Beiträge von Secundus Flavius Felix

    Diskussion: Ergänzung des Codex Iuridicialis


    § 28.1 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


    (1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht das Verfahren an sich nichtig machen, ist unbeachtlich, wenn der erforderliche Antrag inklusive Begründung nachträglich gestellt wird und die zu berichtigenden Angaben in den Dokumenten nachträglich gefertigt oder korrigiert werden.
    (2) Anträge gemäß Abs 1 können bis zum Abschluss der Beweisaufnahme des gerichtlichen Verfahrens eingereicht werden.
    (3) Die Nichtigkeit von Urteilen, Beschlüssen, Anträgen oder des Verfahrens kann nur der Iudex Prior des zuständigen Gerichts feststellen. Den Parteien im Verfahren ist es erlaubt, einen demgemäßen Antrag zu stellen.



    Die Abstimmung beginnt am ANTE DIEM XIV KAL SEP DCCCLV A.U.C. (19.8.2005/102 n.Chr.)

    Ich blickte etwas verwundert ob der sonderbaren Äußerungen des Obscuro.


    "Das mit der Gens ist mir bereits aufgefallen, ja. Und auch, dass uns dennoch Welten trennen."


    Frau als Sklavin halten, der hatte ja keine Ahnung. Nun gut, vielleicht ging er ja so mit seinen Sklaven um wie ein vernünftiger Römer mit seiner Frau? Weichei.


    "Tschüss dann."

    Der Ansturm deutscher Studenten macht unseren
    Medizinunis schwer zu schaffen. Das Problem: wir
    müssen deutsche Bewerber gleich behandeln wie die
    Österreicher.

    Die Lösung: Der Numerus Clausus Austriacus
    Medicinalis. Ein Eignungstest, der deutsche und
    österreichische Bewerber mit völlig identischen Fragen
    aus dem praktischen medizinischen Alltag konfrontiert. (Die
    dezente Heranziehung minimal identitätsstiftender
    Austriazismen muss dabei erlaubt sein.)


    Die Eignungstestfragen:

    1. Ein wamperter Tschecherant steht blunznfett mit
    einer Eitrigen auf einem Fensterbankl im Mezzanin.
    Sind notfallmedizinische Maßnahmen aus ärztlicher
    Sicht angezeigt?


    2. Darf raunzendes Pflegepersonal scheanglnden
    Tachinierern ein Jaukerl geben, während diese büseln?


    3. Sie besuchen ein Wiener Kaffeehaus und geben sich
    als Medizinstudent(in) im 1. Semester zu erkennen. Die
    korrekte Anrede durch den Ober lautet:
    a. Herr/Frau Metzgerlehrling
    b. Awezahrer & BAföG-Zutzler
    c. Herr/Frau Doktor oder gleich Herr/Frau
    Medizinalrat.


    4. Ein Zniachtl von einem Patienten verkutzt sich:
    Seine Birne sieht plötzlich aus wie ein Paradeiser.
    Ist es korrekt, die Birne des Patienten einzufatschen,
    sollte man ihm ein Pulverl geben oder reicht es, wenn
    er ein gutes Papperl bekommt?


    5. Wären die obgenannten Methoden geeigneter, wenn
    unser Patient statt dem Friedhofsjodler ein Schlagerl
    gehabt hätte?


    6. Muss jemand mit marodem Beuschl, der fesch
    weitertschickt, den Löffel abgeben?


    7. Ein schaasaugerter Patient reißt einen Stern. Nach
    dem Buserer hat er einen Dippel. Er hat einen
    ziemlichen Fetzen. Er speibt sich in der Notaufnahme
    an. Kann zum entfernen des Gespiebenen auch der Fetzen
    des Patienten verwendet werden? Wenn nein - warum
    nicht?


    8. Ein verwoadaglter, nicht assekurierter
    Strassenmusiker kommt mit der Quetschn am Arm ins
    Spital. Die Quetschn wird nicht behandelt. Kann er mit
    der Quetschn am nächsten Tag wieder musizieren?


