PARS PRIMA – Allgemeiner Eheteil
(1) Dieser Vertrag ist eine schriftliche Aufstellung Ehevertrags zwischen den Eheleuten
Fabius Torquatus aus der Gens der Fabier, Sohn von Quintus Fabius Vibulanus, aus dem tribus im weiteren Vertrag als Ehemann, Bräutigam oder Mann bezeichnet;
und
Axilla aus der Gens der Iunier, Tochter von Atticus Iunius Cassiodor, aus dem tribus Esquilina, im weiteren Vertrag auch als Ehefrau, Braut, Mutter oder Frau bezeichnet.
(2) Beide Parteien erklärten vor Eheschließung, dass
alpha) sie sui iuris sind und keine anderen Rechte an ihre Person geltend gemacht werden können, die diese Ehe ungültig sein lassen könnten. Dies beinhaltet im Speziellen, aber nicht ausschließlich, patria potestas, Verlöbnisse oder bereits gültig geschlossene Ehen.
Beta) sie und ihre Verwandten, insbesondere die Eltern, Großeltern und Urgroßeltern, keiner Infamie unterlegen waren. Weiter erklären sie, dass auch keine anderen Ehehindernisse vorliegen, die die Ehe für ungültig erklären könnten.
Gamma) sie die Ehe aus eigenem Willen schließen.
(3) Eine Sponsalia wurde nicht bekannt gegeben.
(4) Die Ehe wird sine manu geschlossen. Ein Gewaltübergang auf den Ehemann durch usucapio wird ausdrücklich ausgeschlossen. Selbst im Fall, dass das trinoctium nicht durchgeführt wurde, sollen dennoch keine Rechte, weder über Person noch über Vermögen der Braut auf den Bräutigam übergehen.
(5) Wohnsitz ist die zum Zeitpunkt der Eheschließung noch zu errichtende Domus Fabia.
alpha) Die Braut behält sich ein zeitweiliges Wohnrecht in der Domus Iunia in Roma vor, dessen Inanspruchnahme die Ehe weder auflöst noch unterbricht.
PARS SECUNDA – Dos und donatio
(1) Die donatio ante nuptias besteht aus
Die Braut darf diese nach ihrem Ermessen verwenden, aber nicht verkaufen oder verschenken. Bei Beendigung der Ehe durch Scheidung sind diese Geschenke in jedem Fall zurückzugeben, unabhängig von der Schuld einer der Parteien.
(2) Die Dos wird von der Braut selbst gestellt.
alpha) Die Braut übergibt dem Bräutigam das Eigentum an einem Landstück sechs leuga südwestlich von Misenum von der Größe von anderthalb heredia, abgegrenzt durch Begrenzungssteine. Dieses darf er bewirtschaften und bebauen, aber nicht veräußern, verschenken oder beleihen. Ebenso darf er dieses Land nicht an andere Personen vererben als die Braut oder gemeinsame Kinder.
beta) Bei Beendigung der Ehe durch Scheidung erhält die Braut das Eigentum an dem Grundstück zurück. Dem Ehemann steht eine Kompensation des Wertes nach dem Gesetz in Geld zu für die Zeit der Ehe, aber nicht mehr als vier sechstel des Grundstückswertes insgesamt. Aus der Dos kann kein fortführendes Anrecht auf Wege, Dienstleistungen oder Absatzplätze durch den Ehemann gestellt werden.
gamma) Bei Beendigung der Ehe durch Tod der Ehefrau geht das Eigentum des Grundstückes über an den ältesten, gemeinsamen Sohn beider Parteien. So dieser nicht vorhanden ist, an das älteste, gemeinsame, andere Kind. Ist auch dieses nicht gegeben, dann geht das Eigentum über an den ältesten, Lebenden Sohn der Braut aus früherer Ehe.
PARS TERTIA – Kinder
(1) Beide Parteien erklärten, dass sie fruchtbar sind und gemeinsam Nachkommen zeugen möchten. Bei Unfruchtbarkeit eines Teiles hat der andere Ehepartner das Recht zur Scheidung, ohne dass ihm daraus Nachteile entstehen. Dies schließt insbesondere eine Schmälerung bei Herausgabe von Dos oder Donatio mit ein.
(2) Söhne aus dieser Verbindung sollten nicht nur, wie es Sitte und Brauch ist, den Ahnen der Fabii ihren Respekt und ihre Ehre erweisen, sondern auch denen der Iunii. Insbesondere sollten sie zu den Parentalia an den Gräbern der Iunii Opfer bringen und diesen Brauch auch an ihre Kinder weitergeben.
(3) Über Maßnahmen zur Erziehung der Kinder bis zum Alter von sieben Jahren kann die Ehefrau selbständig entscheiden. Der Ehemann erhält bei allen Entscheidungen ein Einspruchsrecht. Dies schränkt seine Rechte durch Patria Potestas NICHT ein.
(4) Auch im Falle einer Scheidung verbleiben Kinder unter 7 Jahren in der Obhut ihrer Mutter. Kinder zwischen 7 und 14 Jahren sollen entweder an vier Tagen im Monat, oder, falls dies aufgrund von Reisetätigkeit unpraktikabel ist, an 45 direkt aufeinanderfolgenden Tagen eines Jahres in der Obhut ihrer Mutter verbringen.
PARS QUARTA – Eigentum
(1) Jeder Ehegatte behält sein Eigentum. Durch die Ehe finden keine Vermischungen der beiden Eigentumsteile statt.
alpha) Jeder Ehepartner behält seine eigenen Sklaven. Der andere Ehepartner kann diesen zwar Befehle erteilen, ihre Treuepflicht gilt allerdings nur demjenigen Ehepartner, dem sie gehören. Auch nur derjenige Ehepartner kann sie bestrafen oder verkaufen.
(2) Wie es Recht und Sitte ist, sind Schenkungen während der Ehe unter den Ehepartnern nicht zulässig und verbleiben rechtlich im Eigentum des Schenkenden.
PARS QUINTA – Rechtsklauseln
(1) Sollten einzelne Bestandteile dieses Vertrages nicht, nicht mehr oder künftig nicht dem geltenden Gesetz entsprechen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestandteile nicht berührt. Unwirksame Klauseln sollen durch solche ersetzt werden, die ihrem Sinn nach den jetzigen entsprechen und vor dem Gesetz Bestand haben.
Zeugen dieser Verbindung und einzelner Punkte dieser Vereinbarung sind: