Diverse Gesetze: Unterschied zwischen den Versionen
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Heinrichs, Johannes: Art. ''Freigelassene (Rom)'', in: ''DNP''.<br> | Heinrichs, Johannes: Art. ''Freigelassene (Rom)'', in: ''DNP''.<br> | ||
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+ | Liselot Huchthausen (Hrsg.): ''Römisches Recht'', 1975 | ||
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+ | Diese 454 v. Chr. von den Consuln [[Spurius Tarpeius Montanus Capitolinus]] und [[Aulus Aternius Varus Fontinalis]] erlassene Gesetz regelte die Höchst- und Mindestsummen magistratischer Strafzahlungen (''multae''). Ursprünglich waren diese in Vieh bezahlt worden, wobei ein Schaf die Mindest-, zwei Schafe und dreißig Rinder die Höchststrafe pro Tag gebildet hatten. Da diese Naturalien jedoch stetigen Preisschwankungen unterlagen, legte das Gesetz den Wert eines Schafes auf zehn [[As]]se, den eines Rindes auf 100 Asse fest. | ||
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+ | Cicero, De re publica II, 60.<br> | ||
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ca. 210 v. Chr. erlassen; hatte den Inhalt, daß [[Vormundschaft|Mündel]], die keinen gesetzlichen oder testamentarischen Vormund hatten, einen Vormund durch Beschluss des [[Praetor|Stadtprätors]] und der Mehrzahl der ''[[Volkstribun|tribuni plebis]]'' bekamen. Später in der [[Kaiserzeit]] war zur Vormundsbestellung ein besonderer ''praetor tutelarius'', die [[Consul]]n oder der [[Promagistrat|Statthalter]] zuständig. Die Bestellung erfolgte auf Antrag, zu dem gewissen Angehörige (insbesondere die Mutter) verpflichtet waren. | ca. 210 v. Chr. erlassen; hatte den Inhalt, daß [[Vormundschaft|Mündel]], die keinen gesetzlichen oder testamentarischen Vormund hatten, einen Vormund durch Beschluss des [[Praetor|Stadtprätors]] und der Mehrzahl der ''[[Volkstribun|tribuni plebis]]'' bekamen. Später in der [[Kaiserzeit]] war zur Vormundsbestellung ein besonderer ''praetor tutelarius'', die [[Consul]]n oder der [[Promagistrat|Statthalter]] zuständig. Die Bestellung erfolgte auf Antrag, zu dem gewissen Angehörige (insbesondere die Mutter) verpflichtet waren. | ||
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Dieses Gesetz ist eine sogenannte lex minus quam perfecta (verbotswidriges Verhalten ist rechtswirksam, aber mit Strafe belegt). Ein größeres Legat ist gültig, der Erbe kann jedoch vom Legatar eine Buße in der Höhe des Vierfachen des verbotenen Überschusses fordern. | Dieses Gesetz ist eine sogenannte lex minus quam perfecta (verbotswidriges Verhalten ist rechtswirksam, aber mit Strafe belegt). Ein größeres Legat ist gültig, der Erbe kann jedoch vom Legatar eine Buße in der Höhe des Vierfachen des verbotenen Überschusses fordern. | ||
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===Lex Hortensia=== | ===Lex Hortensia=== | ||
287 v Chr, verfügt, daß ab diesem Zeitpunkt auch Beschlüsse der ''plebs'' für das Gesamtvolk verbindlich sind. Diese ''plebiscita'' werden seither auch als ''leges'' bezeichnet. | 287 v Chr, verfügt, daß ab diesem Zeitpunkt auch Beschlüsse der ''plebs'' für das Gesamtvolk verbindlich sind. Diese ''plebiscita'' werden seither auch als ''leges'' bezeichnet. | ||
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'''Literatur:''' Schiemann, Gottfried: Art. ''Minores'', in: ''DNP''. | '''Literatur:''' Schiemann, Gottfried: Art. ''Minores'', in: ''DNP''. | ||
