"Fakt ist, dass der Angeklagte sich zu besagtem Zeitpunkt an besagtem Ort aufgehalten hat. Fakt ist auch, dass der Angeklagte in die Parolen der aufgebrachten Menge mit einfiel. Dies alles geschah jedoch im Rausche und im Lauf der Ereignisse, in welchem er der Dynamik dieser Gruppe folgte. Er hat keine Aufforderung zur Gewaltanwendung ausgesprochen und auch nicht selbst zu diesem Mittel gegriffen. Die Äußerungen, die er tätigte, waren rein politischer Natur und wandten sich gegen den Senat, sowie für die Freilassung des in der Castra Praetoria damals festgesetzten Senators.
Den Tatbestand des Landfriedensbruchs, § 103 COD IUR, sehen wir somit nicht als erfüllt an."