"Hohes Gericht.
Kurz die Ereignisse ...
Am PRIDIE ID IUL DCCCLV A.U.C. (14.7.2005/102 n.Chr.) auf der Rostra soll Publius Aelius Hadrianus gemäß Zeugenaussagen folgende Bemerkung gemacht haben:
>Diese Weiber sollte man allesamt einmal im Jahr prügelnd um den Circus treiben, um sie Demut und Respekt vor dem Manne zu lehren.<
Als Zeugen dessen sind benannt ...
Marcus Vinicius Hungaricus
Maximus Decimus Meridius
Publius Matinius Agrippa
Lucius Helvetius Falco
Didia Sinona hat daraufhin gegen Publius Aelius Hadrianus Anzeige erstattet. Und zwar auf CODEX IURIDICIALIS § 105 Volksverhetzung. Im Wortlaut.
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder die Würde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Monaten oder mit Geldstrafe von 1.500 bis 2.500 Sz. bestraft.
Prima. Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Stört es denn öffentlichen Frieden, wenn man öffentlich Züchtigungsmaßnahmen an einem ganzen Geschlecht fordert? Ich denke schon.
Secunda. Zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert? Ein regelmäßiges Durchprügeln muss wohl als solches gelten. Und er forderte dazu auf.
Tertia. Dass er Teile der Bevölkerung beschimpft. Sämtliche Frauen sind ein solcher Teil und die regelmäßige körperliche Züchtigung in aller öffentlichkeit ist als böswillige Verächtlichung zu sehen.
Somit sehe ich die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt und beantrage folgende Rechtsfolge. Vier Monate Freiheitsstrafe, Ausschluss aus dem Cultus Deorum, Verlust des Wahrrechtes in der Gesamtheit auf Lebenszeit.
Danke für ihr Gehör."