[Diskussion] Ordo Decurionum/Lex Provincialis

  • Ein Grund, weshalb ich solange in Italien gewesen bin, war unter anderen auch unser Ordo Decurionum. Gemäss des Senates wiederspricht er sich in einigen Punkten in der Lex Provincialis, wir haben nun den die Aufgabe, dieses zu korrigieren.


    Punkt 1:
    Hispania:
    2.2).Die Mitgliedschaft gilt auf Lebenszeit, sofern man nicht Mitglied eines anderen Ordo Decurionum wird.
    in Verbindung mit
    4.) Die Mitgliedern des Ordo Decurionum stellen die stimmberechtigten Mitglieder der Curia.


    widerspricht sich mit


    Lex Provincialis
    § 19 Zusammensetzung
    (3) Jede Stadt darf Abgeordnete in die Curia Provincialis entsenden. Dabei kann der Statthalter jeder Stadt abhängig von ihrer Einwohnerzahl 1-3 Sitze zusagen. Die Abgeordneten werden gewählt und haben eine Amtszeit von 4 Monaten.


    Salopp gesagt: Das passt so nicht ganz. Weder von der Anzahl der Mitglieder in der Curia Provincialis, noch mit der Amtszeit.


    Punkt 2:
    § 19 Zusammensetzung
    (4) Die Regionarii und Duumviri der Provinz erhalten Beisitzerstatus in der Curia Provincialis.


    Das sagt die Lex Provincialis. In der hispanischen Version jedoch sind die Duumvire aber Vollmitglieder der Curia, da sie ja dem Ordo Decurionum angehören.


    Das einmal zum rechtlichen. Ich habe aber noch einige Anmerkungen.


    2.2).Die Mitgliedschaft gilt auf Lebenszeit, sofern man nicht Mitglied eines anderen Ordo Decurionum wird.
    Dieser Punkt macht mir auch Sorgen. Zweifelsohne sind die Personen im Ordo Decurionum verdiente Männer und Frauen, doch die ledigliche Einschränkung auf einen Wechsel in ein anderes Ordo Decurionum? Was, wenn jemand die Stadt wechselt? Warum sollte er oder sie dann noch der Stadtadel seines vorigen Wohnsitzes sein? Und was, wenn sich jemand durch infames Verhalten dem Ordo unwürdig macht?


    Dann gibt es nur noch einen Punkt, der aber eher formaler Natur ist:
    5.1.) Der Statthalterl hat das Recht, eigene Kandidaten vorzuschlagen.
    Ich finde es lustig, daß der Statthalter von Hispania hier in Diminutiva angesprochen wird


    Das waren einige Anmerkungen des Senates an das Decret ...

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    Stadtpatron - Tarraco

    Einmal editiert, zuletzt von Marcus Matinius Metellus ()

  • Nach dem ich längere Zeit auf das Dokument geblickt hatte, räusperte ich mich leise.

    "Fang ich mit dem einfachen an : Für die formale Sache am Schluss, sollten wir einfach die Schreibstsubensklaven zur Rechenschaft ziehen und es korrigieren. Auch die lebenslange Mitgliedschaft können wir durch eine Passage, wie z.B.: `Die Mitgliedschaft kann durch einen Beschluss der Mehrheit der Curienmitglieder oder auf Anordnung des Statthalters entzogen werden.`"


    Ich schüttelte den Kopf...

    "Muss denn jede Kleinigkeit in Paragraphen geregelt sein ? Eigentlich finde ich es selbstverständlich, das der Statthalter bei groben Fehlverhalten Mitglieder des Ordo verweisen kann. So langsam bekomme den Eindruck, das das Imperium von Bürokraten aus Bruocsella reagiert wird."


    "Was den Punkt zwei angeht, seh keinen Handlungsbedarf, denn die Lex Provincialis sagt zwar, das der Duumvir Beisitzer ist, verbietet aber nicht, das er auch Vollmitglied ist."


    Nachdenklich blickte ich in die Runde...

