Beiträge von Secundus Flavius Felix


    ABSTIMMUNG
    DECRETUM SENATUS



    Die laufende Abstimmung ist beendet.


    Nach Abstimmung ist das Decretum Senatus:
    angenommen


    Die laut CODEX UNIVERSALIS nötige Mehrheit
    von 60% des Senates wurde mit 11 von 11 Stimmen erreicht.


    Somit tritt das Decretum Senatus in Kraft.




    ABSTIMMUNG
    DECRETUM SENATUS



    Die laufende Abstimmung ist beendet.


    Nach Abstimmung ist das Decretum Senatus:
    angenommen


    Die laut CODEX UNIVERSALIS nötige Mehrheit
    von 60% des Senates wurde mit 11 von 11 Stimmen erreicht.


    Somit tritt das Decretum Senatus in Kraft.





    /edit: 11/11 klingt viel besser :)

    Anwesende stimmberechtigte Senatoren


    Publius Matinius Agrippa

    Lucius Annaeus Florus Minor




    Abwesende stimmberechtigte Senatoren


    Appius Aquilius Bala (als Legatus Augusti irgendwo unterwegs)



    Nicht im Spiel befindliche und daher nicht berücksichtigte Senatoren


    Manius Flavius Gracchus (In Exilium)

    Lucius Aelius Quarto (In Exilium)

    Marcus Vinicius Hungaricus (In Exilium)

    Maximus Decimus Meridius (In Exilium)

    Titus Duccius Vala (In Exilium)

    Medicus Germanicus Avarus (In Exilium)

    Quintus Germanicus Sedulus (In Exilium)

    Titus Aurelius Ursus (In Exilium)

    Lucius Tiberius Lepidus (In Exilium)

    Marcus Decimus Livianus (In Exilium)

    Marcus Iulius Dives (In Exilium)

    Lucius Iulius Centho (In Elysio)



    von 3 Senatoren sind 2 anwesend.
    Damit ist der Senat beschlussfähig.


    Senatoren melden sich bitte hier an oder ab. Der Princeps Senatus hält die Liste aktuell.

    LEX SCHOLAE ATHENIENSIS


    § 1 Die Schola Atheniensis


    Der volle Name der Schule lautet: "Schola Atheniensis Phoebi Apollonis Divinis".


    Sim-Off:

    Die Schola befindet sich im Territorium Universalis und erfordert keine Anreise in eine bestimmte Provinz.



    § 2 Res Vulgares:


    (1) Der Cursus Res Vulgares (kurz CRV) hat römisches Grundwissen zum Inhalt.
    (2) Jeder Bürger unabhängig von seinem Rang hat die Möglichkeit teilzunehmen.
    (3) Die erste Teilnahme ist kostenlos. Für jeden weiteren Antritt ist ein Beitrag von 100 Sz zu leisten. Der Betrag ist auf das Konto der Schola zu überweisen, erst nach Eingang der Gebühr auf dem Konto ist die Anmeldung vollständig.
    (4) Mit dem Bestehen erwirbt der Schüler das aktive Wahlrecht für die Wahlen zum Cursus Honorum sowie das passive Wahlrecht für das Amt des Quaestors.



    § 3 Cursus Continuus:


    (1) Ein Cursus Continuus (CC) ist ein weiterführender Kurs, der sich mit einem ausgewählten Thema beschäftigt.
    (2) Voraussetzung für die Teilnahme ist die bestandene Prüfung zum CRV.
    (3) Eine einmalige Studiengebühr in Höhe von 500 Sz ist zu leisten. Sie berechtigt zum Besuch auch aller zukünftigen weiterführenden Kurse. Der Betrag ist auf das Konto der Schola zu überweisen, erst nach Eingang der Gebühr auf dem Konto ist die Anmeldung vollständig.
    (4) Bei jedem CC haben die Kandidaten maximal 3 Möglichkeiten für einen Antritt. Wird der Kurs beim dritten Antritt nicht positiv abgelegt, so steht dieser Kurs dem Kandidaten nicht mehr zur Verfügung.
    (5) Mit dem Bestehen erwirbt der Schüler das passive Wahlrecht für die Ämter des Cursus Honorum über dem Quaestor.



    § 4 Kurse des Cultus Deorum:


    (1) Verschiedene Kurse mit dem Thema „Römische Religion“ werden von qualifizierten Mitgliedern des Cultus Deorum abgehalten.
    (2) Jeder Bürger unabhängig von seinem Rang hat die Möglichkeit an diesen Kursen teilzunehmen.
    (3) Die erste Teilnahme an einem Kurs ist kostenlos. Für jeden weiteren Antritt ist ein Beitrag von 100 Sz zu leisten. Der Betrag ist auf das Konto der Schola zu überweisen, erst nach Eingang der Gebühr auf dem Konto ist die Anmeldung vollständig.
    (4) Für Mitglieder des Cultus Deorum ist das Bestehen dieser Kurse meist notwendige Bedingung für Beförderungen.
    (5) Genaueres wird jeweils bei der Ankündigung des Kurses bekanntgegeben.



