Beiträge von Marcus Vinicius Hungaricus

    Sehr gut, Florus hat sich einige gute Gedanken gemacht. Ein kleiner Hinweis dann für die Prüfung: Nicht mehrere Paragraphen auf einmal prüfen, sondern immer nur ein Delikt nach dem anderen anwenden.


    Hm, mal sehen: Mord hat Florus richtig erkannt, über Totschlag kann man streiten und argumentieren. Bei Körperverletzung mit tödlichem Ausgang kann man aber auch streiten, denn uns ist der Vorsatz des Täters ja nicht bekannt. Will der Täter den Jungen nur verletzen oder gar töten?


    Ganz gegenteiliger Meinung bin ich aber bei fahrlässiger Körperverletzung. Wie kommst du da auf Fahrlässigkeit? Fahrlässigkeit bedeutet, daß ein prinzipiell rechtstreuer Mensch nicht die gebotene Sorgfalt einhält, die er eigentlich sollte. Einen Hund auf jemanden hetzen ist für mich keiner, der die gebotene Sorgfalt einmal nicht einhält. Fahrlässige Tötung ist also auf keinen Fall gegeben.

    Zitat

    Original von Lucius Annaeus Florus
    Eine vorsätzliche oder fahrlässige Tötung hingegen wäre eher beweisbar. Mehr kann ich leider im Moment nicht sagen, denn ich muss dringend schlafen gehen, die Frau meckert sonst.


    Ich hoffe, daß du den letzten Halbsatz niemals im Gericht sagen willst...:D

    Auszug aus dem Sachverhalt:


    Gaius (G) ist das Herumspielen kleiner Kinder gar nicht recht. In seiner Hinterlist richtet er seinen Hund scharf ab. Eines Tages sieht Gaius wieder spielende Kinder, er lässt seinen Hund los und hetzt diesen auf den fünfjährigen Lucius (L).


    Gehen wir jetzt davon aus, daß L durch den Angriff starb.


    Wie kommst du auf fahrlässige Tötung?

    Die Musterlösung diente auch eher dazu, euch darzustellen, wie so eine Fallösung aufgebaut ist und daß ihr seht, wie ihr das angehen sollt.


    Adria hat natürlich vollkommen richtig die Möglichkeit eines Notwehrexzesses angesprochen. Man könnte natürlich auch überlegen, welche Größe der Hund hatte, und und und.

    Achtung!


    Ihr habt für dieses nur 1 Woche Zeit zu beantworten anstatt der üblichen 10 Tage! Tut euch also das wirklich nur dann an, wenn ihr müsst!


    Denn: ich verlange nicht nur ein: "der und der ist straflos und der kommt hinter gitter" nein, ich verlange Argumente!


    Schaut euch meinen Musterfall an! So will ich auch Eure Lösungen haben!


    Also: Wer sich das jetzt nicht antun will, sollte sich lieber abmelden!

    Sachverhalt:


    Gaius (G) ist das Herumspielen kleiner Kinder gar nicht recht. In seiner Hinterlist richtet er seinen Hund scharf ab. Eines Tages sieht Gaius wieder spielende Kinder, er lässt seinen Hund los und hetzt diesen auf den fünfjährigen Lucius (L). Dies sieht die Händlerin Europa (E), die gerade vor einem Blumenstand steht. Sie ergreift den erstbesten Blumenstock und wirft ihn dem Vierbeiner an den Kopf, um den schon blutenden Jungen vor weiteren Verletzungen zu bewahren. Diesen Volltreffer überlebt der Hund nicht, doch der Junge ist gerettet.


    Aufgabe: Die Strafbarkeit der E ist zu untersuchen! Beleuchten Sie nur den Fall des Töten des Hundes!



    Lösung:


    In Betracht kommt Sachbeschädigung (§ 85).


    I. Tatbestandsmäßigkeit
    Sache ist jeder körperliche Gegenstand, daher auch ein Hund. Der Hund steht im Eigentum des G, ist somit für E fremd. Eine Sache ist zerstört, wenn sie für den Eigentümer endgültig ihren Wert verloren hat. Das ist bei einem toten Hund der Fall. Die Tötung eines fällt daher unter das „Zerstören einer fremden Sache“ (§ 85).


