Beiträge von Marcus Helvetius Verus

    Officium des Consilium rei urbanae constituendae


    SENATSVORLAGE CUC/I
    VII.IX./ANTE DIEM VII ID SEP DCCCLIV A.U.C.


    Das Consilium rei urbanae constituendae hat eine neue Verteilung der römischen Stadtbezirke erarbeitet und legt diese hiermit dem Senat zur Genehmigung vor.
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    Die rote Linie ist die servilianische Stadtmauer, die blauen Linien sind von uns festgelegte Aufteilungen der klassischen Stadtteile 'Templum Pacis' und 'Circus Flaminius'. Der farbliche Markierung der Bezirke wird in gesonderter Senatsvorlage vorgebracht.


    Das Consilium rei urbanae constituendae bittet den Senat diese Vorlage zu diskutieren und als Basis unserer weiteren Arbeit freizugeben.


    Vertreter des Consilium rei urbanae constituendae im Senat ist Claudius Aurelius Crassus.


    Tiberia Messalina Oryxa
    Vorsitzende


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    Das Stadtplanungskomitee (CUC - Consilium rei urbanae constituendae) wird wie folgt berufen:


    Tiberia Messalina Oryxa (Vorsitzende)
    Claudius Aurelius Crassus
    Quitus Caecilius Metellus Creticus
    Gaius Octavius Victor


    Publius Matinius Agrippa (Beisitzer)

    Zitat

    Weiters klage ich, Marcellus Curio auf folgende Paraghrafen, da er mich fortlaufend als "oh Mann der Drohgebärden anspricht anstatt mit meinem Ehrennamen,meinem Rang oder meinem Senatorenstand:


    Soweit so gut.


    Zitat

    § 7 Staatsfeindliche Verunglimpfung von Reichsorganen
    (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Gesetzgebungsorgan (Senat und Provinzcurien) oder eines ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Imperium Romanum gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand des Imperium Romanum oder gegen den Imperator Caesar Augustus einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 3 Monaten oder einer Geldstrafe von nicht weniger als 800 Sesterzen bestraft. Weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten.
    (2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen Reichsorgans oder Mitglieds verfolgt.


    Abgelehnt. Es ist nicht schlüssig, daß die Aussagen die Person in seiner Eigenschaft als Mitglied eines Gesetzgebungsorgans betreffen sollen.



    Zitat

    § 12 Beleidigung
    (1) Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.


    Gut. Punkt 2 ist hier ohne Belang.


    Zitat

    § 13 Üble Nachrede
    (1) Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Monat oder mit Geldstrafe und bestraft.


    (2) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften eine üble Nachrede aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten.


    Gut.



    Da hier der amtierende Volkstribun involviert ist und in Berufung auf den Fall Marcellus Claudius Macrinius - Cicero Octavius Anton wird das


    IUDICIUM IMPERATORIS


    als zuständig befunden. Die Einreichung der Klage wird von diesem bestätigt.



    Betreffende Straftat laut der anzuwendenen Rechtsgrundlage (COD IUR):


    § 12 Beleidigung
    (1) Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.


    § 13 Üble Nachrede
    (1) Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Monat oder mit Geldstrafe und bestraft.


    (2) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften eine üble Nachrede aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten.


    Kläger: Marcellus Claudius Macrinius
    Beklagter: Gaius Scribonius Curio, amtierender Tribunus Plebis


    SUBPARS SECUNDA - Abwicklung von Klagen
    § 4 Ladung

    Das Gerichtsverfahren beginnt mit der Ladung zur Ersten Anhörung. Folgt der Geladene nicht, so kann er in einem Säumnisverfahren zur Strafe für seine Prozessweigerung (Contumacia) gemäß dem Klagebegehren verurteilt werden. Die Ladung geschieht grundsätzlich durch Amtsladung (Evocatio), sei es litteris, also durch schriftlichen, amtliche zugestellten Ladungsbefehl, sei es Edictio, durch Ausrufung und Anschlag an der Gerichtstafel (Basilica Traiana).


