PARS TERTIA – STRAFGESETZTEIL
SUBPARS PRIMA - ALLGEMEINER TEIL
§ 44 Keine Strafe ohne Gesetz
(1) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(2) Eine Strafe bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat galt.
§ 45 Geltungsbereich
Das römische Recht gilt für Taten, die von Römern im Inland oder Ausland begangen werden. Ebenso für einen Rechtstreit zwischen Römern und Peregrini und Peregrini untereinander, so dies auf Römischem Territorium stattfand.
§ 46 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
§ 47 Versuch einer Straftat
(1) Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
(2) Der Versuch einer Straftat ist stets strafbar, jedoch kann das Gericht hierbei die Strafe mildern, dies besonders bei freiwilligem Rücktritt von der Tat.
§ 48 Täterschaft
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
§ 49 Anstiftung
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
§ 50 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwenden.
(3) Sie ist nicht gerechtfertigt, wenn dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht oder die Verteidigung des Angriffes unangemessen ist.
§ 51 Äußerungen in Reichsorganen
Mitglieder des Senates und der Provinzcurien dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie in der Körperschaft getan haben, außerhalb der Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
§ 52 Freiheitsstrafe
(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn der Codex nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.
(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist 12 Monate, ihr Mindestmaß 1 Woche.
§ 53 Geldstrafe
(1) Eine Geldstrafe beträgt mindestens 5 und höchstens 5.000 Sesterzen.
(2) Die Geldstrafe ist in Römischen Sesterzen (Sz.) an das Imperium Romanum zu entrichten.
(3) Bei Nichtleistung der Geldstrafe kann diese eingezogen werden.
§ 54 Ersatzfreiheitsstrafe
(1) An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe.
(2) Diese wird bei Bedarf vom Gericht festgesetzt.
§ 55 Todesstrafe
(1) Die Todesstrafe wird nur sehr selten und bei äußerst schwerwiegenden Straftaten verhängt, diese muss dafür im Gesetzestext auch ausdrücklich zulässig sein.
(2) Die Art der Vollstreckung bestimmt das Gericht.
(3) Ein Todesurteil ist in jedem Fall von Imperator Caesar Augustus zu bestätigen, bevor es vollstreckt werden kann.
§ 56 Einteilung der strafbaren Handlungen
(1) Schwerverbrechen sind Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als 6monatiger Freiheitsstrafe bedroht sind. Zuständig für die Ermittlungen bei Schwerverbrechen sind die Cohortes Praetoriae.
(2) Verbrechen sind Handlungen, die mit 3 bis 6monatiger Freiheitsstrafe bedroht werden. Zuständig für die Ermittlungen bei Verbrechen sind die Cohortes Urbanae in Roma, in den Provinzen die dazu befugten Legiones.
(3) Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen. Zuständig für die Ermittlungen bei Vergehen sind die Vigiles in Roma, in den Provinzen die dazu befugten Legiones.
§ 57 Verlust von Amtsfähigkeit, Wählbarkeit und Stimmrecht
(1) Wer wegen einer Straftat verurteilt wird, kann vom Gerichtshof die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen dauerhaft oder zeitlich begrenzt entzogen bekommen.
(2) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.
(3) Das Gericht kann dem Verurteilten dauerhaft oder zeitlich begrenzt das Recht, zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.
§ 58 Grundsätze der Strafzumessung
(1) Strafbar macht sich nur, wer schuldhaft handelt.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab.
§ 59 Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht.
§ 60 Verjährung
(1) Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen aus.
(2) Straftaten Verjähren generell nach 12 Monaten.
(3) Straftaten der Strafkategorie Verbrechen besonders verwerflicher Art verjähren nicht.
(4) Die Verjährung kann nur auf besondere Anordnung des Iudicium Imperialis aufgehoben werden.
§ 61 Tätigwerden der Behörden
(1) Im Allgemeinen werden die zuständigen Behörden bei Erfahren der jeweiligen Straftat von Amts wegen aktiv und beginnen mit den Ermittlungen.
(2) Jeder Bürger hat das Recht, eine Anzeige bei den zuständigen Behörden zu erheben. Die Behörden sind hernach verpflichtet, die Anzeige zu registrieren und Ermittlungen einzuleiten.
(3) Chef der Ermittlungen ist der Advocatus Imperialis, er ist gegenüber den ermittelnden Behörden weisungsbefugt.
