Durus holte seine Notizen hervor und trat vor - offensichtlich wollte Flavius nichts mehr sagen.
"Mein Imperator, ich habe eine ganze Reihe von Änderungsvorschlägen:
Im § 18 des Codex Universalis gibt es im Absatz 4 die Formulierung:
Zitat
Der Imperator Caesar Augustus kann das Veto des Tribunus Plebis aufheben. Muss hierfür jedoch gute Gründe vorweisen können, da es einen erheblichen Eingriff in die Selbstbestimmung des Volkes darstellt.
Hier würde ich raten, das Gesetz etwas eindeutiger zu formulieren. Etwa:
Der Imperator Caesar Augustus kann das Veto des Tribunus Plebis im gut begründeten Fall aufheben - die Begründung halte ich für überflüssig, da sie keine wirkliche juristische Aussage ist. Ebenso bei Absatz 6.
Außerdem würde ich eine Umstrukturierung des Gesetzestextes § 22 zu Deinem Senatsverhalten andenken. Eine bloße Formulierung 'Der Imperator Caesar Augustus ist Beisitzer des Senats' würde genügen, wenn man stattdessen im § 10 den Beisitzerstatus genauer klären würde - zumal dort auch der Beisitzerstatus der Reichspräfecten verankert ist, ohne dies genau zu klären.
Außerdem halte ich den § 23 (2) für überflüssig, da der 'Normalfall' keine konkrete Formulierung ist - Gewohnheitsrecht muss meiner Meinung nach nicht im Codex Universalis verankert werden.
Als nächstes wäre noch der § 35 (1) zu streichen, da er mit dem Codex Universalis überholt ist und zusätzlich eher einem historischen Exkurs als einem Gesetz gleicht. Stattdessen empfehle ich die Formulierung:
Die Magistrate des Cursus Honorum werden vom Volk gewählt.
Überhaupt würde ich Dir raten, den gesamten § 35 zu überarbeiten, da seine Formulierungen häufig nicht der von dir favorisierten Art entsprechen.
Darüberhinaus weiß ich nicht, welchen praktischen Nutzen der § 36 hat, da diese Einteilung sonst nirgends auftaucht.
In § 39 findet sich außerdem die Bezeichnung 'Forum Publicum', die ich durch 'Forum Romanum' ersetzen würde.
Weiterhin wird im § 44 (1) der Begriff 'Consuln-alt' gebraucht, der für die lateinische Sprache eher befremdlich wirkt und durch 'scheidenden Consuln' ersetzt werden sollte.
§ 46 (2) erwähnt die Basilica Traiana, die jedoch inzwischen nicht mehr öffentlich genutzt wird. Aus diesem Grund empfehle ich einen anderen öffentlichen Ort für die Bekanntmachung zu nennen.
Nun kommen wir zu einer Reihe historischer Exkurse, die den gesamten Pars Sexta betreffen - ich habe sie auf der Notiz, die ich Dir geben werde, markiert.
Im Allgemeinen möchte ich Dir die Einrichtung einer Arbeitsgruppe im Senat zur Überprüfung des Codex auf ungebräuchliche Schreibungen* nahelegen."
Durus gab dem Imperator eine Schriftrolle:
"Ich habe es stichpunktartig zusammengefasst."
Vorschläge für Formulierungsänderungen im Codex Universalis:
I. § 18 (4), (6): Verkürzung um Begründung
II. § 22: Verkürzung um Erklärung des Beisitzerstatus (stattdessen Verschiebung dessen in § 10)
III. § 23: Streichung wegen nicht eindeutiger Formulierung
IV. § 35 (1): Konkreter formulierbar (überholt)
V. § 36: Verwendung? Konkretere Formulierung?
VI. § 39: Ersetzung von "Forum Publicum" durch "Forum Romanum"
VII. § 44 (1): Ersetzung von "Consuln-alt" durch "scheidenden Consuln"
VIII. § 46 (2): Ersetzung von "Basilica Traiana" durch "Basilica Iulia" oder "Palatium Augusti"
IX. PARS SEXTA:
§ 51 Censor
(1) Die Censur ist das höchste und angesehenste Staatsamt des Imperium Romanum, es gilt als krönende Spitze einer politischen Laufbahn. Censor kann nur werden, wer Consul bereits gewesen ist.
(3) Als Insignien stehen den Censoren die Toga Praetexta und Sella Curulis, aber keine Lictoren zur Verfügung. Sie stellen im Senat zusammen mit den ehemaligen Censoren die höchste Rangklasse dar.
(4) Sie führen nominal die Bürgerlisten und diese der Senatoren und Ritter, doch wurde diese Aufgabe praktisch den Praetoren übergeben. (Anm.: möglicherweise konkretisierbar) Aber sie führen die allgemeine Lectio durch.
§ 52 Consul
(1) Das Consulat ist das faktisch (Anm.: unklar --> $ 51 (1)) höchste Staatsamt des Imperium Romanum.
(3) Der Consul ist ein Magistrat mit Imperium, was ihm die uneingeschränkte Amtsgewalt verleiht. Entgegen älterer Handhabungen amtieren im Imperium Romanum beide Consuln immer und synchron, was eine Einigkeit bei allen Entscheidungen erzwingt.
(4) Ein Consul repräsentiert den Staat nach innen und außen. Betätigungsfeld sind vermehrt diverse Verwaltungsagenden und Kontrollfunktion gegenüber den anderen Magistraten, aber vor allem ist das Consulat ein politisches Amt. Ein engagierter Consul kann im Staate das republikanische Gegenstück zum Imperator Caesar Augustus bilden. Religiöser Natur ist es an den latinischen Festen und die Consuln können die großen Auspizien vornehmen.