    II. Rechtswidrigkeit
    Notwehr setzt einen Angriff voraus. Angriff ist jedes menschliche Verhalten, das eine Beeinträchtigung von Rechtsgütern befürchten lässt. Tierattacken fallen darunter, wenn der Hund gehetzt wird. Dann ist er das Werkzeug eines angreifenden Menschen.
    Der Hund hat L bereits gebissen und attackiert ihn weiter. Der Gesundheit des L droht somit ein bedeutender Nachteil. In Bezug auf L besteht also eine Notstandssituation. Aus der Sicht der E war es zu diesem Zeitpunkt notwendig, den Angriff des G durch das Werfen des Blumenstocks abzuwehren. Ein Handlungsexzeß liegt nicht vor, da die körperliche Integrität des L die materiiellen des Hundeeigentümers überwiegt. E kennt die Notwehrsituation und will L vor Ärgerem bewahren. Das subjektive Rechtfertigungselement ist also erfüllt. Da E nicht selbst bedroht ist, liegt ein Fall von Nothilfe vor.


    Ergebnis: Die Tötung des Hundes ist durch Nothilfe gerechtfertigt. E ist also straflos.

    Vorprüfungen: Zunächst ist das zu prüfende Delikt zu bezeichnen. Auf der Ebene des strafrechtlichen Handlungsbegriffes sind nicht willensgetragene Verhaltensweisen auszuscheiden.


    Anhang 1: Das vorsätzliche Begehungsdelikt


    I. Tatbestandsmäßigkeit
    1. Objektive Tatbestandsmerkmale
    a) Tatbestandsmäßige Handlung
    b) Erfolg und Kausalität (nur bei den Erfolgsdelikten)
    c) Objektive Zurechnung des Erfolgs (nur bei entsprechendem Anlaß)
    aa) Adäquanzzusammenhang
    bb) Risikozusammenhang
    2. Subjektive Tatbestandsmerkmale (falls gesetzlich vorgesehen)


    II. Rechtswidrigkeit
    Nur bei entsprechendem Anlaß und in der Reihenfolge Rechtfertigungssituation, Rechtfertigungshandlung und subjektives Rechtfertigungselement zu prüfen.


    III. Schuld
    1. Tatvorsatz
    2. etwaige besondere Schuldmerkmale



    Anhang 2: Das versuchte vorsätzliche Begehungsdelikt


    I. Tatbestandsmäßigkeit
    1. Nichterfüllung des objektiven Tatbestands
    2. Voller Tatentschluß
    3. Betätigung dieses Tatentschlusses durch eine Ausführungshandlung


    II. Rechtswidrigkeit
    Wie Anhang 1


    III. Schuld
    Etwaige besondere Schuldmerkmale


    IV. Rücktritt
    1. Fehlgeschlagener Versuch?
    2. An sich tauglicher Versuch?



    Anhang 3: Das fahrlässige Begehungsdelikt


    I. Tatbestandsmäßigkeit
    1. Objektive Sorgfaltswidrigkeit der Handlung
    2. Erfolg und Kausalität (nur bei den fahrlässigen Erfolgsdelikten)
    3. Objektive Zurechnung des Erfolgs
    a) Adäquanzzusammenhang
    b) Risikozusammenhang (nur bei entsprechendem Anlaß)
    c) Rechtmäßiges Alternativverhalten (nur bei entsprechendem Anlaß)


    II. Rechtswidrigkeit
    Wie Anhang 1. Bei Fahrlässigkeitsdelikten nur selten problematisch.


    III. Schuld
    1. Subjektive Fahrlässigkeitselemente
    a) Subjektive Sorgfaltswidrigkeit
    b) Subjektive Voraussehbarkeit des Erfolgs
    2. Zumutbarkeit sorgfaltsgemäßen Verhaltens (nur bei entsprechendem Anlaß)



    Anhang 4: Das erfolgsqualifizierte Delikt


    I. Tatbestandsmäßigkeit
    1. Tatbestandsmäßige Handlung und Erfolg hinsichtlich des Grunddelikts
    2. Eintritt der besonderen Folge und Kausalität
    3. Objektive Zurechnung der besonderen Folge
    a) Adäquanzzusammenhang
    b) Risikozusammenhang (nur bei entsprechendem Anlaß)


    II. Rechtswidrigkeit
    Wie Anhang 1


    III. Schuld
    1. Tatvorsatz hinsichtlich des Grunddelikts
    2. Subjektive Voraussehbarkeit der besonderen Folge


    Letztes Schema empfiehlt sich dann, wenn die Verwirklichung der Grundstrafdrohung unprobllematisch ist. Denn entfällt schon bezüglich des Grunddelikts Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit oder Schuld, erübrigt sich jede Untersuchung der Erfolgsqualifikation.

    Meine Damen und Herren, ich begrüße Sie zur heutigen und letzten Vorlesungseinheit. Heute beschäftigen wir uns mit den Konkurrenzen.


