"Patres Conscripi. Als Auctor der Acta Diurna bin ich zu der Erkenntnis gelangt, dass die rechtliche Stellung der Acta Diurna sowie die Vollmachten und Befugnisse der dort in verantwortlicher Position handelnden Personen einer gesetzlichen Fixierung bedarf.
Hiermit stelle ich euch den von mir ausgearbeiteten Gesetzesentwurf vor."
Lex Didia de Acta Diurna
§1 Besitz und Verfügungsgewalt
Die Acta Diurna ist das offizielle Mitteilungsblatt des Imperium Romanum. Die Acta Diurna ist im alleinigen Besitz des jeweiligen Imperators Caesar Augustus der jederzeit die volle und alleinige Verfügungsmacht über die Acta Diurna inne hat.
§2 Leitung
Die Acta Diurna wird von einem Auctor geleitet der die Verfügungsmacht laut §1 kommisarisch wahrnimmt. Der Auctor wird vom Imperator Caesar Augustus ernannt und kann von diesem jederzeit entlassen werden. Der Auctor hat dem Imperator Caesar Augustus einen Auctor PPA vorzuschlagen der im Bedarfsfall den Auctor vollumfänglich vertritt. Der Auctor PPA wird vom Imperator Caesar Augustus ernannt und kann von diesem oder dem Auctor jederzeit entlassen werden. Die Entscheidungen des Auctors und des Auctors PPA können vom Imperator Caesar Augustus jederzeit aufgehoben werden.
§3 Verantwortung
Für die in der Acta Diurna veröffentlichten Artikel trägt der Auctor für alle Ressorts die volle Verantwortung. Es gelten folgende Ausnahmen: Für das Ressort "Factiones" trägt die jeweilige Factio und für das Ressort "Gerüchte" der jeweilige Author die volle Verantwortung.
§4 Redaktion
Die Redaktion setzt sich aus Auctor, Auctor PPA, sechs Sub-Auctoren der Factiones, einem Lector sowie weiteren Sub-Auctoren die dem Auctor unterstehen, zusammen. Die Ernennung und Entlassung von Sub-Auctoren der Factiones obliegt allein den Factiones. Die Ernennung und Entlassung des Lectors und von weiteren Sub-Auctoren obliegt allein dem Auctor, der Auctor PPA hat dieses Recht nicht.
§5 Unparteilichkeit
Die Acta Diurna ist unvoreingenommen und überparteilich. Aus diesem Grunde ist es dem Auctor und dem Auctor PPA untersagt Artikel zu verfassen die über die Erfüllung der reinen Informationspflicht als offizielles Mitteilungsblatt des Imperium Romanum hinausgehen.
§6 Veröffentlichung von Artikeln
Die Entscheidung ob ein Artikel veröffentlicht wird obliegt allein dem Auctor. Der Auctor hat darüber hinaus das Recht die Ressortzuweisung eines Artikels zu ändern, dies umfasst explizit auch die Zuweisung zu den Ressorts "Factiones" und "Gerüchte". Im Vertretungsfall ist der Auctor PPA zur Ausübung dieser Rechte befugt. Eine Änderung der Ressortzuweisung bedingt nur dann eine Änderung der Verantwortung laut §3 wenn die Factio bzw. der Author ihre Zustimmung zur Änderung der Ressortzuweisung gegeben haben.
§7 Redaktionsschluss
Redaktionsschluss einer Ausgabe ist 20:00 am Dienstag der Erscheinungswoche.
Danach verfasste Artikel liegen unabhängig vom Ressort immer in der Verantwortung des Authors.
§8 Erscheinungstermine
Obligatorische Erscheinungstermine sind die Mittwoche vor und nach den Wahlen zum Cursus Honorum. Ansonsten ist ein zweiwöchiger Zyklus anzustreben.
Zur Erklärung:
Das neu zu schaffende Ressort "Gerüchte" wird zukünftig die bisher unter "Klatsch & Tratsch" veröffentlichten Gerüchte enthalten, um diese gegenüber dem Leser klar als solche zu kennzeichnen.