Ein Grund, weshalb ich solange in Italien gewesen bin, war unter anderen auch unser Ordo Decurionum. Gemäss des Senates wiederspricht er sich in einigen Punkten in der Lex Provincialis, wir haben nun den die Aufgabe, dieses zu korrigieren.
Punkt 1:
Hispania:
2.2).Die Mitgliedschaft gilt auf Lebenszeit, sofern man nicht Mitglied eines anderen Ordo Decurionum wird.
in Verbindung mit
4.) Die Mitgliedern des Ordo Decurionum stellen die stimmberechtigten Mitglieder der Curia.
widerspricht sich mit
Lex Provincialis
§ 19 Zusammensetzung
(3) Jede Stadt darf Abgeordnete in die Curia Provincialis entsenden. Dabei kann der Statthalter jeder Stadt abhängig von ihrer Einwohnerzahl 1-3 Sitze zusagen. Die Abgeordneten werden gewählt und haben eine Amtszeit von 4 Monaten.
Salopp gesagt: Das passt so nicht ganz. Weder von der Anzahl der Mitglieder in der Curia Provincialis, noch mit der Amtszeit.
Punkt 2:
§ 19 Zusammensetzung
(4) Die Regionarii und Duumviri der Provinz erhalten Beisitzerstatus in der Curia Provincialis.
Das sagt die Lex Provincialis. In der hispanischen Version jedoch sind die Duumvire aber Vollmitglieder der Curia, da sie ja dem Ordo Decurionum angehören.
Das einmal zum rechtlichen. Ich habe aber noch einige Anmerkungen.
2.2).Die Mitgliedschaft gilt auf Lebenszeit, sofern man nicht Mitglied eines anderen Ordo Decurionum wird.
Dieser Punkt macht mir auch Sorgen. Zweifelsohne sind die Personen im Ordo Decurionum verdiente Männer und Frauen, doch die ledigliche Einschränkung auf einen Wechsel in ein anderes Ordo Decurionum? Was, wenn jemand die Stadt wechselt? Warum sollte er oder sie dann noch der Stadtadel seines vorigen Wohnsitzes sein? Und was, wenn sich jemand durch infames Verhalten dem Ordo unwürdig macht?
Dann gibt es nur noch einen Punkt, der aber eher formaler Natur ist:
5.1.) Der Statthalterl hat das Recht, eigene Kandidaten vorzuschlagen.
Ich finde es lustig, daß der Statthalter von Hispania hier in Diminutiva angesprochen wird
Das waren einige Anmerkungen des Senates an das Decret ...