Beiträge von Lucius Annaeus Florus Minor

    Gewisse Gerüchte hatten mich erreicht, was den Kauf einer Sklavin anging, aber grundsätzlich waren die Menschenkenntnisse meiner Klienten nicht mein Problem.


    Dann belassen wir es am besten dabei. Gibt es sonst noch etwas, das du mit mir besprechen möchtest, oder wäre es angebracht, dich auf den Weg zum Gericht zu machen?


    Ich wollte Iunius Tacitus auf keinen Fall rauswerfen, aber er sollte auch nicht wegen mir zu spät im Gericht sein.

    Ich war schockiert, dass mein Klient eventuell von mir denken könnte, dass ich so etwas von ihm verlangen könnte.


    So etwas würde ich niemals von dir verlangen und schon gar nicht während meiner Amtszeit als Praetor, wo ich in Sachen Recht auch ein Vorbild sein muss. Aus diesem Grund werde ich auch nicht anwesend sein bei der Verhandlung, aber mein Scriba Praetorius wird selbstverständlich seine Aussage machen.

    Ich denke, ich bin dir genügend schuldig, dass ich zu beiden Anliegen JA sagen muss. Den Kommentar für die ulpische Sammlung kann ich problemlos organisieren. Eine Audienz beim Augustus ist ebenfalls leicht zu erhalten, doch ob der Kaiser sich mit deinem Fall beschäftigen möchte oder nicht, das wird die Schwierigkeit sein.

    Nun, als Vigintivir ist er gewählter Magistrat Roms und somit dem Senat Rechenschaft schuldig. Auch wenn er nicht von strafrechtlicher Verfolgung befreit ist, würde jeder Praetor ihn zuerst dem Senat überstellen, um dort Rechenschaft über seine Amtsführung ablegen zu müssen, ausser sein Vergehen ist derart, dass es keine andere Wahl gibt als ihn direkt schuldig zu sprechen. Ich bin mir aber auf Grund dieses Briefes ziemlich sicher, dass ein solches Vergehen noch nicht vorliegt. Daher teile ich deine Bedenken nicht ganz. Aber auch mir wäre es sehr wichtig, dass die Karriere des Aemilius Secundus nicht durch so etwas gestoppt wird. Im Senat könnte ich meinen Einfluss geltend machen, doch noch besser wäre es natürlich, es käme gar nicht so weit.

    Ich war froh, dass ich die Hilfe von Aulus Iunius Tacitus hatte. Ohne ihn wäre dieses Gesetz vermutlich nie zu Stande gekommen, denn ich hatte in der Zwischenzeit bemerkt, dass meine Gedanken meist wesentlich schneller waren als meine Finger schreiben konnten. So ergaben sich in meinen Texten und Gesetzesentwürfen immer wieder Lücken, welche meine Gedanken zwar schlossen, doch für andere Menschen zu grosser Unsicherheit und Verwirrung führten.


    Ich danke dir ganz herzlich für deine grosse Hilfe! Ich habe hier noch 2 aktuelle Fälle, die bald auf der Rostra zu Diskussionen führen könnten. Es handelt sich um zwei äusserst grosszügige und liquide Herren, die vielleicht ihre Dankbarkeit äusserst reichlich zeigen könnten. Ich würde dir diese beiden Tabulae gerne als kleinen Dank übergeben. Sie beinhalten alles, was du für eine Entscheidung deinerseits benötigst. Ich hoffe, dass du auf diese Art einen guten Lohn für deine Arbeit erzielen kannst.


    Den Auftrag für einen Kommentar zum neuen Gesetz, sollte es den Weg durch den Senat erfolgreich bestreiten, den wirst ebenfalls du erhalten.


    Ich reichte ihm zwei dreiteilige Tabulae, welche den Inhalt der vermutlichen Diskussionen auf der Rostra darlegten. Hierbei handelte es sich um kleinere Fälle, die mit einem Iudex in der Öffentlichkeit auf dem Forum verhandelt wurden und nicht vor den Praetor gelangten. Solche Fälle waren wichtig für die Karriere von Advocati, denn sie lockten neue Kunden an. Ich hoffte, dass ich Iunius Tacitus so einen grösseren Gefallen machen konnte als wenn ich das neue Gesetz nach uns beiden benennen würde.

