III - Subpars Tertia - Verträge mit den Rhomäern

  • Regionale Gesetze


    Katastasis Alexandres

    Subpars Tertia - Verträge mit den Rhomäern


    § 6 Allgemeines

    (1) Der Basileus der Rhomäer schützt Freiheit und Verfassung der Polis Alexandreia.

    (2) Aus Dankbarkeit stiften die Alexandriner dem Basileus der Rhomäer einen Kult und verleihen ihm und allen anderen Römern die Proxenie.


    § 7 Unterstützung durch die Rhomäer

    (1) Die Verwaltung des Museions sowie der Städte Iuliopolis und Nikopolis unterstehen einzig und allein dem Basileus der Rhomäer bzw. dessen Stellvertreter, dem Eparchos.

    (2) Die Getreidespeicher, die Hafenanlagen und das Basileia-Viertel werden von der Polis und dem Basileus der Rhomäer bzw. dessen Stellvertreter, der Eparchos gemeinsam geleitet.

    (3) Die Rechtsprechung gibt die Ekklesia an den Basileus bzw. dessen Stellvertreter, den Eparchos der Rhomäer ab.

    (4) Das Stratos der Rhomäer ist berechtigt, zur Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb der Polis Alexandria zu operieren.