    "Schwierig ist Punkt 1. Dieser Einwand stellt Sinn unserer Lex ganz und gar in Frage."

  • Zitat

    Original von Lucius Didius Crassus
    "Muss denn jede Kleinigkeit in Paragraphen geregelt sein ? Eigentlich finde ich es selbstverständlich, das der Statthalter bei groben Fehlverhalten Mitglieder des Ordo verweisen kann."


    "So selbstverständlich ist das allerdings keineswegs. Der Ordo Decurionum tangiert die Stadtverwaltung, in welche der Statthalter üblicherweise wenig Einfluß nimmt. Der Einwand ist nicht so schlecht wie er vielleicht scheinen mag."


    Sim-Off:

    Agrippa.. warum gibst du eigentlich nicht das weiter, was der Kaiser gesagt hat?

  • Sim-Off:

    Ahja sorry


    "(3) Jede Stadt darf Abgeordnete in die Curia Provincialis entsenden. Dabei kann der Statthalter jeder Stadt abhängig von ihrer Einwohnerzahl 1-3 Sitze zusagen. Die Abgeordneten werden gewählt und haben eine Amtszeit von 4 Monaten."


    Mir scheint, daß die Interpretation des ersten Satzes den Kernpunkt der möglichen Reibungspunkte zwischen der Lex Provincialis und des in Hispania verabschiedeten Dekretes bildet. Sehe ich das richtig?"



    "Ich fordere den Senat auf, einen Vorschlag zur Verbesserung des hispanischen Dekrets auszuarbeiten. Er möge gegebenfalls eine Arbeitsgruppe bilden.
    Senator Hungaricus, wie steht es um die momentane Gültigkeit des Dekretes?"


    Mein Kaiser, bei allem Respekt, aber Hispania ist für seine Dekrete selber zuständig.


    Was die Gültigkeit angeht: Außer die von mir genannten Punkte 2.2 und 4 ist das Dekret gültig. Trotzdem lege ich der hispanische Curie nahe, das ganze Gesetz gründlich zu überarbeiten, vor allem auch die von mir vorhin kritisierten Punkte.



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  • Ich machte mir kurz einige Notizen, strich eine Formulierung, schrieb eine neue, strich diese wieder und kam zu einer neu Formulierung.


    Ich legte die Wachstafel vor.


    4.) Die Mitgliedern des Ordo Decurionum stellen die Mitglieder der Curia. Stimmberechtigt sind jene, welche ein Amt bekleiden oder dieses in der vorangegangen Legislatur getan haben.



    "So könnte es klappen..."

  • Sim-Off:

    So, ich schreibe hier mal kurz, wieso ich den Ordo Decurionum eingebracht habe: Zum einem wollte ich das IR etwas näher an die Historie bringen, denn diesen Stadtadel bzw. den kleinen Senat in einer Stadt gab es nun mal und der machte auch die Arbeit in einer Stadt bzw. Provinz im Gegensatz zur Staatslaufbahn attraktiv, was auch der Simulation hier helfen könnte, dass nicht alle in den CH wollen etc.
    Ich habe aufgrund der Spielbarkeit schon Abstriche von der Historie gemacht, so dass der Ordo nicht stadtweit, sondern provinzweit gilt und das man nur im Ordo sein kann, wenn man in Hispania wohnt und in keinem anderen Ordo Decurionum Mitglied sein kann. Das man ansonsten Mitglied auf Lebenszeit ist, halte ich für wichtig in Anlehung an den Senat!


    Dass der Zugriff des Statthalters begrenzt wird, liegt auch in der Historie. Auch wenn er sim:on mein Papa ist :D muss ich als User da etwas streiken. :) Der Statthalter wurde von Rom entsandt um für Ruhe und Ordnung in der Provinz zu sorgen und um Rom das zu geben, was ihm zu steht. Die Verwaltungen der Städte sind relativ autonom. Dieses Prinzip hat sich für Rom bewährt, weil es für Rom wenig aufwand bedeutete. Viel mehr muss man zwischen den Zeilen lesen bzw. nicht nur die Gesetze beachten, sondern auch die soziale Stellung. Wenn der Proconsul etwas vorschlägt, bzw, etwas möchte, dann währe man dumm, wenn man es ihm abschlagen würde. Daher muss der Zugriff des Proconsuls nicht gesetzlich genau geregelt werden, viel mehr soll der Anschein erweckt werden, dass die Curia selber bestimmt.


