Beiträge von Tiberius Caecilius Metellus

    Das Lächeln des Händlers büßte einiges seiner Freundlichkeit ein, konnte er nun doch nicht mit einem gewinnbringendem Verkauf rechnen.


    "Hmpf, die Rechnungsbücher... einen Moment."


    Er ging in den hinteren Teil des Geschäfts und kam einige Augenblicke später mit ein paar Wachstafeln zurück.


    "Hier sind die Rechnungsbücher, und richte dem Herrn meine Grüße aus."

    Als der Senator geendet hatte, nickte Tiberius.


    "In der Regel läuft es mit neuen Gesetzen genau so ab: Durch Urteile werden Fälle geschaffen, an denen man sich schließlich orientieren kann.
    In dem voriegenden Kommentar konnten im übrigen keine solchen Präzedenzfälle behandelt werden da es zu dem behandelten Paragraphen noch keine gibt.


    Und wenn ich das noch sagen darf: Ob ein neuer Name erfunden wird oder nicht ist in diesem Fall irrelevant, da es nicht auf den Namen eines Betriebes oder einer Technik ankommt. Ob man einen Schneider nun Schneider oder Wollfädenverarbeiter nennt, dies ändert nichts an der Tätigkeit. "

    Nachdem der Kommentar von dem Senatsschreibr verlesen worde war, wartete Tiberius die Reaktionen der Senatoren ruhig ab und hörte sich die folgenden kurzen Wortwechsel an. Schließlich räusperte er sich und setzte zu einer Antwort an.


    "Wie Senator Vinicius Hungaricus bereits erwähnte wäre es viel zu aufwändig eine solche Liste aller Betriebe zu erstellen, zumal diese Liste wohl mit jedem neu aufkommendem Betrieb aktualisiert werden müsste. Und es ist doch gerade die Aufgabe der Juristen, das allgemein gültige Recht auf konkrete Fälle anzuwenden und unter Zuhilfenahme des Verstandes und eines wie in diesem Fall vorhandenen Kommentars diese konkreten Fälle zu lösen.


    In diesem Kommentar habe ich ein meiner Meinung nach prägnantes Beispiel aufgeführt, anhand dessen man die Anwendung des § 3 Absatz 5 nachvollziehen und auf analoge Fälle übertragen können sollte.


    Die Vorgehensweise des Beispiels lässt sich auf sämtliche Betriebe übertragen, und wie Sneator Hungaricus bereits sagte: Bei konkrteten Streitfällen kann immer noch ein Gericht angerufen werden."

    Tiberius, der sich bisher dezent im Hintergrund gehalten hatte und lediglich seinen Blick über die Bankreihen der Senatoren schweifen ließ, trat nach der Aufforderung seines Patron vor. Nun stand er also tatsächlich im Senat und sollte sein Werk vorstellen; Ein wenig mulmig war ihm ob der versammelten Höhrerschaft schon, aber er unterdrückte seine Nervosität und begann:


    "Ehrenwerte Senatoren, wie mein Patron Vinicius Hungaricus bereits ankündigte, habe ich einen Gesetzeskommentar zu der jüngsten Änderung des Lex Mercatus verfasst. Da bisher nur ein Exemplar existiert, werde ich dieses zur Ansicht an euch aushändigen und stehe für eventuelle erste Rückfragen gern zur Verfügung."


    Damit schritt er zu dem ihm am nächsten sitzenden Senator und übergab ihm die Schriftrolle.



