Beiträge von Quintus Caecilius Metellus Creticus

    "Eine letzte Anmerkung des Gerichts dazu.


    Nicht das "Ab Wann", sondern das "Wo" erachtet das Gericht als entscheidend.


    Hätte sich dies vor versammelter Wählerschaft auf den Rostra ereignet hätte der Klageabsicht entsprochen werden können, doch nicht wenn sich der Ereignisort als Mercatus darstellt und dies vor nur dreier namhaft bekannten Bürgern wovon eine der Dreien kein Stimmrecht besitzt.


    Solltest Du dennoch weiterhin Unregelmäßigkeiten an der Wahl ausmachen wollen, so bitte ich Dich an die Wahlbehörde zu wenden.
    Dieses Gericht hat gesprochen."

    "Das Gericht hat mit Sicherheit keine Belehrung und Vorträge nötig.


    Manche Bürger dieser Tage mögen dem Liberalem recht zugetan sein, dieses Gericht wird es in der Auslegung der Gesetze nicht sein, das damit Klarheit besteht.


    Nach Deiner Argumentation wäre es vergleichsweise legitim wärend einer Verhandlung Mutmaßungen über unseren Imperator anzustellen.
    Dem ist nicht so.
    Warum mein Vorgänger als Praetor sich dazu nicht äußerte sei dahingestellt und entzieht sich meiner Kenntnis.


    Keine weitere Diskussion hierzu.
    Gerne aber nimmt das Gericht die Bereitschaft zu einer außergerichtlichen Einigung zur Kenntnis."

    Zitat

    Original von Lucius Tiberius Vibullius
    Einspruch:


    Zur Teilklage I:


    Das Hohe Gericht bemühte sich bis heute nicht, mit mir in Kontakt zu treten. Ich bitte um Korrektur.


    "Das Gericht bemühte sich nicht mit Dir zu sprechen?
    Wie nennst Du diese Anhörung dann?"


    Zitat

    Zur Teilklage II:


    Da nachweislich bekannte 3 Personen, darunter unsere sehr geschätzte Augusta dieses "persönliche" Gespräch hörten, und diese sich aktiv an der darauffolgenden Diskussion beteiligten, ist davon auszugehen, daß eine unbekannte Anzahl von Bürgern dieses lautstark geführte Diskussion ebenfalls verfolgten.


    Damit ist der Eingriff in den Wahlkampf gegeben.


    "Dass die Augusta an dem Gespräch ebenfalls beteiligt war ist dem Gericht neu, dies wurde bislang nicht erwähnt.
    Schön, somit waren drei Personen involviert.
    Wie sich dadurch eine Beeindrächtigung auf den Wahlkampf ergeben soll erschließt sich dem Gericht dennoch nicht, zumal und man mag mir diesen Vergleich verzeihen zudem er nicht im geringsten abwertend herangezogen wird, unsere Augusta wahrlich keine Plaudertasche ist.
    Ob die Diskussion lautstark geführt wurde läßt sich im Nachhinein wohl kaum feststellen, Aussage gegen Aussage stehn.
    Dem Gericht ist jedoch bis auf die genannten Drei bis dato kein Bürger bekannt, der jemals von dem Gespräch gehört hätte.
    Sie es, dass er am Markt mitgehört oder durch Überlieferung davon erfahren hätte.


    Das Gericht hält deshalb an seiner ursprünglichen Beschlussfassung fest."

    "Nun, Lucius Tiberius Vibullius, "nur" weil man etwas wärend einer Gerichtsverhandlung äussert bedeutet das nicht, dass dieser jemand Narrenfreiheit genießt, deshalb sagen kann was er will und sei es auch nur eine Vermutung die sich diesem jemandem aufdrängt.


    Besteht prinzipiell die Bereitschaft der beiden Parteien sich ohne eine Hauptverhandlung ins Auge zu fassen zu einigen?"