    Ich nahm den Brief ohne Worte entgegen und las.

    Grundsätzlich deckte sich das Geschriebene mit dem, was mir mein Scriba berichtet hatte, zumindest insofern, als es vor ihm geschehen war oder zur Sprache gekommen war.

    Einmal mehr dankte ich den Göttern für den guten Mann, der mir die Fälle vorbereitete und zuwies, denn diese Situation hätte schnell für mich und auch Aemilius Secundus unangenehm werden können.


    Ein guter Mann, dieser Scriba, der die Klage dem Praetor Peregrinus überstellt hat. murmelte ich.


    Tja, was machen wir nun? Wie wir Aemilius Secundus kennen, wird er vermutlich wieder einmal etwas forsch vorgegangen sein und sich nicht an alle Gesetze gehalten haben, weil er als Patrizier zu denken scheint, diese würden nicht für ihn gelten. Doch kann ich mir auch nicht vorstellen, dass dieser Kyriakos ganz so unschuldig ist, wie er es hier beschreibt. Ich habe auf jeden Fall nichts dagegen, wenn du ihn vertreten willst, aber bedenke, dass die Gegenseite ebenfalls mein Klient ist. Du könntest uns allen dreien grossen Schaden zufügen.

    Als an diesem Morgen Aulus Iunius Tacitus als einer der ersten Klienten zur Salutatio vorgelassen wurde, ahnte ich Übles. Natürlich war ich von meinem prätorischen Scriba über die Vorkommnisse des Vortages informiert worden und hatte mir meine Gedanken darüber gemacht, wie ich Aemilius Secundus gegenüber reagieren sollte. Ich hatte mich entschieden, ihn am Abend nicht zu besuchen und die Sache laufen zu lassen, da sie mir nicht gross genug erschien, dass er und seine Karriere darunter leiden würden, selbst wenn sich der Praetor Peregrinus entscheiden würde, ihn dem Senat zu melden, wo sein Verhalten geprüft werden könnte. Doch die Tatsache, dass Iunius Tacitus heute derart zeitig erschien, liess mich ahnen, dass er mit dem Fall zu tun haben könnte.


    Guten Morgen, Iunius Tacitus, ich hatte eine unruhige Nacht auf Grund aktueller Fälle. Ich fürchte, dein frühes Erscheinen könnte mit einem davon in Zusammenhang stehen?

    Einverstanden. Ich würde aber den zweiten Halbsatz in Absatz 4 ergänzen mit "so kann der Praetor Urbanus zusätzlich zur Strafe aus Absatz 3 einen Schadenersatz bestimmen".


    Absatz 5 finde ich wiederum als Abschluss des Gesetzes gut. Damit wären wir glaube ich einmal durch. Was meinst du?

    Schnell wurde auf der bereits ziemlich ver- oder besser beschriebenen Tabula auch diese Änderung festgehalten, damit sie nicht am Ende verloren gehen konnte:


    Entwurf einer Lex Annaea


    Praeambula


    Der Senat beschloss dieses Gesetz unter Erwägung folgender Gründe:


    i. Planwidrige Regelungslücken der Lex Iulia et Papia, die bislang durch die Gerichte geschlossen wurden, sollen rechtssicher geschlossen werden.


    ii. Die Vertragsfreiheit der Eheleute oder Verlobten, eine Ehe so zu gestalten, wie es ihnen richtig erscheint und zu einer funktionierenden Ehe, sollte nicht grundlos eingeschränkt werden können.


    iii. Eine Scheidung der Ehe sollte alleinig von den Eheleuten getroffen werden. Auch hier greift die Vertragsfreiheit.


    iv. Grundsätzlich sollten die Agnaten der Eheleute lediglich bei der Anbahnung mitwirken können, nicht jedoch bei der konkreten Gestaltung der Ehe.


    v. Bei einer nicht funktionierenden Ehe sollten die Agnaten insbesondere der Ehefrau die Möglichkeit erhalten, rechtswirksam zu intervenieren.


    vi. Die Lex Iulia et Papia soll weiterhin voll wirksam sein.