    9. Ein Chirurg darf nicht tramhappert sein, sondern
    muß bei seiner Hackn aufpassen wie ein:
    a. Schuhmacher(in)
    b. Engelmacher(in)
    c. Haftelmacher(in)


    10. Unterm Bett eines Patienten liegt ein Lurch. Was
    tun Sie?
    a. Lassen sie die Station evakuieren und verständigen
    das amphibische Institut.
    b. Sie versuchen mit Hilfe des Patienten den Lurch zu
    fangen.
    c. Sie rufen den Reinigungsdienst und lassen auch
    gleich den Nachtscheam ausleeren.

    Ein Sklave kam hereinspaziert, stapelte mit gekonnter Lässigkeit 40 Sesterzen auf dem Schreibtisch und legte zwei Briefe daneben.


    Sim-Off:

    Geld ist schon auf dem Konto.


    "Einmal in die Regia des Statthalters von Spanien, einmal in die von Germanien. Und am besten schon gestern."


    SENATSVERSAMMLUNG


    Der Senat trifft am


    ANTE DIEM XIV KAL SEP DCCCLV A.U.C. (19.8.2005/102 n.Chr.)


    möglichst vollzählig in der Curia Iulia in Rom zusammen. Rechtzeitige Anreise ist erbeten!


    Sim-Off:

    Ich werde am Freitag vormittag die Abstimmungen starten. Nachdem ihr abgestimmt habt könnt ihr auch sofort wieder abreisen.


    Folgende Themen werden dabei zur Sprache kommen:
    [list=1]
    [*]Wahl des neuen Princeps Senatus
    Nach dem Rücktritt des Senators Lucidus und seinem Austritt aus dem Senat muss ein neuer Princeps Senatus bestimmt werden.
    [*]Änderung COD UNIV - Gültigkeit von Wahlen
    Der § 45 des Codex Universalis wird neu abgeändert, um die Wahl oder Nichtwahl von Kandidaten genauer festzulegen.
    [*]Änderung COD MIL und LEX PROV - Zuständigkeitsbereich CU
    Abstimmung darüber, welche Änderungen am COD MIL bzw. der LEX PROV für eine effektive Arbeit der stadtrömischen Einheiten durchgeführt werden müssen.
    [*]Änderung COD REL - Geschlechterreglement
    Festlegung der Sacerdotes/Sacerdotes Maiores auf das Geschlecht der Gottheit.
    [*]Umformulierung COD UNIV - CH-Ämterfolge
    Keine Änderung wie in den vorherigen Punkten, sondern eine sprachliche Präzisierung des § 37.
    [*]Allfälliges
    Bis zum Zeitpunkt der Versammlung spruchreife Vorschläge, wie etwa betreffend der Lex Servitium oder des COD IUR, und sonstiges.
    [/list=1]


    Diskussion: Lex Sergia de sacerdotalis


    Codex Religiosus
    PARS SECUNDA - Aufbau
    SUBPARS QUARTA - EINSTIEG
    (I) GEHILFEN DER PRIESTER
    (3) Sacerdos: Der Sacerdos stellt den ersten Priesterrang dar. Erreicht wird dieser durch eine gottesspezifische Prüfung. Der Sacerdos führt die Zeremonien aus und lehrt die unteren Ränge in den Gottesdienst. Der Rang Sacerdos ist bei weiblichen Gottheiten Frauen und bei männlichen Gottheiten Männern vorbehalten.
    (4) Sacerdos Maior: Der Sacerdos Maior ist der vorsitzende Priester eines Tempels in dem mehrere Sacerdotes wirken und wird von der Führung des Kultes (Flamen bzw. Collegium Pontificium) bestimmt. Der Rang Sacerdos Maior ist bei weiblichen Gottheiten Frauen und bei männlichen Gottheiten Männern vorbehalten.


    (Zusätze sind blau hervorgehoben)


    Die Abstimmung beginnt am ANTE DIEM XIV KAL SEP DCCCLV A.U.C. (19.8.2005/102 n.Chr.)