    § 5 Erste Anhörung
    Die Erste Anhörung wird von den beiden Praetoren durchgeführt. Es kommen nach Aufforderung zu Wort, Kläger und Angeklagter. Des weiteren können vom Gericht Zeugen und andere sachdienliche Personen geladen und gehört werden. Dies geschieht wie die eigentliche Verhandlung in der Gerichtshalle in der Basilica Traiana, in diesem kommen nur geladene Personen zu Wort, Kommentare nicht geladener Personen können bei Wiederholung, je nach Art der Störung, empfindliche Strafen nach sich ziehen. Sowohl Kläger wie Angeklagter schildern hier ihre Sicht des Falles und die Praetoren werden versuchen eine Einigung der beiden Parteien auf gütlichem Wege zu finden. Sollte dies nicht gelingen wird der Termin der Hauptverhandlung benannt.


    Termin "Erste Anhörung": - vom IUD III. festzusetzen -

    Zitat

    Marcellus Claudius Macrinius dixit:
    Die gens Claudia klagt auf Annulierung der gilvischen Factiowahl und auf Verurteilung des Paters Factiones Crassus.


    Soweit in Ordnung.


    Zitat

    Weiter verlangen wir eine Verurteilung des Curio als dessen Stellvertreter, da er es offensichtlich unterlassen hat, seine Möglichkeiten wahrzunehmen und bei der imperialen Führung einen Ersatzschlüssel zur Oeffnung der Tuere des Gelben Hauses anzufordern.


    Abgewiesen. Dem Praetor liegen Beweise vor, nach denen der Volkstribun unmittelbar (genauer: 24 Minuten) nach seiner Ernennung zum Stellvertreter die Verantwortlichen informiert hat.


    Zitat

    Weiters klagt er alle anderen Mitglieder der Gilvus die an dieser Wahl teilgenommen haben und somit zur Wahlfälschung beigetragen haben.


    Abgewiesen. Die Patres haben durch ihr Wählverhalten kein unrichtiges Ergebnis herbeigeführt, wenn, so geschah dies durch die Eröffnung und Ratifizierung der Wahl durch den Pater Factionis.


    Somit bestätigt das zuständige Gericht:


    IUDICIUM PRIMUM


    die Einreichung der Klage mit obig genannten Einschränkungen.



    Betreffende Straftat laut der anzuwendenen Rechtsgrundlage (COD IUR):


    § 2 Wahlfälschung
    Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.


    Kläger: Marcellus Claudius Macrinius
    Beklagter: Claudius Aurelius Crassus, Pater Factionis der Factio Gilvus


    SUBPARS SECUNDA - Abwicklung von Klagen
    § 4 Ladung
    Das Gerichtsverfahren beginnt mit der Ladung zur Ersten Anhörung. Folgt der Geladene nicht, so kann er in einem Säumnisverfahren zur Strafe für seine Prozessweigerung (Contumacia) gemäß dem Klagebegehren verurteilt werden. Die Ladung geschieht grundsätzlich durch Amtsladung (Evocatio), sei es litteris, also durch schriftlichen, amtliche zugestellten Ladungsbefehl, sei es Edictio, durch Ausrufung und Anschlag an der Gerichtstafel (Basilica Traiana).


    § 5 Erste Anhörung
    Die Erste Anhörung wird von den beiden Praetoren durchgeführt. Es kommen nach Aufforderung zu Wort, Kläger und Angeklagter. Des weiteren können vom Gericht Zeugen und andere sachdienliche Personen geladen und gehört werden. Dies geschieht wie die eigentliche Verhandlung in der Gerichtshalle in der Basilica Traiana, in diesem kommen nur geladene Personen zu Wort, Kommentare nicht geladener Personen können bei Wiederholung, je nach Art der Störung, empfindliche Strafen nach sich ziehen. Sowohl Kläger wie Angeklagter schildern hier ihre Sicht des Falles und die Praetoren werden versuchen eine Einigung der beiden Parteien auf gütlichem Wege zu finden. Sollte dies nicht gelingen wird der Termin der Hauptverhandlung benannt.



