Ein Sklave der Stadtverwaltung brachte eine größere, aufwendig gegen Schäden gesicherte Schriftrolle zum Versand nach Rom. Dabei ließ der Sklave es nicht aus, auf die Bedeutung des Schreibens hinzuweisen und um größtmögliche Sorgfalt zu bitten... Geld würde keine Rolle spielen.
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Imperator Caesar Augustus
Palatium Augusti
Roma
Unserem verehrten Kaiser unsere Grüße,
wir, die Duumviri der Civitas Mogontiacums, treue Untertanen und Bürger des Reichs, ergebene Diener deiner selbst und ehrbare Anhänger der Sache Roms bitten demütig um deine Hilfe.
Den Möglichkeiten der Res Publica entsprechend haben wir für die Civitas Mogontiacum eine neue Ordnung erarbeitet, wir haben sie diesem Schreiben beigefügt.
Wir bitten dich, unsereren verehrten und geliebten Kaiser, darum den Menschen der Civitas diese neue Ordnung zu gewähren und unserer Civitas den Rang eines Municipiums zu verleihen* um ihr die rechtliche Grundlage für eben diese Stadtordnung zu ermöglichen.
Demütigst erwarten wir die Verlautbarung deiner Entscheidung in unserer Sache.
Die Götter mit dir!
Sp. Turius Simplex et A. Paccius Perolla
*=allerdings ohne die historische Bürgerrechtsverleihung an die Bürgerrechtsverleihung an die Einwohner des Hauptorts ob der unhistorischen Struktur Mogontiacums im IR
CIVITAS MOGONTIACVM
LEX MVNICIPALIS
Pars Prima - Allgemeines
§1 - Territorium
(1) Den Hauptort der Civitas Mogontiacum bildet das Oppidum Mogontiacum. In das Stadtgebiet eingegliedert sind sämtliche Vici und Villae Rusticae, welche in dafür vorgesehene Grundlisten der Stadtverwaltung eingetragen sind.
(2) Die Grenzen des Stadtgebietes bleiben nach Erlass dieses Gesetzes so bestehen wie sie derzeit vorliegen. Änderungen durch Vertrag oder kaiserlicher Weisung sind möglich. Verträge der Stadt Mogontiacum sollen indessen keine derartigen Stadtgebietsverluste zur Folge haben, welche öffentliche Bauten, besonders die Kais des Rhenushafens, beeinträchtigen.
§2 - Rechtlicher Status
Der rechtliche Status des Oppidum Mogontiacum bestimmt sich gemäß der Weisungen unseres erhabenen und von den Göttern allseits gesegneten Imperator Caesar Augustus.
§3 - Administration
Die Regierung der Stadt übernimmt die Curia Civitatis. Sie setzt sich im Sinne der Lex Provincialis aus der Versammlung der Decuriones sowie gewählten Magistraten zusammen. Die Magistrate der ewigen Stadt Rom sollen hierbei zum Vorbild gereichen.
Pars Secunda - Über die Curia Civitatis
§1 - Munera curiae civitatis
Die Grundaufgaben der Verwaltung, im folgenden Munera genannt, umfassen folgende zwei Aufgabenbereiche:
(1) Munera Civitatium: die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Sicherung des Innerstädtischen Friedens, die Errichtung und Instandhaltung öffentlicher Gebäude, die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und Waren zum Lebensbedarf durch die Einrichtung und Unterhaltung rechtmäßiger Märkte, die Versorgung mit Trinkwasser, das Abhalten von religiösen Festen zur Sicherung des Pax Deorum und die Veranstaltung von Feierlichkeiten zu den jeweiligen Feiertagen. Die Vertretung der Civitas vor dem Legatus Augusti Pro Praetore und im Außerprovinziellen (i.e. vor dem Kaiser und vor Rom) ist ebenfalls ein Munerus der Civitas.
(2) Munera Rei Publica: die Sicherstellung der Abgaben an Rom, die Errichtung und Unterhaltung von Straßen, Aquädukten und Einrichtungen des Cursus Publicus. Die Aushebung und Unterhaltung von Auxiliareinheiten in Zeiten des Krieges. Die Unterbringung und standesgemäße Versorgung von höheren Beamten und des Kaisers.
§2 - Magistri Vici
(1) Mogontiacum ist in Vici unterteilt, denen je zwei Magistri Vici vorsteht.
(2) Magistri Vici werden von den Bewohnern des Vicus, im folgenden Vicani genannt, aus ihren Reihen ins Amt gewählt. Die Amtszeit beträgt ein Jahr.
(3) Kandidaten für das Amt des Magister Vicus müssen mindestens Peregrine sein.
(4) Wer zum Magister Vici gewählt wird, erwirbt dadurch für die Dauer seiner Amtszeit die Mitgliedschaft im Ordo Decurionum, ohne für diesen den Census entrichten zu müssen. Nach Ablauf seiner Amtszeit scheidet er wieder aus dem Ordo aus.
§3 - Ordo Decurionum
(1) Der Ordo Decurionum Mogontiaci setzt sich zusammen aus den gewählten Magistri Vici sowie Direktbewerbern aus den Reihen der Vicani der jeweiligen Vici.
(2) Aufnahme in den Ordo Decurionum kann jeder Peregrinus oder Civis beantragen, der die Civitas seinen Wohnort nennt. Er hat seinen Antrag an die Duumvirn zu adressieren, welche ihn den Angehörigen des Ordo Decurionum zur Diskussion stellen. Im Fall einer Abstimmung zu Gunsten des Antragsstellers ist eine jährlicher Census in Höhe von II Aurei an die Stadtkasse zu entrichten.