    § 1 Geltungsbereich des Gesetzes


    (1) Dieses Gesetz gilt für alle römischen Bürger und solche Peregrini, die über das Conubium verfügen.


    (2) Die ausdrücklichen Regelungen der Lex Iulia et Papia beschränken dieses Gesetz.


    :richtig:


    § 2 Entstehen einer Ehe cum manu


    (1) Eine Ehe wird grundsätzlich sine manu geschlossen.


    (2) Eine Ehe cum manu bedarf der Zustimmung beider Ehepartner. Eine Ehe cum manu, die gegen diese Bestimmung behauptet wird, soll sine manu sein.


    (3) Die Entstehung einer Ehe cum manu durch Ersitzung wird ausgeschlossen. Das Trinoctium aus Tabula VI, Lex XII Tabularum, wird hiermit obsolet. Die Behauptung einer Ehe cum manu durch Ersitzung ist nichtig. Die Ehe soll in diesem Fall sine manu sein.


    :richtig:


    § 3 Rechte des Pater familias eines Ehepartners


    (1) Bei einer nicht funktionierenden Ehe steht es dem Pater Familias des benachteiligten Ehepartners zu, die Ehe aufzulösen. Hierzu muss die Patria Potestas über den benachteiligten Ehepartner auch nach der Eheschließung fortbestehen.


    (2) Eine funktionierende Ehe kann ausschließlich durch die Eheleute geschieden werden. Die Rechte der Patres Familias werden somit eingeschränkt. Weder dürfen sie die Ehe ohne Einwilligung der Ehepartner scheiden, noch dürfen sie einen Ehepartner ohne dessen Einwilligung aus dem ehelichen Haushalt entfernen.


    :richtig:


    § 4 Gerichtlicher Rechtsschutz


    (1) Bei Verstößen gegen dieses Gesetz kann Klage vor dem Praetor Urbanus erhoben werden.


    (2) Bei Verstößen gegen § 2 hat der Praetor Urbanus auf eine Ehe sine manu zu erkennen. Sollte die Fortführung der Ehe vom benachteiligten Ehepartner auf Grund der Behauptung als untragbar vorgetragen werden, so kann der Praetor Urbanus die Ehe scheiden.


    (3) Bei Verstößen gegen § 3 hat der Praetor Urbanus die Ehe wiederherzustellen. Darüber hinaus steht es dem Praetor Urbanus frei, die gegen § 3 verstoßenden Agnaten von der Erbfolge ihres in der fraglichen Ehe stehenden Kindes auszuschließen, ohne jedoch die Ansprüche des Kindes gegen die Erbfolge über den schuldigen Agnaten auszuschließen. hat der Praetor Urbanus gegen den strafbaren Pater Familias eine Geldstrafe von 200 bis 600 Sesterzen zu verhängen, welche dem privaten Vermögen des in der fraglichen Ehe stehenden Kindes zugesprochen wird.


    (4) Sollte einem Ehepartner durch einen Verstoß gegen dieses Gesetz ein Schaden entstanden sein, so kann der Praetor Urbanus einen Schadensersatz bestimmen.


    (5) Dem Praetor Urbanus steht es frei, einen römischen Bürger zum Iudex zu ernennen, der an Stelle des Praetor Urbanus den Prozess über Verstöße gegen Ehegesetze, inklusive dieses Gesetzes, führt. Bürger, die sich eines Verstoßes gegen Ehegesetze, inklusive dieses Gesetzes, schuldig gemacht haben, sind als Iudex auszuschließen.


    Sollten wir für Absatz 4 nun die entsprechenden Paragraphen des Codex Iuridicalis auflisten, damit ein Praetor nicht erst suchen und überlegen muss, oder wäre dies wiederum nicht sinnvoll, weil es ihn bei seiner Arbeit und der Urteilsfindung beeinflussen würde?

    Ich überlegte einen Moment und entschied mich dann.


    Auch wenn ich 600 Sesterze bei einem reichen Pinkel, der seine Tochter behandelt wie Dreck, zu milde empfinde und mir die Systematik der Gesetze in einem solchen Fall ziemlich egal sein könnte verstehe ich dein Argument. Dann setzen wir die Spanne halt auf 200 bis 600 Sesterze fest. Somit haben die Richter noch immer einen grossen Spielraum, um die Schwere der Vergehen zu beurteilen.


