Beiträge von Lucius Annaeus Florus Minor

    Ich hatte aufmerksam zugehört und musste konstatieren, dass der Gedankengang nicht schwer nachvollziehbar war. Trotzdem hatte ich ein ungutes Gefühl dabei.


    Wie du richtig sagst, kann es auch geschehen, dass die von dir vorgesehene Strafe gar nicht zum Tragen kommt. Ich würde daher eher eine verpflichtende Geldstrafe ansetzen, welche direkt der geschädigten Partei zu Gute kommt. In meinen Augen wäre dies in Form einer Wiedergutmachung eher sinnvoll. Da es sich hierbei um eine Ermessensfrage des Praetors handelt, könnte man eine Spanne festlegen, in welcher die Strafzahlung sich bewegen muss.

    Ich setzte zuerst einen weiteren Haken unter Paragraph 3, bevor ich die Nummerierung im Paragraphen 4 prüfte. Der Scriba hatte sorgfältig gearbeitet und eine exakte Kopie erstellt, inklusive der Fehler. Ich würde ihm später ein entsprechendes Lob aussprechen, denn er hatte dies sicherlich bemerkt. Hätte er es jedoch geändert, so wäre meine Arbeitstabula keine exakte Kopie der Vorlage und hätte eventuell dazu geführt, dass ich die Ausführungen meines Gastes unter Umständen nicht verstanden hätte.


    Entwurf einer Lex Annaea


    Praeambula


    Der Senat beschloss dieses Gesetz unter Erwägung folgender Gründe:


    i. Planwidrige Regelungslücken der Lex Iulia et Papia, die bislang durch die Gerichte geschlossen wurden, sollen rechtssicher geschlossen werden.


    ii. Die Vertragsfreiheit der Eheleute oder Verlobten, eine Ehe so zu gestalten, wie es ihnen richtig erscheint und zu einer funktionierenden Ehe, sollte nicht grundlos eingeschränkt werden können.


    iii. Eine Scheidung der Ehe sollte alleinig von den Eheleuten getroffen werden. Auch hier greift die Vertragsfreiheit.


    iv. Grundsätzlich sollten die Agnaten der Eheleute lediglich bei der Anbahnung mitwirken können, nicht jedoch bei der konkreten Gestaltung der Ehe.


    v. Bei einer nicht funktionierenden Ehe sollten die Agnaten insbesondere der Ehefrau die Möglichkeit erhalten, rechtswirksam zu intervenieren.


    vi. Die Lex Iulia et Papia soll weiterhin voll wirksam sein.



    § 1 Geltungsbereich des Gesetzes


    (1) Dieses Gesetz gilt für alle römischen Bürger und solche Peregrini, die über das Conubium verfügen.


    (2) Die ausdrücklichen Regelungen der Lex Iulia et Papia beschränken dieses Gesetz.


    :richtig:


    § 2 Entstehen einer Ehe cum manu


    (1) Eine Ehe wird grundsätzlich sine manu geschlossen.


    (2) Eine Ehe cum manu bedarf der Zustimmung beider Ehepartner. Eine Ehe cum manu, die gegen diese Bestimmung behauptet wird, soll sine manu sein.


    (3) Die Entstehung einer Ehe cum manu durch Ersitzung wird ausgeschlossen. Das Trinoctium aus Tabula VI, Lex XII Tabularum, wird hiermit obsolet. Die Behauptung einer Ehe cum manu durch Ersitzung ist nichtig. Die Ehe soll in diesem Fall sine manu sein.


    :richtig:


    § 3 Rechte des Pater familias eines Ehepartners


    (1) Bei einer nicht funktionierenden Ehe steht es dem Pater familias des benachteiligten Ehepartners zu, die Ehe aufzulösen. Hierzu muss die Patria potestas über den benachteiligten Ehepartner auch nach der Eheschließung fortbestehen.


    (2) Eine funktionierende Ehe kann ausschließlich durch die Eheleute geschieden werden. Die Rechte der Patres familias werden somit eingeschränkt. Weder dürfen sie die Ehe ohne Einwilligung der Ehepartner scheiden, noch dürfen sie einen Ehepartner ohne dessen Einwilligung aus dem ehelichen Haushalt entfernen.