    § 5 Prüfungen


    (1) Die Prüfungsfragen werden den angemeldeten Kandidaten am Tag des Kursbeginns bzw. im Fall einer späteren Anmeldung mit Registrierung der Anmeldung zugeschickt. Der Kandidat hat bis zum angekündigten Kursende Zeit, seine Antworten abzugeben.
    (2) Nach Beginn eines Kurses ist eine Abmeldung nicht mehr möglich.
    (3) Die Bewertung jeder Prüfung (Nicht bestanden / Bestanden / Mit Auszeichnung bestanden) wird nach der Korrektur öffentlich ausgehängt.
    (4) Allgemein gilt eine Prüfung als bestanden, falls 60 % der möglichen Punkte erreicht wurden, bei erreichten 90 % gilt die Prüfung als „mit Auszeichnung“ bestanden und der Kandidat erhält eine Phalera.
    (5) Jedem Kandidaten kann auf Anfrage sein Prüfungsergebnis in Form einer Aufschlüsselung der Punktezahlen pro Frage zugeschickt werden.
    (6) Die Prüfungsfragen und Antworten sind als streng vertraulich zu betrachten und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Zuwiderhandeln wird durch Aberkennen eines oder mehrerer der in der Schule absolvierten Prüfungen sowie eventuellen Ausschluss der Beteiligten aus der Schule geahndet. Der Rector behält sich das Recht vor, das Strafmaß selbst zu bestimmen sowie in seinen Entscheidungen in dieser Sache unanfechtbar zu sein.
    (7) Nach erfolgreichem Bestehen eines Kurses ist man berechtigt den Titel „Candidatus Cursu Rei Vulgarium/Cursu Philosophiae/usw.“. zu tragen.
    (8) Die Bewertung einer jeden Arbeit ist unanfechtbar.



    § 6 Dissertation


    (1) An der Schola besteht die Möglichkeit Dissertationen zu erstellen. Das Thema ist frei wählbar, muss aber vor Beginn vom Rektor abgesegnet werden. Die Dissertation besteht aus einer Abhandlung zu einem Spezialbereich des Themas und aus einem kleinen Fragenkatalog (Fragen und Antworten) zum gewählten Thema der Dissertation.
    (2) Wer den CRV und zwei CC bestanden und eine Dissertation erstellt hat, die positiv bewertet wurde, ist berechtigt, den Titel „Magister“ mit dem Hinweis auf das Thema der Dissertation zu tragen, zB Magister Philosophiae.
    (3) Die Bewertung der Qualität und Brauchbarkeit der Arbeit erfolgt durch den Rector.

    Das Auditorium Imperatoris hat folgende Ergänzung des Codex beschlossen, sie wird per Decretum Imperatoris erlassen werden. Änderungen sind fett hervorgehoben.


    § 7 Decretum Senatus
    (1) Das Decretum Senatus wird ausschließlich vom Senat beschlossen.
    (2) Ein Entwurf zu einem Decretum Senatus wird dem Senat in ausformuliertem Gesetzestext während einer Anhörung vorgelegt, die den Senat über das Gesetzesvorhaben informieren soll und der Curie die Möglichkeit gibt den Inhalt zu prüfen. Während dieses Prozesses der Diskussion ist jeder Senator befugt und angehalten auf den Entwurf einzuwirken und Vorschläge für Änderungen oder Verbesserungen zu machen. Eine einfache Zustimmung oder Ablehnung des Vorhabens dient ebenfalls der Diskussion. An dieser Diskussion dürfen auch der Imperator Caesar Augustus und die Beisitzer des Senates teilnehmen. Dieser Prozess muss mindestens zwei Tage andauern. Sollte sich innerhalb dieser Zeit niemand oder nur wenige geäußert haben, kann diese Frist vom Princeps Senatus verlängert werden.
    (3) Nach diesen zwei Tagen kann der Entwurfsteller eventuelle Änderungen am Entwurf vornehmen oder dies auch unterlassen und den Entwurf zur „ABSTIMMUNG“ stellen.
    (4) Sollte der Gesetzentwurf bereits während der Anhörung nur auf kommentarlose Zustimmung einer beschlussfähigen Mehrheit des Senates stoßen, so kann der Princeps Senatus bereits nach dieser Woche den Entwurf per Decretum Senatus ratifizieren.
    (5) Stimmberechtigt sind bei der Abstimmung alle anwesenden Vollsenatoren der Curie, ausgenommen sind der Imperator Caesar Augustus und jeder Beisitzer des Senates.
    (5.1) Ein Senator gilt als anwesend, wenn er zu Beginn der Abstimmung als anwesend in der Senatorenliste geführt wird.
    (5.2) Ein Senator kann sich auch während der Abstimmung noch als anwesend melden.
    (6) Um das Decretum Senatus als solches zu erlassen und zu ratifizieren müssen 60% der anwesenden Vollsenatoren dem Gesetzentwurf zustimmen, es ist eine normale mathematische Rundung durchzuführen um die nötige Zahl an Senatoren zu ermitteln. Sollte diese Mehrheit nicht erreicht werden gilt das Gesetz oder die Weisung in dieser Form als gescheitert.
    (6.1) Der Senat ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vollsenatoren anwesend sind.
    (7) Ein darauf folgender Weg kann eine „AUSSPRACHE - ...“ sein, in der versucht wird einen Kompromiss zu erzielen und strittige Punkte des gescheiterten Entwurfs zu klären. Nach Scheitern des Entwurfs und einer „AUSSPRACHE - ...“ kann eine neue „ABSTIMMUNG“ stattfinden.
    (8) Eine Anhörung zu einem Decretum Senatus können der Imperator Caesar Augustus, der Princeps Senatus und alle Vollsenatoren, sowie die Consuln und der Tribunus Plebis einbringen.
    (9) Ein Decretum Senatus kann nach dessen Ratifizierung nur durch den Imperator Caesar Augustus oder durch 60% des Senates aufgehoben oder abgeändert werden.