    Um Zugang zu dieser Materie zu gewinnen, versetzt man sich am besten in die Rolle des Gerichtes, das in einem Strafverfahren über einen Anbeklagten entscheiden muß, der mehrere Delikte begangen hat. Daraus ergeben sich folgende Fragen:
    Müssen sämtliche Delikte in den Urteilstenor aufgenommen werden?
    Welcher Strafrahmen kommt in Betracht?
    Wie ist der Umstand, daß der Angeklagte mehrere Delikte begangen hat, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen?


    Diese Fragen werde ich heute versuchen zu beantworten. Vorher aber müssen wir etwas ausholen und die Begriffe Konkurrenz und Scheinkonkurrenz erläutern.


    Häufig ergibt sich aus Sinn, Zweck und Zusammenhang der übertretenen Strafgesetze, daß das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen (an sich ebenfalls erfüllten) Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Letzteres wird dadurch entbehrlich und durch das primär anwendbare Delikt verdrängt. Bei solcher Sachlage liegt keine echte Konkurrenz vor, da das verdrängte Gesetz ohnehin nicht anwendbar ist, man spricht also von Scheinkonkurrenz. Das verdrängte Gesetz wird daher auch nicht in den Urteilstenor aufgenommen. Man unterscheidet drei Arten von Scheinkonkurrenz: Spezialität, Subsidiarität und Konsumtion.
    Bei der Spezialität verdrängt das spezielle Gesetz, das sämtliche Merkmale eines anderen und daneben mindestens noch ein weiteres Merkmal erfüllt, ausnahmslos das andere, generelle Delikt. Kurz gesagt: Lex specialis derogat legi generali. Leges speciales sind sämtliche qualifizierten und privilegierten Delikte im Verhältnis zum Grunddelikt, deswegen verdrängen Fahrlässige Tötung und Totschlag den Mord, den Einbruchdiebstahl den Diebstahl etc. Dies gilt natürlich genauso für die erfolgsqualifizierten Delikte. Sind dagegen mehrere Qualifikationen desselben Grunddelikts erfüllt, besteht in der Regel zwischen ihnen echte Konkurrenz.
    Bei der Subsidiarität wird das zurücktretende Gesetz nicht aufgrund logischer, sondern aufgrund normativer Erwägungen verdrängt. Sie bemerken das leicht, wenn in einem Gesetz folgender Passus steht: „wenn die Tat nicht nach den §§ ... mit Strafe bedroht ist“.
    Bei der Konsumtion kommt es darauf an, ob das fragliche Delikt regelmäßig und typischerweise im anderen Delikt enthalten ist. Bei solcher Sachlage wird der Unrechtsgehalt des verdrängten Delikts in der Regel durch das vorrangige „aufgezehrt“. Ein Beispiel: Mit einem Einbruchsdiebstahl ist regelmäßig und typischerweise auch Sachbeschädigung verbunden, die Sachbeschädigung wird also konsumiert und in den Urteilstenor nicht aufgenommen. Wenn das Tatgeschehen aber im Einzelfall den Rahmen der typischen Begleittat spreng, scheidet Konsumtion aus. Beispiel: Der Einbrecher verwüstet das gesamte Mobiliar aus Wut, weil er nichts Brauchbares vorfindet.


    Wenn keine Scheinkonkurrenz anzunehmen ist, so besteht zwischen den gemeinsam abzuurteilenden Delikten echte Konkurrenz. Das bedeutet, die verschiedenen Strafgesetze bleiben nebeinander bestehen und „konkurrieren“ in bezug auf die Frage, ob und wie sie für die Bestrafung des Angeklagten maßgeblich sind. Alle echt konkurrierenden Delikte sind in den Urteilstenor aufzunehmen, denn auf diese Weise wird der Unrechtsgehalt des Gesamtgeschehens voll erfasst und zum Ausdruck gebracht. Hier wird zwischen zwei Fallkonstellationen unterschieden:
    Von Idealkonkurrenz spricht man, wenn der Angeklagte mehrere Delikte gleichzeitig, also durch eine Tat begangen hat. Synonym wird auch der Begriff „Tateinheit“ verwendet. Als Kurzformel können Sie sich merken: Idealkonkurrenz (Tateinheit) = Eine Handlung, mehrere Delikte. Beispiel: Durch rücksichtloses Wagenfahren fährt der Angeklagte 2 Passanten nieder, von denen einer stirbt, der andere schwer verletzt wird.
    Von Realkonkurrenz spricht man, wenn der Angeklagte mehrere Delikte zeitlich nacheinander, also durch mehrere selbständige Taten begeht. Kurzformel: Realkonkurrenz (Tatmehrheit) = Mehrere selbständige Handlungen, mehrere Delikte. Beispiel: Der Angeklagte A hat in die Wohnung eingebrochen und bei der Flucht nach dem Einbruch 2 Passanten niedergefahren.
    Dieser Unterschied ist jedoch in unserem Rechtssystem eher begrifflicher Natur, denn die Rechtsfolgen sind dieselben.