    :richtig:


    § 4 Gerichtlicher Rechtsschutz


    (1) Bei Verstößen gegen dieses Gesetz kann Klage vor dem Praetor Urbanus erhoben werden.


    (2) Bei Verstößen gegen § 2 hat der Praetor Urbanus auf eine Ehe sine manu zu erkennen. Sollte die Fortführung der Ehe vom benachteiligten Ehepartner auf Grund der Behauptung als untragbar vorgetragen werden, so kann der Praetor Urbanus die Ehe scheiden.


    (3) Bei Verstößen gegen § 3 hat der Praetor Urbanus die Ehe wiederherzustellen. Darüber hinaus steht es dem Praetor Urbanus frei, die gegen § 3 verstoßenden Agnaten von der Erbfolge ihres in der fraglichen Ehe stehenden Kindes auszuschließen, ohne jedoch die Ansprüche des Kindes gegen die Erbfolge über den schuldigen Agnaten auszuschließen.


    (4) Sollte einem Ehepartner durch einen Verstoß gegen dieses Gesetz ein Schaden entstanden sein, so kann der Praetor Urbanus einen Schadensersatz bestimmen.


    (5) Dem Praetor Urbanus steht es frei, einen römischen Bürger zum Iudex zu ernennen, der an Stelle des Praetor Urbanus den Prozess über Verstöße gegen Ehegesetze, inklusive dieses Gesetzes, führt. Bürger, die sich eines Verstoßes gegen Ehegesetze, inklusive dieses Gesetzes, schuldig gemacht haben, sind als Iudex auszuschließen.


    Ja, ich bin einverstanden, dass diese beiden Abschnitte angemessen sind. Allerdings bin ich mir bei Abschnitt 3, nach neuer Nummerierung, nicht ganz so sicher. Welche Verbindung besteht zwischen der Ehe eines Kindes und der möglichen Erbschaft ihres Kindes? Gibt es irgendwelche rechtlichen Umstände, welche mir gerade entfallen sind, die eine derartige Kombination zweier komplett unterschiedlicher Dinge zulassen oder wäre dies nicht viel eher ein absolutes Novum in unserer Gesetzgebung?


    Wir kamen nun zu einem wichtigen Teil meiner Umsetzungsbedenken und es war mir wichtig mich abzusichern, damit nichts vergessen ging bevor ich das Gesetz im Senat vor meinen Kollegen verteidigen musste.

    Ich folgte den Ausführungen aufmerksam und las gleichzeitig die jeweils genannten Textstellen.


    Ja, das sehe ich auch so.


    Also versah ich die beiden genannten Paragraphen mit einem dicken Haken.


    Entwurf einer Lex Annaea


    Praeambula


    Der Senat beschloss dieses Gesetz unter Erwägung folgender Gründe:


    i. Planwidrige Regelungslücken der Lex Iulia et Papia, die bislang durch die Gerichte geschlossen wurden, sollen rechtssicher geschlossen werden.


    ii. Die Vertragsfreiheit der Eheleute oder Verlobten, eine Ehe so zu gestalten, wie es ihnen richtig erscheint und zu einer funktionierenden Ehe, sollte nicht grundlos eingeschränkt werden können.


    iii. Eine Scheidung der Ehe sollte alleinig von den Eheleuten getroffen werden. Auch hier greift die Vertragsfreiheit.


    iv. Grundsätzlich sollten die Agnaten der Eheleute lediglich bei der Anbahnung mitwirken können, nicht jedoch bei der konkreten Gestaltung der Ehe.


    v. Bei einer nicht funktionierenden Ehe sollten die Agnaten insbesondere der Ehefrau die Möglichkeit erhalten, rechtswirksam zu intervenieren.


    vi. Die Lex Iulia et Papia soll weiterhin voll wirksam sein.



