vernichtung alter Münzen


    Die eingezogenen Münzen werden durch die Münzprägestätten zu Barren eingeschmolzen. Aus den Barren werden neue Münzen gefertigt.


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    Im Namen des Kaisers TIBERIUS AQUILIUS SEVERUS AUGUSTUS

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