§ 62 Zeit und Ort der Tat
(1) Eine mit Strafe bedrohte Handlung hat der Täter zu der Zeit begangen, da er gehandelt hat oder hätte handeln sollen; wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.
(2) Eine mit Strafe bedrohte Handlung hat der Täter an jedem Ort begangen, an dem er gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen.
§ 63 Begnadigung durch den Imperator Caesar Augustus
Der Imperator Caesar Augustus hat jederzeit das Recht angeklagte und verurteilte Bürger des Imperium Romanum zu begnadigen. Dies hat zur Folge, dass entweder ein Verfahren ersatzlos in konkretem Fall eingestellt wird oder ein bereits rechtsgültiges Urteil wieder aufgehoben wird. Somit erlöschen alle ergangenen Strafen. Eine Begnadigung kann nachträglich nur wieder zurückgenommen werden, wenn bewiesenermaßen falsche Grundlagen zu selbiger Entscheidung führten.
SUBPARS SECUNDA - BESONDERER TEIL
DELIKTE GEGEN DEN STAAT
§ 64 Hochverrat
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand des Imperium Romanum zu beeinträchtigen oder die auf der Grundlage des Kaisertums basierende Ordnung zu ändern, wird mit dem Tode bestraft.
(2) Es handelt hochverräterisch wer sich neben dem herrschenden Imperator Caesar Augustus als solcher tituliert oder titulieren lässt und sich und Teile des Imperium Romanum der Herrschaft des herrschenden Imperator Caesar Augustus entzieht.
(3) Es handelt hochverräterisch wer sich an Bestrebungen beteiligt eine andere Person als den herrschenden Imperator Caesar Augustus als solchen auf den Thron des Imperium Romanum zu bringen.
(4) Es handelt hochverräterisch wer versucht die Thronfolgeregelung des verstorbenen Imperator Caesar Augustus zu ändern.
§ 65 Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens
Wer ein hochverräterisches Unternehmen gegen das Imperium Romanum oder dessen Imperator Caesar Augustus vorbereitet, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
§ 66 Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
(1) Wer Rädelsführer, Hintermann oder Mitglied einer im räumlichen Geltungsbereich dieses Codex wirkenden verbotenen Organisation oder Hilfs- bzw. Ersatzorganisation ist, die sich gegen die kaiserliche Ordnung oder gegen das Imperium Romanum im allgemeinen richtet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 8 Monaten bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen kann das Gericht auf Todesstrafe erkennen. Ein solcher Fall liegt dann vor, wenn die verbotene Organisation als im höchsten Maße staatsgefährdend einzustufen ist.
§ 67 Sabotage und Spionage
Mit Freiheitsstrafe von 9 bis 11 Monaten wird bestraft, wer im Auftrag einer ausländischen Regierung, einer staatsfeindlichen Vereinigung oder Einrichtung Sabotage- oder Spionagehandlungen oder Vorbereitungen von solchen durchführt und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit des Imperium Romanum oder gegen die kaiserliche Ordnung einsetzt.
§ 68 Staatsfeindliche Einwirkung auf Sicherheitsorgane
(1) Wer auf Milites des Exercitus Romanus planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutz der Sicherheit des Imperium Romanum oder der kaiserlichen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit des Imperium Romanum oder gegen den Imperator Caesar Augustus einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von 7 bis 9 Monaten bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen kann das Gericht auf Todesstrafe erkennen.
§ 69 Verunglimpfung des Imperator Caesar Augustus
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften den Imperator Caesar Augustus oder Symbole seiner kaiserlichen Macht verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von 7 bis 9 Monaten oder einer Geldstrafe von 2.000 bis 5.000 Sz. bestraft.
(2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern.
(3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Imperator Caesar Augustus verfolgt.
§ 70 Staatsfeindliche Verunglimpfung von Reichsorganen
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Gesetzgebungsorgan (Senat und Provinzcurien) oder eines ihrer Mitglieder oder einen Magistrat des Cursus Honorum in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Imperium Romanum gefährdenden Weise verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von 7 bis 9 Monaten oder einer Geldstrafe von 2.000 bis 3.500 Sz. bestraft.
(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen Reichsorgans, Mitglieds oder Magistrats verfolgt.
§ 71 Begriff des Staatsgeheimnisses
Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die Sicherheit des Imperium Romanum abzuwenden.
