Beiträge von Marcus Vinicius Hungaricus

    Schatzi? Sowas... Das war eigentlich nicht das, was er sein wollte...


    Er hörte sich an, was sie ihm erzählte...


    Wie bitte? Nicht schlecht. Das kann er sich leisten? Aber nicht auf einmal, oder?


    ... und schon verlor er das Interesse an der Nachricht. Er war beileibe nicht hier um zu tratschen, er wollte etwas ganz anderes...

    Hm, zwei auf einmal? Er überlegte kurz und verwarf den Gedanken wieder.


    Nein. Ich möchte einen angenehmen Abend verbringen und keinen stressigen.


    Von der Nähe konnte er ihren Körperbau noch besser begutachten... Ja, das was er sah, gefiel ihm...

    Was für eine Frage... Zum Kleiderkaufen war er nicht hier...


    Er ließ sich zu einem Tisch begleiten. Einige Damen des leichten Gewerbes sahen ihn interessiert an, er musterte auch sie. Eine von ihnen gefiel ihm, ihr Gesicht war nicht herausragend schön, dennoch gleichmäßig, auch ihre dunklen Haare gefielen ihm. Hm, ob die Dame, wenn sie nackt ist, hält was sie verspricht? Sie hat ein bisserl was vulgäres, dagegen ist nichts zu sagen.


    Ganz klar, er hatte seine Wahl getroffen. Lässig bestellte er etwas Wein und fixierte mit seinem Blick seine Auserwählte.

    Meine Damen und Herren, ich begrüße Sie heute wieder zur Vorlesung. Heute werden wir uns mit dem Versuch und der Fahrlässigkeit beschäftigen.


    Beginnen mit mit dem Versuch.
    Das versuchte Delikt ist eine besondere Erscheinungsform des vorsätzlichen Delikts. Plastisch formuliert: Versuch ist vollständig gewollte, aber vor der Vollendung „steckengebliebene“ Tat. Das allgemeine Fallprüfungsschema der vorsätzlichen Delikte gilt daher grundsätzlich auch für die Prüfung des versuchten Delikts. Es gibt aber dabei wesentliche Abweichungen:
    Es dürfen nicht sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sein, denn sonst läge ein vollendetes Delikt vor.
    Der Täter muß mit vollem Tatentschluß gehandelt haben – denn der Versuch ist eine Erscheinungsform des vorsäztlichen Delikts.
    Der Täter muß diesesn Tatentschluß bereits durch eine Ausführungshandlung im Sinne des § 47 Abs 1 betätigt haben, denn sonst wäre die Tat als bloße Vorbereitungshandlung noch straflos.
    Gehen wir diese 3 Punkte Schritt für Schritt durch:
    Ob der objektive Tatbestand erfüllt ist, wird im Wege der Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale ermittelt. Es genügt schon das Fehlen eines einzigen objektiven Tatbestandsmerkmals, das ist bei den Erfolgsdelikten meist der Erfolg bzw die Kausalität. Versuch kommt aber auch dann in Betracht, wenn der eingetretene Erfolg dem Täter nicht objektiv zugerechnet werden kann, Beispiel: Das Opfer hat den Mordanschlag überlebt, verunglückt aber tödlich auf dem Weg zum Arzt. Solche Fallkonstellationen führen nur zur Bestrafung wegen Mordversuchs, obwohl der Erfolg letztlich eingetreten ist.
    Voller Tatentschluß bedeutet, daß beim Versuch in subjektiver Hinsicht nichts fehlen darf. Bei den meisten Delikten ist der volle Tatentschluß identisch mit dem Tatvorsatz. Der Täter muß sich definitiv entschieden haben, die Tat zu verwirklichen, und der Vorsatz muß auf die Vollendung der Tat gerichtet sein. Bei den Delikten mit erweitertem Vorsatz bedeutet voller Tatentschluß Tatvorsatz plus erweiterter Vorsatz, Beispiel: ein Diebstahlsversuch ist nicht gegeben, wenn der Dieb den Gewahrsam zwar brechen will, die Sache selbst aber in den Fluß wirft und er sich so die erhaltene Sache nicht unrechtmäßig zueignen kann.
    Der Versuch beginnt frühestens dann, wenn der Täter nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Tat ansetzt. Versuch liegt daher vor, sobald der Täter seinen Tatentschluß durch eine Handlung betätigt hat. Bloße Vorbereitungshandlungen, wie sich auf die Lauer legen, gilt noch als straflos, setzt der Mörder jedoch schon den Bogen an mit dem Vorsatz, den Pfeil abzuschießen, tut der Täter in seiner Vorstellung das für ihn mögliche, um seine Tat zu vollenden. Dies wäre also ein strafbarer Versuch. Es ist in der Praxis jedoch enorm schwierig, hier Grenzen zu ziehen, was noch als straflose Vorbereitung gilt und was bereits als strafbarer Versuch.


