Entwurf einer Lex Annaea
Praeambula
Der Senat beschloss dieses Gesetz unter Erwägung folgender Gründe:
i. Planwidrige Regelungslücken der Lex Iulia et Papia, die bislang durch die Gerichte geschlossen wurden, sollen rechtssicher geschlossen werden.
ii. Die Vertragsfreiheit der Eheleute oder Verlobten, eine Ehe so zu gestalten, wie es ihnen richtig erscheint und zu einer funktionierenden Ehe, sollte nicht grundlos eingeschränkt werden können.
iii. Eine Scheidung der Ehe sollte alleinig von den Eheleuten getroffen werden. Auch hier greift die Vertragsfreiheit.
iv. Grundsätzlich sollten die Agnaten der Eheleute lediglich bei der Anbahnung mitwirken können, nicht jedoch bei der konkreten Gestaltung der Ehe.
v. Bei einer nicht funktionierenden Ehe sollten die Agnaten insbesondere der Ehefrau die Möglichkeit erhalten, rechtswirksam zu intervenieren.
vi. Die Lex Iulia et Papia soll weiterhin voll wirksam sein.
§ 1 Geltungsbereich des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz gilt für alle römischen Bürger und solche Peregrini, die über das Conubium verfügen.
(2) Die ausdrücklichen Regelungen der Lex Iulia et Papia beschränken dieses Gesetz.
§ 2 Entstehen einer Ehe cum manu
(1) Eine Ehe wird grundsätzlich sine manu geschlossen.
(2) Eine Ehe cum manu bedarf der Zustimmung beider Ehepartner. Eine Ehe cum manu, die gegen diese Bestimmung behauptet wird, soll sine manu sein.
(3) Die Entstehung einer Ehe cum manu durch Ersitzung wird ausgeschlossen. Das Trinoctium aus Tabula VI, Lex XII Tabularum, wird hiermit obsolet. Die Behauptung einer Ehe cum manu durch Ersitzung ist nichtig. Die Ehe soll in diesem Fall sine manu sein.
§ 3 Rechte des Pater familias eines Ehepartners
(1) Bei einer nicht funktionierenden Ehe steht es dem Pater Familias des benachteiligten Ehepartners zu, die Ehe aufzulösen. Hierzu muss die Patria Potestas über den benachteiligten Ehepartner auch nach der Eheschließung fortbestehen.
(2) Eine funktionierende Ehe kann ausschließlich durch die Eheleute geschieden werden. Die Rechte der Patres Familias werden somit eingeschränkt. Weder dürfen sie die Ehe ohne Einwilligung der Ehepartner scheiden, noch dürfen sie einen Ehepartner ohne dessen Einwilligung aus dem ehelichen Haushalt entfernen.
§ 4 Gerichtlicher Rechtsschutz
(1) Bei Verstößen gegen dieses Gesetz kann Klage vor dem Praetor Urbanus erhoben werden.
(2) Bei Verstößen gegen § 2 hat der Praetor Urbanus auf eine Ehe sine manu zu erkennen. Sollte die Fortführung der Ehe vom benachteiligten Ehepartner auf Grund der Behauptung als untragbar vorgetragen werden, so kann der Praetor Urbanus die Ehe scheiden.
(3) Bei Verstößen gegen § 3 hat der Praetor Urbanus die Ehe wiederherzustellen. Darüber hinaus steht es dem Praetor Urbanus frei, die gegen § 3 verstoßenden Agnaten von der Erbfolge ihres in der fraglichen Ehe stehenden Kindes auszuschließen, ohne jedoch die Ansprüche des Kindes gegen die Erbfolge über den schuldigen Agnaten auszuschließen. hat der Praetor Urbanus gegen den strafbaren Pater Familias eine Geldstrafe von 200 bis 600 Sesterzen zu verhängen, welche dem privaten Vermögen des in der fraglichen Ehe stehenden Kindes zugesprochen wird.
(4) Sollte einem Ehepartner durch einen Verstoß gegen dieses Gesetz ein Schaden entstanden sein, so kann der Praetor Urbanus einen Schadensersatz bestimmen.
(5) Dem Praetor Urbanus steht es frei, einen römischen Bürger zum Iudex zu ernennen, der an Stelle des Praetor Urbanus den Prozess über Verstöße gegen Ehegesetze, inklusive dieses Gesetzes, führt. Bürger, die sich eines Verstoßes gegen Ehegesetze, inklusive dieses Gesetzes, schuldig gemacht haben, sind als Iudex auszuschließen.