Eröffnung der Hauptverhandlung Imperium Romanum
IUD MAI VII/DCCCLV
ANTE DIEM VI ID OCT DCCCLV A.U.C. (10.10.855/102 n.Chr.)
vs.
Decimus Matinius Ignotus
Das Iudicium Maior bestehend aus:
Iudex Prior Lucius Aelius Quarto
Iudex Secundus Flavius Felix
Iudex Spurius Purgitius Macer
Ankläger ist Advocatus Imperialis Marcus Decimus Mattiacus
Die Verhandlung wird in der Gerichtshalle der Basilica Ulpia verhandelt und dies öffentlich.
Die Zuständigkeit des Iudicium Maior ergibt sich aus der Anklage gemäß Codex Iuridicalis:
§ 19 Sachliche Zuständigkeit
(2) Bei Verhandlungen der Strafkategorie für Verbrechen ist das Iudicium Maior sachlich zuständig.
Dem Angeklagten werden folgende Verbrechen zur Last gelegt:
Landsfriedensbruch gem. § 103 Cod. Iur.
(1) Wer sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe von 3 bis 4 Monaten oder mit Geldstrafe von 1.000 bis 1.200 Sz. bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen kann das Gericht auf Todesstrafe erkennen.
Volksverhetzung gem. § 105 Cod. Iur.
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder die Würde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Monaten oder mit Geldstrafe von 1.500 bis 2.500 Sz. bestraft.
gez. Lucius Aelius Quarto
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