(5) Im Sinne der Kollegialität gibt es zwei Consuln, die vermehrt aus den angesehensten Familien Roms stammen, dies aber keineswegs müssen. Das Ansehen des Consulats ist trotz des Rückgangs von Einfluss und Macht zugunsten der kaiserlichen Verwaltung sehr hoch. Um in das Consulat gewählt zu werden muss man genau definierte niedrigere Magistraturen durchlaufen haben (Anm.: sollte klar definiert werden). Man kann auch mehrmals zum Consul gewählt werden, jedoch muss zwischen den Ämtern mindestens eine Wahlperiode Pause in diesem Amt liegen.
(8) Die Einrichtung des Consulats ist so fest in der Tradition verwurzelt, dass es neben der offiziellen Jahreseinteilung möglich ist einen Zeitpunkt nach den Amtsinhabern zu benennen. Der Consul ist damit Eponyme (Namensgeber für einen Zeitraum). Die Namen der beiden Consuln werden hintereinander im Dativ angegeben, z.B. "Gn. Domitio et C. Sosio Consulibus". Ihre Namen werden in Fasti Consulares festgehalten, die in die Chronicusa Romana übergehen.
§ 54 Aedilis
(3) Ihre ursprüngliche Aufgabe lag in der Unterstützung der Volkstribunen bei deren Arbeit. Aus diesem Grund genießen sie ebenfalls gerichtliche Immunität. Dies führte weiters dazu, dass man ihnen die Leitung des Polizeidienstes übertragen hat. Der Aedilis Curules hat Anrecht auf den kurulischen Stuhl und darf die Auspizien überwachen.
(4) Ein wichtiger Bestandteil ihrer Arbeit ist die Verwaltung und Aufsicht über die Tempel und Spiele.
(5) Die Aediles besitzen die Potestas (Amtsgewalt im eigenen Verwaltungsbereich), nicht aber das Imperium. Ihr Aufgabenbereich umfasst drei Bereiche:
(Anm.: neu zu formulieren, da sie sonst schwer einzeln zitierbar sind)
(6) Die Cura Urbis mit der Aufsicht über Instandhaltung und Sicherheit in der Stadt und deren Verkehr. Dazu zählt auch die Einhaltung der Marktordnung, die Kontrolle der Bäder, Bordelle, Garküchen und der öffentlichen Brunnen.
(7) Der zweite Bereich ist die Cura Annonae, der die Aufsicht über Speicher und Magazine, die Kontrolle der Getreide- und Ölzufuhr sowie die Organisation der Getreideverteilung umfasst.
(8) Als letzte Verantwortung obliegt ihnen mit der Cura Ludorum noch die Organisation der öffentlichen Spiele.
§ 55 Tribunus Plebis
(1) Das Amt des Tribunus Plebis wurde als beständige politische Repräsentanz der Plebejer geschaffen. Der Tribun genießt die "potestas sacro sancta", d.h. er ist unantastbar und wer gegen ihn vorgeht ist verflucht.
Er hat die Interessen des Römischen Volkes zu wahren. Darum kann er in Sonderfällen unter seinem Vorsitz die Comitia Plebis Tributa (Versammlung der Plebejer) einberufen, welche durch ein Plebiszit neue Gesetze oder Gesetzesänderungen aufstellen kann.
Durch sein Widerspruchsrecht (Veto) kann er alle Belange, sogar die des Senats blockieren. Für diesen Schritt benötigt er allerdings gute Gründe und sollte diesen Schritt gut durchdenken. Das Veto des Tribunus Plebis kann nur durch den Imperator Caesar Augustus aufgehoben werden.
(2) Jeder andere Magistrat kann durch den Volkstribun an seiner Amtsausübung gehindert werden. Eine Einschränkung ist sein Amtsgebiet, das sich nur auf die Stadt Rom beschränkt.
(3) Das Amt des Volkstribunen war früher nur plebejischen Familien zugänglich. Patrizier (Gens) können dieses Amt theoretisch übernehmen, dies ist aber eine äußerst seltene und auch verpönte Vorgangsweise.
(4) Ihre Befugnisse gingen durch Rechtsverleihung ebenfalls auf den Imperator Caesar Augustus über. Die Tribunicia Potestatis wird ihm zu jeder Wahlperiode erneut verliehen und in der Titulatur mit einer Ziffer versehen.
(5) Keine Vertretungsregelung notwendig.
(6) gestrichen
(7) Einem Tribunus Plebis, der von Rang und Status her noch keinen Anspruch auf die Senatorenwürde hat, wird für den Zeitraum der Amtsführung ein Beisitzerstatus im Senat mit eingeschränktem Rederecht gewährt.
(8) Der Tribunus Plebis wird von denjenigen Wahlberechtigten gewählt, deren Familia dem Ordo Plebeius angehört.
§ 56 Quaestor
(1) Die Quaestur ist das unterste Amt des Cursus Honorum und ist somit als Einstiegsamt in das politische Geschehen des Imperium Romanum zu sehen. Die vier Quaestoren werden von den Comitia Universalia gemäß den Wahlbestimmungen gewählt. Die Gewählten werden allgemein in die Quaestur gewählt. Die Quaestoren können mit sechs verschiedenen Aufgabenbereichen betraut werden, denen jeweils eine spezielle Amtsbezeichnung zugeordnet ist. Über die Zuteilung der Aufgaben an die gewählten Quaestoren entscheidet der Senat nach dem bestehenden Bedarf. Es ist immer ein Quaestor Principis zu ernennen. Allerdings kann der Candidatus während der Wahl einen Wunschposten zum Ausdruck bringen und seinen Wahlkampf entsprechend gestalten.
Durus holte tief Luft - er hatte viel geredet.
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