    Genauso ist es doch auch mit dem Senat und dem Kaiser in Rom. Niemand würde von einer Monarchie oder einem Rex sprechen, auch wenn es eigentlich so war: ;)


    Lange Rede kurzer Sinn: Den Ordo noch weiter zu verändern und von der Historie wegzuführen halte ich für falsch! Dann eher eine neue Lex Provincialis beantragen! Das Gesetz bzw. der Ordo kann ja so schon aktiv werden, da wir 2 Monate bis zur nächsten Wahl haben um das mit der Mitgliedschaft zur regeln!

  • Sim-Off:

    Erm... Agrippa, doch nicht das, das interessiert ja kein Schwein.



    Das hier:


    Zitat

    Original von Publius Matinius Agrippa
    "Falls es der Curie gewährt wird, möchten wir, wie bereits erwähnt eine Lex Provincialis Hispania erarbeiten, welche dann analog zur Provinica Hispania von der normalen Lex Provincialis ausgenommen wird ..."


    "Nein, dies wäre keine gute Lösung. Legt einen Überarbeitungsvorschlag für die Lex Provincialis vor."


    *sim-off*Simpler Grund: Den Ordo Decurionum gibt es mittlerweile im Tabularium, es geht nun darum, ihn SimOn einzubringen.*/sim-off*



    Alles klar?

  • Sim-Off:

    crassus: Danke, hatte ich selbst vergessen.
    @Flaccus: Nein, hast du nicht.


    Es geht um einen Überarbeitungsvorschlag der Lex Provincialis, am Ordo Decurionum soll nichts geändert werden.

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  • "Ich denke solangsam sollten wir uns daran machen, die Lex Provincialis an unserem Ordo anzupassen!" ;)


    Sim-Off:

    Ich hätte mich persönlich schon etwas mehr damit befasst und hoffe, dass ich im April wieder aktiver werden kann :(

  • Irgendwie wollte sich niemand so recht dieser Sache annehmen. Nun gut, immerhin war es auch Metellus sein Vorschlag mit dem neuen Ordo. So erwartete man sicherlich, dass er sich um die Sache kümmert.


    "Also so wie ich das sehe, bestehen nur Konfrontationen beim Pars Octava - Curia Provincialis, § 19 und bei Pars Nona - Wahlbestimmungen, § 23!


    Wir müssen für Hispania spezifisch § 19 außer Kraft setzen und hier einen Verweis auf das Decretum den Ordo betreffend einfügen und bei § 23 hinzufügen, dass man das Standesgeld bereithalten muss, um in den Ordo aufgenommen zu werden! Der Rest kann eigentlich so bleiben!"

  • "Ich habe mich mal an die Arbeit gemacht und unseren Ordo in die Lex eingefügt und aus der allgemeinen Lex provincialis eine Lex provincialis Hispania gemacht!"



    Lex Provincialis Hispania


    Pars Prima - Allgemeines


    §1 Verwaltungsform


    (1) Die senatorische Provinz Hispania wird durch einen Proconsul verwaltet.
    (2) Änderungen diesbezüglich können jeder Zeit durch den Kaiser veranalasst werden.