§ 72 Landesverrat
(1) Wer ein Staatsgeheimnis einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht, um das Imperium Romanum zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die Sicherheit des Imperium Romanum herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von 7 bis 12 Monaten oder einer Geldstrafe von 2.500 bis 5.000 Sz. bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine verantwortliche Stellung missbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder
2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die Sicherheit des Imperium Romanum herbeiführt.
DELIKTE GEGEN LEIB UND LEBEN
§ 73 Mord
(1) Wer einen anderen ohne staatliche oder militärische Befugnis tötet, ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(2) In besonders schweren Fällen kann das Gericht auf Todesstrafe erkennen.
§ 74 Totschlag
Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen lässt, einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen.
§ 75 Fahrlässige Tötung
Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von 3 bis 6 Monaten zu bestrafen.
§ 76 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von 1 bis 3 Monaten oder mit Geldstrafe von 200 bis 500 Sz. bestraft.
(2) In schweren Fällen wird mit Freiheitsstrafe von 3 bis 6 Monaten oder mit Geldstrafe von 400 bis 900 Sz. bestraft.
(3) Explizit ausgenommen sind hier erzieherische Maßnahmen innerhalb des Exercitus Romanus.
§ 77 Körperverletzung mit tödlichem Ausgang
Hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von 3 bis 6 Monaten zu bestrafen.
§ 78 Fahrlässige Körperverletzung
(1) Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 300 Sz. zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 600 Sz. zu bestrafen.
DELIKTE GEGEN DIE FREIHEIT
§ 79 Freiheitsentziehung
(1) Wer einen anderen widerrechtlich gefangen hält oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzieht, ist mit Freiheitsstrafe von 2 bis 3 Monaten zu bestrafen.
(2) Wer diese länger als eine Woche oder auf qualvolle Weise aufrechterhält, ist mit Freiheitsstrafe von 6 bis 8 Monaten zu bestrafen.
§ 80 Erpresserische Entführung
Wer einen anderen mit Gewalt, List oder gefährliche Drohung entführt oder sich seiner sonst bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, ist mit Freiheitsstrafe von 4 bis 6 Monaten zu bestrafen.
§ 81 Nötigung und Bedrohung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von 1 bis 3 Monaten oder mit Geldstrafe von 200 bis 600 Sz. bestraft.
(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahe stehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe von 1 bis 3 Monaten oder mit Geldstrafe von 200 bis 600 Sz. bestraft.
§ 82 Hausfriedensbruch
(1) Wer den Eintritt in die Wohnstätte eines anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erzwingt, ist mit Freiheitsstrafe von 1 bis 3 Monaten oder mit Geldstrafe von 300 bis 800 Sz. zu bestrafen.
(2) Ausgenommen hierbei sind dazu Befugte des Exercitus Romanus oder sonstige staatliche Befugte.
DELIKTE GEGEN DIE EHRE
§ 83 Beleidigung
(1) Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 200 Sz. und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 400 Sz. bestraft.
(2) Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann das Gericht beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.
§ 84 Üble Nachrede
(1) Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe von 1 bis 3 Monaten oder mit Geldstrafe von 200 bis 800 Sz. bestraft.
(2) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften eine üble Nachrede aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Monaten oder Geldstrafe von 400 bis 1.600 Sesterzen.
DELIKTE GEGEN FREMDES VERMÖGEN
§ 85 Sachbeschädigung
(1) Wer eine fremde Sache beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 200 Sz. bestraft.
(2) Wer durch die Tat an der Sache einen 1.000 Sz. übersteigenden Schaden herbeiführt, oder die Tat besonders verwerflich ist, ist mit Freiheitsstrafe von 2 bis 3 Monaten oder mit Geldstrafe von 600 bis 2.500 Sesterzen zu bestrafen.
(3) In jedem Fall ist bei Verurteilung ein Schadensersatz in Höhe des entstanden Schadens vom Täter an das Opfer zu zahlen. Die Schadenshöhe ist vom Gericht zu bestätigen.
§ 86 Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 200 Sz. zu bestrafen.
(2) Mit Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 1.200 Sz. wird bestraft, wer als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt.
§ 87 Diebstahl durch Einbruch
Mit Freiheitsstrafe von 3 bis 6 Monaten oder mit Geldstrafe von 800 bis 2.500 Sesterzen ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht, indem er in ein Gebäude, eine Wohnstätte oder sonst einen abgeschlossenen Raum einbricht, einsteigt oder sonst eindringt.