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+ | um 367 v. Chr. erlassen; Dieses Gesetzespaket der [[Volkstribun]]en Gaius Licinius Stolo und Lucius Sextius Lateranus wurde die römische Verfassung stark geprägt. So wurde das kollegial besetzte [[Consul]]at eingeführt (mit der Maßgabe, dass einer der beiden Consuln immer [[Plebejer]] sein musste), darüber hinaus wurden wohl auch die [[Praetor|Praetur]] und die [[Aedil|curulische Aedilität]] eingerichtet. Im Gegenzug begrenzte das Gesetz die Vergabe von [[Ager Publicus]] auf 500 [[Maße_und_Gewichte#Fl.C3.A4chenma.C3.9Fe|iugera]] für eine Person und die Zahl der Schafe, die auf öffentliche Weiden getrieben werden durften. | ||
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+ | '''Quelle:''' [http://en.wikipedia.org/wiki/Lex_Licinia_Sextia Wikipedia] | ||
===Lex Minicia=== | ===Lex Minicia=== | ||
1. Jhdt. v. Chr. erlassen; Sie bestimmte über den Status eines Kindes und verfügte, wenn ein Elternteil [[Peregrinus]] war, daß auch das Kind Peregrinus sein muß. Sonst wäre das Kind einer römischen Mutter Römer geworden, da nach ''[[Ius Gentium|ius gentium]]'' das Kind dem Status der Mutter folgte. | 1. Jhdt. v. Chr. erlassen; Sie bestimmte über den Status eines Kindes und verfügte, wenn ein Elternteil [[Peregrinus]] war, daß auch das Kind Peregrinus sein muß. Sonst wäre das Kind einer römischen Mutter Römer geworden, da nach ''[[Ius Gentium|ius gentium]]'' das Kind dem Status der Mutter folgte. |
Aktuelle Version vom 14. Januar 2015, 17:23 Uhr
Inhaltsverzeichnis
- 1 Lex Acilia repetundarum pecuniarum
- 2 Lex Aebutia
- 3 Lex Aelia Sentia
- 4 Lex Aternia Tarpeia
- 5 Lex Atilia
- 6 Lex Atinia
- 7 Lex Canuleia
- 8 Lex Cincia de donationibus
- 9 Lex Claudia de nave senatorum
- 10 Lex Falcidia
- 11 Lex Furia testamentaria
- 12 Lex Hortensia
- 13 Lex (P)Laetoria
- 14 Lex Licinia Sextia
- 15 Lex Minicia
- 16 Lex Voconia
Lex Acilia repetundarum pecuniarum
122 v. Chr. erlassen; Angehörige derselben Schicht durften nicht über einen Statthalter zu Gericht sitzen. Dieses Gesetz hatte die Folge, daß die Ritterschaft, sonst politisch nicht engagiert, auf diesem Gebiet der Strafgerichtsbarkeit politischen Einfluß gelten konnte.
Lex Aebutia
wahrscheinlich zw. 169 und 149 v. Chr.; ließ die actio (condictio) certae creditae pecuniae (für den Anspruch aus Geldkredit) im Formularverfahren an die Stelle der legis actio per condictionem treten. Damit wurde das Formularverfahren in diesem Bereich als ordentliches und ausschließliches Verfahren unter römischen Bürgern anerkannt.
Lex Aelia Sentia
Diese 4 n. Chr. erlassen lex regelte Einzelheiten zum Freilassungsrecht, insbesondere im Bezug auf die Rechtsstellung des Freigelassenen. Demnach konnten Sklaven, die von ihrem Besitzer schwer bestraft wurden (z.B. durch Brandmal, Ketten, Gefängnisstrafe oder Abgabe in eine Gladiatorenschule) oder die als Kriegsgefangene versklavt wurden, nach ihrer Freilassung grundsätzlich nur die Rechtsstellung eines peregrinus dediticius erreichen. Zusätzlich erhielten sie Einschränkungen bei der Bewegungsfreiheit durch Androhung von Wiederversklavung. Für alle anderen Sklaven wurde nach der Art der Freilassung unterschieden: Erfolgte diese nach ius civile (manumissio) und war der Freigelassene mindestens 30 Jahre alt, erhielt er das römische Bürgerrecht, bei einer Freilassung nach ius honorarium (z.B. inter amicos) oder einem Alter von unter 30 Jahren das latinische Recht. Darüber hinaus wurde das Mindestalter des Freilassers auf 20 festgelegt. Ebenso wurden Freilassungen zum Zwecke der Benachteiligung von Gläubigern ausgeschlossen.