    Aufgrund der Befangenheit des Praetor Urbanus wird der amtierende Praetor Peregrinus, Publius Tiberius Lucidus, den Vorsitz innehaben. Ein Iudex an seiner Seite wird noch bestimmt.


    Termin "Erste Anhörung": - wird nach Ernennung des Iudex festgesetzt -

    Das zuständige Gericht, derzeit:


    IUDUCIUM IMPERATORIS (TERTIUM)


    bestätigt die Einreichung der Klage.



    Betreffende Straftaten laut der anzuwendenen Rechtsgrundlage (COD IUR):


    § 10 Amtsanmaßung
    Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines staatlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines solchen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.


    § 15 Körperverletzung
    Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis fünf Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
    Explizit ausgenommen sind hier erzieherische Maßnahmen innerhalb des Exercitus Romanus.



    Kläger: IMPERIUM ROMANUM, vertreten durch Marcus Vinicius Hungaricus
    Beklagter: Argutiae Ambrosianus Vermis


    SUBPARS SECUNDA - Abwicklung von Klagen
    § 4 Ladung

    Das Gerichtsverfahren beginnt mit der Ladung zur Ersten Anhörung. Folgt der Geladene nicht, so kann er in einem Säumnisverfahren zur Strafe für seine Prozessweigerung (Contumacia) gemäß dem Klagebegehren verurteilt werden. Die Ladung geschieht grundsätzlich durch Amtsladung (Evocatio), sei es litteris, also durch schriftlichen, amtliche zugestellten Ladungsbefehl, sei es Edictio, durch Ausrufung und Anschlag an der Gerichtstafel (Basilica Traiana).


    § 5 Erste Anhörung
    - entfällt, das Imperium Romanum lehnt sie ab -


    Termin "Hauptverhandlung": - vom IUD III. festzusetzen -


    Das zuständige Gericht, derzeit:


    IUDUCIUM IMPERATORIS (TERTUM)


    bestätigt die Einreichung der Klage.



    Betreffende Straftat laut der anzuwendenen Rechtsgrundlage (COD IUR):


    § 14 Mord
    Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.


    Kläger: Argutiae Ambrosianus Vermis
    Beklagter: unbekannt


    SUBPARS SECUNDA - Abwicklung von Klagen
    § 4 Ladung

    Das Gerichtsverfahren beginnt mit der Ladung zur Ersten Anhörung. Folgt der Geladene nicht, so kann er in einem Säumnisverfahren zur Strafe für seine Prozessweigerung (Contumacia) gemäß dem Klagebegehren verurteilt werden. Die Ladung geschieht grundsätzlich durch Amtsladung (Evocatio), sei es litteris, also durch schriftlichen, amtliche zugestellten Ladungsbefehl, sei es Edictio, durch Ausrufung und Anschlag an der Gerichtstafel (Basilica Traiana).


    § 5 Erste Anhörung
    - entfällt bei Mordanklage -


    Termin "Hauptverhandlung": - vom IUD III. festzusetzen -


    Josephus Decimus Cartonensis dixit:


    Gegen bekant und unbekant wirt geklagt auf:
    § 8 Täterschaft
    (1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
    (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).


    Das ist ja kein Straftatbestand, sondern eine Erläuterung.


    Gegen die hintermänner der täter wegen:
    § 9 Anstiftung
    Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.


    Man klagt gegen unbekannt, weiß aber das es Hintermänner gibt?
    Durchaus seltsam. Das wird das Gericht erst prüfen und beweisen müssen.


    Den das Hohe Gericht vohgelegte tatbestand betrift:
    § 14 Mord
    Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.


    Angenommen.


    Geklagt wirt für den gerichts Magistratur der:-
    § 9 IUDICIUM SECUNDUM - Stufe II


    Derzeit wird wegen Fehlens eines Praetors alles vorm Iudicium III verhandelt.


    Begründet werden Diesse wie folgendes:
    §8Täterschaft:
    Die von der Pater Gens Argutiae festgenommene 2 täter wirt der täterschaft und ausführüng eines verbrechen vohrgelegt.