    Was meinst du zu folgender Formulierung:

    (3) Bei Verstößen gegen § 3 hat der Praetor Urbanus die Ehe wiederherzustellen. Darüber hinaus hat der Praetor Urbanus gegen den strafbaren pater familias eine Geldstrafe von 200 bis 600 Sesterzen zu verhängen, welche dem privaten Vermögen des in der fraglichen Ehe stehenden Kindes zugesprochen wird.

    Ich konnte diese Überlegungen gut nachvollziehen. Auch mich hatte die Sache mit der Bedrohung gestört. Obwohl eine Bedrohung durchaus auch so ausgelegt werden konnte, dass eine gute Ehe zu Gunsten eines schlechten Familienlebens aufgehoben werden sollte, sagte mir mein Bauch, dass ich dies vor Gericht nicht würde durchsetzen können.


    Auch die Sorgen in Bezug auf die Zitate des Codex Iuridicalis konnte ich gut nachvollziehen.


    Ich sehe das durchaus ähnlich und bin für mich zum selben Schluss gekommen. Deine Bestätigung ist mir aber wichtig. Wie wollen wir also die Spanne ansetzen? 200 bis 600 oder gar bis 800?

    Dies war in der Tat keine einfache Frage. Ich war aber einigermassen vorbereitet.


    Mir schwebt irgendwie auch noch Paragraph 81 im Kopf herum. Könnte man einen Verstoss gegen den dritten Paragraphen des neuen Gesetzes nicht auch als Nötigung auslegen? Immerhin würde da jemand zu einer Handlung genötigt, obwohl dies rechtswidrig wäre. Auch für einen solchen Verstoss sind 200-600 Sesterzen vorgesehen.


    Eventuell könnte man auf Grund der falschen Aussagen ja auch die Paragraphen 109 und 111 ins Spiel bringen. Dann würde sich die Spanne auf bis zu 800 Sesterzen erhöhen.


    Was hältst du davon, dies etwas detaillierter mit Verweisen auf die entsprechenden Paragraphen zu formulieren und die Spanne derart zwischen 200 und 800 Sesterzen anzulegen, je nach Art und Gewicht der getätigten Aussagen?

    Ich hatte aufmerksam zugehört und musste konstatieren, dass der Gedankengang nicht schwer nachvollziehbar war. Trotzdem hatte ich ein ungutes Gefühl dabei.


    Wie du richtig sagst, kann es auch geschehen, dass die von dir vorgesehene Strafe gar nicht zum Tragen kommt. Ich würde daher eher eine verpflichtende Geldstrafe ansetzen, welche direkt der geschädigten Partei zu Gute kommt. In meinen Augen wäre dies in Form einer Wiedergutmachung eher sinnvoll. Da es sich hierbei um eine Ermessensfrage des Praetors handelt, könnte man eine Spanne festlegen, in welcher die Strafzahlung sich bewegen muss.

    Ich setzte zuerst einen weiteren Haken unter Paragraph 3, bevor ich die Nummerierung im Paragraphen 4 prüfte. Der Scriba hatte sorgfältig gearbeitet und eine exakte Kopie erstellt, inklusive der Fehler. Ich würde ihm später ein entsprechendes Lob aussprechen, denn er hatte dies sicherlich bemerkt. Hätte er es jedoch geändert, so wäre meine Arbeitstabula keine exakte Kopie der Vorlage und hätte eventuell dazu geführt, dass ich die Ausführungen meines Gastes unter Umständen nicht verstanden hätte.


