IN NOMINE IMPERII ROMANI
ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
ERNENNE ICH
KAESO ANNAEUS MODESTUS
MIT WIRKUNG VOM
ANTE DIEM V KAL APR DCCCLVII A.U.C.
(28.3.2007/104 n.Chr.).
ZUM
MAGISTRATUS - MANTUA
Quintus Didius Albinus
IN NOMINE IMPERII ROMANI
ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
ERNENNE ICH
KAESO ANNAEUS MODESTUS
MIT WIRKUNG VOM
ANTE DIEM V KAL APR DCCCLVII A.U.C.
(28.3.2007/104 n.Chr.).
ZUM
MAGISTRATUS - MANTUA
Quintus Didius Albinus
IN NOMINE IMPERII ROMANI
ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
ERNENNE ICH
KAESO ANNAEUS MODESTUS
MIT WIRKUNG VOM
ANTE DIEM III KAL MAI DCCCLVII A.U.C.
(29.4.2007/104 n.Chr.).
ZUM
DUUMVIR - MANTUA
Quintus Didius Albinus
IN NOMINE IMPERII ROMANI
ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
ENTBINDE ICH
MIT WIRKUNG VOM
ANTE DIEM III KAL MAI DCCCLVII A.U.C.
(29.4.2007/104 n.Chr.).
Quintus Didius Albinus
VON SEINEN PFLICHTEN ALS
DUUMVIR
DER STADT
MANTUA.
Quintus Dididus Albinus
Ein müder Scriba aus Rom hing diesen Aushang auf,danach verschwand er wieder ,um die lange Reise nach Rom anzutreten,es war nur noch ein Fluchen auf den Magister Scriniorum Italias zu hören:
ANKÜNDIGUNG WAHLEN
ZUR
CURIA ITALICA
DER WAHLTERMIN FÜR DIE WAHLEN ZUR
CURIA ITALICA
WIRD FESTGESETZT AUF:
ANTE DIEM III NON IUN DCCCLVII A.U.C. (3.6.2007/104 n.Chr.)
bis
NON IUN DCCCLVII A.U.C. (5.6.2007/104 n.Chr.)
WAHLBERECHTIGT
SIND AUSSCHLIESSLICH
RÖMISCHE BÜRGER
Sämtliche im Tabularium erfassten Bürger der Städte MANTUA, MISENUM und OSTIA einschließlich der dort stationierten Soldaten haben aktives sowie passives Wahlrecht für die in ihrer jeweiligen Stadt stattfindenden Wahlen.
Im Auftrag der Curia. Titus Decimus Verus
IN NOMINE IMPERII ROMANI
ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
ERNENNE ICH
ANNAEA MATIDIA
MIT WIRKUNG VOM
KAL IUL DCCCLVII A.U.C.
(1.7.2007/104 n.Chr.).
ZUM
STADTSCHREIBER - MANTUA
gez. Kaeso Annaeus Modestus
IN NOMINE IMPERII ROMANI
ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
ENTBINDE ICH
ANNAEA MATIDIA
MIT WIRKUNG VOM
ANTE DIEM IV NON IUL DCCCLVII A.U.C. (4.7.2007/104 n.Chr.)
VON DEN PFLICHTEN ALS
STADTSCHREIBER
DER STADT
MANTUA.
Kaeso Annaeus Modestus
IN NOMINE IMPERII ROMANI
ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
ERNENNE ICH
DECIMUS ANNAEUS VARUS
MIT WIRKUNG VOM
ANTE DIEM VI KAL AUG DCCCLVII A.U.C.
(27.7.2007/104 n.Chr.).