    Es wurden Täter verhaftet? Eine nicht unwesentliche Information ...


    Das ausgeführte verbrechen betrift §14 Mord
    Geklagt wirt für die Magistratur der IUDICIUM SECUNDUM da die täter kein Römischer Burger in sinne des gesetz sint.


    Hier wurde der Gesetzestext fehlgedeutet.


    §9 Anstiftüng:
    Klage wirt gegen vorlaüfig unbekant vorgenommen.
    Drinender tatverdächtigen in §9 sint noch nicht ermitteld
    Festgehalten wirt hier der klage anstiftüng zum §14 Mort.
    Geklagt wirt für die Magistratur der IUDICIUM SECUNDUM.


    Woher will man wissen, dass es solche überhaupt gibt?



    Gegeben heid:
    Tat:
    Mort an den Pater Gens der Ambrosiani mit namen Aelius Ambrosianus Pladius
    Platz des verbrechens:
    Die Provinz Britannia ,der Cives Letocetum, location : Der Casa Flevorius in den angrenzenden Garten waldchen für den Vestibulen der besagter Casa.
    Ümständen:
    Der Pater Gens Ambroaiani mit namen Aelius Ambrosianus Pladius würde ermorded auf sein bänkchen angetroffen.
    Er würde mit ein Scorpia pfeil oder dart erschößen rücklings.
    Tatwaffe:
    Eine Legions waffe der typ Scorpia.
    Ausführüng:
    Die 4 Täter/teils mittäter haben die besagte Waffe von ungefehr 30m abstand abgefeuert .
    Die tat würde begangen etwa 00.00uhr des 14er dieses den 8er tag der Vestalien.
    Circa 2 stunden nach beendigüng der gesprächen mit dem Volks Tribunus Cicero Octavianus Anton und den Tribun der Legion III Marcus Vinicius Hungaricus.
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    Ich Josphus Decimus Cartonensis habe die worten des Pater Gentes der Ambrosiani
    nach wahrheid und bester können wiedergegeben und gebe hiermit seine anklage schrift zür protocol-
    Festhalten tue ich das aus zur Protocol gabe für mich kein verteidiger schaft /pflicht enttanden ist in sinne des Gesetzes.



    Ich weiße darauf hin, dass hier nur die Klage eingereicht wird. Es müssen noch keine Ausführungen gemacht werden.

    Das zuständige Gericht, derzeit:


    IUDUCIUM IMPERATORIS (TERTIUM)


    bestätigt die Einreichung der Klage.



    Betreffende Straftat laut der anzuwendenen Rechtsgrundlage (COD IUR):


    § 17 Diebstahl
    (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Monat oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Mit Freiheitsstrafe von bis zu 2 Monaten oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt.


    Kläger: FACTIO RUSSATA, vertreten durch Marcus Octavius Metellus
    Beklagter: unbekannt


    SUBPARS SECUNDA - Abwicklung von Klagen
    § 4 Ladung

    Das Gerichtsverfahren beginnt mit der Ladung zur Ersten Anhörung. Folgt der Geladene nicht, so kann er in einem Säumnisverfahren zur Strafe für seine Prozessweigerung (Contumacia) gemäß dem Klagebegehren verurteilt werden. Die Ladung geschieht grundsätzlich durch Amtsladung (Evocatio), sei es litteris, also durch schriftlichen, amtliche zugestellten Ladungsbefehl, sei es Edictio, durch Ausrufung und Anschlag an der Gerichtstafel (Basilica Traiana).


    § 5 Erste Anhörung
    Die Erste Anhörung wird von den beiden Praetoren durchgeführt. Es kommen nach Aufforderung zu Wort, Kläger und Angeklagter. Des weiteren können vom Gericht Zeugen und andere sachdienliche Personen geladen und gehört werden. Dies geschieht wie die eigentliche Verhandlung in der Gerichtshalle in der Basilica Traiana, in diesem kommen nur geladene Personen zu Wort, Kommentare nicht geladener Personen können bei Wiederholung, je nach Art der Störung, empfindliche Strafen nach sich ziehen. Sowohl Kläger wie Angeklagter schildern hier ihre Sicht des Falles und die Praetoren werden versuchen eine Einigung der beiden Parteien auf gütlichem Wege zu finden. Sollte dies nicht gelingen wird der Termin der Hauptverhandlung benannt.