    Kommentar zu § 3 Absatz 5 Lex Mercatus


    verfasst von T. Caecilius Metellus




    Ante diem XVIII KAL FEB DCCCLVII A.U.C. (15.1.2007/104 n.Chr.) begab es sich, dass der Volkstribun Appius Terentius Cyprianus eine Änderung des Lex Mercatus dahingehend anstrebte, dass es Angehörigen des Ordo Patricius und Ordo Senatorius lediglich gestattet sein sollte, mit der Landwirtschaft in Verbindung stehendem Gewerbe nachzugehen.
    Während unser geliebter Imperator Caesar Augustus Lucius Ulpius Iulianus den hinter diesem Entwurf zu vermutenden Grundgedanken, durch dieses Gesetz die Rückbesinnung der ehrenhaftesten Römer auf die Tugenden und Ideale der Vorväter zu forcieren begrüßte, entbrannte ob dieses Entwurfes in den geheiligten Hallen des Senats eine heftige Debatte, in deren Verlauf der Entwurf des Volkstribuns herbe Kritik aus den Mündern der ehrenhaften Patres Conscripti Roms ernten musste.
    Schlussendlich brachte der Tribun des Volkes einen überarbeiteten Entwurf seiner Gesetzesänderung in die Debatte ein, und der ehrenwerte Konsul dieser vergangenen Tage Marcus Vinicius Lucianus ließ über ihn Abstimmen: Die Erweiterung des Lex Mercatus um den Absatz 5 des § 3 wurde ante diem IV KAL FEB DCCCLVII A.U.C. (29.1.2007/104 n.Chr.) mit einer knappen Mehrheit beschlossen.
    Dieser Kommentar soll sich nun näher mit diesem neu zum § 3 Lex Mercatus hinzugekommenem Absatz 5 beschäftigen und den Aedilen und Praetoren eine Hilfestellung bieten um Urteile im Sinne dieses Gesetzes zu fällen.



    Der Volkstribun Appius Terentius Cyprianus brachte den Vorschlag zur Erweiterung des Lex Mercatus § 3 um den Absatz 5 in den Senat ein, seiner Meinung nach sollten sich die Senatoren wieder mehr auf die römischen Traditionen der Landwirtschaft besinnen und ihrer Rolle als Vorbilder für alle Römer gerechter werden. Weiter war er der Meinung, dass Senatoren aufgrund ihres Landbesitzes einen zu großen Einfluss auf die Wirtschaft hätten und das Volk benachteiligen könnten.
    Als Intention für die Gesetzesänderung des Volkstribuns lässt sich also festhalten dass die römischen Traditionen gestärkt werden, die wirtschaftliche Kraft der Senatoren beschnitten und die des einfachen Volkes gestärkt werden sollten.


    Die Meinungen der Senatoren zu dieser Gesetzesänderung waren geteilt, doch bildete sich letztlich unter den Befürwortern eine Linie heraus: Die Einhaltung der Traditionen sollte durch das Gesetz kontrollierbarer gemacht werden. Die Landwirtschaft als ureigene Tätigkeit der Römer sollte gesetzlich bekräftigt werden.



    Da zum Zeitpunkt der Niederschrift dieses Kommentars keine gerichtlichen Entscheidungen zu dem behandelten Absatz des Lex Mercatus existieren, wird dieser Kommentar ohne Bezug auf praktische Urteile und Erfahrungen mit § 3 Absatz 5 Lex Mercatus auskommen.


    Der in diesem Kommentar zu betrachtende Teil des Lex Mercatus lautet wie folgt:


    "§ 3


    (...)


    (5) Senatoren, Mitgliedern des Ordo Senatorius und Patriziern ist es verboten, andere Betriebe zu besitzen als solche, welche der Produktion landwirtschaftlicher Güter und deren Weiterverarbeitung dienen."


    Während der erste Teil des Satzes eindeutig bestimmt, auf welchen Teil der römischen Bürgerschaft dieses Gesetz anzuwenden ist, nämlich auf Senatoren, Angehörige des Ordo Senatorius sowie des Ordo Patricius, so verdienen die anderen Teile eine sorgfältige Betrachtung: Welche Betriebe gelten als solche für die Produktion landwirtschaftlicher Güter und ihrer Weiterverarbeitung verantwortliche? Wie ist "Weiterverarbeitung" zu verstehen, und wie weit ist diese zu fassen?