    Entwurf einer Lex Annaea


    Praeambula


    Der Senat beschloss dieses Gesetz unter Erwägung folgender Gründe:


    i. Planwidrige Regelungslücken der Lex Iulia et Papia, die bislang durch die Gerichte geschlossen wurden, sollen rechtssicher geschlossen werden.


    ii. Die Vertragsfreiheit der Eheleute oder Verlobten, eine Ehe so zu gestalten, wie es ihnen richtig erscheint und zu einer funktionierenden Ehe, sollte nicht grundlos eingeschränkt werden können.


    iii. Eine Scheidung der Ehe sollte alleinig von den Eheleuten getroffen werden. Auch hier greift die Vertragsfreiheit.


    iv. Grundsätzlich sollten die Agnaten der Eheleute lediglich bei der Anbahnung mitwirken können, nicht jedoch bei der konkreten Gestaltung der Ehe.


    v. Bei einer nicht funktionierenden Ehe sollten die Agnaten insbesondere der Ehefrau die Möglichkeit erhalten, rechtswirksam zu intervenieren.


    vi. Die Lex Iulia et Papia soll weiterhin voll wirksam sein.



    § 1 Geltungsbereich des Gesetzes


    (1) Dieses Gesetz gilt für alle römischen Bürger und solche Peregrini, die über das Conubium verfügen.


    (2) Die ausdrücklichen Regelungen der Lex Iulia et Papia beschränken dieses Gesetz.


    :richtig:


    § 2 Entstehen einer Ehe cum manu


    (1) Eine Ehe wird grundsätzlich sine manu geschlossen.


    (2) Eine Ehe cum manu bedarf der Zustimmung beider Ehepartner. Eine Ehe cum manu, die gegen diese Bestimmung behauptet wird, soll sine manu sein.


    (3) Die Entstehung einer Ehe cum manu durch Ersitzung wird ausgeschlossen. Das Trinoctium aus Tabula VI, Lex XII Tabularum, wird hiermit obsolet. Die Behauptung einer Ehe cum manu durch Ersitzung ist nichtig. Die Ehe soll in diesem Fall sine manu sein.


    :richtig:


    § 3 Rechte des Pater familias eines Ehepartners


    (1) Bei einer nicht funktionierenden Ehe steht es dem Pater familias des benachteiligten Ehepartners zu, die Ehe aufzulösen. Hierzu muss die Patria potestas über den benachteiligten Ehepartner auch nach der Eheschließung fortbestehen.


    (2) Eine funktionierende Ehe kann ausschließlich durch die Eheleute geschieden werden. Die Rechte der Patres familias werden somit eingeschränkt. Weder dürfen sie die Ehe ohne Einwilligung der Ehepartner scheiden, noch dürfen sie einen Ehepartner ohne dessen Einwilligung aus dem ehelichen Haushalt entfernen.


    :richtig:


    § 4 Gerichtlicher Rechtsschutz


    (1) Bei Verstößen gegen dieses Gesetz kann Klage vor dem Praetor Urbanus erhoben werden.


    (2) Bei Verstößen gegen § 2 hat der Praetor Urbanus auf eine Ehe sine manu zu erkennen. Sollte die Fortführung der Ehe vom benachteiligten Ehepartner auf Grund der Behauptung als untragbar vorgetragen werden, so kann der Praetor Urbanus die Ehe scheiden.


    (3) Bei Verstößen gegen § 3 hat der Praetor Urbanus die Ehe wiederherzustellen. Darüber hinaus steht es dem Praetor Urbanus frei, die gegen § 3 verstoßenden Agnaten von der Erbfolge ihres in der fraglichen Ehe stehenden Kindes auszuschließen, ohne jedoch die Ansprüche des Kindes gegen die Erbfolge über den schuldigen Agnaten auszuschließen.


    (4) Sollte einem Ehepartner durch einen Verstoß gegen dieses Gesetz ein Schaden entstanden sein, so kann der Praetor Urbanus einen Schadensersatz bestimmen.


    (5) Dem Praetor Urbanus steht es frei, einen römischen Bürger zum Iudex zu ernennen, der an Stelle des Praetor Urbanus den Prozess über Verstöße gegen Ehegesetze, inklusive dieses Gesetzes, führt. Bürger, die sich eines Verstoßes gegen Ehegesetze, inklusive dieses Gesetzes, schuldig gemacht haben, sind als Iudex auszuschließen.


    Ja, ich bin einverstanden, dass diese beiden Abschnitte angemessen sind. Allerdings bin ich mir bei Abschnitt 3, nach neuer Nummerierung, nicht ganz so sicher. Welche Verbindung besteht zwischen der Ehe eines Kindes und der möglichen Erbschaft ihres Kindes? Gibt es irgendwelche rechtlichen Umstände, welche mir gerade entfallen sind, die eine derartige Kombination zweier komplett unterschiedlicher Dinge zulassen oder wäre dies nicht viel eher ein absolutes Novum in unserer Gesetzgebung?