    Termin "Erste Anhörung": - vom IUD III. festzusetzen -



    IUDICIUM IMPERATORIS


    IM NAMEN DES IMPERIUM ROMANUM
    UND DES IMPERATOR CAESAR AUGUSTUS



    IUDICATIO (URTEIL)



    Im Hochverratsprozess


    Das Imperium Romanum gegen


    I. Paulus Pilum Scandia
    II. Quintus Livius Scaevola
    III. Decius Fulvius Martialis


    hat das Iudicium Imperatoris durch:


    Iudex Prior, Lucius Ulpius Iulianus Divi Traiani Filius
    Iudex, Marcellus Claudius Macrinius Restitutor
    Iudex, Publius Tiberius Lucidus


    durch mündliche Verhandlung, basierend auf der Beweisführung für Recht erkannt:



    Die Angeklagten


    I. Paulus Pilum Scandia
    II. Quintus Livius Scaevola
    III. Decius Fulvius Martialis


    werden schuldig gesprochen in folgenden Anklagepunkten:


    CODEX ULPIANUS § 1
    Hochverrat gegen Imperator Caesar Augustus und den Römischen Staat


    Sie werden zu folgendem verurteilt:


    I. Paulus Pilum Scandia


    - Verlust seines Ranges und Titels, Caesar, sowie Pius
    - Aberkennung aller Auszeichnungen
    - Ausschluss aus dem Senat und Verlust des senatorischen Status
    - Verlust der Römischen Staatsbürgerschaft
    - lebenslange Festungshaft im Mamertinusgefängnis, Roma


    II. Quintus Livius Scaevola


    - Verlust seines Ranges (Magistratus)
    - Aberkennung aller Auszeichnungen
    - Verlust der Römischen Staatsbürgerschaft
    - lebenslange Festungshaft im Mamertinusgefängnis, Roma


    III. Decius Fulvius Martialis


    - Verlust seines Ranges (Legatus Legionis LEG V AUG)
    - Aberkennung aller Auszeichnungen
    - Ausschluss aus dem Senat und Verlust des senatorischen Status
    - Verlust der Römischen Staatsbürgerschaft
    - lebenslange Festungshaft im Mamertinusgefängnis, Roma


    Ein Einspruch gegen das Urteil ist unzulässig, da das Iudicium Imperatoris höchste gerichtliche Instanz ist.


    Da alle Personen als flüchtig einzustufen sind ergeht hiermit per Befehl und Autorität des Kaisers des Imperium Romanum der Befehl an die Cohortes Praetoriae, mit Weisung an alle Staatsorgane diesen Amtshilfe zu leisten, die Aufforderung die flüchtigen Hochverräter dingsfest zu machen und ihrer Strafe zuzuführen.


    ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE


    Das Gericht sah es als zweifelsfrei erwiesen an, dass die Angeklagten der vorgeworfenen Straftat des Hochverrates schuldig sind. Somit waren die Angeklagten zu verurteilen.


    Sollten die flüchtigen Hochverräter, deren Mitgliedschaft in der Hochverräterorganisation CONSPIRATIO CUBICULI LATENTIS als erwiesen gilt, auf Staatsgebiet des Imperium Romanum aufgegriffen werden so wird das Urteil umgesetzt.



    ROMA, MMDCCLVI A.U.C


    http://www.weinstrasse.bz/SiegelKaiser.gif

    ********************************************


    ACCUSATIO PERDUELLIONIS



    Anklage gegen Cives Romanus:


    I. Paulus Pilum Scandia
    II. Quintus Livius Scaevola
    III. Decius Fulvius Martialis


    wegen:


    - Hochverrat



    und Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation.


    vor dem Iudicium Imperatoris angeklagt.