    Eine Definition von Landwirtschaft kann so aussehen:
    "Landwirtschaft ist die zielgerichtete Erzeugung von pflanzlichen oder tierischen Produkten auf einer bewirtschafteten Fläche."


    Daraus folgt, dass landwirtschaftliche Güter solche sind, die pflanzlichen oder tierischen Ursprungs sind. Als Beispiele seien hier Getreide, Weintrauben und Obst genannt. All diese genannten Güter sind pflanzlichen Ursprungs und können auf kultivierten Flächen von Menschenhand herangezüchtet sowie geerntet werden. Ebenso verhält es sich mit Schafen: Sie können herangezüchtet und von Menschen gehütet werden.
    Als Gegenbeispiel seien hier Gold und Ton angeführt: Beide Güter werden aus dem Schoß der Erde gewonnen, sind somit weder pflanzlichen noch tierischen, sondern irdenen Ursprungs und also nicht als landwirtschaftliche Güter zu betrachten, auch wenn man sie mit einigem poetischem Sinn als "Früchte der Erde" bezeichnen mag.


    Es lässt sich festhalten: Angehörigen des Ordo Patricius und Senatorius ist es nach § 3 Absatz 5 Lex Mercatus gestattet, Getreide oder Obst produzierende bzw. analog geartete Betriebe zu besitzen. Ihnen ist es nicht gestattet, Eisenminen oder Tongruben bzw. analog geartete Betriebe zu besitzen.


    Folgen wir nun dem Gesetzestext weiter, kommen wir zu folgendem Wortlaut: "...und deren Weiterverarbeitung dienen".
    Was versteht man unter Weiterverarbeitung? Stoffe können weiterverarbeitet werden um einen anderen, meist höherwertigen Stoff zu erhalten.


    Definieren wir Weiterverarbeitung also folgendermaßen:
    "Unter (Weiter)Verarbeitung versteht man den Prozess in dem aus einem Rohmaterial ein Produkt geschaffen wird. Das Rohmaterial eines Verarbeitungsprozesses kann dabei selbst das Produkt einer vorhergegangenen Verarbeitung sein."


    Betriebe, deren Produkte aus landwirtschaftlichen Gütern bzw. Rohmaterialien geschaffen werden, dürfen sich also ebenfalls im Besitz der Angehörigen des Ordo Patricius oder Senatorius befinden. Doch nach welchen Kriterien sollen diese Betriebe ermittelt werden? Und wie weit ist diese Verarbeitung in Zusammenhang mit Absatz 5 § 3 Lex Mercatus zu fassen?


    Landwirtschaftliche Güter sind nur solange als solche anzusehen wie sie von Menschenhand unbehandelt bleiben und ihre natürliche Form bewahren. Werden sie von Menschen verarbeitet, verlieren sie ihre Natürlichkeit und werden zu künstlichen Gütern.
    Die Verarbeitung ist im Zusammenhang mit § 3 Abs. 5 Lex Mercatus also nur bis zur ersten Verarbeitungsstufe zu fassen. Die Weiterverarbeitung eines weiterverarbeiteten landwirtschaftlichen Produkts ist nicht mehr als Weiterverarbeitung eines landwirtschaftlichen, sondern eines künstlichen Produkts anzusehen.


    Als Beispiel werde hier die Schafzucht sowie der Schneider betrachtet.
    In der Schafzucht werden Schafe gezüchtet um Wolle sowie Milch zu erhalten, eine Schafzucht ist somit ein landwirtschaftlicher Betrieb. Der Schneider nutzt Tuche um Kleidung herzustellen. Diese Tuche werden durch das Spinnen aus Wolle gewonnen, es werden also in der Spinnerei natürliche landwirtschaftliche Güter weiterverarbeitet. Durch das Spinnen verliert die Wolle allerdings ihren natürlichen Charakter, da sie von Menschenhand bearbeitet wird. Der Schneider, der die verarbeitete Wolle für seine Kleidung nutzt, verarbeitet also keine landwirtschaftlichen sondern künstliche Produkte und ist somit weder ein landwirtschaftlicher noch ein landwirtschaftliche Güter verarbeitender Betrieb.


