Geschäftsordnung

  • Zitat

    Original von Lucius Sabbatius Sebastianus
    Ich erhob mich erneut.


    Es ist ja eine ganze Flut von veränderungen die du in der Curie planst Epulo! Sag was bezweckst du damit? Ich denke Beisitzer in der Curie wird man weil man es sich verdient gemacht hat. Und ich glaube Hungaricus ist ein Solcher Mann. Es gibt wohl im Reich keinen besseren der sich mit Gesetzen auskennt als er. Zumindest kenne ich keinen weiteren der in Iurius den magister hat. Hinzu kommt das er hoch dekoriert ist und auch als mensch eine Verstärkung für die Curie ist. Somit bin ich der Meinung und ich bitte die Mitglieder der Curie um Unterstützung das Hungaricus Beisitzer bleibt. Es sei denn es ist sein Wunsch die Curie zu verlassen!


    Ich nahm wieder platz!


    Welche Flut von Veränderungen meint er nur...


    "Werter Lucius Sabbatius Sebastianus, so viele Veränderungen habe ich doch gar nicht vor. Einige Dinge die ich anspreche gehen aus den Gesetzen hervor. Weil dort Unstimmigkeiten gibt. Und ob jemand Auszeichnung mehr als Lebensjahre hat interessiert mich nicht wirklich.


    Er ist wie gesagt ein wichtiger Mann Roms und wird es hoffentlich auch weiterhin bleiben. Aber warum nicht einmal den Nachwuchs stärken, irgendwann wird er das Reich verlassen und dann stehen wir dumm da. Er diente lange und sollte sich nun sein verdienten Urlaub gönnen." ;)

  • Erneut erhob ich mich.


    Werter Epulo. Ich befürworte es den nachwuchs zu stärken und diesen eine Chance zu geben aber nicht wenn wir dadurch einen der besten männer in dieser Curie verlieren. Und ob er urlaub brauch oder nicht das kann er denke ich gut alleine entscheiden. Wie bereits gesagt wenn es sein Wunsch ist die Curie zu verlassen so wird er es tun. Ist es nicht sein Wunsch so unterstütze ich es in vollem Umfang das er bleibt.

  • "Dem Beitrag des Beisitzers Sabbatius Sebastianus schließe ich mich an," sagte sie und blickte in Hungaricus' Richtung. "Du siehst, Vinicius Hungaricus, die Curia ist keineswegs geschlossen der Ansicht, dass Du zurücktreten solltest. Bist Du denn auch weiterhin bereit, in bestem Wissen und Gewissen mit Deinen Kenntnissen der Curia zu dienen?"

  • Zitat

    Original von Iulia Helena
    "Bist Du denn auch weiterhin bereit, in bestem Wissen und Gewissen mit Deinen Kenntnissen der Curia zu dienen?"


    Hungi verfolgte den Disput äußerst amüsiert.


    Es ist nicht mein Wunsch, an diesem Stuhl festkleben zu wollen, dazu ist er zu unbequem. Hungi grinste, bevor er fortfuhr. Wenn die Curia allerdings der Meinung ist, daß meine Wenigkeit hier von Nutzen sei, dann werde ich meine Pflicht als Beisitzer gerne fortführen und den Vollmitgliedern mit meinem Rat jederzeit zur Seite stehen.

  • Dankend nickte sie dem princeps senatus zu und wandte sich dann in Richtung des Sergius Epulo. "Mir käme auch nicht der Gedanke, meine Meinung für die der curia zu nehmen, aber bevor sich alle anderen zu diesem Thema äussern, ist es sicher kein Nachteil, die Meinung des Mannes gehört zu haben, um den es geht - und die hat er uns nun gesagt."

  • Callidus richtete seinen Blick auf Senator Vinicius Hungaricus.


    > Auch ich spreche mich für den Verbleib des Senators aus, da er zu den iuristischen Beratern des princeps zählt und sein Wissen damit nicht ersetzt werden kann.
    Nun möchte ich jedoch zum eigentlichen Ordnungspunkt zurückkehren, der Geschäftsordnung. Die bisher eingebrachte Änderung des Dekrets zum ordo decurionum spricht unter dem neuen Punkt §4.2 von Gesetzesvorschlägen und Ansuchen um Aufhebung, die dem ordo decurionum obliegen sollen. Die Geschäftsordnung wurde dahingehend sprachlich noch nicht angepasst, so dass dieses Priviliegwirkungslos wäre. Ich schlage also zudem vor, die Geschäftsordnung zu ändern.
    §6.3(a) besagt, dass ein Entwurf zu einem Decretum der Curie in ausformuliertem Gesetzestext von einem oder mehreren Vollmitgliedern vorgelegt wird. Dies müsste man durch Mitglieder des ordo decurionum ersetzen. <

    Quidquid agis, prudenter agas et respice finem.