    IN NOMINI IMPERATORIS


    Grundlage: Codex Ulpianus
    Zusammensetzung des Gerichts:


    Iudex Prior, Lucius Ulpius Iulianus Divi Traiani Filius
    Iudex, Marcellus Claudius Macrinius Restitutor
    Iudex, Publius Tiberius Lucidus


    Termin Erste Anhörung: entfällt
    Termin Hauptverhandlung: noch festzusetzen


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    IUDICIUM IMPERATORIS


    IM NAMEN DES IMPERIUM ROMANUM
    UND DES IMPERATOR CAESAR AUGUSTUS


    IUDICATIO (URTEIL)



    Im Hochverratsprozess


    Das Imperium Romanum gegen Lucius Verecundius Caesar Germanicus


    hat das Iudicium Imperatoris durch:


    Iudex Prior, Lucius Ulpius Iulianus Divi Traiani Filius
    Iudex, Marcellus Claudius Macrinius Restitutor
    Iudex, Titus Flavius Vespasianus


    durch mündliche Verhandlung, basierend auf der Beweisführung für Recht erkannt:



    Der Angeklagte Lucius Verecundius Caesar Germanicus wird schuldig gesprochen in folgenden Anklagepunkten:


    CODEX ULPIANUS § 1
    Hochverrat gegen Imperator Caesar Augustus und den Römischen Staat


    CODEX ULPIANUS § 6
    Staatsfeindliche Sabotage


    CODEX ULPIANUS § 8
    Verunglimpfung des Imperator Caesar Augustus


    CODEX ULPIANUS § 8b
    Staatsfeindliche Verunglimpfung von Reichsorganen


    Er wird zu folgendem verurteilt:


    - Verlust seines Ranges (Magister Scriniorum)
    - Aberkennung aller Auszeichnungen
    - Ausschluss aus dem Senat und Verlust des senatorischen Status
    - Verlust der Römischen Staatsbürgerschaft
    - Verbannung aus dem Imperium Romanum


    Ein Einspruch gegen das Urteil ist unzulässig, da das Iudicium Imperatoris höchste gerichtliche Instanz ist.


    ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE


    Das Gericht sah es als zweifelsfrei erwiesen an, dass Lucius Verecundius Caesar Germanicus aller ihm vorgeworfenen Straftaten schuldig ist. Somit war der Angeklagte zu verurteilen.


    Verbannung wurde auf Anordnung des Kaisers der Hinrichtung vorgezogen, da unnötige Grausamkeit vermieden werden sollte. Die Aberkennung der Staatsbürgerschaft und die Verbannung gelten in jeglicher Form. Eine Namensänderung gilt als illegaler Aufenthalt und wird entsprechend geahndet.



    ROMA, ANTE DIEM XI KAL NOV MMDCCLVI A.U.C


    http://www.weinstrasse.bz/SiegelKaiser.gif

    ********************************************


    Die Erste Anhörung wurde beendet.


    Die Hauptverhandlung wurde eröffnet.


    Dazu geladen wurde:


    Das Iudicium Imperatoris bestehend aus


    Lucius Ulpius Iulianus Divi Traiani Filius
    Marcellus Claudius Macrinius Restitutor
    Titus Flavius Vespasianus


    und der Angeklagte


    Lucius Verecundius Caesar Germanicus


    der Prozess wird öffentlich in der Gerichtshalle verhandelt


    HAUPTVERHANDLUNG


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    Alle Ladungen wurden versandt.


    Die Erste Anhörung wird eröffnet.


    Dazu geladen wurde:


    Das Iudicium Imperatoris bestehend aus


    Lucius Ulpius Iulianus Divi Traiani Filius
    Marcellus Claudius Macrinius Restitutor
    Titus Flavius Vespasianus


    und der Angeklagte


    Lucius Verecundius Caesar Germanicus


    der Prozess wird öffentlich in der Gerichtshalle verhandelt


    *********************************************