    § 2 Decretum Provinciale


    (1) Ein Decretum Provinciale ist eine auf dem Gebiet der betreffenden Provinz gültige Bestimmung.
    (2) Hierbei gibt es zwei Unterscheidungen: Mandata Provincialia und Leges Provinciales.
    (3) Decreta Provincialia können imperiumsweite Bestimmungen an die Provinz anpassen, diese Decreta dürfen jenen Bestimmungen jedoch nicht entgegenstehen.
    (4) Decreta Provincialia können sowohl von der Curia Provincialis als auch vom Statthalter erlassen und jederzeit aufgehoben werden.
    (5) Ein Decretum Provinciale kann in jedem Fall und jederzeit durch den Imperator Caesar Augustus außer Kraft gesetzt werden.
    (6) Im Falle einer senatorisch verwalteten Provinz kann ein Decretum Provinciale jederzeit durch den Senat außer Kraft gesetzt werden.
    (7) Decreta Provincialia müssen durch Aushang in der Regia Proconsulis veröffentlicht werden. Ihre Gültigkeit beginnt ab dem Zeitpunkt des Aushangs.


    Pars Secunda – Ämter in der Provinz Hispania


    §1 Proconsul


    (1) Der Proconsul der Provinz wird durch den Senat ernannt und für jeweils 2 Monate ernannt.
    (2) Es ist dem Senat jederzeit gestattet, den Proconsul der Provinz Hispania abzusetzen.
    (3) Der Proconsul has Recht Amtshandlungen jedes Beamten in der Regio- und Stadtverwaltung zu unterbinden und jedem Beamten Weisungen zu erteilen. Dies gilt nicht für Beamte des Cursus Honorum.
    (4) Der Statthalter kann zu jeder Zeit Beamte der Regio- und Stadtverwaltung ernennen oder aus ihrem Amt entlassen. Dies muss öffentlich geschehen. Dies gilt nicht für Beamte des Cursus Honorum.
    (5) Er kann für gewählte Ämter jederzeit Neuwahlen anordnen. Dies gilt nicht für Beamte des Cursus Honorum.
    (6) Der Proconsul hat keine militärische Weisungsbefugnis.
    (7) Der Proconsul übt die Polizeifunktion in seiner Provinz aus.
    (8) Zur Ausübung dieser Tätigkeit kann er Regionarii ernennen.
    (9) Bei einem Rechtsstreit unter Bürgern der Provinz kann der Proconsul die erste Anhörung vornehmen. Hiefür tagt das Gericht in der Regia Proconsulis.


    §2 Procurator


    (1) Ein Procurator unterstützt den Statthalter bei der Finanzverwaltung innerhalb einer Provinz. Er kann als Finanzprocurator entweder mit der allgemeinen Steuererhebung betraut oder als kaiserlicher Procurator für die Verwaltung des kaiserlichen Vermögens in der Provinz zuständig sein. Der Rang muss nicht besetzt sein.
    (2) Er untersteht dem Statthalter, kann aber auch direkte Anweisungen vom kaiserlichen Hof (nur kaiserliche Provinzen) oder vom Senat (nur senatorische Provinzen) erhalten. Der Statthalter ist in Belangen etwaiger Anweisungen aus Rom nicht weisungsbefugt.
    (3) Der Finanzprocurator wird im Falle einer senatorischen Provinz vom Senat, im Falle einer kaiserlichen Provinz vom Imperator Caesar Augustus ernannt. Der kaiserliche Procurator wird in jedem Fall ausschließlich vom Imperator Caesar Augustus ernannt.


    §3 Iuridiculus


    (1) Ein Iuridiculus unterstützt den Statthalter bei den juristischen Aufgaben innerhalb einer Provinz. Der Rang muss nicht zwangsläufig besetzt sein und kann auch nur zeitlich befristet zugeteilt werden.
    (2) Ein Iuridiculus ist Vorgesetzter der Regionarii der untergeordneten Regionen.
    (3) Der Iuridiculus wird im Falle einer senatorischen Provinz vom Senat, im Falle einer kaiserlichen Provinz vom Imperator Caesar Augustus ernannt.


    § 4 Comes


    (1) Der Comes ist der höchste zivile Verwalter eines Bezirks und direkt dem Statthalter unterstellt.
    (2) Dem Comes stehen die Magistri Scriniorum als Assistenten zur Verfügung.