(3) Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird der Bewerber von den Duumvirn zum Decurio ernannt und wird somit Inhaber aller Rechte und Pflichten eines solchen.
(4) Aus dem Ordo Decurionum auszuscheiden ist möglich lediglich durch Tod, Austritt, Enthebung durch Mehrheitsbeschluss, oder kaiserlichen Beschluss.
(5) Außerordentliche Beisitzer des Ordo Decurionum ohne direktes Stimmrecht, bei gleichzeitiger Einhaltung des Weisungsrechts durch das jeweilige Amt, sind: der Kaiser, der Legatus Augusti Pro Praetore, die Patrones der Civitas, die Pontifices der Civitas, Personen, denen das Beisitzrecht vom Ordo Decurionum ausgesprochen wurde.
§4 - Ämterlaufbahn der Stadtverwaltung
(1) Die Stadtverwaltung setzt sich zusammen aus den Duumvirn, einem Quaestor und drei Aedilen.
(2) Wer Decurio Mogontiaci ist, und vorher mindestens ein Jahr als Magister seines Vicus tätig war, kann zum Aedilat kandidieren. Die Amtszeit beträgt ein Jahr und qualifiziert für das Duumvirat und die Quaestur. Duumvirat und Quaestur sind dabei ebenfalls auf ein Jahr befristet.
(3) Sämtliche Städtische Beamte sind der Kontrolle und Weisungsbefugnis des Procurator Civitatium unterworfen.
(4) Allen gewählten Beamten der Stadtverwaltung steht außerdem eine bestimmte Anzahl Schreiber, im folgenden Scribae Civitatis, zu. Für Duumvirn sind dies vier, für Magistrate je zwei Scribae Civitatis.
§5 - Über Aedile
(1) Die Aedile sind Magistrate, die
a) Aufsicht halten über Instandhaltung und Sicherheit der öffentlichen Bauwerke wie Tempel, Thermen, Verwaltungseinrichtungen und Häfen,
b) Kontrolle führen über die Einhaltung der Marktordnung und ordnungsgemäße Funktion der Lagerhallen und Speicher, sowie
c) über Bordelle, Garküchen und öffentliche Brunnen,
d) den Polizeidienst und die Brandbekämpfung organisieren und deren Leitung ihnen obliegt, und
e) öffentliche Spiele anlässlich von Fest- und Markttagen organisieren und durchführen.
(2) Sie können niedere Beamte, die Beneficarii zu ihrer Unterstützung einstellen.
§6 - Über den Quaestor
Der Quaestor hat die Aufsicht über die Stadtkasse. Er überwacht Ein- und Ausgaben. Er hat außerdem Sorge zu tragen für die Erhebung von Steuergeldern oder Zollgebühren, die das Stadtgebiet betreffen. Er schuldet dem Procurator Civitatium Rechenschaft über sämtliche Abgaben, die die Civitas dem römischen Staat zu leisten hat.
§7 - Über die Duumvirn
Der Stadtverwaltung stehen die Duumvirn vor. Neben der Ausübung des Marktrechts und der niederen wie freiwilligen Gerichtsbarkeit haben sie den Vorsitz über die Curia Civitatis inne. Sie weisen den gewählten Aedilen zudem ihre Aufgabenbereiche zu und leiten die Wahlen der städtischen Magistrate zum Ende ihrer Amtszeit. [/quote]
Pars Tertia - Wahlen
§1 - Wahlrecht
(1) Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zu den Magistri der jeweiligen Vici haben sämtliche Vicani eines Vicus inne. Im Rahmen des aktiven Wahlrechts hat jeder Berechtigte so viele Stimmen, wie es wählbare Ämter in dem Vicus gibt.
(2) Aktives und passives Wahlrecht zu den Wahlen der Aedile der Civitas haben die Angehörigen des Ordo Decurionum ohne Bürgerrecht. Zum Duumvirat und zur Quaestur ist das Bürgerrecht Wahlvoraussetzung. Im Rahmen des aktiven Wahlrechts hat jeder Berechtigte so viele Stimmen, wie es wählbare Ämter in dem Vicus gibt.
§2 - Durchführung
(1) Die Duumvirn leiten die Wahl, sofern der Procurator Civitatium nicht einschreitet.
(2) Mindestens drei Wochen vor dem Wahltermin muss dieser verkündet werden. Die Kandidaturen müssen bis zum Beginn der zweiten Woche vor der Wahl der Stadtverwaltung bekannt gegeben worden sein. Diese veröffentlicht die Kandidaten.
(3) Die Wahl wird innerhalb zwei aufeinanderfolgender Tage abgehalten. Die Urnen werden am Ende des zweiten Tages geschlossen und ausgewertet.
(4) Kandidaten gelten mit mindestens fünfzig Prozent der Stimmen als zum Amt zugelassen. Werden mehr Männer zugelassen, als es Ämter gibt, scheiden die Kandidaten mit den geringsten Ergebnissen in aufsteigender Reihenfolge aus. Bei identischen Ergebnissen gibt es eine Stichwahl.
(5) Das Ergebnis ist unverzüglich nach der Stimmenauswertung öffentlich bekannt zu machen. Die gewählten Stadtbeamten sind auf dem Forum zu vereidigen und daraufhin von ihren Vorgängern in die Ämter einzuweisen.