Info Lex Provincialis

  • Im Senat wird gerade eine Änderung zur Lex Provincialis disskutiert, ich wollte euch diese möglichen Änderungen zeigen ...


    § 11 Praefectus Vehiculorum
    (2) Er wird vom Vorstand des Cursus Publicus (vorher: Statthalter) ernannt und untersteht diesem.


    § 12 Tabellarius Dispositus
    Die Tabellarii Dispositi sind die Boten des Imperium Romanum. Sie bringen offizielle Nachrichten von Militär, Cultus Deorum und Provinzverwaltung in andere Provinzen und unterstehen dem Praefectus Vehiculorum. Gegen Gebühr wird auch Privatkorrespondenz transportiert.


    § 21 Zusammensetzung
    (3) Jede Stadt darf (vorher: zwei) Abgeordnete in die Curia Provincialis entsenden. Dabei kann der Statthalter jeder Stadt abhängig von ihrer Einwohnerzahl 1-3 Sitze zusagen. (vorher: Diese) Die Abgeordneten werden gewählt und haben eine Amtszeit von 3 (vorher: 2) Monaten.


    § 22 Gesetzgebung
    (3) Um Decreta Provincialia ratifizieren zu können, (vorher: beschlussfähig zu sein) muss die Curia Provincialis aus mindestens 5 (vorher: 4) Abgeordneten bestehen.


    § 27 Ablauf der Wahl
    (3) Werden Ämter der Stadtverwaltung oder Abgeordnete der Curia Provincialis gewählt, legt der Wahlleiter in Absprache mit den Duumviri den Wahltermin fest. Dies geschieht mindestens 2 (vorher: 3) Wochen vor der Wahl und mit Einverständnis des Statthalters.
    (5) Werden Ämter der Stadtverwaltung oder Abgeordnete der Curia Provincialis gewählt, sind die Kandidaturen in der betreffenden Stadt bekanntzugeben. Dies erfolgt (vorher: frühestens 2 Wochen vor der Wahl,) spätestens 1 Woche vor der Wahl, andernfalls wird der Kandidat nicht angenommen (Sonderzulassung durch den Statthalter)
    (10) Wenn die Anzahl der Kandidaten die Zahl der ausgeschriebenen Plätze nicht übersteigt, muss keine Wahl stattfinden.


    Kommentare:


    Grauer Text wurde weggelassen, blauer Text kam hinzu.


    §§ 11-12: Die Diskussion hierzu wurde bereits an anderer Stelle geführt.


    § 21 Abs 3 Satz 2: Zwei Abgeordnete pro Stadt ist viel zu unflexibel. Während die Abgeordneten der Städte mit 1 Einwohner sich teilweise nicht mal selbst wählen ist z.B. Rom unterrepräsentiert. (simoff: Die Spielleitung wird den Statthaltern vorschlagen wie viele Plätze bei welcher Einwohnerzahl zu vergeben sind. Diskussion dazu im Statthalter-Board.)


    § 21 Abs 3 Satz 3: Das ist ein Wunsch meiner Curia, was sagen die anderen Statthalter dazu?


    § 27 Abs 3: Innerhalb von 3 Wochen können die Einwohnerzahlen kleiner Städte sehr stark fluktuieren. Daher wäre ein kürzerer Zeitrahmen besser.


    § 27 Abs 10: Aufwandsersparnis. Außerdem erspart es peinliche Aktionen, siehe Didia Sinona die ich in die Curia aufnahm obwohl sie bei der Wahl mehr Gegenstimmen als Stimmen erhielt.

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    DOMINUS FACTIONIS - FACTIO PURPUREA

    SODALIS MAIOR - GERMANITAS QUADRIVII

    Stadtpatron - Tarraco

  • Danke für diese Informationen Agrippa.
    Immer gut zu wissen was kommen kann oder wird.


    ad §11


    Soll so sein, hoffe es gibt da keine weiteren Unstimmigenkeiten diesbezüglich


    ad §12


    Gegen Gebühr Privatkorrespondenz ------> Probleme werden vorprogrammiert sein wenn die Leute Briefe aufgeben und nicht bezahlen, es sei denn zuerst die Zahlung dann die Überstellung


    ad §21


    keinen Einwand, empfinde ich für gut


    ad §22


    Ebenfalls keinen Einwand, ist ja nur ein Abgeordneter mehr als vorher, das sollte jede Curia schaffen


    ad §27


    Sinnvoll dass dieser Punkt eingefügt wurde, somit erledigen sich einige Disskusionen in Zukunft.


  • Ja, wobei ich das Feeling von Wahlen mag ...


    Die nächstens CH Wahlen, werden irgendwie nicht mehr das selbe sein, als die vorherigen ... :D

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    DOMINUS FACTIONIS - FACTIO PURPUREA

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    Stadtpatron - Tarraco

  • Werte Mitglieder!


    Wie verlautbart wurde die Lex Provincialis wie folgt geändert:



    Änderung Lex Provincialis


    § 21 Zusammensetzung
    (3) Jede Stadt darf Abgeordnete in die Curia Provincialis entsenden. Dabei kann der Statthalter jeder Stadt abhängig von ihrer Einwohnerzahl 1-3 Sitze zusagen. Die Abgeordneten werden gewählt und haben eine Amtszeit von 4 Monaten.


    § 22 Gesetzgebung
    (3) Um Decreta Provincialia ratifizieren zu können, muss die Curia Provincialis aus mindestens 5 Abgeordneten bestehen.


    § 27 Ablauf der Wahl
    (3) Werden Ämter der Stadtverwaltung oder Abgeordnete der Curia Provincialis gewählt, legt der Wahlleiter in Absprache mit den Duumviri den Wahltermin fest. Dies geschieht mindestens 2 Wochen vor der Wahl und mit Einverständnis des Statthalters.
    (5) Werden Ämter der Stadtverwaltung oder Abgeordnete der Curia Provincialis gewählt, sind die Kandidaturen in der betreffenden Stadt bekanntzugeben. Dies erfolgt spätestens 1 Woche vor der Wahl, andernfalls wird der Kandidat nicht angenommen (Sonderzulassung durch den Statthalter)
    (10) Wenn die Anzahl der Kandidaten die Zahl der ausgeschriebenen Plätze nicht übersteigt, muss keine Wahl stattfinden.



    Gestrichen wird


    § 28 Gültigkeit der Wahl
    (3) Die Wahl ist gültig, wenn mehr als 50% der wahlberechtigten Bürger ihre Stimme abgegeben haben.




    Sim-Off:

    Ich werde, als eine meiner letzten Amthandlungen hier, diese Änderungen in der Lex editieren. Wer übernimmt dann die Moderatorenaufagben in der Curia? Agrippa? :)

  • Also ich habe gerade bewirkt dass endlich das Gesetz der Hauptflotte angepasst wird, also bitte dies hier zu vermerken.



    § 5 Militär
    (2) Der Legatus Augusti pro Praetore ist Oberbefehlshaber der auf Provinzgebiet stationierten Truppenkörper. Hiervon ausgeschlossen sind die Cohortes Praetoriae, Cohortes Urbanae und die Vigiles, sowie die Classis Misenensis und Classis Ravennas.

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