Mattiacus nahm sich seinen Notizpergament zur Hand und begann mit seinem Abschlussplädoyer.
"Wertes Gericht, werter Collega,
wie schon im Fall "Decimus Pompeius Strabo" ist hier die Sachlage, die Tatumstände und die Schuld des Angeklagten klar und von niemanden bestritten. Im Gegenteil."
Mattiacus machte eine kleine Pause und blickte dabei auf Sulla.
"Der Angeklagte hat seine sogar Taten gestanden und uns seine Motivationsgründe in den schillernsten Farben beschrieben. Aus persönlicher Enttäuschung, falschem Ehrgeiz und Ehrlosigkeit heraus hat er unsere res publica gefährdet und meinte sogar noch, im Recht zu sein.
Die Beweislast ist mehr als erdrückend. Sein Geständnis und die Zeugenaussage bestätigen seine Culpa, die nach § 58 CodIur der zentrale Anknüpfungspunkt unseres Strafens. Ohne Schuld keine Strafe ist der Grundsatz unseres Systems, über das Iustitia wacht.
Der Angeklagte hat viel Schuld aus sich geladen. Zuerst war er Komplize von Strabo beim Aufstand in Hispania, dann hielt er allein die Zügel in der Hand. Brave Bürger wurden vertrieben, sakrales, privates und öffentliches Eigentum wurde durch Brandstiftung zerstört.
Genau dies wäre der Zeitpunkt gewesen, um den Aufstand zu beenden und den Frieden wieder herzustellen,
Aber nein........ dem Wahnsinn wurde kein Einhalt geboten
Aus verblendeten Fanatismus heraus hat der Angeklagte das Spiel weitergetrieben und zu Vertreibung und Zerstörung kam Mord hinzu. Unschuldige Bürger, Aufständische und Prätorianer mussten ihr Leben lassen für die Ziele des verblendeten Angeklagten.
Und anstatt sich seiner Veranwortung zu stellen, verhöhnt der Angeklagte auch noch die Rechtmässigkeit dieses Verfahrens.
Mattiacus nahm ein Schriftstück von seinen Unterlagen heraus und verlass für das Protokol die eher trocken gehaltene Anklageposition:
"In Anbetracht der Tatsache, dass der hier angeklagte Appius Helvetius Sulla geständig war und die Taten, die ihm in der Anklageschrift zulast gelegt wurden, bestätigt hat und keinerlei Reue noch Einsicht zeigte kann es nur eine Konsequenz geben. Der Angeklagte ist schuldig und verdient eine den Taten angemessene Bestrafung, deren Ermessen in der Weisheit des Gerichts liegt."