Hauptverhandlung IUD MAI VII/DCCCLV - Imperium Romanum vs. Decimus Matinius Ignotus

  • "Fakt ist, dass der Angeklagte sich zu besagtem Zeitpunkt an besagtem Ort aufgehalten hat. Fakt ist auch, dass der Angeklagte in die Parolen der aufgebrachten Menge mit einfiel. Dies alles geschah jedoch im Rausche und im Lauf der Ereignisse, in welchem er der Dynamik dieser Gruppe folgte. Er hat keine Aufforderung zur Gewaltanwendung ausgesprochen und auch nicht selbst zu diesem Mittel gegriffen. Die Äußerungen, die er tätigte, waren rein politischer Natur und wandten sich gegen den Senat, sowie für die Freilassung des in der Castra Praetoria damals festgesetzten Senators.


    Den Tatbestand des Landfriedensbruchs, § 103 COD IUR, sehen wir somit nicht als erfüllt an."

  • "Den Ausführungen der Verteidiung ist nicht zuzustimmen. Landsfriedensbruch ist eindeutig vom Angeklagten verwirklicht worden. Es flogen Steine und Menschen wurden verletzt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 103 CodIur fordern als Mindestvoraussetzung Teilnahme an einer Menschenmenge, die der Angeklagte zweifellos verwirklicht. Ebenso muss er nicht selber die Steine geworfen haben, was ein anderes Delikt hervorruft, sondern dazu angestachelt haben. Ob seine Intention dabei politischer Natur war, spielt keine Rolle."

  • "Wir bleiben dabei, dass er mit der Gewaltanwendung weder in direktem noch in indirektem Zusammenhang stand.


    Darüber hinaus gibt es für mich nun nichts weiteres anzumerken."

  • IUDICIUM MAIOR
    IUDICATIO
    IUD MAI VII/DCCCLV


    MIT WIRKUNG VOM
    ID DEC DCCCLV A.U.C. (13.12.855/102 n.Chr.)


    IM STRAFVERFAHREN
    Imperium Romanum
    gegen
    Decimus Matinius Ignotus


    HAT DAS IUDICIUM MAIOR DURCH
    Iudex Prior Lucius Aelius Quarto,
    Iudex Secundus Flavius Felix
    und Iudex Spurius Purgitius Macer


    NACH MÜNDLICHER VERHANDLUNG FÜR RECHT ERKANNT:


    Der Angeklagte wird im Sinne der Anklage schuldig gesprochen.
    Das Gericht verurteilt ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, welche unverzüglich anzutreten und im Carcer der Castra Praetoria zu verbüßen ist.



    ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:


    Die Protestierenden, welche sich am PRIDIE ID AUG DCCCLV A.U.C. (12.8.855/102 n.Chr.) vor der Castra Praetoria einfanden, waren mehr als friedliche Protestler. Obwohl sie mehrfach zur Umkehr aufgerufen wurden, ignorierten sie diese Aufforderungen und griffen zum Mittel der Gewalt, um ihre Forderungen durchzusetzen. Sie warfen Steine auf die Sicherheitsorgane des Staates, friedliche Bürger, die zu schichten versuchten und sogar gegen einen amtierenden Magistraten des Cursus Honorum und verletzten diese teilweise.
    Damit erfüllten die Teilnehmer dieser Kundgebung den Straftatbestand gemäß § 103 (1) Cod. Iur.
    Laut übereinstimmender Zeugenaussagen war der Angeklagte einer dieser gewalttätigen Protestierer.
    Nach diesen Zeugenberichten tat er sich zudem überaus aktiv hervor, war einer der Wortführer und stachelte den Mob durch seine Reden weiter an und beförderte somit diese Gewalttaten.
    Rechtfertigungsgründe für sein Tun konnten dem Gericht nicht dargelegt werden.
    Damit machte sich der Angeklagte Decimus Matinius Ignotus im Sinne von
    § 103 (1) Cod. Iur. und § 105 Cod. Iur. strafbar und ist nach Auffassung des Gerichts vollumfänglich schuldig.



    RECHTSMITTELBELEHRUNG:


    Gegen dieses Urteil kann frühestens nach 2 Tagen und spätestens innerhalb einer Woche Berufung eingelegt werden. Die Berufung kann in schriftlicher oder mündlicher Form bei dem für eine Berufungsverhadlung zuständigen Iudicium Imperialis in Rom eingelegt werden.




    gez. Lucius Aelius Quarto
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