    § 1 Geltungsbereich des Gesetzes


    (1) Dieses Gesetz gilt für alle römischen Bürger und solche Peregrini, die über das Conubium verfügen.


    (2) Die ausdrücklichen Regelungen der Lex Iulia et Papia beschränken dieses Gesetz.


    :richtig:


    § 2 Entstehen einer Ehe cum manu


    (1) Eine Ehe wird grundsätzlich sine manu geschlossen.


    (2) Eine Ehe cum manu bedarf der Zustimmung beider Ehepartner. Eine Ehe cum manu, die gegen diese Bestimmung behauptet wird, soll sine manu sein.


    (3) Die Entstehung einer Ehe cum manu durch Ersitzung wird ausgeschlossen. Das Trinoctium aus Tabula VI, Lex XII Tabularum, wird hiermit obsolet. Die Behauptung einer Ehe cum manu durch Ersitzung ist nichtig. Die Ehe soll in diesem Fall sine manu sein.


    :richtig:


    § 3 Rechte des Pater familias eines Ehepartners


    (1) Bei einer nicht funktionierenden Ehe steht es dem Pater familias des benachteiligten Ehepartners zu, die Ehe aufzulösen. Hierzu muss die Patria potestas über den benachteiligten Ehepartner auch nach der Eheschließung fortbestehen.


    (2) Eine funktionierende Ehe kann ausschließlich durch die Eheleute geschieden werden. Die Rechte der Patres familias werden somit eingeschränkt. Weder dürfen sie die Ehe ohne Einwilligung der Ehepartner scheiden, noch dürfen sie einen Ehepartner ohne dessen Einwilligung aus dem ehelichen Haushalt entfernen.



    § 4 Gerichtlicher Rechtsschutz


    (1) Bei Verstößen gegen dieses Gesetz kann Klage vor dem Praetor Urbanus erhoben werden.


    (1) Bei Verstößen gegen § 2 hat der Praetor Urbanus auf eine Ehe sine manu zu erkennen. Sollte die Fortführung der Ehe vom benachteiligten Ehepartner auf Grund der Behauptung als untragbar vorgetragen werden, so kann der Praetor Urbanus die Ehe scheiden.


    (2) Bei Verstößen gegen § 3 hat der Praetor Urbanus die Ehe wiederherzustellen. Darüber hinaus steht es dem Praetor Urbanus frei, die gegen § 3 verstoßenden Agnaten von der Erbfolge ihres in der fraglichen Ehe stehenden Kindes auszuschließen, ohne jedoch die Ansprüche des Kindes gegen die Erbfolge über den schuldigen Agnaten auszuschließen.


    (3) Sollte einem Ehepartner durch einen Verstoß gegen dieses Gesetz ein Schaden entstanden sein, so kann der Praetor Urbanus einen Schadensersatz bestimmen.


    (4) Dem Praetor Urbanus steht es frei, einen römischen Bürger zum Iudex zu ernennen, der an Stelle des Praetor Urbanus den Prozess über Verstöße gegen Ehegesetze, inklusive dieses Gesetzes, führt. Bürger, die sich eines Verstoßes gegen Ehegesetze, inklusive dieses Gesetzes, schuldig gemacht haben, sind als Iudex auszuschließen.


    Ebenso wichtig ist mir die Regelung in Paragraph 3. Ich glaube, auch diese ist äusserst exakt verfasst. Abschnitt 1 hält das Recht fest, eine nicht funktionierende Ehe auflösen zu können, was auch bisher der Fall ist. Abschnitt 2 beinhaltet dann die Änderung, dass eine funktionierende Ehe nicht mehr länger durch einen pater familias angefochten und aufgehoben werden kann. Dies lässt sich im Zweifelsfalle durch den kürzlichen Richterspruch meines Vorgängers auch juristisch untermauern.

    Ich war in dieser Hinsicht komplett mit meinem Klienten einverstanden und unterliess es nicht, ihm dies auch zu sagen.


    Richtig, die Konsequenzen für ein Handeln, das nicht vom Gesetz vorgesehen ist, sollten unmissverständlich sein. Jeder muss wissen, dass seine Handlungen eine Sanktion nach sich ziehen können und es muss für jeden klar sein, welche dies sind.