    § 5 Magister Scriniorum


    (1) Ein Magister Scriniorum ist ein Beamter eines Bezirks und Assistent des Comes. Dieser teilt ihm seinen Aufgabenbereich zu.


    § 6 Regionarius


    (1) Der Regionarius ist für die Sicherheit und Ordnung seines Bezirkes verantwortlich.
    (2) Um dieser Funktion nachzukommen sind nur Offiziere des Exercitus Romanus für diese Position zugelassen.


    § 7 Centurio Statorum


    (1) Der Centurio Statorum ist für den Justizvollzugsdienst seines Bezirks zuständig. Ihm unterstehen Gefängnisse und er ist zuständig für die Vollstreckung von Haftbefehlen.
    (2) Sein Vorgesetzter ist der Regionarius.
    (3) Um dieser Funktion nachzukommen sind nur Soldaten des Exercitus Romanus für diese Position zugelassen.


    § 8 Duumvir


    (1) Der Duumvir ist der oberste Repräsentant einer römischen Stadt.
    (2) Die Duumviri sind zuständig für die Belange der Stadt, Schlichter bei Streitigkeiten, finanziellen und religiösen Angelegenheiten.
    (3) Der Statthalter legt fest, wieviele Duumviri eine Stadt benötigt, maximal dürfen es zwei sein.
    (4) Den Duumviri stehen die Magistrati als Assistenten zur Verfügung.


    § 9 Magistratus


    (1) Ein Magistratus ist ein Beamter einer Stadt und Assistent der Duumviri.
    (2) Er hat die Aufsicht über die Instandhaltung und Sicherheit einer Stadt, wie etwa die Bauaufsicht oder die Marktaufsicht.
    (3) Der Statthalter legt fest, wieviele Magistrati eine Stadt benötigt, maximal dürfen es vier sein.



    Pars Tertia - Ordo Decurionum


    §1 Allgemeines


    (1) Der Ordo Decurionum stellt die Gemeinschaft der honorierten Persönlichkeiten der Provinz Hispania dar.


    §2 Mitgliedschaft


    (1) Ein römischer Bürger Hispanias wird in den Ordo Decurionum aufgenommen wenn er
    a.) zum Magistratus einer Stadt Hispanias bestellt oder gewählt wurde.
    b.) ein Standesgeld von 1000 Sesterzen bei seiner Stadt hinterlegt.
    (2) Unfrei geborenen oder Vorbestraften ist der Zugang zum Ordo Decurionum verwährt.
    (3) Der Pontifex der Provinz Hispania ist nach Hinterlegung des Standesgeldes bei der Provinzkasse ebenfalls Mitglied des Ordo Decurionum.
    (4) Die Mitgliedschaft gilt auf Lebenszeit, sofern man nicht Mitglied in einem anderen Ordo Decurionum ist.
    (5) Den Mitgliedern des Ordo Decurionum sind Ehrenplätze in den Theatern und Arenen zu zuweisen.


    §3 Ämter und Laufbahn in den Verwaltungen der Städte, Regionen und der Provinz


    (1) Die Reihenfolge der Ämter ist wie folgt:Magistratus, Duumvir, Magister Scriniorum, Comes. Die Amtszeit beträgt 2 Monate.
    (2) Eine Kandidatur ist möglich für:
    a.) das dasselbe Amt
    b.) das nächst höhere Amt
    c.) jedes bereits innegehabte Amt
    3.2.1) Eine Kandidatur zum Magistratus ist jederzeit möglich.
    3.2.2) Über Ausnahmen entscheidet der Statthalter.
    (3) Die Rangfolge im Ordo Decurionum wird bestimmt durch :
    a.) Die Höhe des Amtes
    b.) Die Anzahl der absolvierten Legislaturperioden in diesem Amt.


    Pars Quarta – Curia Provincialis


    §1 Allgemeines


    (1) Die Curia Provincialis ist neben dem Statthalter das zweite Organ derGesetzgebung in den Provinzen.
    (2) Die Curia Provincialis unterstützt den Statthalter bei seiner Arbeit.


