Beiträge von Lucius Aelius Quarto

    “Nana, ich muss schon bitten, was sind das für Sitten? Wie unschicklich einen Sklaven in der Öffentlichkeit zu schlagen, zumal einen, der einem gar nicht gehört!“, empörte sich Quarto.
    “Ich weiß wirklich nicht ob er es wert ist, aber ich habe eine Schwäche für Sklaven von zweifelhafter Nützlichkeit. 700!“

    “War Publius Tiberius Maximus nicht verheiratet? Ich meine mich da an eine Helena zu erinnern. Hatte er Kinder?“


    Quarto wandte sich an einen seiner Rechtberater um und schnippte mit dem Finger. Der Mann schien zu wissen, was der Praetor wollte und reichte ihm eine Schriftrolle. Nach kurzem Studium hatte er gefunden, was er suchte.


    “Ah ja, genau. Lex Fabia Secunda, Pars Tertia… das ist der Teil über den Tod… ähm… hier… § 13 Tod des Ehemannes:


    Stirbt der Ehemann ohne ein Testament hinterlassen zu haben, so wird sein Besitz zu gleichen Teilen an seine Kinder, Söhne wie Töchter, verteilt. Auch die Ehefrau zählt als Tocher (filia loco) falls sie in einer manus - Ehe lebt. Sollte er jedoch im Tempel der Vesta ein Testament hinterlegt haben, so kann er in diesem bis zu 50% seines Besitzes an Dritte vermachen, die verbleibenden 50% werden zu gleichen Teilen an seine Söhne verteilt.
    Falls der Ehemann keine Kinder hinterlässt, so wird deren Erbteil an den nächsten männlichen Agnaten (männlicher Verwandter in väterlicher Verwandtschaftsline) ausgezahlt.“


    Er rollte das Dokument wieder zusammen.
    “Mit anderen Worten; Du bist nur dann erbberechtigt, wenn dein Bruder kinderlos und seine Ehe ‚sine manus’ war, was mich bei einer solch traditionsbewussten, patrizischen Gens wie der deinen jedoch wundern würde.“

    Eröffnung der Hauptverhandlung
    IUD MAI VII/DCCCLV
    ANTE DIEM VI ID OCT DCCCLV A.U.C. (10.10.855/102 n.Chr.)


    Imperium Romanum
    vs.
    Decimus Matinius Ignotus


    Das Iudicium Maior bestehend aus:
    Iudex Prior Lucius Aelius Quarto
    Iudex Secundus Flavius Felix
    Iudex Spurius Purgitius Macer


    Ankläger ist Advocatus Imperialis Marcus Decimus Mattiacus


    Die Verhandlung wird in der Gerichtshalle der Basilica Ulpia verhandelt und dies öffentlich.


    Die Zuständigkeit des Iudicium Maior ergibt sich aus der Anklage gemäß Codex Iuridicalis:
    § 19 Sachliche Zuständigkeit
    (2) Bei Verhandlungen der Strafkategorie für Verbrechen ist das Iudicium Maior sachlich zuständig.

    Dem Angeklagten werden folgende Verbrechen zur Last gelegt:


    Landsfriedensbruch gem. § 103 Cod. Iur.
    (1) Wer sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe von 3 bis 4 Monaten oder mit Geldstrafe von 1.000 bis 1.200 Sz. bestraft.
    (2) In besonders schweren Fällen kann das Gericht auf Todesstrafe erkennen.

    Volksverhetzung gem. § 105 Cod. Iur.
    Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder die Würde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Monaten oder mit Geldstrafe von 1.500 bis 2.500 Sz. bestraft.



    gez. Lucius Aelius Quarto
    ------- P r a e t o r -- U r b a n u s -------


    Wie oft, wenn frische Sklaven aus weit entfernten Gegenden neu eingetroffen waren, gesellte sich Quarto unter die interessierten Besucher des Sklavenmarktes. Es war wohl reine Neugierde auf den Anblick dieser fremdländischen Menschen, die ihn dazu bewegte, aber auch die Hoffnung auf ein billiges Schnäppchen.
    Gerade wurde einer recht lautstark und zu einem günstigen Preis angepriesen.


    “Heda! Wo kommt der her und was kann er?“, brüllte er dem Sklavenhändler zu.

    Ankündigung der Hauptverhandlung
    ANTE DIEM VIII ID OCT DCCCLV A.U.C. (8.10.855/102 n.Chr.)



    Dem Antrag der Advocatio Imperialis auf Eröffnung eines Hauptverfahrens gegen Decimus Matinius Ignotus wird stattgegeben.


    Dem Angeklagten werden Landsfriedensbruch gem. § 103 Cod. Iur. und Volksverhetzung gem. § 105 Cod. Iur. zur Last gelegt.
    Die Hauptverhandlung findet vor dem Iudicium Maior in der Basilica Ulpia statt.

    Iudex Prior:
    Praetor Urbanus Lucius Aelius Quarto


    Zu Iudices werden nominiert:
    Senator Secundus Flavius Felix
    Senator Spurius Purgitius Macer


    Ankläger:
    Advocatus Imperialis Marcus Decimus Mattiacus


    Der erste Tag der Hauptverhandlung wird festgesetzt auf
    ANTE DIEM VI ID OCT DCCCLV A.U.C.
    (10.10.855/102 n.Chr.)


    Alle Prozessbeteiligten werden aufgerufen sich zu dem genannten Termin in der Basilica Ulpia einzufinden, der Angeklagte ist dem Gericht zum Begin der Hauptverhandlung vorzuführen.
    Der Angeklagte wird aufgefordert einen geeigneten Rechtsbeistand zu benennen.
    Sieht der Angeklagte sich dazu außer Stande, oder versäumt er dies aus anderen Gründen, so wird das Gericht einen Advocatus berufen.


    gez. Lucius Aelius Quarto
    ------- P r a e t o r -- U r b a n u s -------