    Wir kamen nun zu einem wichtigen Teil meiner Umsetzungsbedenken und es war mir wichtig mich abzusichern, damit nichts vergessen ging bevor ich das Gesetz im Senat vor meinen Kollegen verteidigen musste.

    Ich folgte den Ausführungen aufmerksam und las gleichzeitig die jeweils genannten Textstellen.


    Ja, das sehe ich auch so.


    Also versah ich die beiden genannten Paragraphen mit einem dicken Haken.


    Entwurf einer Lex Annaea


    Praeambula


    Der Senat beschloss dieses Gesetz unter Erwägung folgender Gründe:


    i. Planwidrige Regelungslücken der Lex Iulia et Papia, die bislang durch die Gerichte geschlossen wurden, sollen rechtssicher geschlossen werden.


    ii. Die Vertragsfreiheit der Eheleute oder Verlobten, eine Ehe so zu gestalten, wie es ihnen richtig erscheint und zu einer funktionierenden Ehe, sollte nicht grundlos eingeschränkt werden können.


    iii. Eine Scheidung der Ehe sollte alleinig von den Eheleuten getroffen werden. Auch hier greift die Vertragsfreiheit.


    iv. Grundsätzlich sollten die Agnaten der Eheleute lediglich bei der Anbahnung mitwirken können, nicht jedoch bei der konkreten Gestaltung der Ehe.


    v. Bei einer nicht funktionierenden Ehe sollten die Agnaten insbesondere der Ehefrau die Möglichkeit erhalten, rechtswirksam zu intervenieren.


    vi. Die Lex Iulia et Papia soll weiterhin voll wirksam sein.



    § 1 Geltungsbereich des Gesetzes


    (1) Dieses Gesetz gilt für alle römischen Bürger und solche Peregrini, die über das Conubium verfügen.


    (2) Die ausdrücklichen Regelungen der Lex Iulia et Papia beschränken dieses Gesetz.


    :richtig:


    § 2 Entstehen einer Ehe cum manu


    (1) Eine Ehe wird grundsätzlich sine manu geschlossen.


    (2) Eine Ehe cum manu bedarf der Zustimmung beider Ehepartner. Eine Ehe cum manu, die gegen diese Bestimmung behauptet wird, soll sine manu sein.


    (3) Die Entstehung einer Ehe cum manu durch Ersitzung wird ausgeschlossen. Das Trinoctium aus Tabula VI, Lex XII Tabularum, wird hiermit obsolet. Die Behauptung einer Ehe cum manu durch Ersitzung ist nichtig. Die Ehe soll in diesem Fall sine manu sein.


    :richtig:


    § 3 Rechte des Pater familias eines Ehepartners


    (1) Bei einer nicht funktionierenden Ehe steht es dem Pater familias des benachteiligten Ehepartners zu, die Ehe aufzulösen. Hierzu muss die Patria potestas über den benachteiligten Ehepartner auch nach der Eheschließung fortbestehen.


    (2) Eine funktionierende Ehe kann ausschließlich durch die Eheleute geschieden werden. Die Rechte der Patres familias werden somit eingeschränkt. Weder dürfen sie die Ehe ohne Einwilligung der Ehepartner scheiden, noch dürfen sie einen Ehepartner ohne dessen Einwilligung aus dem ehelichen Haushalt entfernen.



    § 4 Gerichtlicher Rechtsschutz


    (1) Bei Verstößen gegen dieses Gesetz kann Klage vor dem Praetor Urbanus erhoben werden.


    (1) Bei Verstößen gegen § 2 hat der Praetor Urbanus auf eine Ehe sine manu zu erkennen. Sollte die Fortführung der Ehe vom benachteiligten Ehepartner auf Grund der Behauptung als untragbar vorgetragen werden, so kann der Praetor Urbanus die Ehe scheiden.