  • Ein Versuch war es alle mal wert, den Senator auszuschalten. Auch wenn nur bisher zwei Personen sich gegen die Absetzung geäußert haben, werde ich nicht mehr drauf weiter eingehen...


    "Werter Marcus Aelius Callidus, ich stimme dir zu. Nur würde ich nicht ersetzen sondern ergänzen."

  • "Also wie folgt: 'Ein Entwurf zu einem Decretum wird der Curie in ausformuliertem Gesetzestext von mindestens einem Vollmitglied oder einem Mitglied des ordo decurionum vorgelegt.' Würde man ersetzen, dann fehlt der erste Teil."

  • > Das Fehlen des ersten Teils ist durchaus überlegt. Denn wenn der erste Teil bestehen bleibt, so unterwandert man die Privilegien des ordo decurionum. Diese Privilegien sind wohldurchdacht, nur fanden sie in der Geschäftsordnung noch keinen Einzug. Dies wurde verpasst und sollte nachgeholt werden, wenn man nun über die Geschäftsordnung spricht. Sollte man dem ordo jedoch die Privilegien nun wieder absprechen wollen, kann ich einer Erhöhung des Standesgeldes nicht mehr zustimmen. <

    Quidquid agis, prudenter agas et respice finem.

  • Ich war beinahe eingeschlafen, die Debatten der letzten Zeit haben mich ganz schön geschafft, aber als ich die Aussagen vom Comes hört...hossa...da wäre ich beinahe vom Stuhl gefallen. Ich richtete mich gerade noch so auf und ging in die Mitte des Saales, schaute mich um und musste feststehen dass nicht nur ich sondern auch der Rest müde schien. Mit lauter Stimme...


    "Werter Comes, das Privileg wird doch nicht abgesprochen, wir fügen doch die Textpassage ein, aber du möchtest den ersten Teil streichen, können dann noch die Vollmitglieder selbst das Privileg ausüben?"


    Ich war wirklich sehr übermüdet, vielleicht interpretiere ich das falsch oder man missversteht sich wieder. Politik kann manchmal so anstrengend sein.

  • "Werte Mitglieder zum einen glaube ich nicht, dass es zum jetzigen Zeitpunkt nötig ist, den Senator Hungaricus zu bitten seinen Platz in dieser Curie aufzugeben, da er auch einen Kontakt zum römischen Senat darstellt, welcher durchaus zum Vorteile der Regio sein kann.


    Betreffend der Erweiterung oder Änderung der Lex schlage ich vor, dass der ehrenwerte Epulo einen abschließenden Vorschlag vorlegt, über den dann beraten werden kann."

  • Ich nahm den Auftrag an und führte die ersten Veränderungen durch. Einige Zeit später versammelten sich wieder die Mitglieder.


    "Werte Mitglieder ich habe nun ein Vorabentwurf, der den Ordo Decurionum stärken soll. Ich bitte um Wortmeldungen, dies ist nur ein anschaulicher Vorentwurf."



    GESCHÄFTSORDNUNG – CURIA PROVINCIALIS ITALIA


    §1 GELTUNGSBEREICH
    Diese Geschäftsordnung gilt für die Curia Provincialis Italia.


    §2 MITGLIEDER DER CURIA PROVINCIALIS
    (1) Die Curia umfasst die Mitglieder des Ordo Decurionum, die Vollmitglieder, die gemäß der Lex de Administratione gewählt werden sowie Beisitzer, deren Zahl die Anzahl der Vollmitglieder nicht übersteigen darf.


    Wurde dazugefügt


    §3 VORSITZ - PRINCEPS CURIAE
    (1) Den Vorsitz über die Curia Provincialis führt der von den Vollmitgliedern der Curia Provincialis für die ganze Periode der Curia gewählte Princeps Curiae.
    (2) Der Princeps Curiae kann seines Amtes durch Absetzung durch den Kaiser, eigenen Rücktritt, ein konstruktives Misstrauensvotum oder durch Ausschluss aus der Curia (gemäß §8 ) verlustig gehen.


