Beschluss
ANTE DIEM VIII KAL MAI DCCCLVI A.U.C. (24.4.2006/103 n.Chr.)
Anzeiger: Marcus Claudius Constantius
Angezeigter: Quintus Didius Albinus
Anzeige von ANTE DIEM IX KAL MAI DCCCLVI A.U.C. (23.4.2006/103 n.Chr.)
ZitatMit diesem Schreiben möchte ich Anzeige gegen den Scriba Quintus Didius Albinus erheben, er hat die Quaestrix Provincialis Tiberia Honoria am ANTE DIEM IX KAL MAI DCCCLVI A.U.C. (23.4.2006/103 n.Chr.), auf dem Forum Romanum mehrmals beleidigt. So sagte er unter anderem "anstaat hier dein Ansehen weiter zu schmälern mit dem runheulen ob einer angeblichen so schändlichen Behandlung" und "Handel danach und führe dich nicht wie ein verzogenes Kind auf, welches sein Pfred nciht bekommen hat.". Dies sehe ich als Delikt gegen die Ehre, insbesondere als üble Nachrede, wie sie in Codex Iuridicialis PARS TERTIA SUBPARS SECUNDA § 84 (1) (2) beschrieben ist.
Als Zeugen hierfür möchte ich Herius Claudius Vesuvianus, Marcus Vinicius Lucianus, Tiberia Honoria, das Opfer, den Täter selbst Quintus Didius Albinus und mich selbst nennen.
Nach Prüfung des Sachverhalts wird die Anzeige hiermit zurückgewiesen. Die Anzeige bezieht sich auf den Tatbestand der üblen Nachrede. Dieser setzt die Behauptung von unwahren Tatsachen voraus. Dabei kann es sich um die Beschuldigung eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten stoßenden Verhaltens handeln, oder aber die Unterstellung verächtlicher Eigenschaften oder Gesinnungen. Die angegebenen Äußerungen des Angezeigten beinhalten jedoch keine Feststellungen, die sich auf konkrete Sachverhalte beziehen und somit eine Überprüfung ermöglichen.
Im angegebenen Verhalten des Quintus Didius Albinus kann daher der Tatbestand des COD IUR § 84 nicht erkannt werden. Eine erste Anhörung und Hauptverhandlung wird nicht eröffnet. Die Rückerstattung der 450 Sesterzen laut COD IUR § 24.1 (2) wird veranlasst.
Beschluss
ANTE DIEM VIII KAL MAI DCCCLVI A.U.C. (24.4.2006/103 n.Chr.)
Anzeiger: Marcus Claudius Constantius
Angezeigter: Quintus Didius Albinus
Anzeige von ANTE DIEM IX KAL MAI DCCCLVI A.U.C. (23.4.2006/103 n.Chr.)
ZitatMit diesem Schreiben möchte ich Anzeige gegen den Scriba Quintus Didius Albinus erheben, er hat mich am ANTE DIEM IX KAL MAI DCCCLVI A.U.C. (23.4.2006/103 n.Chr.) auf dem Forum Romanum mehrmals beleidigt. So sagte er unter anderem: "Das du weißt wozu Besprechungne war mir klar, wahrscheinlich tust du den ganzen Tag nichts anderes und fühlst dich deshalb auch noch wichtig. Das Imperium erstickt nochmal an Besprechungen und Bürokraten wie dich." indem er Amt mit dem eines Scriba verglich und meinen sozialen Stand nicht ernst nahm. Dies sehe ich als Delikt gegen die Ehre, insbesondere als üble Nachrede, wie sie in Codex Iuridicialis PARS TERTIA SUBPARS SECUNDA § 84 (1) beschrieben ist.
Als Zeugen hierfür möchte ich Herius Claudius Vesuvianus, Marcus Vinicius Lucianus, Tiberia Honoria, den Täter selbst Quintus Didius Albinus und mich selbst nennen.
Nach Prüfung des Sachverhalts wird die Anzeige hiermit zurückgewiesen. Die Anzeige bezieht sich auf den Tatbestand der üblen Nachrede. Dieser setzt die Behauptung von unwahren Tatsachen voraus. Dabei kann es sich um die Beschuldigung eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten stoßenden Verhaltens handeln, oder aber die Unterstellung verächtlicher Eigenschaften oder Gesinnungen. Die angegebenen Äußerungen des Angezeigten beinhalten jedoch keine Feststellungen, die sich auf konkrete Sachverhalte beziehen und somit eine Überprüfung ermöglichen.
Im angegebenen Verhalten des Quintus Didius Albinus kann daher der Tatbestand des COD IUR § 84 nicht erkannt werden. Eine erste Anhörung und Hauptverhandlung wird nicht eröffnet. Die Rückerstattung der 450 Sesterzen laut COD IUR § 24.1 (2) wird veranlasst.