    Während ich sprach, nahm ich eine der Familieneigenen Tabulae, auf welcher ein Scriba heute eine sorgfältige Kopie des vorgesehenen Textes angefertigt hatte, und strich die Praeambula durch.


    Entwurf einer Lex Annaea


    Praeambula


    Der Senat beschloss dieses Gesetz unter Erwägung folgender Gründe:


    i. Planwidrige Regelungslücken der Lex Iulia et Papia, die bislang durch die Gerichte geschlossen wurden, sollen rechtssicher geschlossen werden.


    ii. Die Vertragsfreiheit der Eheleute oder Verlobten, eine Ehe so zu gestalten, wie es ihnen richtig erscheint und zu einer funktionierenden Ehe, sollte nicht grundlos eingeschränkt werden können.


    iii. Eine Scheidung der Ehe sollte alleinig von den Eheleuten getroffen werden. Auch hier greift die Vertragsfreiheit.


    iv. Grundsätzlich sollten die Agnaten der Eheleute lediglich bei der Anbahnung mitwirken können, nicht jedoch bei der konkreten Gestaltung der Ehe.


    v. Bei einer nicht funktionierenden Ehe sollten die Agnaten insbesondere der Ehefrau die Möglichkeit erhalten, rechtswirksam zu intervenieren.


    vi. Die Lex Iulia et Papia soll weiterhin voll wirksam sein.



    § 1 Geltungsbereich des Gesetzes


    (1) Dieses Gesetz gilt für alle römischen Bürger und solche Peregrini, die über das Conubium verfügen.


    (2) Die ausdrücklichen Regelungen der Lex Iulia et Papia beschränken dieses Gesetz.



    § 2 Entstehen einer Ehe cum manu


    (1) Eine Ehe wird grundsätzlich sine manu geschlossen.


    (2) Eine Ehe cum manu bedarf der Zustimmung beider Ehepartner. Eine Ehe cum manu, die gegen diese Bestimmung behauptet wird, soll sine manu sein.


    (3) Die Entstehung einer Ehe cum manu durch Ersitzung wird ausgeschlossen. Das Trinoctium aus Tabula VI, Lex XII Tabularum, wird hiermit obsolet. Die Behauptung einer Ehe cum manu durch Ersitzung ist nichtig. Die Ehe soll in diesem Fall sine manu sein.



    § 3 Rechte des Pater familias eines Ehepartners


    (1) Bei einer nicht funktionierenden Ehe steht es dem Pater familias des benachteiligten Ehepartners zu, die Ehe aufzulösen. Hierzu muss die Patria potestas über den benachteiligten Ehepartner auch nach der Eheschließung fortbestehen.


    (2) Eine funktionierende Ehe kann ausschließlich durch die Eheleute geschieden werden. Die Rechte der Patres familias werden somit eingeschränkte. Weder dürfen sie die Ehe ohne Einwilligung der Ehepartner scheiden, noch dürfen sie einen Ehepartner ohne dessen Einwilligung aus dem ehelichen Haushalt entfernen.



    § 4 Gerichtlicher Rechtsschutz


    (1) Bei Verstößen gegen dieses Gesetz kann Klage vor dem Praetor Urbanus erhoben werden.


    (1) Bei Verstößen gegen § 2 hat der Praetor Urbanus auf eine Ehe sine manu zu erkennen. Sollte die Fortführung der Ehe vom benachteiligten Ehepartner auf Grund der Behauptung als untragbar vorgetragen werden, so kann der Praetor Urbanus die Ehe scheiden.


    (2) Bei Verstößen gegen § 3 hat der Praetor Urbanus die Ehe wiederherzustellen. Darüber hinaus steht es dem Praetor Urbanus frei, die gegen § 3 verstoßenden Agnaten von der Erbfolge ihres in der fraglichen Ehe stehenden Kindes auszuschließen, ohne jedoch die Ansprüche des Kindes gegen die Erbfolge über den schuldigen Agnaten auszuschließen.