§ 88 Räuberischer Diebstahl
(1) Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen eine Person anwendet, um sich oder einem Dritten die weggenommene Sache zu erhalten, ist mit Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Monaten, wenn die Gewaltanwendung jedoch den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe von 8 bis 10 Monaten zu bestrafen.
(2) In besonders schweren Fällen kann das Gericht auf Todesstrafe erkennen.
§ 89 Veruntreuung
(1) Wer ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 400 Sz. zu bestrafen.
(2) Wer ein Gut veruntreut, dessen Wert 1.000 Sz. übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten mit Geldstrafe bis zu 1.500 Sz. zu bestrafen.
§ 90 Unterschlagung
Wer ein fremdes Gut, das er gefunden hat oder das durch Irrtum oder sonst ohne sein Zutun in seinen Gewahrsam geraten ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 400 Sz. zu bestrafen.
§ 91 Dauernde Sachentziehung
Wer einen anderen dadurch schädigt, dass er eine fremde bewegliche Sache aus dessen Gewahrsam dauernd entzieht, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 400 Sz. zu bestrafen.
§ 92 Raub
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von 6 bis 8 Monaten zu bestrafen.
(2) Wer einen Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begeht, ist, wenn die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, mit Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 900 Sz. zu bestrafen.
(3) In besonders schweren Fällen kann das Gericht auf Todesstrafe erkennen.
§ 93 Erpressung
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe von 1 bis 3 Monaten oder mit Geldstrafe von 200 bis 600 Sz. bestraft.
§ 94 Betrug und Untreue
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe von 1 bis 3 Monaten oder mit Geldstrafe von 200 bis 600 Sz. bestraft.
(2) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Monaten oder mit Geldstrafe von 400 bis 800 Sz. bestraft.
§ 95 Geldfälschung
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter 2 Monaten oder mit Geldstrafe nicht unter 400 Sz. wird bestraft, wer Geld in der Absicht nachmacht, dass es als echt in Verkehr gebracht oder dass ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, dass der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird, falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder falsches Geld, das er unter den obigen Voraussetzungen nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 3 Monaten oder Geldstrafe nicht unter 600 Sesterzen.
GEMEINGEFÄHRLICHE DELIKTE
§ 96 Brandstiftung
Wer fremde unbewegliche Sachen ohne Einwilligung des Eigentümers in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von 3 bis 6 Monaten oder mit Geldstrafe von 600 bis 1.200 Sz. bestraft.
§ 97 Fahrlässige Brandstiftung
Wer eine Brandstiftung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von 1 Monat oder mit Geldstrafe von 200 Sz. zu bestrafen.
§ 98 Piraterie
(1) Wer unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Schiffsverkehrs mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung ein anderes Schiff unter seine Kontrolle bringt oder die Herrschaft darüber ausübt, ist mit Freiheitsstrafe von 3 bis 6 Monaten zu bestrafen.
(2) In besonders schweren Fällen kann das Gericht auf Todesstrafe erkennen.
DELIKTE GEGEN DIE SEXUELLE INTEGRITÄT
§ 99 Vergewaltigung
(1) Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von 3 bis 6 Monaten zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung oder eine Schwangerschaft der vergewaltigten Person zur Folge oder wird die vergewaltigte Person über eine längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder erniedrigt, ist der Täter mit Freiheitsstrafe von 8 bis 10 Monaten, hat die Tat aber den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von 10 bis 12 Monaten oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(3) In besonders schweren Fällen kann das Gericht auf Todesstrafe erkennen.
DELIKTE BEI WAHLEN UND VOLKSABSTIMMUNGEN
§ 100 Wahlfälschung
(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Monaten oder mit Geldstrafe von 500 bis 800 Sz. bestraft.
(2) Als Wahl im Sinne des Codex gelten die Wahlen zum Cursus Honorum und die Wahlen zum Vorsitzenden des Senates, der Provinzcurien und der Factiones.
§ 101 Wählernötigung
Wer mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch Missbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von 1 bis 3 Monaten oder mit Geldstrafe von 300 bis 800 Sz. bestraft.
DELIKTE GEGEN DEN ÖFFENTLICHEN FRIEDEN
§ 102 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter bestraft.
§ 103 Landfriedensbruch
(1) Wer sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe von 3 bis 4 Monaten oder mit Geldstrafe von 1.000 bis 1.200 Sz. bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen kann das Gericht auf Todesstrafe erkennen.