    (2) Bei Verstößen gegen § 3 hat der Praetor Urbanus die Ehe wiederherzustellen. Darüber hinaus steht es dem Praetor Urbanus frei, die gegen § 3 verstoßenden Agnaten von der Erbfolge ihres in der fraglichen Ehe stehenden Kindes auszuschließen, ohne jedoch die Ansprüche des Kindes gegen die Erbfolge über den schuldigen Agnaten auszuschließen.


    (3) Sollte einem Ehepartner durch einen Verstoß gegen dieses Gesetz ein Schaden entstanden sein, so kann der Praetor Urbanus einen Schadensersatz bestimmen.


    (4) Dem Praetor Urbanus steht es frei, einen römischen Bürger zum Iudex zu ernennen, der an Stelle des Praetor Urbanus den Prozess über Verstöße gegen Ehegesetze, inklusive dieses Gesetzes, führt. Bürger, die sich eines Verstoßes gegen Ehegesetze, inklusive dieses Gesetzes, schuldig gemacht haben, sind als Iudex auszuschließen.


    Ebenso wichtig ist mir die Regelung in Paragraph 3. Ich glaube, auch diese ist äusserst exakt verfasst. Abschnitt 1 hält das Recht fest, eine nicht funktionierende Ehe auflösen zu können, was auch bisher der Fall ist. Abschnitt 2 beinhaltet dann die Änderung, dass eine funktionierende Ehe nicht mehr länger durch einen pater familias angefochten und aufgehoben werden kann. Dies lässt sich im Zweifelsfalle durch den kürzlichen Richterspruch meines Vorgängers auch juristisch untermauern.

    Ich war in dieser Hinsicht komplett mit meinem Klienten einverstanden und unterliess es nicht, ihm dies auch zu sagen.


    Richtig, die Konsequenzen für ein Handeln, das nicht vom Gesetz vorgesehen ist, sollten unmissverständlich sein. Jeder muss wissen, dass seine Handlungen eine Sanktion nach sich ziehen können und es muss für jeden klar sein, welche dies sind.


    Während ich sprach, nahm ich eine der Familieneigenen Tabulae, auf welcher ein Scriba heute eine sorgfältige Kopie des vorgesehenen Textes angefertigt hatte, und strich die Praeambula durch.


    Entwurf einer Lex Annaea


    Praeambula


    Der Senat beschloss dieses Gesetz unter Erwägung folgender Gründe:


    i. Planwidrige Regelungslücken der Lex Iulia et Papia, die bislang durch die Gerichte geschlossen wurden, sollen rechtssicher geschlossen werden.


    ii. Die Vertragsfreiheit der Eheleute oder Verlobten, eine Ehe so zu gestalten, wie es ihnen richtig erscheint und zu einer funktionierenden Ehe, sollte nicht grundlos eingeschränkt werden können.


    iii. Eine Scheidung der Ehe sollte alleinig von den Eheleuten getroffen werden. Auch hier greift die Vertragsfreiheit.


    iv. Grundsätzlich sollten die Agnaten der Eheleute lediglich bei der Anbahnung mitwirken können, nicht jedoch bei der konkreten Gestaltung der Ehe.


    v. Bei einer nicht funktionierenden Ehe sollten die Agnaten insbesondere der Ehefrau die Möglichkeit erhalten, rechtswirksam zu intervenieren.


    vi. Die Lex Iulia et Papia soll weiterhin voll wirksam sein.



    § 1 Geltungsbereich des Gesetzes


    (1) Dieses Gesetz gilt für alle römischen Bürger und solche Peregrini, die über das Conubium verfügen.


    (2) Die ausdrücklichen Regelungen der Lex Iulia et Papia beschränken dieses Gesetz.



    § 2 Entstehen einer Ehe cum manu


    (1) Eine Ehe wird grundsätzlich sine manu geschlossen.


    (2) Eine Ehe cum manu bedarf der Zustimmung beider Ehepartner. Eine Ehe cum manu, die gegen diese Bestimmung behauptet wird, soll sine manu sein.


    (3) Die Entstehung einer Ehe cum manu durch Ersitzung wird ausgeschlossen. Das Trinoctium aus Tabula VI, Lex XII Tabularum, wird hiermit obsolet. Die Behauptung einer Ehe cum manu durch Ersitzung ist nichtig. Die Ehe soll in diesem Fall sine manu sein.