    War vorher §10 und ergab kein Sinn


    §4 STELLVERTRETUNG DES PRINCEPS CURIAE - VICARIUS PRINCIPIS CURIAE
    (1) Neben dem Princeps Curiae wählen die Vollmitglieder der Curia Provincialis aus ihren Reihen seinen Stellvertreter, den Vicarius Principis Curiae.
    (2) Der Vicarius Principis Curiae übernimmt bei erklärter Abwesenheit des Princeps Curiae mit sofortiger Wirkung die Führung der Amtsgeschäfte bis zu dessen Rückkehr. Im Falle einer nichterklärten Abwesenheit des Princeps Curiae von mehr als 2 Tagen übernimmt der Vicarius Principis Curiae ebenfalls den Vorsitz der Curie, wiederum bis zur Rückkehr des Princeps Curiae.


    §5 REDERECHT INNERHALB DER CURIA PROVINCIALIS ITALIA
    (1) Alle Vollmitglieder, Mitglieder des Ordo Decurionum und Beisitzer der Curia Provincialis haben das uneingeschränkte Rederecht und das Recht, Diskussionen zu eröffnen.
    (2) Der Princeps Curiae kann einzelnen Vollmitgliedern, Mitglieder des Ordo Decurionum und Beisitzer der Curia das Rederecht zu einem genau umrissenen Beratungskomplex entziehen.
    (3) Handelt ein Beisitzer der Curia Provincialis einer vom Princeps Curiae nach § 5 (2) ausgesprochenen Beschränkung der Redefreiheit zuwider, so kann ihm der Princeps Curiae das Wort entziehen und eine Verwarnung aussprechen. Im Wiederholungsfall kann der Princeps Curia anordnen, dass der betreffende Beisitzer zeitlich befristet oder auf Dauer aus der Curia Provincialis ausgeschlossen wird. Dieser Ausschluss bedarf eines Decretum Curiae.


    Wurde dazugefügt


    §6 STIMMRECHT
    (1) Die Vollmitglieder haben allgemeines Stimmrecht.
    (2) Die Beisitzer haben kein Stimmrecht.
    (3) Die Mitglieder des Ordo Decurionum haben ein eingeschränktes Stimmrecht, ihnen bedraf der Zustimmung einer Decreta


    Komplett neu


    §7 DECRETA
    (1) Die Curia kann zwei verschiedene Decreta beschließen: Decreta Provincialia (D.P.) und Decreta Curiae (D.C.).
    (2) Decreta Provincialia haben den Rang von leges und benötigen zur Ratifizierung die Zustimmung von 60% aller Mitglieder des Ordo Decurionum und der Vollmitglieder; Decreta Curiae. haben den Rang von mandata und benötigen 60% der gemäß §8 anwesenden Vollmitglieder und Mitglieder des Ordo Decurionum. Dabei ist eine normale mathematische Rundung durchzuführen, um die nötige Gesamtzahl an Vollmitgliedern und Mitglieder des Ordo Decurionum zu ermitteln.
    (3) Das Verfahren ist - so nicht im Folgenden anders vermerkt - für alle Decreta das gleiche:
    (a) Ein Entwurf zu der Decreta Provincialia wird der Curie in ausformuliertem Gesetzestext von mindestens einem Mitglied des Ordo Decurionum vorgelegt.
    (b) Ein Entwurf zu der Decreta Curiae wird der Curie in ausformuliertem Gesetzestext von mindestens einem Vollmitglied oder einem Mitglied des Ordo Decurionum vorgelegt
    (c) Das Einbringen des Entwurfs erfolgt zuerst als Anhörung, welche die Mitglieder der Curia Provincialis über das Vorhaben informieren soll und der Curie die Möglichkeit gibt, den Inhalt zu prüfen. Nach einer angemessenen Frist - von mindestens 2 Tagen - schließt der Princeps Curie die Diskussion.
    (d) Zur Abstimmung wird eine - unter Umständen geänderte Fassung - vorgelegt, die zusätzliche zum endgültigen Text die Angabe enthalten muss, um welchen Typ Decret es sich handelt.
    (e) Erreicht das Decret die erforderliche Mehrheit, muss es vom Princeps Curiae ausgefertigt und durch Aushang in der Curia Italica veröffentlicht werden.
    (f) Sollte ein Entwurf in der Curia scheitern, hat der Antragssteller die Möglichkeit, eine Aussprache zu initiieren, um einen Kompromiss zu erzielen und strittige Punkte des gescheiterten Entwurfs zu klären. Diese wird wie eine Anhörung gehandhabt.
    (4) Die Curia Provincialis ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vollmitglieder anwesend sind.
    Ein Curienmitglied gilt als anwesend, wenn es zu Beginn der Abstimmung in der Liste der Sodalii Curiae gemäß §8 als anwesend geführt wird.
    Ein Curienmitglied kann sich auch während der Abstimmung noch als anwesend melden.