    §2 Zusammensetzung


    (1) Die Curia Provincialis setzt sich aus stimmberechtigten Vollmitgliedern und Beisitzern zusammen.
    (2) Die Mitglieder des Ordo Decurionum sind die stimmberechtigten Vollmitglieder der Curia Provincialis.
    (3) Der Statthalter ist Mitglied der Curia ohne Stimmrecht, außer bei der Wahl des Princeps Curia. Ferner erhält er ein Vetorecht gegenüber allen Entscheidungen der Curia Provincialis.
    (4) Der Iuridiculus oder, falls unbesetzt, die Regioanrii der Provinz erhalten Beisitzerstatus.
    (5) Der Statthalter kann jeder Zeit weitere Beisitzer ernennen oder entlassen.


    §3 Gesetzgebung


    (1) Mitglieder des Ordo Decurionum und Beisitzer der Curia können Gesetzesvorschläge oder Ansuchen um Aufhebung eines Decretum Provinciale vorbringen.
    (2) Die Mehrheit der in der Sitzung Anwesenden Mitglieder können ein Decretum Provinciale ratifizieren oder aufheben.
    (3) Um Beschlussfähig zu sein, müssen mindesten fünf Mitglieder des Ordo Decurionum anwesend sein.


    §4 Princeps Curiae


    (1) Der Princeps Curiae ist der Vorsitzende der Curia Provincialis und sorgt für Erhalt von Moral, Ordnung und Disziplin.
    (3) Er initiiert und beendet Abstimmungen, zählt die Stimmen aus und verkündet das Ergebnis.
    (4) Der Princeps Curiae wird durch den Vicarius Principis Curiae bei angekündigter oder unangekündigter Abwesenheit vertreten. Dieser wird wie der Princeps Curiae gewählt.
    (5) Der Princeps Curiae darf nicht gleichzeitig das Amt des Princeps Senatus ausüben, ist sonst in seiner beruflichen Tätigkeit jedoch nicht eingeschränkt.
    (6) Der Princeps Curiae wird aus den Abgeordneten der Curia Provincialis alle 2 Monate neu gewählt.
    (7) Das Amt des Princeps Curiae darf mehrmals bekleidet werden, auch die Wiederwahl ist möglich.
    (8) Stimmberechtigt sind alle Vollmitglieder sowie der Statthalter.
    (9) Die Wahl des Princeps Curiae findet in einer öffentlichen Sitzung per Handzeichen statt.
    (10) Bei Stimmengleichstand wird eine Stichwahl durchgeführt.Ist eine Stichwahl nicht möglich, entscheidet der Statthalter.
    (11) Die offizielle Ernennung des Princeps Curiae erfolgt durch den Statthalter.


    § 5 Geschäftsordnung


    (1) Die Curia Provincialis ist berechtigt, die für die Ausgestaltung ihrer Arbeit erforderliche Geschäftsordnung unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Lex selbst zu erlassen.
    (2) Die Curie ist wie alle staatlichen Einrichtungen an die Lex Fabia Prima gebunden und hat daher an Feiertagen kein Tagungsrecht.


    Pars Quinta – Curia municipii


    (1) Der Vertreter der Stadt ist der Duumvir in allen Belangen.
    (2) Der Duumvir hat das Recht, Magistrate der Curia zur Ernennung vorzuschlagen.
    (3) Die Einteilung der Aufgabengebiete der Magistrate der Stadt unterliegt dem Duumvir.
    (4) Der Duumvir kann Gesetzesvorschläge für eine lex municipii der Curia vorlegen, solange sie der lex provincialis nicht wiedersprechen.