ZUM
STADTSCHREIBER - MANTUA
Kaeso Annaeus Modestus
Edictum Curiae Mantuae
Ab dem KAL AUG DCCCLVII A.U.C. Im Namen der Duumviri gez. Decimus Annaeus Varus
(1.8.2007/104 n.Chr.) muss für jeden Stand auf dem Marktplatz Mantuas eine Gebühr entrichtet werden. Diese Gebühr richtet sich nach der Fläche, die der Stand belegt, und muss wöchentlich bezahlt werden. So ist für jedes angefangene Dutzend Pedes Quadrati ein Ses- terz zu entrichten. Der Stand wird einmal in der Woche von einem städtischen Beamten vermessen, an den die entsprechenden Gebühren auch gleich zu entrichten sind. Für kürzere Standzeiten unter einer Woche kann eine Sondergenehmigung bei der Stadtverwaltung eingeholt werden. Wird dem Antrag stattgegeben, muss für jedes angefangene Dutzend pedes quadrati lediglich ein Ass pro Tag bezahlt werden. Diese Sondergenehmigung ist allerdings auf drei Tage beschränkt. In Sonderfällen kann die Stadtverwaltung die Gebühren jedoch anpassen.
Faustus Hortensius Aegrotus
und Kaeso Annaeus Modestus
IN NOMINE IMPERII ROMANI
ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
ERNENNE ICH
DECIMUS ANNAEUS VARUS
MIT WIRKUNG VOM
ANTE DIEM V KAL SEP DCCCLVII A.U.C.
(28.8.2007/104 n.Chr.).
ZUM
MAGISTRATUS - MANTUA
Kaeso Annaeus Modestus
IN NOMINE IMPERII ROMANI
ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
ERNENNE ICH
IULLUS PURGITIUS APICIUS
MIT WIRKUNG VOM
ANTE DIEM XVI KAL NOV DCCCLVII A.U.C.
(17.10.2007/104 n.Chr.).
ZUM
STADTSCHREIBER - MANTUA
Kaeso Annaeus Modestus
ANKÜNDIGUNG MAGISTRATSWAHLEN
CIVITAS MANTUA
DER WAHLTERMIN FÜR DIE NÄCHSTEN ANTE DIEM XVI KAL DEC DCCCLVII A.U.C. (16.11.2007/104 n.Chr.) GEWÄHLT WERDEN: 1 DUUMVIRI Sämtliche im Tabularium erfassten Bürger in Besitz des Cursus Res Vulgares der Stadt Mantua haben aktives sowie passives Wahlrecht. In der Stadt stationierte Soldaten sind von den Wahlen ausgeschlossen. Die Kandidaten für die oben genannten Ämter müssen die Voraussetzungen, die im vierten Absatz des Lex Octavia et Aelia de administratione regionum Italicarum genannt werden, erfüllen. Kandidaturen sind spätestens einen Tag vor der Wahl bekannt zu geben
MAGISTRATSWAHLEN
DER
CIVITAS MANTUA
WIRD FESTGESETZT AUF:
1 MAGISTRATI
.
gez. Decimus Annaeus Varus
IN NOMINE IMPERII ROMANI
ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
ERNENNE ICH
DECIMUS ANNAEUS VARUS
MIT WIRKUNG VOM
ANTE DIEM XVI KAL DEC DCCCLVII A.U.C.
(16.11.2007/104 n.Chr.).
ZUM
DUUMVIR - MANTUA
Kaeso Annaeus Modestus
IN NOMINE IMPERII ROMANI
ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
ENTBINDE ICH
KAESO ANNAEUS MODESTUS
MIT WIRKUNG VOM ANTE DIEM XVI KAL DEC DCCCLVII A.U.C.
(16.11.2007/104 n.Chr.).
VON DEN PFLICHTEN ALS
DUUMVIR
DER STADT
MANTUA.
Kaeso Annaeus Modestus
IN NOMINE IMPERII ROMANI
ENTBINDE ICH
Iullus Purgitius Apicius
MIT WIRKUNG VOM
ANTE DIEM VI ID FEB DCCCLVIII A.U.C. (8.2.2008/105 n.Chr.)
VON DEN PFLICHTEN ALS
STADTSCHREIBER
DER STADT
MANTUA.