§ 104 Bildung krimineller Gruppen
(1) Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Monaten oder mit Geldstrafe von 800 bis 1.000 Sz. bestraft.
(2) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Monaten oder mit Geldstrafe von 800 bis 1.000 Sz. bestraft.
(3) In besonders schweren Fällen kann das Gericht auf Todesstrafe erkennen.
§ 105 Volksverhetzung
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder die Würde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Monaten oder mit Geldstrafe von 1.500 bis 2.500 Sz. bestraft.
§ 106 Politische Sabotage und Spionage
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter 3 Monaten oder mit Geldstrafe von 800 bis 1.000 Sz. bestraft wird, wer im Auftrag oder für eine Factio mittels Gewalt, Drohung mit Gewalt, List oder Bestechung in eine andere Factio eindringt um sich in den Besitz interner Informationen dieser Factio zu bringen um dadurch einen politischen Vorteil für eine Factio zu erwirken oder der anderen Factio zu schaden.
(2) Die auftraggebende oder billigend mitwissende Factio wird mit Geldstrafe von 2.000 bis 5.000 Sz. bestraft. In besonders schweren Fällen kann diese Factio verboten werden.
(3) Unter Spionage fällt auch das Veröffentlichen und Weitergeben von factiointernen Diskussionen, Entscheidungen, Bündnissen und Plänen ohne die Zustimmung des jeweiligen Pater Factionis. Hier muss keine Fremdeinwirkung von Außen durch Geldangebote, Drohungen oder anderweitige Gründe gegeben sein.
§ 107 Nötigung von Reichseinrichtungen oder -organen
(1) Wer Senat, Provinzcurien oder eine andere staatliche Einrichtung mit Gewalt, durch Drohung mit Gewalt oder anderweitig nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten oder einer Geldstrafe von 1.000 bis 1.500 Sz. bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen kann das Gericht auf Todesstrafe erkennen.
§ 108 Bestechung
(1) Wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Senat oder in einer Provinzcurie eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen, wird mit Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Monaten oder mit Geldstrafe von 700 bis 900 Sz. bestraft.
(2) Wer einem Magistrat, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten des Exercitus Romanus einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von 1 bis 3 Monaten oder mit Geldstrafe von 500 bis 800 Sz. bestraft.
DELIKTE GEGEN DIE RECHTSPFLEGE
§ 109 Falsche uneidliche Aussage
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 3 Wochen oder mit einer Geldstrafe von 500 bis 800 Sesterzen bestraft.
§ 110 Meineid auf Iuppiter
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle auf Iuppiter falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 6 Wochen oder mit einer Geldstrafe von 800 bis 1.000 Sz. bestraft.
§ 111 Verleitung zur Falschaussage
Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit einer Geldstrafe von 500 bis 800 Sz. bestraft.
DELIKTE GEGEN DIE AMTSPFLICHT
§ 112 Rechtsbeugung
(1) Ein Iudex, Praetor oder ein anderer Amtsträger, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Monaten oder mit Geldstrafe von 800 bis 1.000 Sz. bestraft.
(2) Begeht ein Magistrat des Cursus Honorum eine Rechtsbeugung, so ist die Verhandlung in der Zuständigkeit des Iudicium Imperialis. Durchgeführt werden kann diese nur nach Niederlegung des Amtes oder wenn der Imperator Caesar Augustus die Beweislast als hinreichend schlüssig einstuft und eine vorzeitige Amtsenthebung anordnet.
§ 113 Mißbrauch der Amtsgewalt
Ein Beamter oder Amtsträger des Cursus Honorum, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Imperiums, einer Provinz, einer Regio, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis 7 Monaten oder mit Geldstrafe von 800 bis 1.200 Sz. bestraft.
§ 114 Amtsanmaßung
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines staatlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines solchen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von 1 bis 2 Monaten oder mit Geldstrafe von 300 bis 1.000 Sz. bestraft.
§ 115 Bestechlichkeit
Ein Magistrat oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenimmt hat oder unterlässt hat oder künftig vornehme oder unterlasse und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von 3 bis 4 Monaten oder mit Geldstrafe von 800 bis 1.000 Sz. bestraft.
§ 116 Widerstand gegen die Staatsgewalt
Wer einem Magistrat, Milites des Exercitus Romanus, der zur Vollstreckung von Leges, befohlenen Anordnungen oder Urteilen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von 1 bis 3 Monaten oder mit Geldstrafe von 300 bis 900 Sz. bestraft.