Lex Matinia frumentaria
§1.1 Jeder Bürger, ob Plebejer oder Patrizier, hat Anrecht auf 10 Einheiten Brot in der Woche.
§1.2 Er muss sich dafür in die Liste des Praefectus Annonae eintragen lassen.
§2.1 Der Praefectus Annonae kauft das Brot bei den Bäckereien des Imperiums zum üblichen Preis von einer Sesterze pro Laib.
§2.2 Jede Bäckerei wird zu gleichen Teilen berücksichtigt, sollte eine Bäckerei nicht soviel produzieren können, können die anderen für die Restmenge einspringen.
§3.1 Die Kosten zur Beschaffung des Brotes wird vom Konto Cura Annonae getragen.
§3.2 Dieses Konto wird von der Staatskasse mit Zuschüssen finanziert.
§4.1 Der Praefectus Annonae ist für die Verteilung verantwortlich.
§4.2 Sollte es keinen geben, fällt diese Zuständigkeit dem Aedilis Curules und dem Aedilis Plebeii zu.
§5.1Jeder Bürger, der darauf Anspruch erhebt, muss sich in die Liste des Praefectus Annonae eintragen lassen, um die nötigen Einheiten zu erhalten.
§5.2 Die Liste wird auf dem Mercatus ausgehängt, von wo der Praefectus Annonae die Bürger in die Liste aufnimmt.
§5.3 Die Liste wird alle 4 Wochen erneuert.
§6.1 Es ist verboten die Brote auf dem Markt weiter zu verkaufen Sie sind aussschliesslich für den persönlichen Gebrauch.
§6.2 Die Bestrafung erfolgt nach der Lex Mercati, die Strafe wird vom Praefectus Annonae festgelegt.
§6.3 Wer gegen § 6.1 verstößt wird von der Liste gestrichen und erhält auch bei Neuanmeldung kein Recht auf Brotrationen.