    Sim-Off:

    Der Senat wird im Lauf der kommenden Woche ins Gebiet der Provinz Italia verschoben.

    Ich habe die Änderungen nochmal zusammengefasst, und diesen Text am Abend zur Abstimmung freigeben (sofern keine Korrekturvorschläge mehr eingehen):


    LEX SCHOLAE ATHENIENSIS


    § 1 Die Schola Atheniensis


    Der volle Name der Schule lautet: "Schola Atheniensis Phoebi Apollonis Divinis".


    Sim-Off:

    Die Schola befindet sich im Territorium Universalis und erfordert keine Anreise in eine bestimmte Provinz.



    § 2 Res Vulgares:


    (1) Der Cursus Res Vulgares (kurz CRV) hat römisches Grundwissen zum Inhalt.
    (2) Jeder Bürger unabhängig von seinem Rang hat die Möglichkeit teilzunehmen.
    (3) Die erste Teilnahme ist kostenlos. Für jeden weiteren Antritt ist ein Beitrag von 100 Sz zu leisten. Der Betrag ist auf das Konto der Schola zu überweisen, erst nach Eingang der Gebühr auf dem Konto ist die Anmeldung vollständig.
    (4) Mit dem Bestehen erwirbt der Schüler das aktive Wahlrecht für die Wahlen zum Cursus Honorum sowie das passive Wahlrecht für das Amt des Quaestors.



    § 3 Cursus Continuus:


    (1) Ein Cursus Continuus (CC) ist ein weiterführender Kurs, der sich mit einem ausgewählten Thema beschäftigt.
    (2) Voraussetzung für die Teilnahme ist die bestandene Prüfung zum CRV.
    (3) Eine einmalige Studiengebühr in Höhe von 500 Sz ist zu leisten. Sie berechtigt zum Besuch auch aller zukünftigen weiterführenden Kurse. Der Betrag ist auf das Konto der Schola zu überweisen, erst nach Eingang der Gebühr auf dem Konto ist die Anmeldung vollständig.
    (4) Bei jedem CC haben die Kandidaten maximal 3 Möglichkeiten für einen Antritt. Wird der Kurs beim dritten Antritt nicht positiv abgelegt, so steht dieser Kurs dem Kandidaten nicht mehr zur Verfügung.
    (5) Mit dem Bestehen erwirbt der Schüler das passive Wahlrecht für die Ämter des Cursus Honorum über dem Quaestor.



    § 4 Kurse des Cultus Deorum:


    (1) Verschiedene Kurse mit dem Thema „Römische Religion“ werden von qualifizierten Mitgliedern des Cultus Deorum abgehalten.
    (2) Jeder Bürger unabhängig von seinem Rang hat die Möglichkeit an diesen Kursen teilzunehmen.
    (3) Die erste Teilnahme an einem Kurs ist kostenlos. Für jeden weiteren Antritt ist ein Beitrag von 100 Sz zu leisten. Der Betrag ist auf das Konto der Schola zu überweisen, erst nach Eingang der Gebühr auf dem Konto ist die Anmeldung vollständig.
    (4) Für Mitglieder des Cultus Deorum ist das Bestehen dieser Kurse meist notwendige Bedingung für Beförderungen.
    (5) Genaueres wird jeweils bei der Ankündigung des Kurses bekanntgegeben.