    Sim-Off:

    Zitat

    Original von Publius Tiberius Lucidus


    Im Ganzen betrachtet: Ja ;)


    Vier alt gediente und überaus angesehene und wichtige Senatoren, die im Senat immer viel Beteiligung zeigten wären dadurch weitestgehen aussen vor.
    Ich kann die Sinnhaftigkeit leider nicht so ganz nachvollziehn.


    Darf man erfragen von wem dieser Impuls ausging?

    Hiermit eröffne ich als vorsitzender Richter die Erste Anhörung:


    IUD PRIM VI/DCCCLIV


    Traianus Germanicus Sedulus
    gegen
    Lucius Tiberius Vibullius



    Sinn der Ersten Anhörung laut Gesetz:


    § 5 Erste Anhörung
    Die Erste Anhörung wird von den beiden Praetoren durchgeführt. Es kommen nach Aufforderung zu Wort, Kläger und Angeklagter. Des weiteren können vom Gericht Zeugen und andere sachdienliche Personen geladen und gehört werden. Dies geschieht wie die eigentliche Verhandlung in der Gerichtshalle in der Basilica Traiana, in diesem kommen nur geladene Personen zu Wort, Kommentare nicht geladener Personen können bei Wiederholung, je nach Art der Störung, empfindliche Strafen nach sich ziehen. Sowohl Kläger wie Angeklagter schildern hier ihre Sicht des Falles und die Praetoren werden versuchen eine Einigung der beiden Parteien auf gütlichem Wege zu finden. Sollte dies nicht gelingen wird der Termin der Hauptverhandlung benannt.



    Feststellung des Gerichts:


    Lucius Tiberius Vibullius wird folgendes zur Last gelegt:
    § 57 Üble Nachrede
    (1) Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Monat oder mit Geldstrafe bestraft.

    Folgende Personen sind hiermit zur ersten Anhörung geladen:


    Marcus Germanicus Patientiam
    Duccia Germanica Nagiva


    Traianus Germanicus Sedulus
    Pater Familias



    Nachsatz:
    I. Auf Grund der besonderen Umstände Duccia Germanica Nagiva betreffen kann sich auch eine entsprechende rechtliche Vertretung einfinden. Andernfalls wird in Abwesenheit verhandelt.


    II. Der vormalige Pater Familias, vor Eheschließung, von Duccia Germanica Nagiva ist, falls vorhanden, dem Gericht nicht bekannt.
    Sollte dieser existieren, ist dieser hiermit ebenso zur ersten Anhörung geladen und hat sich in der Gerichtshalle einzufinden.

    Hiermit eröffne ich als vorsitzender Richter die Erste Anhörung:


    IUD PRIM IV/DCCCLIV


    Marcus Germanicus Patientiam
    gegen
    Duccia Germanica Nagiva



    Sinn der Ersten Anhörung laut Gesetz:


    § 5 Erste Anhörung
    Die Erste Anhörung wird von den beiden Praetoren durchgeführt. Es kommen nach Aufforderung zu Wort, Kläger und Angeklagter. Des weiteren können vom Gericht Zeugen und andere sachdienliche Personen geladen und gehört werden. Dies geschieht wie die eigentliche Verhandlung in der Gerichtshalle in der Basilica Traiana, in diesem kommen nur geladene Personen zu Wort, Kommentare nicht geladener Personen können bei Wiederholung, je nach Art der Störung, empfindliche Strafen nach sich ziehen. Sowohl Kläger wie Angeklagter schildern hier ihre Sicht des Falles und die Praetoren werden versuchen eine Einigung der beiden Parteien auf gütlichem Wege zu finden. Sollte dies nicht gelingen wird der Termin der Hauptverhandlung benannt.



    Festellung des Gerichts:
    Klagende Partei kommt, Marcus Germanicus Patientiam,
    beklagte Patei, Duccia Germanica Nagiva, zu.


    Ziel der Klage richtet sich auf Auflösung des Eheverhältnisses zwischen den Prozessparteien.