    Die Mitglieder des Ordo bekommen somit Rechte, nur sie können Vorschläge zur einer Decreta Provincialia vorbringen und ebenfalls abstimmen.


    §8 ABWESENHEIT
    (1) Für den Fall einer Abwesenheit sind die Vollmitglieder der Curiae Provincialis verpflichtet sich abzumelden.
    (2) Dazu ist vom Princeps Curiae eine Liste zu führen, aus der hervorgeht, welche Curienmitglieder anwesend und welche abwesend sind.
    (3) Bleibt ein Mitglied einer Abstimmung länger als 2 Tage fern, ohne vorher gemäß Abs. 1 seine Abwesenheit erklärt zu haben, kann der Princeps Curiae das betreffende Mitglied schriftlich vorladen und die Abgabe der Stimme verlangen.
    (4) Kommt das nach Abs. 1 vorgeladene Mitglied der Aufforderung zur Stimmabgabe innerhalb dreier Tage nicht nach, kann es vom Princeps Curiae als abwesend gekennzeichnet werden.


    §9 AUSSCHLUSS AUS DER CURIA PROVINCIALIS
    (1) Ein Mitglied der Curia Provincialis kann ausgeschlossen werden, wenn seine Taten oder seine Reden geeignet sind, der Provinz Italia oder dem Imperium Romanum Schaden zuzufügen.
    (2) Ein Mitglied kann auch dann ausgeschlossen werden, wenn es wiederholt oder auf Dauer der Curia fern bleibt, seine Abwesenheit nicht gemäß § 7 erklärt hat
    (3) Der Ausschluss eines Mitgliedes gemäß Abs. 1 bedarf eines Decretum Curiae


    §10 TEILNAHME ANDERER PERSONEN
    Anderen Personen kann die Teilnahme an den Sitzungen nur durch Erlass eines Decretum Curiae auf Zeit oder unbefristet gestattet werden.


    §11 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG
    (1) Diese Geschäftsordnung tritt durch die Verabschiedung der Curie und die Promulgation durch den Princeps Curiae in Kraft.
    (2) Änderungen an der Geschäftsordnung müssen durch ein Decretum Provinciale verabschiedet werden.


    §12 AUSSERKRAFTTRETEN
    (1) Diese Geschäftsordnung tritt außer Kraft, wenn die Curia Provincialis mit 60% Mehrheit per Decretum Provinciale ihre Aufhebung beschließen.
    (2) Diese Geschäftsordnung ist allen Gesetzen, die in der Provincia Italia gelten, untergeordnet.

  • > Ich schlage vor, die stetige Differenzierung zwischen ordo decurionum und Vollmitglied wegfallen zu lassen, um das Ganze weniger verwirrend zu gestalten.
    In diesem Entwurf sind die Mitglieder des ordo decurionum automatisch Vollmitglieder, neben denen, die gewählt werden. Laut dem älteren Dekret, welches den Dekurionen der Städte das Vorschlagsrecht für Dekrete einberäumte, haben sie jetzt nur noch das Vorschlagsrecht für decreta provincialia, werden aber entgegen des damaligen Verfahrens automatisch Mitglied der Kurie. Ein Vorteil dieser Änderung wäre sicher, dass bei jedem Dekret nun deutlich hervorstechen muss, ob es sich um ein decretum provinciale handelt, oder um ein decretum curiae.
    Gibt es Anregungen zur Vereinfachung des vom princeps erwähnten Paragraphen? <



    GESCHÄFTSORDNUNG – CURIA PROVINCIALIS ITALICA


    § 1 GELTUNGSBEREICH
    Diese Geschäftsordnung gilt für die curia provincialis Italica.


    § 2 MITGLIEDER DER CURIA PROVINCIALIS
    (1) Die Kurie umfasst die Vollmitglieder, die dem ordo decurionum angehören, und die, die gemäß der lex de administratione provinciae Italiae gewählt werden, sowie Beisitzer, deren Zahl die Anzahl der Vollmitglieder nicht übersteigen darf.