    Wie ist es nun mit dem Strafrahmen? Das ist tatsächlich einfach: Sie lesen die zu aburteilenden Delikte und entnehmen ihnen den Strafrahmen, der gemeinsame Strafrahmen wird dann zusammengesetzt aus der höchsten Obergrenze und der höchsten Untergrenze der zusammentreffenden Strafdrohungen gebildet. Beispiel: A wird als Hausnummer wegen Freiheitsentziehung und Diebstahl durch Einbruch verurteilt. Der Strafrahmen bei der Freiheitsentziehung beträgt 2 bis 3 Monate Freiheitsstrafe, bei Diebstahl durch Einbruch 3 bis 6 Monate Freiheitsstrafe. Der Strafrahmen für beide Delikte beträgt also 2 bis 6 Monate. Wenn Ihnen das jetzt ein wenig ungerecht vorkommt: Bedenken Sie, daß der Richter sowohl mildernde als auch erschwerende Gründe beachten muß. Sehr selten wird die Höchststrafe ausgesprochen.
    Sollte der Fall eintreten, daß ein Delikt nur mit Geldstrafe, das andere jedoch nur mit Freiheitsstrafe bedroht ist, ist die Freiheitsstrafe zwingend neben der Geldstrafe zu verhängen. Solche Fälle sind aber eher selten.


    So meine Damen und Herren, das wars. Es folgen noch die Fallprüfungsschemata, weiters werde ich hier einen Musterfall darlegen und lösen. Ich wünsche Ihnen viel Glück bei der Prüfung und hoffe, daß Sie etwas hier gelernt haben.

    Der Senator kam eines schönen Tages zu Falco.


    Ist der Herr des Hauses zu sprechen? fragte er den öffnenden Sklaven.


    Es ist dringend. Es geht um seine Familienehre. Ich muß ihn unter 4 Augen sprechen.



    /edit: Satz hinzugefügt.

    Hungaricus war froh über etwas Abwechslung. Sowohl der Aufstand als auch die ewige Senatsarbeit zehrte momentan sehr an seinen Kräften.


    Gut gelaunt kam er also ins Atrium, um seinen Gast zu begrüßen.


    Sei mir gegrüßt, Mercator. Meine Casa soll auch deine sein. Wie war die Überfahrt?


    Erst jetzt bemerkte er den jungen Mann an seiner Seite. Die Ähnlichkeit mit Meridius war frappant...


    Und wer ist dieser junge Mann?


    Sim-Off:

    Casa reicht vollkommen, Maximian. Für eine Villa bin ich nicht edel genug ;)

    Er zog nur einen Augenblick seine Augenbraue hoch, als er die Bemühungen der zweiten Dame registrierte. Also doch kein gemütlicher Abend, aber irgendwie war er doch der Vorstellung von 2 Damen gleichzeitig nicht mehr abgeneigt...

    Zitat

    Original von Helena Tiberia
    Derjenige der den Rudergänger eingestellt hat gehört eingesperrt :D


    Ich denke der Rudergänger weil der ohnehin taub war und nichts dafür konnte?


    vollkommen richtig. helena kriegt 100 sz von mir :D
    in der fachsprache heißt das dann: er hat nicht subjektiv sorgfaltswidrig gehandelt...


    *hungi schaut mal obs noch so nette fälle gibt*

    Mit solchen netten Fällen lernt sich Strafrecht gleich viel besser :D


    Aus einem Protokoll des schwedischen Seegerichts:


    Das in Panama registrierte Ausflugsschiff "Baltic Star" rammte am 13. Oktober 1992 in den engen Gewässern der Stockholmer Schären bei dichtem Nebel einen entgegenkommenden Kutter. Es gab mehrere Verletzte.
    Einer der beiden Hauptkessel der Dampfmaschine war zuvor ausgefallen
    das Ruder ließ sich nur schwer bewegen
    der Kompaß war falsch justiert
    der Kapitän zum Telefoniern unter Deck gegangen
    der Ausguck auf dem Vorschiff machte Kaffeepause
    und der Steuermann hatte in Englisch einen falschen Befehl an den Rudergänger gegeben, der schwerhörig war ... und nur Griechisch verstand.


    Herrlich, oder? :D


    Für die Juristen unter uns:
    Frage: Wer von den Genannten hat am ehesten eine Chance, in Bezug auf Fahrlässige Körperverletzung straffrei auszugehen und warum?