    Gehen wir zum nächsten Teil dieser Einheit über: das Fahrlässigkeitsdelikt.
    Das spezifische Unrecht der fahrlässigen Tat besteht darin, daß der Täter ein Rechtsgut durch eine objektiv sorgfaltswidrige Handlung beeinträchtigt. Es wird ihm vorgeworfen, daß er nicht jene ihm mögliche und zumutbare Sorgfalt beachtet hat, die an seiner Stelle ein maßgerechter Mensch beachtet hätte.
    Ob durch die objektiv sorgfaltswidrige Handlung der tatbestandsmäßige Erfolg verursacht wurde, wist wie bei den vorsätzlichen Erfolgsdelikten nach der Kausalitätsformel der Äquivalenztheorie zu beurteilen. Die geringste Mitursächlichkeit genügt.
    Danach wird die objektive Zurechnung des Erfolgs geprüft, bestehend aus der Prüfung des Adäquanz- und Risikozusammenhangs.
    Beachten Sie, daß auch bei Fahrlässigkeitsdelikten Rechtfertigungsgründe in Betracht kommen können. In der Praxis ist dies jedoch eher selten.
    Auf der Schuldebene sollten Sie aber noch die subjektive Sorgfaltswidrigkeit und die subjektive Voraussehbarkeit prüfen, beachten Sie, daß alle Schuldelemente auf den Zeitpunkt der Handlungsvornahme zu beziehen sind. Im Kommentar sind die eben genannten Begriffe näher erläutert.


    So, das wars wieder für heute. In der nächsten und höchstwahrscheinlich letzten Stunde beschäftigen wir uns mit den Konkurrenzen.

    Der Praefectus Praetorio nickte.


    Auch das war ein Grund, warum ich euch beide hergebeten habt. Irgendwann mal auf der Rostra wurde sogar gewünscht, daß die Bevölkerung bewaffnet werden solle. Wir sind uns aber einig, daß das nie geschehen sollte. Den kriminellen Subjekten wäre Tür und Tor geöffnet.


    Ich habe bereits bei meinen Soldaten eine Urlaubs- und Ausgangssperre verhängt. Ich schlage vor, ihr macht es auch. Wenn Laeca wirklich so nahe bereits gekommen ist, wie ich befürchte, benötigen wir jeden einzelnen Mann, und zwar auf der Stelle.


    Weiters werde ich die Wachmannschaften verdoppeln und Streifzüge durch die Stadt veranlassen, letztere natürlich in Zivil, um die Bevölkerung in Sicherheit zu wiegen. Das letzte, was wir jetzt benötigen, sind Panikattacken des Plebs. Ich möchte euch daher bitten, die Streifzüge nicht auffällig öfters zu organisieren. Jedoch ist erhöhte Wachsamkeit dringend erforderlich, genauso wie erhöhte Strenge, diese sollte aber im Rahmen bleiben.

    Zitat

    Original von Marcus Didius Falco
    So doll war sein Körpereinsatz letztens nicht, wenn ich das mit Cupida richtig gelesen habe.
    Und von Schutz konnte gleich gar nicht die Rede sein... :D


    Pah, bist ja nur neidisch... :P


    Zitat

    Original von Flavius Tiberius Quirinalis
    Tja, wer weiß, vielleicht hat Hungaricus sein Pulver schon verschossen! :D:D


    Abwarten...:D

    Zitat

    Original von Flavius Tiberius Quirinalis
    @Aelia: Na, ich hab wenigstens mehr Manieren als Hungaricus! :D


    Na he, ob des stimmt, wird sich weisen...


    Ich wollte der jungen, hübschen Dame lediglich meine Aufwartung machen und ... äh... ihr meinen Schutz anbieten... :D

    Zitat

    Original von Didia Aelia
    Jaja, schiebs nur auf die Götter ;)


    Ich glaub nicht, grün ist doch viiiiiieeel schöner als blau :P


    *kindmodusein* Stimmt net, stimmt net...*kindmodusaus* :D

    Zitat

    Original von Didia Aelia
    Also, nen Geschiedenen will sie sicher nicht...außerdem bist du blau, sie wollte doch in ne grüne Gens :D


    Was ist so schlecht am Geschiedensein? Was kann ich dafür, wenn die Götter so gegen meine Ehe waren... ;(


    Außerdem: vielleicht würde es ihr bei den Blauen viel besser gefallen... 8)