IV - Subpars Quarta - Ephebia

  • Regionale Gesetze


    Katastasis Alexandres

    Subpars Quarta - Ephebia


    § 8 Ephebia

    (1) Die Ephebia ist die Voraussetzung zur Erlangung des aktiven und passiven Wahlrechtes in Alexandria für alle freien Menschen ungeachtet von Stand und Herkunft. Die Ephebia wird von der Polis vergeben.

    (2) Die Anmeldung erfolgt im Gymnasion beim Gymnasiarchen. Die Teilnahme ist für Söhne und Töchter alexandrinischer Vollbürger kostenlos, alle anderen Anwärter müssen vorher eine Teilnahmegebühr von 100 Sesterzen entrichten. Der Beitrag ist vor Ende der Ephebia auf das Konto der Polis Alexandreia zu überweisen.

    (3) Die Ephebia wird in zwei Teile gegliedert:

    a. Am Gymnasion: Der Unterrichtsablauf wird vom Gymnasiarchen genau festgelegt. In der Regel enthält er eine Grundausbildung in Gymnastik und Athlethik, Lesen und Schreiben, Rezitation der Klassiker sowie Sonderkurse bei externen Lehrern.

    b. Praktikum bei einem Amtsträger: Der Ephebes wird vom Gymnasiarchen einem Archonten zugeteilt, den er bei seinen alltäglichen Aufgaben assistiert. Der genaue Ablauf der Ausbildung obliegt dem jeweiligen Archonten.

    (4) Kann ein Anwärter nachweisen, dass er bereits in Alexandria oder einer anderen Polis eine Ephebia abgeleistet hat, kann er beim Eponminatographos das Bürgerrecht beantragen ohne die Ephebia erneut abschließen zu müssen.

    (6) Ausgenommen von der Ephebia sind ferner die Personen, denen von der Stadt die Ehrenbürgerwürde (Proxenie) verliehen wurde. Sie erhalten das aktive und passive Wahlrecht ohne Ableistung der Ephebia.