ÄNDERUNG CODEX UNIVERSALIS
§ 45 Wahl und Gültigkeit
(1) Die Wahl ist gültig, wenn 50% der wahlberechtigten Bürger ihre Stimme abgegeben haben. Wird dieses Quorum nicht erreicht, entscheidet der Kaiser über die Gültigkeit der Wahl und eventuelle Nachwahlen oder Sonderregelungen.
(2) Der Stimmanteil eines Kandidaten bestimmt sich durch den Anteil der Stimmberechtigten, die für den Kandidaten stimmten.
(3) Sollen in einem Wahldurchgang vier Amtsträger bestimmt werden, so sind nur diejenigen Kandidaten für eine Ernennung zu berücksichtigen, welche mehr als den fünften Teil der abgegebenen Stimmen erhalten. Werden zwei Amtsträger bestimmt, so ist ein Drittel der abgegebenen Stimmen zu erreichen, im Falle von nur einem Amtsträger die Hälfte. Analog verhält es sich für die übrigen Fälle.
(4) Erreichen weniger Kandidaten das geforderte Quorum, als Amtsträger bestimmt werden sollen, so wird unter den bestplatzierten nicht gewählten Kandidaten eine Nachwahl für die nicht besetzten Ämter durchgeführt. Gibt es gleichviele oder weniger Kandidaten als mögliche Amtsträger, entfällt diese Nachwahl und die Ämter bleiben unbesetzt.
(5) Die Kandidaten mit den meisten Stimmen, welche das in Absatz 3 erforderte Quorum erfüllen, sind gewählt.
(6) Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist eine Stichwahl nicht möglich, entscheidet das Los.
ÄNDERUNG CODEX MILITARIS
§ 13 Kriegsrecht
(4) Für die Cohortes Praetoriae und die Cohortes Urbanae gilt das Kriegsrecht permanent. Bei den Cohortes Urbanae ist dies auf die Stadt Rom und das italische Umland im Ausmass von 100 Meilen um die Stadt beschränkt.
ÄNDERUNG COD UNIV/Lex Provincialis
§ 6 Polizei
(1) Der Statthalter übt die Polizeifunktion in seiner Provinz aus. Hiervon ausgeschlossen ist das Stadtgebiet von Rom. Im italischen Umland im Ausmass von 100 Meilen um die Stadt üben sowohl der Statthalter, als auch die Stadtrömischen Einheiten diese Funktion aus.
ÄNDERUNG CODEX RELIGIOSUS
PARS SECUNDA - Aufbau
SUBPARS QUARTA - EINSTIEG
(I) GEHILFEN DER PRIESTER
(3) Sacerdos: Der Sacerdos stellt den ersten Priesterrang dar. Erreicht wird dieser durch eine gottesspezifische Prüfung. Der Sacerdos führt die Zeremonien aus und lehrt die unteren Ränge in den Gottesdienst. Der Rang Sacerdos ist bei weiblichen Gottheiten Frauen und bei männlichen Gottheiten Männern vorbehalten.
(4) Sacerdos Maior: Der Sacerdos Maior ist der vorsitzende Priester eines Tempels in dem mehrere Sacerdotes wirken und wird von der Führung des Kultes (Flamen bzw. Collegium Pontificium) bestimmt. Der Rang Sacerdos Maior ist bei weiblichen Gottheiten Frauen und bei männlichen Gottheiten Männern vorbehalten.
ÄNDERUNG CODEX UNIVERSALIS
§ 37 Umgang
(4) Man unterscheidet zu wählende und zu ernennende Ämter. Man kann zu allen Ämtern wiedergewählt werden, es sei denn man hatte es (vorher: gerade erst) (neu: in der vorherigen Amtsperiode) inne. Ernennbare Ämter können auch aufeinanderfolgend eingenommen werden.
ZUSATZ CODEX IURIDICALIS
§ 28.1 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht das Verfahren an sich nichtig machen, ist unbeachtlich, wenn der erforderliche Antrag inklusive Begründung nachträglich gestellt wird und die zu berichtigenden Angaben in den Dokumenten nachträglich gefertigt oder korrigiert werden.
(2) Anträge gemäß Abs 1 können bis zum Abschluss der Beweisaufnahme des gerichtlichen Verfahrens eingereicht werden.
(3) Die Nichtigkeit von Urteilen, Beschlüssen, Anträgen oder des Verfahrens kann nur der Iudex Prior des zuständigen Gerichts feststellen. Den Parteien im Verfahren ist es erlaubt, einen demgemäßen Antrag zu stellen.