    (3) Sollte einem Ehepartner durch einen Verstoß gegen dieses Gesetz ein Schaden entstanden sein, so kann der Praetor Urbanus einen Schadensersatz bestimmen.


    (4) Dem Praetor Urbanus steht es frei, einen römischen Bürger zum Iudex zu ernennen, der an Stelle des Praetor Urbanus den Prozess über Verstöße gegen Ehegesetze, inklusive dieses Gesetzes, führt. Bürger, die sich eines Verstoßes gegen Ehegesetze, inklusive dieses Gesetzes, schuldig gemacht haben, sind als Iudex auszuschließen.


    Am besten beginnen wir jedoch trotzdem ganz vorne. Wird der Geltungsbereich auch ohne Praeambula für Aussenstehende noch genügend deutlich? Das Gesetz soll Unklarheiten beseitigen und Lücken schliessen, nicht die Lex Iulia et Papia aufheben.

    Nun, dieses Argument mochte zwar durchaus einleuchtend sein, doch ich wollte mich eigentlich nicht als Reformator der römischen Gesetze aufspielen und die Jahrhunderte dauernde Tradition der römischen Gesetzgebung im Handstreich verändern.


    Ich kann deine Ausführung verstehen und bin auch der Meinung, dass es eventuell sinnvoll sein könnte, vor einem Gesetzestext den Sinn des Folgenden zu klären, doch sehe ich mich noch nicht in der Lage, die Tradition der römischen Gesetzgebung derart verändern zu können. Wenn ich mit einem solchen Text vor den Senat trete, dann zerzausen mich die alten Herren in tausend Stücke.


    Ich fürchte also, dass wir mit dem Titel des Gesetzes und mit dem folgenden Text umso genauer sein müssen, damit es zu möglichst wenigen Unklarheiten kommen kann.


    Somit war die Arbeit eigentlich bereits eröffnet.

    Ich erhob mich, als mein Gast eintrat und mich grüsste.


    Guten Abend Iunius Tacitus. Nein, nein, bitte setz dich doch und bediene dich an Wasser und Wein. Ich versuchte bloss möglichst gut die Zeit zu nutzen. Ich muss sagen, das ist eine interessante Art ein Gesetz zu verfassen, mit dem längeren Vorwort.


    Ich deutete auf einen der Stühle, welche für Gäste am Tisch bereit standen und auf das silberne Tablett mit den gläsernen Bechern und den beiden Glaskrügen, welche Wein und Wasser enthielten.

    Ich hatte den Tag durch nur wenig Zeit gehabt, mich um den Vorschlag von Iunius zu kümmern, aber jetzt sass ich im Officium und genoss die Ruhe vor dem Sturm. Ich war sicher, dass es einige Dinge zu besprechen geben würde. Also nahm ich die Tafeln und las, machte mir Notizen und las weiter, als es an der Tür klopfte und ein Sklave die Ankunft meines Gastes ankündigte.

    In diesem Fall will ich dich nicht von deinen weiteren Pflichten deinen Klienten gegenüber abhalten. Wir sehen uns ja schon bald wieder. Ich werde mich gut vorbereiten! Vale und herzlichen Dank, Aulus Iunius Tacitus!


    Ich übergab die Tabulae meinem Privatsekretär und wies ihn an, diese in mein Officium zu bringen, damit ich sie später in Ruhe lesen und mir meine Notizen dazu machen konnte.

    Ich übersprang die erste Seite des Triptychons mit der Präambula und widmete mich dem Hauptteil. Diesen las ich etwas genauer als den Schlussteil, so dass die gesamte Handlung eine Mischung zwischen Überfliegen und Lesen ergab.


    Ich gratuliere und danke dir zu und für deine Arbeit! Mir scheint der wesentliche Inhalt vorhanden zu sein. Damit können wir auf jeden Fall arbeiten. Ich wünsche, dich heute Abend für eine genauere Besprechung zu sehen, wenn dir dies möglich ist. Bis dahin sollte ich den Text im Detail gelesen haben und mir einige Notizen dazu gemacht haben.


