Lex Provincialis

  • "Senatoren, mich erreichte vor wenigen Tagen ein Pergament aus Germanien. Der Senator Macer und die Provinzcurie Germaniens haben sich Gedanken über die bestehende Lex gemacht und wünschen in ihrem Ergebnis, daß der Senat sich erneut damit befasst. Nun ich denke wir sind dafür da."


    Rollt das Schreiben auf und blickt in seine Unterlagen.


    Änderungswünsche:


    § 2 Decretum Provinciale


    (2) Hierbei gibt es zwei Unterscheidungen: Mandata Provincialia und Leges Provinciales.


    Satz (2) streichen, da der Begriff des Mandatums im gesamten Gesetz nicht weiter erwähnt wird.


    § 3 Allgemein


    (2) Der Praefectus Aegypti hat die Rechte eines Legatus Augusti pro Praetore und wird durch den Imperator Caesar Augustus ernannt. Er enstammt dem Ritterstand.


    Satz (2) ändern: Der Praefectus Aegypti ist Ritter, hat die Rechte eines Legatus Augusti pro Praetore und wird durch den Imperator Caesar Augustus ernannt.


    § 6 Polizei


    (2) Zur Ausübung dieser Funktion kann er Regionarii ernennen.


    Satz (2) streichen, da redundant.


    § 7 Gerichtsbarkeit


    (2) Das Gericht tagt in der Regia Proconsulis.


    Satz (2) streichen, um die Arbeit flexibler zu gestalten.


    § 8 Sonstiges


    (2) Der Statthalter hat das Recht Amtshandlungen jedes Beamten in der Regio- und Stadtverwaltung zu unterbinden und jedem Beamten Weisungen zu erteilen. Dies gilt nicht für Beamte des Cursus Honorum.
    (3) Der Statthalter kann zu jeder Zeit Beamte der Regio- und Stadtverwaltung ernennen oder aus ihrem Amt entlassen. Dies muss öffentlich geschehen. Dies gilt nicht für Beamte des Cursus Honorum.
    (4) Er kann für gewählte Ämter jederzeit Neuwahlen anordnen. Dies gilt nicht für Beamte des Cursus Honorum.


    In Satz (2) und (3) den Hinweis auf den Cursus Honorum streichen, da die Mitglieder des Cursus Honorum nicht zu den Beamten in der Regio- und Stadtverwaltung zählen.
    Satz (4) streichen, da redundant.


    § 13 Regionarius


    (2) Um dieser Funktion nachzukommen sind nur Offiziere des Exercitus Romanus für diese Position zugelassen.


    Satz (2) ändern: Um dieser Funktion nachzukommen sind nur aktive oder ehemalige Offiziere des Exercitus Romanus für diese Position zugelassen.


    § 18 Allgemeines


    (1) Die Curia Provincialis ist neben dem Statthalter das zweite Organ der Gesetzgebung in den Provinzen.
    (2) Die Curia Provincialis unterstützt den Statthalter bei seiner Arbeit.
    (3) Der Statthalter ist Mitglied der Curia ohne Stimmrecht, mit Ausnahme der Wahl zum Princeps Curiae.
    (4) Der Statthalter erhält gegenüber allen Entscheidungen der Curia ein Vetorecht.


    komplett ersetzen:
    (1) Die Curia Provincialis ist neben dem Statthalter das zweite Organ der Gesetzgebung in den Provinzen.
    (2) Die Curia Provincialis unterstützt den Statthalter bei seiner Arbeit.
    (3) Der Statthalter erhält gegenüber allen Entscheidungen der Curia ein Vetorecht.


    § 19 Zusammensetzung


    (1) Die Curia Provincialis besteht aus Abgeordneten und Beisitzern. Abgeordnete haben Stimm- und uneingeschränktes Rederecht, Beisitzer haben kein Stimmrecht.
    (2) Die Comites der Bezirke einer Provinz sind als Abgeordnete in der Curia vertreten.
    (3) Jede Stadt darf Abgeordnete in die Curia Provincialis entsenden. Dabei kann der Statthalter jeder Stadt abhängig von ihrer Einwohnerzahl 1-3 Sitze zusagen. Die Abgeordneten werden gewählt und haben eine Amtszeit von 4 Monaten.
    (4) Die Regionarii und Duumviri der Provinz erhalten Beisitzerstatus in der Curia Provincialis.
    (5) Der Statthalter kann Abgeordnete und Beisitzer ernennen und entlassen.


    komplett ersetzen:
    (1) Die Curia Provincialis besteht aus Abgeordneten und Beisitzern. Abgeordnete haben Stimm- und Rederecht, Beisitzer haben kein Stimmrecht.
    (2) Der Statthalter ist Mitglied der Curia ohne Stimmrecht, mit Ausnahme der Wahl zum Princeps Curiae.
    (3) Die Comites der Bezirke einer Provinz sind als Abgeordnete in der Curia vertreten.
    (4) Der Statthalter darf jederzeit weitere Abgeordnete und Beisitzer ernennen und entlassen.
    (5) Der Statthalter darf Abgeordnete oder Beisitzer der Curia durch Wahlen in den Städten der Provinz bestimmen lassen.