    § 3 Rechte des Pater familias eines Ehepartners


    (1) Bei einer nicht funktionierenden Ehe steht es dem Pater familias des benachteiligten Ehepartners zu, die Ehe aufzulösen. Hierzu muss die Patria potestas über den benachteiligten Ehepartner auch nach der Eheschließung fortbestehen.


    (2) Eine funktionierende Ehe kann ausschließlich durch die Eheleute geschieden werden. Die Rechte der Patres familias werden somit eingeschränkte. Weder dürfen sie die Ehe ohne Einwilligung der Ehepartner scheiden, noch dürfen sie einen Ehepartner ohne dessen Einwilligung aus dem ehelichen Haushalt entfernen.



    § 4 Gerichtlicher Rechtsschutz


    (1) Bei Verstößen gegen dieses Gesetz kann Klage vor dem Praetor Urbanus erhoben werden.


    (1) Bei Verstößen gegen § 2 hat der Praetor Urbanus auf eine Ehe sine manu zu erkennen. Sollte die Fortführung der Ehe vom benachteiligten Ehepartner auf Grund der Behauptung als untragbar vorgetragen werden, so kann der Praetor Urbanus die Ehe scheiden.


    (2) Bei Verstößen gegen § 3 hat der Praetor Urbanus die Ehe wiederherzustellen. Darüber hinaus steht es dem Praetor Urbanus frei, die gegen § 3 verstoßenden Agnaten von der Erbfolge ihres in der fraglichen Ehe stehenden Kindes auszuschließen, ohne jedoch die Ansprüche des Kindes gegen die Erbfolge über den schuldigen Agnaten auszuschließen.


    (3) Sollte einem Ehepartner durch einen Verstoß gegen dieses Gesetz ein Schaden entstanden sein, so kann der Praetor Urbanus einen Schadensersatz bestimmen.


    (4) Dem Praetor Urbanus steht es frei, einen römischen Bürger zum Iudex zu ernennen, der an Stelle des Praetor Urbanus den Prozess über Verstöße gegen Ehegesetze, inklusive dieses Gesetzes, führt. Bürger, die sich eines Verstoßes gegen Ehegesetze, inklusive dieses Gesetzes, schuldig gemacht haben, sind als Iudex auszuschließen.


    Am besten beginnen wir jedoch trotzdem ganz vorne. Wird der Geltungsbereich auch ohne Praeambula für Aussenstehende noch genügend deutlich? Das Gesetz soll Unklarheiten beseitigen und Lücken schliessen, nicht die Lex Iulia et Papia aufheben.

    Nun, dieses Argument mochte zwar durchaus einleuchtend sein, doch ich wollte mich eigentlich nicht als Reformator der römischen Gesetze aufspielen und die Jahrhunderte dauernde Tradition der römischen Gesetzgebung im Handstreich verändern.


    Ich kann deine Ausführung verstehen und bin auch der Meinung, dass es eventuell sinnvoll sein könnte, vor einem Gesetzestext den Sinn des Folgenden zu klären, doch sehe ich mich noch nicht in der Lage, die Tradition der römischen Gesetzgebung derart verändern zu können. Wenn ich mit einem solchen Text vor den Senat trete, dann zerzausen mich die alten Herren in tausend Stücke.


    Ich fürchte also, dass wir mit dem Titel des Gesetzes und mit dem folgenden Text umso genauer sein müssen, damit es zu möglichst wenigen Unklarheiten kommen kann.


    Somit war die Arbeit eigentlich bereits eröffnet.

    Ich erhob mich, als mein Gast eintrat und mich grüsste.


    Guten Abend Iunius Tacitus. Nein, nein, bitte setz dich doch und bediene dich an Wasser und Wein. Ich versuchte bloss möglichst gut die Zeit zu nutzen. Ich muss sagen, das ist eine interessante Art ein Gesetz zu verfassen, mit dem längeren Vorwort.


    Ich deutete auf einen der Stühle, welche für Gäste am Tisch bereit standen und auf das silberne Tablett mit den gläsernen Bechern und den beiden Glaskrügen, welche Wein und Wasser enthielten.