    Was meinst du, könnte dir ein Termin heute Abend möglich sein?

    Unbestritten, jedoch ist es ebenso unbestritten, dass ein Mensch mit 150kg sich niemals gleich lang gleich schnell bewegen kann, wie einer mit 90kg. ;)

    Vielleicht in etwa vergleichbar mit dem Vergleich zwischen einem Kugelstösser und einem Zehnkämpfer.


    Die Geschwindigkeit eines Kugelstössers ist auch nicht zu unterschätzen. Die Weltbesten springen höher Hochsprung als jeder Normalo, aber sie sind nach 100m fix und fertig, während der Zehnkämpfer zwar niemals so weit Kugelstossen kann, aber halt eben viel flexibler einsetzbar und deutlich ausdauernder ist. ;)

    Bei diesen Artikeln und Befunden muss man allerdings stark aufpassen, auf welche Zeit sich das bezieht! Natürlich enthält ein Artikel im Spiegel genau diese Daten nicht, denn damit würde man ja keine "Sensation" bewerben können.


    Es ist bereits seit einigen Jahrzehnten bekannt, dass die Gladiatoren in den hunderten von Jahren, in welchen sie in Rom existierten, eine ziemliche Veränderung durchmachten. Von zum Tode verurteilten Schwerverbrechern, die um ihr Leben kämpften zu Beginn der Republik, bis hin zu Sexsymbolen und Profisportlern, deren Tod man nur im Ausnahmefall auf sich nahm, weil man den Ausfall dieser Geldquelle an seinen Ausbildner oder Besitzer hätte bezahlen müssen.


    Irgendwo da dazwischen ist auch die Phase der fettleibigen Riesen anzusiedeln, welche sich träge und eher im Stil von Sumoringern als von Athleten gegenseitig die Schilde gegen die Birnen rammte. (Entschuldigung für meine Ausdrucksweise. :D )

    Die genaue Entwicklung müsste ich nachlesend, aber sie ist gut mit Studien von Skelettfunden aus verschiedenen Zeiten belegt.

    Es waren nicht viele Tage verstrichen, seit Aulus Iunius Tacitus versprochen hatte, mit einem Entwurf zurückzukehren. Nun stand er wieder bei der Salutatio und er schien gut gelaunt zu sein.


    Guten Morgen, Iunius Tacitus. Du scheinst gute Laune zu haben. Hast du etwas für mich mitgebracht?


    Ich kannte meinen Klienten ja in der Zwischenzeit etwas.

    Frage zu deinem letzten Satz, wie lange ist in Game der Bürgerkrieg her? Ich kann mich erinnern dass ich mich anno dazumal mit meiner id mit Salinator gefetzt habe, zu einer Zeit wo Romana schon aufgehört hat ein Mädchen zu sein - und ich habe auch durchaus vor, simon damit zu prahlen :P Romana sollte aber vom Alter her Anfang bis Mitte 30, nicht 80 sein :D geht das zeitlich ok, ist das zu lange her, oder ist es im Grunde genommen Wurscht?

    Hmmm, das ist schwierig. Florus z.B. hat den Bürgerkrieg nie erlebt, weil ich (der Spieler) bei Erkennen der Lage ausgestiegen bin und das IR danach doch einige Jahre links liegen gelassen habe.

    Offizielle Auskunft zum Thema Zeit gibt das Tabularium: I - Spielwelt - Imperium Romanum (imperium-romanum.info)


    Ich denke, da muss man einfach schauen mit wem und in welchem Zusammenhang man den Bürgerkrieg einbringt. Seit Florus hier aktiv ist, war der Bürgerkrieg nur ganz selten ein Thema, wenn es um Dinge ging, die direkt daraus entstanden sind, Situationen, die man mit einem Ereignis von damals erklären konnte. Ansonsten habe ich das Thema nirgends angetroffen.