    Bleiben wir bei obigem Beispiel und wenden wir Lex Mercatus § 3 Absatz 5 an: Der Patrizier/Senator darf eine Schafzucht besitzen, denn diese ist ein landwirtschaftlicher Betrieb. Der Patrizier/Senator darf ferner eine Spinnerei besitzen um das Produkt der Schafzucht, die Wolle, zu Garn zu verarbeiten. Es ist ihm jedoch nicht gestattet, eine Schneiderei zu besitzen, da diese nicht das landwirtschaftliche Gut Wolle, sondern das künstliche Gut Garn verarbeitet.


    Anhand dieses Beispiels wird deutlich, wie die praktische Auslegung des § 3 Absatz 5 Lex Mercatus, vor allem in Hinblick auf die mit diesem Gesetz verfolgte Intention des Gesetzgebers aussehen könnte. Es bleibt nun abzuwarten, wie die Erfahrungen mit diesem Gesetz in der Praxis aussehen werden. Möglicherweise wird es notwendig werden, den Absatz 5 um einige eindeutigere Formulierungen zu ergänzen, damit vorhandener Interpretationsspielraum eingeengt und der Sinn des Gesetzes eindeutiger umgesetzt werden kann. Zunächst aber sollte dieser Kommentar hoffentlich die meisten Unsicherheiten und Fragen beseitigt haben.

    Der Angestellte in dem Verkaufsraum der Schneiderei bemerkte die Sklavin und ging zu ihr. Nach ihrem Aussehen und Auftreten schien sie die SKlavin eines wohlhabenden Herrn zu sein, das versprach guten Gewinn...


    "Was wünschst du?" fragte er sie freundlich mit einem breitem Lächeln.

    Zunächst nickte Tiberius, war er doch im Grunde von der Logik des Vorschlags überzeugt. Als er dann die Frage des Senators hörte, schwieg er einen Augenblick und dachte nach.


    Auf der einen Seite schien es ihm übertrieben den Kommentar vorzustellen, eigentlich reichte es wenn der Vinicier ihn den Senatoren präsentieren würde. Auf der anderen Seite wäre das sicherlich eine willkommene Gelegenheit...


    "Oh, nun ja, erachtest du diesen Aufwand als angemessen?"

    Als der Senator das Atrium betrat und ihn begrüßte, hellte sich Tiberius' Gesicht auf.


    "Salve, Patron!
    Sei versichert, mit leeren Händen stehe ich nicht vor dir, haben sie auch weniger an der materiellen denn der geistigen, in Worten gegossenen Last zu tragen."


    Mit umständlicher Geste holte Tiebrius den Schriftrollenbehälter aus seiner Togafalte hervor und reichte sie dem Senator.


    "Nun also, nach langer Arbeit schätze ich mich glücklich, dir das Ergebnis meiner Bemühungen zu übergeben: Den Kommentar zum Lex Mercatus."




