http://imageshack.us/a/img809/4583/richter4k.jpg Mamercus Apustius Gratus
Ne bis in idem. Die Worte hallten bei Apustius noch ein paar Augenblicke nach, bis er sich abrupt ins hier und jetzt zurückrief und sich erhob. "Vielen Dank. Die Iudices werden sich nun zur Beratung zurückziehen. Die Verhandlung wird bis zum morgigen Tage vertagt."
Damit war der heutige Verhandlungstag endlich abgeschlossen und die Herren Richter zogen sich zurück, um gemeinsam zu beraten - vermutlich bei einem ordentlichen Essen - und das Urteil festzulegen.
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Am folgenden Tag fanden sich die Beteiligten wieder in der Aula zusammen, um den Urteilsspruch zu erwarten. Apustius und die anderen beiden Iudices ließen ein bisschen auf sich warten, bis der Raum gefüllt war, dann wurde die Sitzung eröffnet. Ohne große Umschweife kam der Iudex Prior dann auch zur Urteilsverkündung:
"Hiermit ergeht im Prozess Civitas Mogontiacum versus die Peregrini Philonicus, gen. Manceps, Silus, Paulinus und Scipio sowie Germar, Sohn des Ratbod, gen. Hermipus und den Civis Servius Vipstanus Saloninus folgendes Urteil:
In der Anklage gegen Philonicus, Silus, Paulinus und Scipio erkennt das Iudicium die Angeklagten für schuldig wegen Verwirklichung der §§ 86 (2), 48 (2) des Codex Iuridicalis. Ihnen wird eine Geldstrafe von jeweils 800 Sesterzen auferlegt.
Das Iudicium folgt damit der Ansicht der Verteidigung, dass § 104 (2) des Codex Iuridicalis vorliegend nicht als erfüllt angesehen werden kann. Es ist nicht erwiesen, dass die drei Genannten eine dauerhafte Vereinigung zur Begehung von Straftaten jeglicher Art gründeten beziehungsweise einer solchen angehörten. Vielmehr handelten sie als Teil einer Bande im Sinne des § 86 (2) CodIur. Es ist als erwiesen anzusehen, dass die Angeklagten sich zur fortgesetzten Begehung jedenfalls von Diebstählen zusammentaten.
Das Iudicium folgt dagegen nicht der Behauptung der Verteidigung, die Beteiligung der Peregrinen Paulinus und Scipio sei nicht bewiesen. Wenn sie zwar nicht bei der Wegnahme des Geldes am besagten Tag anwesend waren, so trugen sie doch jedenfalls zur Wegschaffung und damit zum endgültigen Entzug der Sachherrschaft der Civitas über das Geld bei und sind somit genauso Diebe im Sinne des CodIur wie ihre Kameraden.
In der Anklage gegen Germar erkennt das Iudicium den Angeklagten für schuldig wegen Verwirklichung der §§ 86 (2), 48 (2); 108 (2) des Codex Iuridicalis. Ihm wird eine Geldstrafe von 1500 Sesterzen auferlegt.
Das Iudicium sieht es als erwiesen an, dass Germar in Mittäterschaft mit den bereits genannten Angeklagten im Sinne der Anklage gehandelt hat. Es folgt damit aber auch dem Vorbringen der Verteidigung, wonach auch Germar § 104 (2) aus oben genannten Gründen nicht verwirklicht hat.
Was den Vorwurf der Bestechung angeht, so ist für das Iudicium nicht ersichtlich, warum der - tatsächlich bedauerliche und rügenswerte - Leichtsinn der Civitas Mogontiacum hinsichtlich der Sicherung ihres Vermögens die Schwere der Strafe für Germar beeinflussen sollte.
In der Anklage gegen Servius Vipstanus Saloninus erkennt das Iudicium den Angeklagten für schuldig wegen Verwirklichung des §, 115 des Codex Iuridicalis. Ihm wird eine Geldstrafe von 1000 Sesterzen auferlegt.
Das Iudicium folgt damit dem Votrag der Verteidigung in ihrer Erklärung, § 113 sei nicht einschlägig. Vipstanus hat sich bestechen lassen. Nicht jedoch ist erwiesen, dass er seine Amtsgewalt als Scriba dahingehend missbrauchte, Dritte in ihren Rechten zu schädigen. Die Voraussetzungen des § 113 sind dahingehend nicht ausreichend bewiesen. Keinen Abbruch tut dieser Umstand jedoch der Notwendigkeit der Höchststraße für die Verwirklichung von § 115. Es ist ein schändliches Vergehen, das Vertrauen des eigenen Arbeitgebers derart zu brechen, von Dieben Bestechungsgelder entgegenzunehmen zur Schädigung der eigenen Civitas."
Der Iudex Prior Mamercus Apustius Gratus sah mit gewichtigem Blick von den Angeklagten zum Kläger und ließ dann noch die Reaktionen der Corona auf sich wirken, bevor er schließlich erklärte: "Die Geldstrafen können auf Antrag der Civitas gemäß § 53 (5), (4) CodIur in Ableistung des Opus Publicum umgewandelt werden. Für Den Civis Vipstanus ist dahingehend § 53 (6) CodIur zu beachten."
Ein letzter Blick in die Runde, dann: "Haben die Parteien noch etwas zu sagen?"