    § 5 Prüfungen


    (1) Die Prüfungsfragen werden den angemeldeten Kandidaten am Tag des Kursbeginns bzw. im Fall einer späteren Anmeldung mit Registrierung der Anmeldung zugeschickt. Der Kandidat hat bis zum angekündigten Kursende Zeit, seine Antworten abzugeben.
    (2) Nach Beginn eines Kurses ist eine Abmeldung nicht mehr möglich.
    (3) Die Bewertung jeder Prüfung (Nicht bestanden / Bestanden / Mit Auszeichnung bestanden) wird nach der Korrektur öffentlich ausgehängt.
    (4) Allgemein gilt eine Prüfung als bestanden, falls 60 % der möglichen Punkte erreicht wurden, bei erreichten 90 % gilt die Prüfung als „mit Auszeichnung“ bestanden und der Kandidat erhält eine Phalera.
    (5) Jedem Kandidaten kann auf Anfrage sein Prüfungsergebnis in Form einer Aufschlüsselung der Punktezahlen pro Frage zugeschickt werden.
    (6) Die Prüfungsfragen und Antworten sind als streng vertraulich zu betrachten und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Zuwiderhandeln wird durch Aberkennen eines oder mehrerer der in der Schule absolvierten Prüfungen sowie eventuellen Ausschluss der Beteiligten aus der Schule geahndet. Der Rector behält sich das Recht vor, das Strafmaß selbst zu bestimmen sowie in seinen Entscheidungen in dieser Sache unanfechtbar zu sein.
    (7) Nach erfolgreichem Bestehen eines Kurses ist man berechtigt den Titel „Candidatus Cursu Rei Vulgarium/Cursu Philosophiae/usw.“. zu tragen.
    (8) Die Bewertung einer jeden Arbeit ist unanfechtbar.



    § 6 Dissertation


    (1) An der Schola besteht die Möglichkeit Dissertationen zu erstellen. Das Thema ist frei wählbar, muss aber vor Beginn vom Rektor abgesegnet werden. Die Dissertation besteht aus einer Abhandlung zu einem Spezialbereich des Themas und aus einem kleinen Fragenkatalog (Fragen und Antworten) zum gewählten Thema der Dissertation.
    (2) Wer den CRV und zwei CC bestanden und eine Dissertation erstellt hat, die positiv bewertet wurde, ist berechtigt, den Titel „Magister“ mit dem Hinweis auf das Thema der Dissertation zu tragen, zB Magister Philosophiae.
    (3) Die Bewertung der Qualität und Brauchbarkeit der Arbeit erfolgt durch den Rector.

    So die WiSim läuft wieder.
    Wenn jemand in besagter Zeit waren verbraucht hat so hat er diese geschenkt bekommen :) Ansonsten fanden diese Transaktionen nie statt.
    Ich werde jetzt nochmal den Wochenwechsel durchführen.

    Du bist mir zu fixiert auf experimentelle Beweise ;)


    Der Unterschied zwischen einem physikalischen Modell und einer mathematischen Beschreibung der Messwerte ist der, dass letztere nur für bereits erfasste Messwerte eine gültige Vorhersage liefert. Physikalische Modelle hingegen lassen Aussagen über Bereiche zu, in denen noch keine Experimente möglich waren - die Allgemeine Relativitätstheorie ist ein recht gutes Beispiel dafür: sie beschreibt die Raumzeit in einem Grad, den man nicht überprüfen kann. Ein paar Effekte, die von ihr abgeleitet werden können, treten im täglichen Leben auf (z.B. die gravitative Zeitdilatation), den Großteil kann man nicht oder nur bedingt überprüfen (die Existenz von schwarzen Löchern deutet man nur aus Gravitationslinsen-Effekten).


    Ein Vakuum durch den Minkowski-Raum zu beschreiben ist die naheliegendste Lösung, und genauso wie man die A.R.T. akzeptiert gilt auch der Minkowskiraum als "best fit" an die Wirklichkeit - von stark gekrümmten Räumen starker Felder wird die Raumzeit mit abnehmender Energiedichte immer flacher (*das* ist experimentell belegt), und eben im Vakuum zum Minkowskiraum. Einen besseren Beweis als diesen wirst du nie bekommen, und wenn du den bezweifelst dann darfst du an die Quantenmechanik auch nicht glauben :)


    Apropos Glauben: Metaphysische Fragen zeichnen sich dadurch aus, nicht physikalisch beantwortet werden zu können. Dass das Universum endlich wäre mag vielleicht sein, die Physik kann es jedenfalls nicht zeigen ;)