    § 25 Ablauf der Wahl


    (9) Der Statthalter ernennt die gewählten Beamten oder Abgeordneten, wenn er die Wahl für gültig befindet.


    Satz (9) ändern: Der Wahlleiter ernennt die gewählten Beamten oder Mitglieder der Curia, wenn er die Wahl für gültig befindet.


    ...


    "Wie fasst der Senat die Änderungsvorschläge auf, wie steht er dazu und welche Meinung vertritt er, in Bezug darauf?"

  • § 2 Decretum Provinciale
    Satz (2) streichen, da der Begriff des Mandatums im gesamten Gesetz nicht weiter erwähnt wird.


    Und trotzdem gibt es doch einen Unterschied zwischen Mandatum und Lex.



    § 19 Zusammensetzung
    komplett ersetzen:
    (1) Die Curia Provincialis besteht aus Abgeordneten und Beisitzern. Abgeordnete haben Stimm- und Rederecht, Beisitzer haben kein Stimmrecht.
    (2) Der Statthalter ist Mitglied der Curia ohne Stimmrecht, mit Ausnahme der Wahl zum Princeps Curiae.
    (3) Die Comites der Bezirke einer Provinz sind als Abgeordnete in der Curia vertreten.
    (4) Der Statthalter darf jederzeit weitere Abgeordnete und Beisitzer ernennen und entlassen.
    (5) Der Statthalter darf Abgeordnete oder Beisitzer der Curia durch Wahlen in den Städten der Provinz bestimmen lassen.


    Weshalb soll die festgelegte Amtszeit von 4 Monaten gestrichen werden?


    Mit allen anderen Punkten bin ich einverstanden.

  • Zitat

    Original von Aelia Adria
    § 2 Decretum Provinciale
    Satz (2) streichen, da der Begriff des Mandatums im gesamten Gesetz nicht weiter erwähnt wird.


    Und trotzdem gibt es doch einen Unterschied zwischen Mandatum und Lex.


    "Sicher, aber wenn das Mandatum nicht weiter erwähnt wird, wozu dran fest halten?"



    "Eine gute Frage, doch erhielt auch ich nicht weitere Informationen. Wenn es nötig wird, werde ich jedoch einen Boten nach Germanien entsenden, der unsere Fragen an die Curie und den Legatus Augusti pro Praetorie Macer weiter reicht und um Antworten bittet."

  • "Kennst du den Unterschied zwischen einem Mandatum und einer Lex, Avarus?
    Es ist wichtig festzuhalten, dass die Curia Provincialis BEIDE beschließen darf; sonst nimmt man ihr 50% ihrer Rechte. Der Satz bleibt."


    :)

    QUAESTOR CONSULUM
    DIRECTIVUS SCHOLAE ATHENIENSIS PHOEBI APOLLONIS DIVINIS

  • "Ein Lex ist ein Gesetz, ein Mandatum eine Vollmacht." Den juristischen Kauderwelch ersparte Avarus den anwesenden Senatoren lieber und wartete auf weitere Wortmeldungen. Intressant fand er auch, das Senator Felix alleiniges Stimmrecht im Senat beanspruchte und fügte so noch hinzu: "Die Mehrheit wird entscheiden, was bleibt und was nicht Senator Felix." ;)

  • "Wozu sollte der Begriff Mandatum innerhalb der Lex Provincialis erläutert werden, wenn dies schon im Codex Universalis selbst geschieht? §4 legt eindeutig fest, was ein Mandatum ist."

  • "Nur sieht der Codex Universalis leider kein von der Provinzkurie verabschiedetes Mandat vor. Man beachte den letzten Satz des Paragraphen."


    Zitat

    § 4 Mandatum
    Das Mandatum ist eine konkrete Weisung um in einem aktuellen Fall bestimmte Handlungsweisen zu bestimmen, zu denen es in keiner Lex oder in einem Codex bisher eindeutige Bestimmungen gibt. Diese Mandati werden einmalig veröffentlicht und müssen nicht im Tabularium hinterlegt werden. Sie behalten ihre rechtsregelnde Wirkung bis zum Erlass eines anderslautenden Mandatums oder wenn eine Lex oder ein Codex dazu beschlossen wurde. Ein Mandatum kann sowohl durch Decretum Imperatoris, als auch Decretum Senatus ratifiziert werden.

    QUAESTOR CONSULUM
    DIRECTIVUS SCHOLAE ATHENIENSIS PHOEBI APOLLONIS DIVINIS

  • "Daß das eingangs vom Consul vorgebrachte Argument zur Streichung des Passus unsinnig ist. Über die Rechtmäßigkeit erlassener Decreta werden uns sicher andere Senatoren in dieser Runde aufklären können."