    SENATSVERSAMMLUNG


    Der Senat trifft am


    ANTE DIEM XIV KAL SEP DCCCLV A.U.C. (19.8.2005/102 n.Chr.)


    möglichst vollzählig in der Curia Iulia in Rom zusammen. Rechtzeitige Anreise ist erbeten!


    Sim-Off:

    Ich werde am Freitag vormittag die Abstimmungen starten. Nachdem ihr abgestimmt habt könnt ihr auch sofort wieder abreisen.


    Folgende Themen werden dabei zur Sprache kommen:
    [list=1]
    [*]Wahl des neuen Princeps Senatus
    Nach dem Rücktritt des Senators Lucidus und seinem Austritt aus dem Senat muss ein neuer Princeps Senatus bestimmt werden.
    [*]Änderung COD UNIV - Gültigkeit von Wahlen
    Der § 45 des Codex Universalis wird neu abgeändert, um die Wahl oder Nichtwahl von Kandidaten genauer festzulegen.
    [*]Änderung COD MIL und LEX PROV - Zuständigkeitsbereich CU
    Abstimmung darüber, welche Änderungen am COD MIL bzw. der LEX PROV für eine effektive Arbeit der stadtrömischen Einheiten durchgeführt werden müssen.
    [*]Änderung COD REL - Geschlechterreglement
    Festlegung der Sacerdotes/Sacerdotes Maiores auf das Geschlecht der Gottheit.
    [*]Umformulierung COD UNIV - CH-Ämterfolge
    Keine Änderung wie in den vorherigen Punkten, sondern eine sprachliche Präzisierung des § 37.
    [*]Allfälliges
    Bis zum Zeitpunkt der Versammlung spruchreife Vorschläge, wie etwa betreffend der Lex Servitium oder des COD IUR, und sonstiges.
    [/list=1]


    Diskussion: Änderung COD UNIV - Gültigkeit von Wahlen


    § 45 Wahl und Gültigkeit


    (1) Die Wahl ist gültig, wenn 50% der wahlberechtigten Bürger ihre Stimme abgegeben haben. Wird dieses Quorum nicht erreicht, entscheidet der Kaiser über die Gültigkeit der Wahl und eventuelle Nachwahlen oder Sonderregelungen.
    (2) Der Stimmanteil eines Kandidaten bestimmt sich durch den Anteil der Stimmberechtigten, die für den Kandidaten stimmten.
    (3) Sollen in einem Wahldurchgang vier Amtsträger bestimmt werden, so sind nur diejenigen Kandidaten für eine Ernennung zu berücksichtigen, welche mehr als den fünften Teil der abgegebenen Stimmen erhalten. Werden zwei Amtsträger bestimmt, so ist ein Drittel der abgegebenen Stimmen zu erreichen, im Falle von nur einem Amtsträger die Hälfte. Analog verhält es sich für die übrigen Fälle.
    (4) Erreichen weniger Kandidaten das geforderte Quorum, als Amtsträger bestimmt werden sollen, so wird unter den bestplatzierten nicht gewählten Kandidaten eine Nachwahl für die nicht besetzten Ämter durchgeführt. Gibt es gleichviele oder weniger Kandidaten als mögliche Amtsträger, entfällt diese Nachwahl und die Ämter bleiben unbesetzt.
    (5) Die Kandidaten mit den meisten Stimmen, welche das in Absatz 3 erforderte Quorum erfüllen, sind gewählt.
    (6) Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist eine Stichwahl nicht möglich, entscheidet das Los.


    Die Abstimmung beginnt am ANTE DIEM XIV KAL SEP DCCCLV A.U.C. (19.8.2005/102 n.Chr.)

    Zitat

    § 37 Umgang
    (4) Man unterscheidet zu wählende und zu ernennende Ämter. Man kann zu allen Ämtern wiedergewählt werden, es sei denn man hatte es (vorher: gerade erst) [color=blue] in der vorherigen Amtsperiode inne. Ernennbare Ämter können auch aufeinanderfolgend eingenommen werden.


    Ich werde diese deutlichere Formulierung des COD UNIV zur Abstimmung stellen.