Hauptverhandlung Imperium Romanum vs. Secundus Flavius Felix IUD MAI I/DCCCLV

  • Der Verteidiger von Felix war sehr schnell mit seinem Verhör des Zeugen Nauticus fertig, fand ich.


    Fragend schaute ich zu meinen beiden Iudices.


    "Welche Fragen habt ihr an den Zeugen Nauticus?"

  • "Ich denke ich spreche auch für Macer, wenn ich sage: Nein.
    Falls sich uns Fragen ergeben, melden wir uns sicherlich zu Wort. "


    Sim-Off:

    Damit was weitergeht. Ich denk Macer ist mittwochs nie hier.

  • "Das Gericht hat keine weiteren Fragen an den Zeugen Marcus Octavius Nauticus." erklärte ich.


    "Du darfst Platz nehmen, Nauticus."


    Dann wandte ich mich an die Vertreter der Anklage und der Verteidigung.


    "Gibt es noch weitere Beweisanträge oder werden weitere Zeugen aufgerufen?"

  • Hungaricus stand auf.


    Der Fall ist eindeutig. Der Sklave Sica wollte die Praeposita Sacri Cubiculi Octavia Margarita ausrauben. Er hat dazu ein Messer benutzt und dieses an die Kehle der Margarita gehalten. Warum tat er das? Er wollte zwei Amphoren Wein haben. Doch den Göttern sei Dank wurde er davon gehindert. Secundus Flavius Felix ist daher als Eigentümer des Sklaven Sica schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage.


    Ich danke.

  • Mattiacus erhob sich ebenfalls.


    "Wertes Gericht, ich danke für die Gelgenheit eines Plädoyers"


    Mattiacus wendete sich den Iudices zu


    "Ich muss zugeben, nach der Beweisaufnahme steht leider die Beweislage eindeutig gegen meinen Mandanten. Ich bitte jedoch zu bedenken, dass er zwar für das Verhalten seines Sklaven haften muss, jedoch entgegen der Meinung des Gerichts nicht als sein verlängerter Arm zu gelten hat, da ein Sklave strafrechtlich nicht als Sache zu behandeln ist.

    Sim-Off:

    In den Spielregeln steht eindeutig, dass Sklaven im IR nicht als Sachen gelten.


    Gemäß dem Grundsatz "poena caput sequitur" muss mein Mandant aber als Pater Familias für ihn haften. Eine Haftstrafe für meinen Mandanten ist daher nach meiner Meinung ihm nicht zumutbar.
    Dennoch muss ich darauf bestehen, dass die Strafe nicht auf Grundlage von § 92 I CI zu fällen, sondern aufgrund von § 92 II CI. Dies deswegen, da Amphoren im Wert von 24 Sesterzen immer noch im Rahmen der geforderten Geringwertigkeit bleibt. Ferner hat Octavia Margarita nach ihren Aussagen keine Verletzungen und höchstens einen Schrecken davon getragen, somit hat die Tat keine bedeutenden Folgen nach sich gezogen. In unseren doch recht gewalttätigen Zeiten mit großen Gladiatorenspielen und Wagenrennen ist das Bedrohen mit einem Brotmesser zwar Gewalt, aber aufgrund des Fehlens von Verletzungen nicht erheblich.
    Mein Mandant kann nicht wegen § 81 CI bestraft werden, da die Tatbestanddsmerkmale bereits im § 92 CI verwirklicht sind. Es kommt daher nur eine Bestrafung wegen eines erfolgsqualifizierten Delikts in Betracht.
    In meinen Augen ist daher keine Freiheitsstrafe für meinen Mandanten, sondern höchstens eine Geldstrafe als Lehre für ihn als Besitzer des Sklaven angemessen."


    Mattiacus setzte sich wieder und nahm einen Schluch Wasser.

  • "Danke für deine Ausführungen, Mattiacus."


    Notizen brauchte ich mir keine zu machen, da meine Scribae alles wortgetreu protokollierten.


    Jetzt schaute ich den Angeklagten an, welcher neben seinem Advocatus saß.