    Pars Sexta- Wahlbestimmungen


    §1 Wahlrecht


    (1) Wahlberechtigt sind ausschließlich römische Bürger.
    (2) Die Wahlen der Bezirks- und der Stadtämter können öffentlich aber auch innerhalb der Curia durchgeführt werden. Hierüber bestimmt die Curia im Einverständnis mit dem Statthalter der Provinz (Veto).
    (3) Bei Wahlen zu Ämtern der Bezirksverwaltung haben sämtliche im Tabularium erfassten Bürger des Bezirks einschließlich der dort stationierten Soldaten aktives Wahlrecht.
    (4) Bei Wahlen zu Ämtern der Stadtverwaltung haben sämtliche im Tabularium erfassten Bürger der betreffenden Stadt aktives Wahlrecht. In Städten stationierte Soldaten sind von den Wahlen ausgeschlossen.
    (5) Das passive Wahlrecht kann nur unter Beachtung Pars Tertia §3 in Anspruch genommen werden. Ferner ist das Standesgeld vor der Wahl zu hinterlegen, falls man noch kein Mitglied des Ordo Decurionum ist.


    §2 Wahlleiter


    (1) Werden die Wahlen öffentlich durchgeführt, übernimmt der Comes die Wahlleitung für Ämter der Stadtverwaltung in seiner Region. Bei Wahlen der Bezirksverwaltung wählt der Statthalter einen Wahlleiter.
    (2) Werden die Wahlen in der Curia Provincialis durchgeführt, übernimmt der Princeps Curiae die Wahlleitung.
    (3) Zur Wahl des Princeps Curiae übernimmt der Statthalter selbst die Wahlleitung. Ferner kann er selbst die Wahlleitung bei allen Wahlen für sich beanspruchen.


    §3 Ablauf der Wahlen


    (1) Die Provinz betreffende Wahlen sollten nicht zeitgleich mit denen des Cursus Honorum stattfinden.
    (2) Die Wahlen zu den Ämtern der Stadtverwaltung und die der Bezirksverwaltung sollten zeitgleich stattfinden.
    (3) Der Wahltermin wird vom Wahlleiter in Absprache mit dem Comes und den Duumviri gemeinsam festgesetzt. Dies geschieht mindestens 2 Wochen vor der Wahl in Absprache mit dem Statthalter.
    (4) Kandidaturen zu einem Amt der Stadtverwaltung sind in der betreffenden Stadt, Kandidaturen zu einem Amt der Bezirksverwaltung in der Bezirkshauptstadt bekanntzugeben. Dies geschieht mindestens eine Woche vor der Wahl, andernfalls ist die Kandidatur als nicht gültig anzusehen (Sonderzulassung durch den Statthalter). Gleiche Frist gilt auch für die Hinterlegung des Standesgeldes.
    (5) Bei einer Wahl durch die Curia Provincialis ist die Kandidatur unter der selben Frist bei der Curia Provincialis einzureichen.
    (6) Die Wahl beginnt immer um 0:00 Uhr eines Sonntags, dauert mind. 2 Tage und endetet um 24:00 Uhr des letzten Wahltages.
    (7) Die Wahlleitung veröffentlicht das Ergebnis frühestmöglich und wahrheitsgemäß.
    (8) Der Stadthalter ernennt die gewählten Beamten, wenn er die Wahl für gültig befindet.


  • "Da ich mir gut vorstellen kann, dass der Senat auf diese Lex schon lange genug wartet sollten wir hier mal in die Gänge kommen. Da ich inhaltlich so gut wie nichts verändert habe, bitte ich hier dringend um Handzeichen oder Kopfnicken, damit der Senat endlich Antwort auf seine Anmerkungen bekommt! Ich denke der Proconsul stimmt hier zu, oder?"


    Zwinkernd schaute Metellus zu seinem Vater. Wenn er dies nochmal mit Nachdruck betonen würde, dann hätten sie dieses leidige Thema endlich vom Tisch und Hispania seinen Ordo Decurionum.

  • "Gibt es von jemanden in der Curia gravierende Einwände, dass wir den Entwurf so dem Senat zukommen lassen? Ich darf nochmals daran erinnern, dass wir mit dieser Sache schon zu lange beschäftigt sind und die Geduld des Senates nicht zu sehr strapazieren sollten!"

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