Literatur:
Heinrichs, Johannes: Art. Freigelassene (Rom), in: DNP.
Schiemann, Gottfried: Art. Freilassung (Rom), in: DNP.
Liselot Huchthausen (Hrsg.): Römisches Recht, 1975
Lex Aternia Tarpeia
Diese 454 v. Chr. von den Consuln Spurius Tarpeius Montanus Capitolinus und Aulus Aternius Varus Fontinalis erlassene Gesetz regelte die Höchst- und Mindestsummen magistratischer Strafzahlungen (multae). Ursprünglich waren diese in Vieh bezahlt worden, wobei ein Schaf die Mindest-, zwei Schafe und dreißig Rinder die Höchststrafe pro Tag gebildet hatten. Da diese Naturalien jedoch stetigen Preisschwankungen unterlagen, legte das Gesetz den Wert eines Schafes auf zehn Asse, den eines Rindes auf 100 Asse fest.
Quellen:
Cicero, De re publica II, 60.
Gellius, Noctes Atticae XI,1.
Lex Atilia
ca. 210 v. Chr. erlassen; hatte den Inhalt, daß Mündel, die keinen gesetzlichen oder testamentarischen Vormund hatten, einen Vormund durch Beschluss des Stadtprätors und der Mehrzahl der tribuni plebis bekamen. Später in der Kaiserzeit war zur Vormundsbestellung ein besonderer praetor tutelarius, die Consuln oder der Statthalter zuständig. Die Bestellung erfolgte auf Antrag, zu dem gewissen Angehörige (insbesondere die Mutter) verpflichtet waren.
Literatur: Schiemann, Gottfried: Art. Tutela, in: DNP.
Lex Atinia
3./2. Jh v Chr, verfügte, daß eine res furtiva - eine gestohlene Sache - nicht ersessen werden konnte. Ein Ersitzungsverbot war zwar auch schon im Zwölftafelgesetz festgelegt, die Lex Atinia weitete sie aber auf Dritterwerber aus, egal ob gut- oder bösgläubig. Dieser Makel kann erst dann rückgängig gemacht werden, wenn eine sogenannte Reversio in potestatem erfolgt, d.h. wenn der Eigentümer an seiner Sache (fehlerfrei) wieder Besitz erlangt, und zwar so, daß er die unmittelbare Gewahrsame (also nicht über einen Besitzmittler oder Procurator) über die Sache gewinnt und sie als die seine erkennt. Der Grund dafür ist eine Konsequenz des Eigentümerschutzes: Es geht nicht an, daß der Eigentümer bestohlen wird und durch eine auf diesem Weg ermöglichte Ersitzung (Erlangung des Eigentumsrechts an der Sache nach einer bestimmten Zeit) eines (gutgläubigen) Dritten auch noch sein Eigentum verliert.
Lex Canuleia
Die Lex Canueleia wurde in der Römischen Republik im Jahr 445 v. Chr. verabschiedet. Sie erlaubte Ehen zwischen Plebejern und Patriziern.
Auslöser für diesen Beschluss war in erster Linie die plebejische Sezession im Jahr 494 v. Chr.
Lex Cincia de donationibus
Plebiszit aus 204 v. Chr., legte einen Höchstwert bei Schenkungen, außer an Verwandte, fest.
Dieses Gesetz ist eine sogenannte Lex imperfecta (ein Verbot ohne einer gesetzlichen Sanktion), da verbotswidrig vollzogene Schenkungen gültig sind, noch nicht vollzogene Schenkungsversprechen hingegen sind nicht durchsetzbar, da der Prätor dem Beklagten eine Einrede, die exceptio legis Cinciae gewährt. Starb der Schenkende, bevor die Schenkung vollzogen war, konnte der Erbe nicht dagegen klagen, denn nur der Schenker durfte seinen Willen ändern.
218 v. Chr. erlassen; verbot den römischen Senatoren den Besitz von Schiffen, die mehr als 300 Amphoren befördern konnten.