    § 3 VORSITZ - PRINCEPS CURIAE
    (1) Den Vorsitz über die curia provincialis führt der von den Vollmitgliedern der curia provincialis für die ganze Periode der Curia gewählte princeps curiae.
    (2) Der princeps curiae kann seines Amtes durch Absetzung durch den Kaiser, eigenen Rücktritt, ein konstruktives Misstrauensvotum oder durch Ausschluss aus der Kurie (gemäß §8 GO) verlustig gehen.


    § 4 STELLVERTRETUNG DES PRINCEPS CURIAE - VICARIUS PRINCIPIS CURIAE
    (1) Neben dem princeps curiae wählen die Vollmitglieder der curia provincialis aus ihren Reihen seinen Stellvertreter, den vicarius principis curiae.
    (2) Der vicarius principis curiae übernimmt bei erklärter Abwesenheit des princeps curiae mit sofortiger Wirkung die Führung der Amtsgeschäfte bis zu dessen Rückkehr. Im Falle einer nichterklärten Abwesenheit des princeps curiae von mehr als 2 Tagen übernimmt der vicarius principis curiae ebenfalls den Vorsitz der Kurie, wiederum bis zur Rückkehr des princeps curiae.


    § 5 REDERECHT INNERHALB DER CURIA PROVINCIALIS ITALIA
    (1) Alle Vollmitglieder und Beisitzer der curia provincialis haben das uneingeschränkte Rederecht und das Recht, Diskussionen zu eröffnen.
    (2) Der princeps curiae kann einzelnen Vollmitgliedern und Beisitzern der Kurie das Rederecht zu einem genau umrissenen Beratungskomplex entziehen.
    (3) Handelt ein Beisitzer der curia provincialis einer vom princeps curiae nach § 5 (2) ausgesprochenen Beschränkung der Redefreiheit zuwider, so kann ihm der princeps curiae das Wort entziehen und eine Verwarnung aussprechen. Im Wiederholungsfall kann der princeps curiae anordnen, dass der betreffende Beisitzer zeitlich befristet oder auf Dauer aus der curia provincialis ausgeschlossen wird. Dieser Ausschluss bedarf eines decretum curiae.


    § 6 DECRETA
    (1) Die Kurie kann zwei verschiedene decreta beschließen: decreta provincialia (D.P.) und decreta curiae (D.C.).
    (2) D.P. haben den Rang von leges und benötigen zur Ratifizierung die Zustimmung von 60% aller Vollmitglieder der Kurie; D.C. haben den Rang von mandata und benötigen 60% der gemäß §7 GO anwesenden Vollmitglieder. Dabei ist eine normale mathematische Rundung durchzuführen, um die nötige Zahl an Vollmitgliedern zu ermitteln.
    (3) Das Verfahren ist - so nicht im Folgenden anders vermerkt - für alle decreta das gleiche:
    (a) Der Entwurf eines decretum provinciale wird der Kurie in ausformuliertem Gesetzestext von mindestens einem Mitglied des ordo decurionum vorgelegt.
    (b) Der Entwurf eines decretum curiae wird der Kurie in ausformuliertem Gesetzestext von mindestens einem Vollmitglied vorgelegt.

    (c) Das Einbringen des Entwurfs erfolgt zuerst als Anhörung, welche die Mitglieder der curia provincialis über das Vorhaben informieren soll und der Kurie die Möglichkeit gibt, den Inhalt zu prüfen. Nach einer angemessenen Frist - von mindestens 2 Tagen - schließt der princeps curiae die Diskussion.
    (d) Zur Abstimmung wird eine - unter Umständen geänderte Fassung - vorgelegt, die zusätzliche zum endgültigen Text die Angabe enthalten muss, um welchen Typ Dekret es sich handelt.
    (e) Erreicht das Dekret die erforderliche Mehrheit, muss es vom princeps curiae ausgefertigt und durch Aushang in der curia Italica veröffentlicht werden.
    (f) Sollte ein Entwurf in der Kurie scheitern, hat der Antragssteller die Möglichkeit, eine Aussprache zu initiieren, um einen Kompromiss zu erzielen und strittige Punkte des gescheiterten Entwurfs zu klären. Diese wird wie eine Anhörung gehandhabt.
    (4) Die curia provincialis ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vollmitglieder anwesend sind.
    Ein Kurienmitglied gilt als anwesend, wenn es zu Beginn der Abstimmung in der Liste der sodales curiae gemäß § 7 GO als anwesend geführt wird.
    Ein Kurienmitglied kann sich auch während der Abstimmung noch als anwesend melden.