    Kommentar zu § 3 Absatz 5 Lex Mercatus


    verfasst von T. Caecilius Metellus




    Ante diem XVIII KAL FEB DCCCLVII A.U.C. (15.1.2007/104 n.Chr.) begab es sich, dass der Volkstribun Appius Terentius Cyprianus eine Änderung des Lex Mercatus dahingehend anstrebte, dass es Angehörigen des Ordo Patricius und Ordo Senatorius lediglich gestattet sein sollte, mit der Landwirtschaft in Verbindung stehendem Gewerbe nachzugehen.
    Während unser geliebter Imperator Caesar Augustus Lucius Ulpius Iulianus den hinter diesem Entwurf zu vermutenden Grundgedanken, durch dieses Gesetz die Rückbesinnung der ehrenhaftesten Römer auf die Tugenden und Ideale der Vorväter zu forcieren begrüßte, entbrannte ob dieses Entwurfes in den geheiligten Hallen des Senats eine heftige Debatte, in deren Verlauf der Entwurf des Volkstribuns herbe Kritik aus den Mündern der ehrenhaften Patres Conscripti Roms ernten musste.
    Schlussendlich brachte der Tribun des Volkes einen überarbeiteten Entwurf seiner Gesetzesänderung in die Debatte ein, und der ehrenwerte Konsul dieser vergangenen Tage Marcus Vinicius Lucianus ließ über ihn Abstimmen: Die Erweiterung des Lex Mercatus um den Absatz 5 des § 3 wurde ante diem IV KAL FEB DCCCLVII A.U.C. (29.1.2007/104 n.Chr.) mit einer knappen Mehrheit beschlossen.
    Dieser Kommentar soll sich nun näher mit diesem neu zum § 3 Lex Mercatus hinzugekommenem Absatz 5 beschäftigen und den Aedilen und Praetoren eine Hilfestellung bieten um Urteile im Sinne dieses Gesetzes zu fällen.



    Der Volkstribun Appius Terentius Cyprianus brachte den Vorschlag zur Erweiterung des Lex Mercatus § 3 um den Absatz 5 in den Senat ein, seiner Meinung nach sollten sich die Senatoren wieder mehr auf die römischen Traditionen der Landwirtschaft besinnen und ihrer Rolle als Vorbilder für alle Römer gerechter werden. Weiter war er der Meinung, dass Senatoren aufgrund ihres Landbesitzes einen zu großen Einfluss auf die Wirtschaft hätten und das Volk benachteiligen könnten.
    Als Intention für die Gesetzesänderung des Volkstribuns lässt sich also festhalten dass die römischen Traditionen gestärkt werden, die wirtschaftliche Kraft der Senatoren beschnitten und die des einfachen Volkes gestärkt werden sollten.


    Die Meinungen der Senatoren zu dieser Gesetzesänderung waren geteilt, doch bildete sich letztlich unter den Befürwortern eine Linie heraus: Die Einhaltung der Traditionen sollte durch das Gesetz kontrollierbarer gemacht werden. Die Landwirtschaft als ureigene Tätigkeit der Römer sollte gesetzlich bekräftigt werden.



    Da zum Zeitpunkt der Niederschrift dieses Kommentars keine gerichtlichen Entscheidungen zu dem behandelten Absatz des Lex Mercatus existieren, wird dieser Kommentar ohne Bezug auf praktische Urteile und Erfahrungen mit § 3 Absatz 5 Lex Mercatus auskommen.


    Der in diesem Kommentar zu betrachtende Teil des Lex Mercatus lautet wie folgt:


    "§ 3


    (...)


    (5) Senatoren, Mitgliedern des Ordo Senatorius und Patriziern ist es verboten, andere Betriebe zu besitzen als solche, welche der Produktion landwirtschaftlicher Güter und deren Weiterverarbeitung dienen."


    Während der erste Teil des Satzes eindeutig bestimmt, auf welchen Teil der römischen Bürgerschaft dieses Gesetz anzuwenden ist, nämlich auf Senatoren, Angehörige des Ordo Senatorius sowie des Ordo Patricius, so verdienen die anderen Teile eine sorgfältige Betrachtung: Welche Betriebe gelten als solche für die Produktion landwirtschaftlicher Güter und ihrer Weiterverarbeitung verantwortliche? Wie ist "Weiterverarbeitung" zu verstehen, und wie weit ist diese zu fassen?


    Eine Definition von Landwirtschaft kann so aussehen:
    "Landwirtschaft ist die zielgerichtete Erzeugung von pflanzlichen oder tierischen Produkten auf einer bewirtschafteten Fläche."