  • " Die Aufzählung von Decreta Provincialis fehlen im Codex, da die Lex Provincialis einfach von späterem Datums ist. Man kann daher sicherlich von einer regulären Derogation sprechen, sowohl da die Lex Provincialis spezieller als auch wie gesagt später ist.
    Wenn man jeden Zweifel ausräumen möchte, können natürlich die entsprechenden zwei Paragraphen im Codex erweitert werden."

    Setze sich und blickte leicht beunruhigt zu Hungaricus, in der Hoffnung alles richtig erklärt zu haben.

  • "Schon, aber dann müsste man auch berücksichtigen dass provinzielle Decreta und Mandata nur provinzielle Gültigkeit besitzen, und auch noch klären inwieweit Roma in deren Geltungsbreich liegt. Ich halte es für übersichtlicher, diese Dinge weiterhin in den entsprechenden Leges - eben der Provincialis und der Italiae - zu regeln."[

    QUAESTOR CONSULUM
    DIRECTIVUS SCHOLAE ATHENIENSIS PHOEBI APOLLONIS DIVINIS

  • "Mir scheint ich verstehe nicht ganz, was du nun möchtest.
    In der Lex Provincialis ist die Gültigkeit auf die Provinz festgelegt und auch das Verhältnis zu reichsweitem Gesetz."

  • "Ich bezog mich auf folgenden Satz:


    Zitat

    Wenn man jeden Zweifel ausräumen möchte, können natürlich die entsprechenden zwei Paragraphen im Codex erweitert werden.


    Bei einer Änderung im Codex, die provinzielle Mandata berücksichtigt, müsste man deren Gültigkeit auch im Codex nocheinmal festlegen. Darum sehe ich dieses Thema am besten in den provinziellen Gesetzen behandelt, wo diese Gültigkeit ohnehin geklärt werden muss."

    QUAESTOR CONSULUM
    DIRECTIVUS SCHOLAE ATHENIENSIS PHOEBI APOLLONIS DIVINIS

  • Hungi konnte sich nun endlich dazu aufraffen, auch mal was zu sagen.


    Senator Felix, provinzielle Decreta haben nur in der Provinz Gültigkeit, in der sie erlassen wurde. Das liegt in der Natur der Sache. Ob es nun im Cod Univ oder in der Lex Provincialis stehen soll, daß die Provinzcuria Mandate erlassen darf ist im Endeffekt egal.

  • Ich seufzte, da ich mich nicht wiederholen mochte.


    "Und es liegt in der Natur der Sache, dass sich die Geister scheiden ob nun Rom zur Provinz gehört oder nicht. Im übrigen steht im Codex Universalis nirgendwo etwas von Provinzen oder dergleichen; auch das spricht dagegen Provinzdecreta/Leges im Cod Univ zu regeln."

    QUAESTOR CONSULUM
    DIRECTIVUS SCHOLAE ATHENIENSIS PHOEBI APOLLONIS DIVINIS

  • "Ich stelle nun eine Frage, die man bitte mit einem einfachen Ja oder Nein beantworten möge.


    Sind die bereits erlassenen Dekrete der Provinzen rechtsgültig?"

  • Avarus war da nicht so voreilig, "ich werde das prüfen, bevor ich antworte." sagte er und...



    ...erhob sich, um ins Archiv des Senats zu treten. Da waren Rollen von Änderungen am Gesetz, Abstimmungen dazu, da waren:


    (3) Änderung COD MIL - Zuständigkeitsbereich CU + Änderung Lex Prov


    Änderung Lex Provincialis - CP


    hm und dann lange nix, er blätterte weiter, holte verstaubte Rollen hervor und schob sie zurück ins Regal.


    ...



    "Ah da, die Urfassung." überkam es ihm.


    Lex Provincialis


    Doch was war das, die Abstimmungsrolle suchte er vergeblich.


    Nein das konnte es noch nicht gewesen sein, er forstete weiter und machte sich schon Sorgen, der Senat würde auf ihn warten...


    In einer dunklen Ecke dann das Ergebnis seiner Suche:


    Lex Didia et Aurelia Proconsularia


    Hm demnach darf die Curie gesetze erlassen, das alleine und ohne Einwirkung vom Senat, doch war dieses Gesetz nun mit dem Neuen aufgehoben? Eine Zusatzbemerkung gab es nicht in den Unterlagen. Er würde dazu ins Staatsarchiv müssen... und kehrte vorerst in die Versammlung zurück.


    "Ich bin mir dessen mehr als unsicher mein Kaiser, ob ich diese Frage wirklich mit einem -Ja- beantworten kann und möchte mich zur Sicherheit noch weiter informieren. Aber und das ist der springende Punkt, vielleicht brauch ich dazu nicht die Archive der Stadt durchforsten, sondern erreiche bereits hier Offenbahrung.


    Da ich das Recht nicht studiere, sondern lediglich versuche damit auszukommen, stelle ich gerne eine Frage, wenn ich darf?"


    Er blickte fragend zum Kaiser und wartete ab.

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