Decimus Annaeus Varus
ANKÜNDIGUNG MAGISTRATSWAHLEN
CIVITAS MANTUA
DER WAHLTERMIN FÜR DIE NÄCHSTEN ANTE DIEM VII KAL MAR DCCCLVIII A.U.C. (24.2.2008/105 n.Chr.) GEWÄHLT WERDEN: 1 DUUMVIRI Sämtliche im Tabularium erfassten Bürger in Besitz des Cursus Res Vulgares der Stadt Mantua haben aktives sowie passives Wahlrecht. In der Stadt stationierte Soldaten sind von den Wahlen ausgeschlossen. Die Kandidaten für die oben genannten Ämter müssen die Voraussetzungen, die im vierten Absatz des Lex Octavia et Aelia de administratione regionum Italicarum genannt werden, erfüllen. Kandidaturen sind spätestens einen Tag vor der Wahl bekannt zu geben
MAGISTRATSWAHLEN
DER
CIVITAS MANTUA
WIRD FESTGESETZT AUF:
1 MAGISTRATI
.
gez. Decimus Annaeus Varus
IN NOMINE IMPERII ROMANI
ENTBINDE ICH
DECIMUS ANNAEUS VARUS
MIT WIRKUNG VOM ANTE DIEM VI KAL MAR DCCCLVIII A.U.C. (25.2.2008/105 n.Chr.).
VON DEN PFLICHTEN ALS
DUUMVIR
DER STADT
MANTUA.
Decimus Annaeus Varus
IM NAMEN DER STADT MANTUA
ERNENNEN WIR
Tiberius Decimus Crassus
MIT WIRKUNG VOM
ANTE DIEM VI KAL NOV DCCCLVIII A.U.C. (27.10.2008/105 n.Chr.)
ZUM
MAGISTRATUS - MANTUA
Die Duumviri von Mantua
IM NAMEN DER STADT MANTUA
ERNENNEN WIR
Tiberius Decimus Crassus
MIT WIRKUNG VOM
ANTE DIEM VI KAL FEB DCCCLIX A.U.C. (27.1.2009/106 n.Chr.)
ZUM
DUUMVIR - MANTUA
Die Duumviri von Mantua
IN NOMINE IMPERII ROMANI
ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
ERNENNE ICH
MARCUS ARTORIUS CELER
MIT WIRKUNG VOM
ANTE DIEM IV NON FEB DCCCLXI A.U.C. (2.2.2011/108 n.Chr.).
ZUM
STADTSCHREIBER - MANTUA
Ein kaiserlicher Nuntius liess folgende Bekanntmachung zuerst öffentlich vorlesen und danach aushängen. Gleiches würde in jeder Stadt des Imperiums ebenfalls geschehen.
Edictum Imperatoris
zur Bekämpfung der Falschmünzerei
und zur Bekämpfung des Wertverfalls der Münzen
§ 1 Abschaffung der Provinzialprägungen
(1) Die in den Provinzen für die Münzprägung römischer Münzen zuständigen Beamten legen den Tresviri aere argento auro flando ferundo Vorschläge für die Provinzialprägungen vor. Die Tresviri aere argento auro flando ferundo prüfen diese und legen dem Senat verbindliche Vorschläge für die Gestaltung der Münzen der Provinzen vor. Der Senat bestimmt die Liste der Münzen für die Provinzen aus den Vorschlägen der Tresviri aere argento auro flando ferundo. Diese sollen so gestaltet sein, dass jede Provinz je Münze aus mindestens drei verschiedenen, zu ihren Traditionen passenden Vorschlägen wählen kann. Die Provinzen haben kein Recht, andere Motive und Bezeichnungen zu verwenden, als jene aus der Vorschlagsliste des Senats.
(2) Ausschließlich der Senat hat das Recht, das Aussehen der Münzen abschliessend festzulegen.
