DECRETUM SENATUS
Änderung und Ergänzung des §56 Codex Iuridicalis
§ 56 Einteilung der strafbaren Handlungen
(1) Schwerverbrechen sind Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als 6monatiger Freiheitsstrafe bedroht sind. Zuständig für die Ermittlungen bei Schwerverbrechen sind die Cohortes Praetoriae.
(2) Verbrechen sind Handlungen, die mit 3 bis 6monatiger Freiheitsstrafe bedroht werden. Zuständig für die Ermittlungen bei Verbrechen sind die Cohortes Urbanae in Roma, in den Provinzen die dazu befugten Legiones.
(3) Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen. Zuständig für die Ermittlungen bei Vergehen sind die Vigiles in Roma, in den Provinzen die dazu befugten Legiones.
§ 56 Einteilung der strafbaren Handlungen
(1) Schwerverbrechen sind Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als 6monatiger Freiheitsstrafe bedroht sind.
(2) Verbrechen sind Handlungen, die mit 3 bis 6monatiger Freiheitsstrafe bedroht werden.
(3) Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.
§56.1 Zuständige Ermittlungsbehörden
(1) Bei Delikten gegen den Staat, gegen die kaiserliche Familie und gegen Mitglieder des Kaiserhofs sowie allen weiteren strafbare Handlung, die gegen andere Personen oder Institutionen gerichtet sind, jedoch eine Gefahr für den Staat darstellen, sind die Cohortes Praetoriae zuständig..
(2) Bei allen anderen strafbaren Handlungen sind in den Provinzen die Legionen bzw. der Regionarius und in Roma die Cohortes Urbanae bzw. die Vigiles zuständig.
(3) Bei Tage liegt in Roma die Verfolgung aller strafbaren Handlungen, sofern nicht durch die Lex Didia Et Germanica Et Octavia Vigilium anders bestimmt, in der Zuständigkeit der Cohortes Urbanae, bei Nacht in der Zuständigkeit der Vigiles.
(4) Die jeweils ermittelnden Einheiten sind angehalten bei neu gewonnen Informationen, die Einfluss auf die Zuständigkeit in einem Fall haben könnten, die jeweils dafür zuständige Ermittlungsbehörde in die Ermittlungen mit einzubeziehen.
Im Auftrag des Consuls Marcus Vinicius Lucianus,
für den Senat von Rom
ANTE DIEM IX KAL DEC DCCCLVI A.U.C. (23.11.856/103 n.Chr.)