Damit war die römische Nobilität von den großen Transport- und Fernhandelsgeschäften ausgeschlossen, die großen Geldgeschäfte und Transaktionen fielen anderen Gruppen zu, den publicani, oder Staatspächtern, die in Gesellschaften organisiert, alle wirtschaftlichen Großaufträge übernahmen, die der römische Stadtstaat nicht erledigen konnte. Den publicani fielen so die Heeresversorgung zu, die Errichtung von Großbauten, die Einziehung von Steuern und Zöllen etc. Den Kapitalismus, den sie dabei entwickelten, führte in weiterer Folge zum Geldadel - dem Ritterstand.
Literatur: Christ, Karl: Römische Geschichte. Einführung, Quellenkunde, Bibliographie, Darmstadt 1973, S. 96.
Lex Falcidia
40 v. Chr. erlassen; sie erlaubt dem Erblasser, über 3/4 der Erbschaft durch Legate zu verfügen, 1/4 muß jedenfalls dem Erben verbleiben. Verfügt der Erblasser über mehr als 3/4 der Erbschaft über Legae, so werden diese zugunsten der falzidischen Quart anteilig gekürzt. Die leges Furia und Voconia hatten nämlich nicht verhindert, daß eine Erbschaft durch kleine Legate völlig erschöpft wurde. Die Lex Falcidia entspricht insoweit auch den Interessen der Legatare, als die Ausschlagung einer ausgehöhlten Erbschaft durch den Erben zur Unwirksamkeit aller Legate führen würde.
Lex Furia testamentaria
181 v. Chr. erlassen; verbietet die Annahme von testamentarischen Legaten über 1000 As.
Dieses Gesetz ist eine sogenannte lex minus quam perfecta (verbotswidriges Verhalten ist rechtswirksam, aber mit Strafe belegt). Ein größeres Legat ist gültig, der Erbe kann jedoch vom Legatar eine Buße in der Höhe des Vierfachen des verbotenen Überschusses fordern.
Lex Hortensia
287 v Chr, verfügt, daß ab diesem Zeitpunkt auch Beschlüsse der plebs für das Gesamtvolk verbindlich sind. Diese plebiscita werden seither auch als leges bezeichnet.
Lex (P)Laetoria
um 200 v. Chr. erlassen; Mit diesem Gesetz wurden die puberes minores (gewaltfreie Minderjährige über 14 und unter 25) im Geschäftsleben besonders geschützt, da man befürchtete, daß die übervorteilt würden, weil sie unerfahren oder leichtsinnig wären. Demjenigen, der den minor übervorteilt hatte, drohte nun ein Deliktsanspruch und eine Popularanklage. Da das aber das Risiko barg, dass niemand mehr ein Geschäft mit den minores abschließen wollte, konnte ein Curator bestellt werden, der das Geschäft prüfen und seine Zustimmung geben konnte oder zumindest nachträglich die Genehmigung erteilte. Den Curator konnte der minor vom Prätor erbitten. Seit der Zeit Marc Aurels konnte der minor auch ganz allgemein für seine Vermögensangelegenheiten einen Pfleger erlangen.
Literatur: Schiemann, Gottfried: Art. Minores, in: DNP.
Lex Licinia Sextia
um 367 v. Chr. erlassen; Dieses Gesetzespaket der Volkstribunen Gaius Licinius Stolo und Lucius Sextius Lateranus wurde die römische Verfassung stark geprägt. So wurde das kollegial besetzte Consulat eingeführt (mit der Maßgabe, dass einer der beiden Consuln immer Plebejer sein musste), darüber hinaus wurden wohl auch die Praetur und die curulische Aedilität eingerichtet. Im Gegenzug begrenzte das Gesetz die Vergabe von Ager Publicus auf 500 iugera für eine Person und die Zahl der Schafe, die auf öffentliche Weiden getrieben werden durften.
Quelle: Wikipedia
Lex Minicia
1. Jhdt. v. Chr. erlassen; Sie bestimmte über den Status eines Kindes und verfügte, wenn ein Elternteil Peregrinus war, daß auch das Kind Peregrinus sein muß. Sonst wäre das Kind einer römischen Mutter Römer geworden, da nach ius gentium das Kind dem Status der Mutter folgte.
Lex Voconia
169 v. Chr. erlassen; verbietet, dass ein Bürger der ersten Steuerklasse eine Frau als Erben einsetzt, weiters, daß aus einem Legat eines Bürgers der ersten Steuerklasse ein größerer Teil des Nachlasses angenommen wird, als der Erbe erhält.