Mir liegt schon seit längerem eine kleine Änderung der Lex Provincialis auf dem Herzen. Es geht um folgenden Abschnitt:
§ 6 Polizei
(1) Der Statthalter übt die Polizeifunktion in seiner Provinz aus. Hiervon ausgeschlossen ist das Stadtgebiet von Rom.
Wie allen bekannt ist kämpft in den Provinzen der Regionarius gegen das Verbrechen in Rom allerdings die städtischen Einheiten deren Zuständigkeit, jetzt mal die Prätorianer davon ausgenommen, an der Stadtmauer Roms endet. Ein flüchtiger Stadtrömischer Verbrecher muss also nur diese Grenze überschreiten und schon wechselt der Zuständigkeitsbereich. Bis daraufhin der Regionarius bzw. der Centurio Statorum alarmiert wurde, ist der Verfolgte doch schon längst über alle Berge. Darum möchte ich gerne die Lex Provincialis um folgenden Zusatz ergänzt wissen:
§ 6 Polizei
(1) Der Statthalter übt die Polizeifunktion in seiner Provinz aus. Hiervon ausgeschlossen ist das Stadtgebiet von Rom und das italische Umland im Ausmass von 100 Meilen um die Stadt.
Im Übrigen hatten auch schon unsere Vorfahren dies so gehandhabt, aber bei der Schaffung der Lex ist dies leider in Vergessenheit geraten.