§ 2 Nennwerte, Material und Gewicht der Münzen
(1) Die Einteilung der Münzen, ihre Nennwerte, Materialien und Gewichte werden grundsätzlich beibehalten.
(2) Der Denarius soll neu aus genau 3 1/2 Skrupel reinem Silber bestehen.
§ 3 Kenntlichmachung von Münzprägestätte und Münzprägedatum
(1) Jede Münze ist mit einem eindeutigen Kennzeichen zu versehen, aus dem die Münzprägestätte, der ausführende Prägemeister und der Zeitpunkt der Prägung eindeutig erkennbar sind. Die lokale Münzprägestätte hat Bücher über alle geprägten und ausgegebenen Münzen zu führen und muss diese jederzeit auf Verlangen der Tresviri aere argento auro flando ferundo oder des Senats in Kopie an die Münzprägestätte in Rom übermitteln.
(2) Die entsprechenden Zeichen werden durch die Tresviri aere argento auro flando ferundo vorgeschlagen, vom Senat und den Münzprägestätten mitgeteilt. Die Zeichen sollen kurz sein und keinen übermäßigen Platz auf den Münzen einnehmen. Entsprechend können auch Monogramme oder andere Symbole verwendet werden. Diese sind in der Münzprägestätte in Rom zu dokumentieren und zusätzlich im Kanzleiarchiv zu archivieren.
§ 4 Ausgabe neuer Münzen
(1) Die neuen Münzen sind durch die Münzprägestätten in Rom und in den Provinzen nach Bekanntgabe dieses Edikts unverzüglich in ausreichender Zahl zu prägen.
(2) Spätestens nach drei Monaten ab Bekanntmachung dieses Edikts sind die neuen Münzen auszugeben.
(3) Ab Bekanntmachung dieses Edikts dürfen alte Münzen nur noch geprägt werden, wenn der prägenden Münzprägestätte noch keine Zeichen nach § 3 zur Verfügung stehen. Spätestens nach drei Monaten ab Bekanntmachung dieses Edikts dürfen keine Münzen mehr geprägt werden, die nicht konform mit diesem Edikt sind.
(4) Bei willentlicher Nichterfüllung der Verpflichtung aus Absatz 1 kann der Senat die Statthalter der Provinzen, in denen sich die willentlich nichterfüllenden Münzprägestätten befinden, mit einer Strafzahlung von bis zu einem Zehntel des jährlichen Steueraufkommens der jeweiligen Provinz für jede angefangenen 3 Monate ab dem Ablauf der Frist aus Absatz 2 belegen. Die Strafe ist aus dem persönlichen Vermögen der jeweiligen Statthalter zu entrichten. Wird im direkten Verantwortungsbereich der Münzprägestätte in Rom eine willentliche Nichterfüllung festgestellt, so bemisst sich die Strafe analog aus dem Steueraufkommen Italias und wird kollektiv auf die Senatoren verteilt.
§ 5 Einzug alter Münzen
(1) Die Münzprägestätten sind verpflichtet, alte Münzen einzuziehen und 1:1 nach Nennwert in neue Münzen zu tauschen, sobald neue, mit diesem Edikt konforme, Münzen, in ausreichender Zahl verfügbar sind.
(2) Alle Bürger haben das Recht, alte Münzen gegen mit diesem Edikt konforme Münzen einzutauschen. Es besteht keine Verpflichtung, privates Vermögen eintauschen zu lassen.
(3) Münzen, welche für Steuern oder anderweitige Geschäfte mit offiziellen Stellen der römischen Verwaltung genutzt werden, werden auf ihre Konformität mit diesem Edikt geprüft und falls notwendig automatisch eingetauscht.
§ 6 Vernichtung alter Münzen
Die eingezogenen Münzen werden durch die Münzprägestätten zu Barren eingeschmolzen. Aus den Barren werden neue Münzen gefertigt.
Im Namen des Kaisers TIBERIUS AQUILIUS SEVERUS AUGUSTUS
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