    Daraus folgt, dass landwirtschaftliche Güter solche sind, die pflanzlichen oder tierischen Ursprungs sind. Als Beispiele seien hier Getreide, Weintrauben und Obst genannt. All diese genannten Güter sind pflanzlichen Ursprungs und können auf kultivierten Flächen von Menschenhand herangezüchtet sowie geerntet werden. Ebenso verhält es sich mit Schafen: Sie können herangezüchtet und von Menschen gehütet werden.
    Als Gegenbeispiel seien hier Gold und Ton angeführt: Beide Güter werden aus dem Schoß der Erde gewonnen, sind somit weder pflanzlichen noch tierischen, sondern irdenen Ursprungs und also nicht als landwirtschaftliche Güter zu betrachten, auch wenn man sie mit einigem poetischem Sinn als "Früchte der Erde" bezeichnen mag.


    Es lässt sich festhalten: Angehörigen des Ordo Patricius und Senatorius ist es nach § 3 Absatz 5 Lex Mercatus gestattet, Getreide oder Obst produzierende bzw. analog geartete Betriebe zu besitzen. Ihnen ist es nicht gestattet, Eisenminen oder Tongruben bzw. analog geartete Betriebe zu besitzen.


    Folgen wir nun dem Gesetzestext weiter, kommen wir zu folgendem Wortlaut: "...und deren Weiterverarbeitung dienen".
    Was versteht man unter Weiterverarbeitung? Stoffe können weiterverarbeitet werden um einen anderen, meist höherwertigen Stoff zu erhalten.


    Definieren wir Weiterverarbeitung also folgendermaßen:
    "Unter (Weiter)Verarbeitung versteht man den Prozess in dem aus einem Rohmaterial ein Produkt geschaffen wird. Das Rohmaterial eines Verarbeitungsprozesses kann dabei selbst das Produkt einer vorhergegangenen Verarbeitung sein."


    Betriebe, deren Produkte aus landwirtschaftlichen Gütern bzw. Rohmaterialien geschaffen werden, dürfen sich also ebenfalls im Besitz der Angehörigen des Ordo Patricius oder Senatorius befinden. Doch nach welchen Kriterien sollen diese Betriebe ermittelt werden? Und wie weit ist diese Verarbeitung in Zusammenhang mit Absatz 5 § 3 Lex Mercatus zu fassen?


    Landwirtschaftliche Güter sind nur solange als solche anzusehen wie sie von Menschenhand unbehandelt bleiben und ihre natürliche Form bewahren. Werden sie von Menschen verarbeitet, verlieren sie ihre Natürlichkeit und werden zu künstlichen Gütern.
    Die Verarbeitung ist im Zusammenhang mit § 3 Abs. 5 Lex Mercatus also nur bis zur ersten Verarbeitungsstufe zu fassen. Die Weiterverarbeitung eines weiterverarbeiteten landwirtschaftlichen Produkts ist nicht mehr als Weiterverarbeitung eines landwirtschaftlichen, sondern eines künstlichen Produkts anzusehen.


    Als Beispiel werde hier die Schafzucht sowie der Schneider betrachtet.
    In der Schafzucht werden Schafe gezüchtet um Wolle sowie Milch zu erhalten, eine Schafzucht ist somit ein landwirtschaftlicher Betrieb. Der Schneider nutzt Tuche um Kleidung herzustellen. Diese Tuche werden durch das Spinnen aus Wolle gewonnen, es werden also in der Spinnerei natürliche landwirtschaftliche Güter weiterverarbeitet. Durch das Spinnen verliert die Wolle allerdings ihren natürlichen Charakter, da sie von Menschenhand bearbeitet wird. Der Schneider, der die verarbeitete Wolle für seine Kleidung nutzt, verarbeitet also keine landwirtschaftlichen sondern künstliche Produkte und ist somit weder ein landwirtschaftlicher noch ein landwirtschaftliche Güter verarbeitender Betrieb.