    "Senator Flavius Felix, möchtest du noch ein Schlußwort in eigener Angelegenheit sprechen, bevor sich das Gericht zr Beratung über das Urteil zurückzieht? Wenn ja, erteile ich dir hiermit das Wort."

  • IUDICIUM MAIOR
    IUDICATIO
    IUD MAI I/DCCCLV


    MIT WIRKUNG VOM
    ANTE DIEM X KAL IUL DCCCLV A.U.C.
    (22.6.2005/102 n.Chr.)


    IN DER HAUPTVERHANDLUNG
    Imperium Romanum vs. Secundus Flavius Felix


    HAT DAS IUDICIUM MAIOR DURCH
    Iudex Prior, Marcus Didius Falco
    Iudex Adria Germanica
    Iudex Spurius Purgitius Macer


    NACH MÜNDLICHER VERHANDLUNG FÜR RECHT ERKANNT
    Der Angeklagte hat durch das Handeln seines Sklaven, für welches er die Verantwortung trägt, die §§ 92 iVm 47 des Codex Iuridicalis verwirklicht. Er wird zu einer Geldstrafe von 900 Sesterzen verurteilt. Desweiteren hat er der Geschädigten Octavia Margarita den entstandenen Schaden in Höhe von 12 Sesterzen für eine zerbrochene Amphore Wein zu ersetzen sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 300 Sesterzen für die durchlittenen Schrecken zu bezahlen.



    ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
    Der Tatbestand des versuchten Raubes § 92 CI in Verbindung mit § 47 CI wurde durch den Sklaven des Angeklagten erfüllt. Dieser hat dem Opfer ein Messer an die Kehle gesetzt, um sie zur Herausgabe von zwei Amphoren Wein zu nötigen. Bei der Strafzumessung ist vom Satz 2 des § 92 CI auszugehen. Der Versuch des Raubes erfolgte ohne Anwendung erheblicher Gewalt, welches zum einen durch die Art des verwendeten Messers belegt wird als auch durch die Tatsache das die Geschädigte keine Verletzungen davontrug. Der Wert der versucht zu raubenden zwei Amphoren Wein in Höhe von 24 Sesterzen ist als Sache geringen Wertes einzustufen, insbesondere anhand der finanziellen Verhältnisse des Angeklagten. Ebenso zog die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich, nämlich einen Sachschaden von 12 Sesterzen durch eine zerstörte Amphore Wein.


    Von der Anklage des § 103.1 CI Verbot des Waffentragens innerhalb des Pomeriums wird der Angeklagte freigesprochen. Das bei der Tat verwendete Messer ist ein herkömmliches kleines Küchenmesser, wie es überall von Zivilisten und Soldaten bei der Zubereitung von Speisen verwendet wird. Es ist von seinem Wesen her eindeutig nicht dazu bestimmt, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen und erfüllt somit nicht die Anforderungen an eine Waffe gemäß des § 103.1. CI.


    RECHTSMITTELBELEHRUNG
    Gegen dieses Urteil kann frühestens nach 2 Tagen und spätestens innerhalb einer Woche Berufung eingelegt werden. Die Berufung kann in schriftlicher oder mündlicher Form bei dem für eine Berufungsverhadlung zuständigen Iudicium Imperialis in Roma eingelegt werden.



    - DCCCLV AB URBE CONDITA -

  • Ich erhob mich.


    "So soll es sein. Ich verstehe zwar nicht, wie der kleine Schreck mehr wert sein kann als alles was diese Plebejerin da je besessen hat..."


    Da blieb nichts anderes zu tun als den Kopf zu schütteln.


    "... doch ich werde als Zeichen meines guten Willens noch 200 Sesterzen drauflegen, damit sie sich eine gute Ausbildung leisten kann und damit hoffentlich das Schmerzensgeld wert sein wird."

    QUAESTOR CONSULUM
    DIRECTIVUS SCHOLAE ATHENIENSIS PHOEBI APOLLONIS DIVINIS

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