    § 7 ABWESENHEIT
    (1) Für den Fall einer Abwesenheit sind die Vollmitglieder der curia provincialis verpflichtet sich abzumelden.
    (2) Dazu ist vom princeps curiae eine Liste zu führen, aus der hervorgeht, welche Kurienmitglieder anwesend und welche abwesend sind.
    (3) Bleibt ein Mitglied einer Abstimmung länger als 2 Tage fern, ohne vorher gemäß Abs. 1 seine Abwesenheit erklärt zu haben, kann der princeps curiae das betreffende Mitglied schriftlich vorladen und die Abgabe der Stimme verlangen.
    (4) Kommt das nach Abs. 1 vorgeladene Mitglied der Aufforderung zur Stimmabgabe innerhalb von drei Tagen nicht nach, kann es vom princeps curiae als abwesend gekennzeichnet werden.


    § 8 AUSSCHLUSS AUS DER CURIA PROVINCIALIS
    (1) Ein Mitglied der curia provincialis kann ausgeschlossen werden, wenn seine Taten oder seine Reden geeignet sind, der Provinz Italia oder dem imperium Romanum Schaden zuzufügen.
    (2) Ein Mitglied kann auch dann ausgeschlossen werden, wenn es wiederholt oder auf Dauer der Kurie fern bleibt, seine Abwesenheit nicht gemäß § 7 erklärt hat.
    (3) Der Ausschluss eines Mitgliedes gemäß Abs. 1 bedarf eines decretum curiae.


    § 10 TEILNAHME ANDERER PERSONEN
    Anderen Personen kann die Teilnahme an den Sitzungen nur durch Erlass eines decretum curiae auf Zeit oder unbefristet gestattet werden.


    § 11 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG
    (1) Diese Geschäftsordnung tritt durch die Verabschiedung der Kurie und die Promulgation durch den princeps curiae in Kraft.
    (2) Änderungen an der Geschäftsordnung müssen durch ein decretum provinciale verabschiedet werden.


    § 12 AUSSERKRAFTTRETEN
    (1) Diese Geschäftsordnung tritt außer Kraft, wenn die curia provincialis mit 60% Mehrheit per decretum provinciale ihre Aufhebung beschließt.
    (2) Diese Geschäftsordnung ist allen Gesetzen, die in der provincia Italia gelten, untergeordnet.

    Quidquid agis, prudenter agas et respice finem.

  • Vesuvianus ließ sich wiederholt die einführenden Worte des Callidus durch den Kopf gehen, aber ihm erschloss sich nicht die Sinnhaftigkeit. Im Gegenteil: Für ihn klang die Neuerung sogar erschreckend.


    "Mitglieder des ordo decurionum werden automatisch Mitglied der Kurie?", fragte er mit gerunzelter Stirn. Entweder versagte sein Gehör oder sein Verstand. "Da bin ich entschieden dagegen! Die Kurie ist doch kein Hort für einen bestimmten Ordo, sondern allgemein ein Hort von Vertretern der Provinzstädte - von dort entsandt und zwar aufgrund ihrer Wohnortzugehörigkeit. Für Stadtrömer ohnehin unzugänglich, was der Zugang über den ordo ja unterlaufen würde!"

  • Etwas überrascht schaute Callidus zu Vesuvianus.


    > Nun, es freut mich, dass meine Vereinfachung der Worte dir die Bedeutung des Textes des Sergius Epulo näher bringen konnte. Und wenn man es nicht so abwertend sagen möchte, dann ja, ist die Kurie eben jener Versammlungsort der ehrenwerten und höchstgeachteten Räte der Städte, der Dekurionen. <


    Während er sprach nickte er jenen angesehenen Männern in der Kurie zu, die aus allen Städten Italias nach Rom entsandt worden waren.


    > Dieses Dekret unterwandert nichts, denn es gibt kein Wort im Text, dass der lex de administratione widersprechen würde. Dem ordo decurionum gehören nur jene ehrenwerten Herrschaften aus den Städten an. Ziehen sie nach Rom, unterliegt das Dekret selbst in seinen Worten der lex de administratione. Dieser Fall wäre also nicht denkbar.
    Mit einer Klausel, dass unter den Mitgliedern der Städte nicht ausschließlich Dekurionen sitzen dürfen und sich mindestens ein Mitglied der aktiven Verwaltung einer Stadt auf einem Platz befinden muss, wäre eine Beschränkung einzubauen. <

    Quidquid agis, prudenter agas et respice finem.

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