    Bleiben wir bei obigem Beispiel und wenden wir Lex Mercatus § 3 Absatz 5 an: Der Patrizier/Senator darf eine Schafzucht besitzen, denn diese ist ein landwirtschaftlicher Betrieb. Der Patrizier/Senator darf ferner eine Spinnerei besitzen um das Produkt der Schafzucht, die Wolle, zu Garn zu verarbeiten. Es ist ihm jedoch nicht gestattet, eine Schneiderei zu besitzen, da diese nicht das landwirtschaftliche Gut Wolle, sondern das künstliche Gut Garn verarbeitet.


    Anhand dieses Beispiels wird deutlich, wie die praktische Auslegung des § 3 Absatz 5 Lex Mercatus, vor allem in Hinblick auf die mit diesem Gesetz verfolgte Intention des Gesetzgebers aussehen könnte. Es bleibt nun abzuwarten, wie die Erfahrungen mit diesem Gesetz in der Praxis aussehen werden. Möglicherweise wird es notwendig werden, den Absatz 5 um einige eindeutigere Formulierungen zu ergänzen, damit vorhandener Interpretationsspielraum eingeengt und der Sinn des Gesetzes eindeutiger umgesetzt werden kann. Zunächst aber sollte dieser Kommentar hoffentlich die meisten Unsicherheiten und Fragen beseitigt haben.

    Tiberius legte das Schreibzeug mit einem Seufzer der Erleichterung beiseite. Er begutachtete noch einmal mit zufriedenem Gesicht sein Werk und ließ die Tinte trocknen.


    Ja, es war vollbracht! Nach langer Arbeit hatte er es gescahfft, der Kommentar war reif zur Veröffentlichung. Nein, noch nciht ganz. Zunächst würde er den Kommentar seinem Patron präsentieren, er sollte als erster Beurteilen ob es den Ansprüchen genügte.


    Tiberius erhob sich, rollte die Schriftrolle zusammen und stopdte sie in einen Schriftrollenbehälter. Dann verließ er das Büro und machte sich auf den Weg zur Villa des Senators.

    Cursus Honorum- Roma - Regio Italia - Provincia Italia


    EPISTVLA PRAETOR PEREGRINUS
    ANTE DIEM XVIII KAL MAI DCCCLVII A.U.C. (14.4.2007/104 n.Chr.)


    Praetor Peregrinus Gaius Prudentius Commodus Legatus Augusti Pro Praetore Provincia Hispania Publio Matinio Agrippo s.d.


    Salve P. Matinius Agrippa,
    mit diesem Schreiben sei noch einmal an die Bitte des Praetor Peregrinus erinnert, Auskunft über die in seine und des Praetor Urbanus Zuständigkeit fallenden, in absehbarer Zeit vor einem Iudicium zu verhandelnden Fälle zu erhalten.


    Das bereits am ante diem XV KAL APR DCCCLVII A.U.C. (18.3.2007/104 n.Chr.) gesandte Schreiben ist angehängt.


    i.A.
    T. Caecilius Metellus
    Scriba Personalis G. Prudentius Commodus



    Anhang


    Administratio Imperatoris - Roma - Regio Italia - Provincia Italia


    EPISTVLA PRAETOR PEREGRINUS
    ANTE DIEM XV KAL APR DCCCLVII A.U.C. (18.3.2007/104 n.Chr.)


    Praetor Peregrinus Gaius Prudentius Commodus Proconsul Provincia Hispania Publio Matinio Agrippo s.d.


    Salve P. Matinius Agrippa,
    der Praetor Peregrinus G. Prudentius Commodus wünscht, Auskunft über Fälle seines Aufgabenbereiches zu erhalten, die in absehbarer Zeit vor einem Iudicium zu verhandeln sein werden.
    Darüberhinaus werden auch Auskünfte über Fälle erwünscht, die in die Zuständigkeit des Praetor Urbanus fallen.


    i.A.
    T. Caecilius Metellus
    Scriba Personalis G. Prudentius Commodus




    Sim-Off:

    Bitte von der Familienkarte der Gens Prudentia abbuchen