    Folgendes ist Gegenstand der Verhandlung:
    § 7 Scheidung
    Bei einer Ehe, die als “confarreatio geschlossen wurde, ist die Scheidung wesentlich komplizierter, so auch keine einseitige Scheidung möglich ist. Hier muss ein Familienrat einberufen werden, bei dem die beiden Familienoberhäupter der Ehepartner das Wort führen; sie entscheiden über das Schicksal der Eheleute. Wenn sich die beiden Familienoberhäupter einigen können, wie die Scheidung auszusehen hat, so verkünden sie dies öffentlich. Sollten die beiden Familienoberhäupter zu keinem Ergebnis kommen, wird der Fall vor dem Gericht ausgehandelt.


    Jede Scheidung zieht separat eine Gerichtsverhandlung nach sich, in der geklärt wird, wer an der Scheidung wieviel Schuld trägt.


    § 7.1 Regelungen bei "manus"-Ehen
    Das Gerichtsverfahren ist vor allem dahingehend wichtig, um zu bestimmen, inwiefern und zu wievielen Prozenten bei einer Schuld der Frau die Mitgift an den Pater Familias der Frau zurückzuzahlen sei. Sollte jedoch Schuld beim Mann gefunden werden, so erstattet er nicht bloss nur 100% der Mitgift dem Pater Familias, sondern ihm kann darüber hinaus vom Gericht eine Geldstrafe auferlegt werden, die nun aber an seine ehemalige Ehefrau zu entrichten ist.

    Nachdem das Gericht die Ausführungen der beiden Parteien gehört hatte, traf es folgende Entscheidung.



    Kundgabe der Festellung auf Zulässigkeit der eingebrachten Anzeigen mit Klageabsicht


    Mit den Klagen auf, § 57 Üble Nachrede, wird wie folgt verfahren.



    Teilklage I.

    Zitat

    Original von Lucius Tiberius Vibullius
    Zum Einen verleumdete er mich mit der falschen Behauptung, daß ich wöchentliche Großspenden erhalte, um meine Schneiderei zu finanzieren.


    Dies entspricht der Unwahrheit.


    Das Gericht ist vorbehaltlich geneigt diese Klage zuzulassen.


    Gleichzeitig gibt das Gericht bekannt selbst Nachforschungen angestellt zu haben, der Kläger überlege sich gut ob er weiterhin an einer Klage festhalten möchte.


    Teilklage II.

    Zitat

    Original von Lucius Tiberius Vibullius
    Zum zweiten machte er sich als amtierender Ädil schuldig, mit diesen Worten gezielt in den Wahlkampf einzugreifen, in dem ich als Kandidat zum Amt des Quästors antrat, indem er bewußt Falschinformationen in die Welt setzte und ein Kandidat derselben Gens Mitbewerber um dieses Amt war.


    Die Teilklage wird abgelehnt.


    Begründung:
    Soweit dem Gericht erkenntlich wurde diese Aussage auf dem Markt in einem persönlichen Gespräch geäußert.
    Daraus resultierten jedoch keine weiteren Konzequenzen bezüglich einer öffentlichen Kenntnis dieses Gesprächs, es sei denn Du, Vibullius, hättest den Inhalt des Gesprächs an Dritte weitergetragen.
    Dafür aber könnte Senator Avarus nicht haftbar gemacht werden.



    Teilklage III.

    Zitat

    Original von Lucius Tiberius Vibullius
    Ebenfalls verletzte er die Geheimhaltungspflicht des Senates und sprach davon,daß er daran arbeitet, wegen mir ein Gesetz zu erarbeiten, weil er meine Schneiderei als illegal ansieht.
    Es ehrt mich sehr, daß er mich für so wichtig mit meiner Schneiderei hält, aber ich bezweifele doch, daß das Gesetz wegen dieser zustande kommt.


    Die Teilklage wird abgelehnt.


    Begründung:
    Der in den Senat eingebrachte Gesetzesentwurf, der eine Überarbeitung der Normen des Marktes vorsieht, wurde nicht als "geheim" eingestuft.
    Damit ist es den Senatoren grundsätzlich erlaubt sich zu diesem auch öffentlich zu Äußern.