    Konkret heisst das: Es ist auf jeden Fall mindestens 10 Jahre her, weil der Abschluss der ganzen Kampagne 2013 war. Somit war das für das IR im Jahr 110 n.Chr. (gemäss IR Datumskonverter). Heute schreiben wir offiziell das Jahr 120 n.Chr.


    Für den Cursus Honorum aber, bei dem ja alle 4 Monate ein neues Amtsjahr anbricht, wäre das bereits 30 Amtsjahre her!


    Die Zeit im IR ist und bleibt ein kompliziertes Konstrukt. ;)

    Köpf, klöpf und guten Morgen,


    Wenn uns Secundus der Aufseher der Münzprägung werden sollte, wo wäre dan bitte seine Wirkungsstätte, sprich der Thread "Münzprägeanstalt"?

    Ich kenne da simON noch keinen allgemeingültigen Thread. Es gab schon einige einzelne Themen, auch in Rom, doch meist waren das Threads für einen bestimmten Spielstrang, die danach nicht mehr genutzt wurden.


    Ich hätte nochmal eine kleine Frage:


    Gibt es irgendwo eine Zusammenfassung oder Übersicht über die Ereignisse des Bürgerkrieges? Oder überhaupt über die jüngere Geschichte des Imperium Romanum?


    Ich habe zum Bürgerkrieg nur sehr grobes Wissen, wüsste aber gerne mehr darüber. Im Profil unseres Augustus steht ja schon ein bisschen was und das hilft einigermaßen. Trotzdem wäre eine etwas ausführlichere Information super. :)

    Das IR hat eine Chronik, doch wie genau diese für die fragliche Zeit geführt wurde, weiss ich nicht. Du findest sie hier.

    In der jüngsten Zeit wurde kaum etwas eingetragen, weil wir nur noch sehr wenige Leute sind und die 3 verbliebenen SL sich lieber auf die spielrelevanten Aufgaben konzentrieren.

    Hi auch von meiner Seite. Schön, dass du dich für den Cursus Honorum interessierst, so wie es sich für eine patrizische ID eigentlich geziemt.


    Damit du überhaupt den Wahlen zugelassen werden kannst, musst du als Patrizier die folgenden Bedingungen erfüllen:

    - Du musst dem Ordo Senatorius angehören, was bei dir ja bereits der Fall ist. :richtig:

    - SimON wünschen wir uns eigentlich ein Tirocinium Fori, eine Art Lehre bei einem eingesessenen Senatoren. Da ich im Moment die einzige ID bin, welche für so etwas in Frage kommt, kann man das aber auch weglassen oder einfach selbst mit einem NPC simulieren.

    - Für Patrizier ist die Aktivität in einem Kultverein obligatorisch. Wie ich lese, hast du da schon etwas angefangen. Der Narrator Italiae wird dir da beim Beitritt sicher helfen. :richtig:

    - SimOFF benötigst du den simOFF-Kurs "Politik". Diesen hast du ja bereits. :richtig:


    Wie es aussieht liegt es also ganz an dir und deiner Aktivität, ob du bei den nächsten Wahlen für ein Vigintivirat kandidieren möchtest oder noch nicht.


    Das Vigintivirat selbst ist dann leider meist eine Frage deiner persönlichen Fantasie. Wenn du dir eine bestimmte Position am besten vorstellen kannst, dann darfst du das in deiner Rede vor den Senatoren wünschen und meist wird diesem Wunsch entsprochen. Wenn du das Amt dann einigermassen aktiv ausübst, dann wirst du keine Probleme haben.


    Die 2 Grundstücke, welche du bis zu deiner Erhebung zum Senator nach Vigintivirat und Quaestur besitzen solltest, sind für dich vermutlich nur Formsache. Ansonsten lässt sich das mit der Spielleitung immer besprechen.


    Ein Militärtribunat ist für einen Patrizier nicht vorgeschrieben. Das ist der Vorteil dieses Standes. ;)


    Ich hoffe, das klärt einzelne Fragen. Sonst einfach wieder posten. Ich versuche so oft als möglich online zu sein, bin aber wie Scato schon sagte im RL sehr eingespannt.