Officium Magistratus - Arbeitszimmer des zweiten Magistratus

  • Ocella nickte zufrieden und reichte Celer die Hand. Und ich danke dir für die guten Verhandlungen. Ich werde spätestens morgen einen Boten mit dem Geld hierher schicken, damit das Geschäft dann abgeschlossen ist. Letztlich erhob er sich nickt dem Quaestor noch einmal zu und verließ dann mit einem Vale, Celer. das Officium.

  • Ocella hörte sich die Anmerkungen des Iuliers wie immer konzentriert an. Offenbar handelte es sich wirklich nur um Kleinigkeiten, die im Moment diskutiert werden müssten, vor allem Formulierungen oder Zusammenfassungen standen zur Debatte. An die Substanz ging das noch nicht.


    Jedenfalls nahm er jetzt die Tabula mit dem Entwurf zur Hand und schaute sich nochmal die entsprechenden Punkte an. Tatsächlich halte ich es für sinnvoll, wenn die Regelung zu den Marktzeiten noch in den zweiten Punkt mit aufgenommen wird. Sogleich glättete er die entsprechenden Teile der Tabula und nahm die Änderungen vor.


    Titel: Marktordnung der Civitas Ostia



    I. Jeder römischer Bürger oder Peregrinus ist berechtigt einen Marktstand auf dem Marktplatz zu führen.
    II. Jeder, der einen solchen Stand öffnen will, benötigt die Genehmigung der Stadtverwaltung. Der Handel auf dem Marktplatz ist nur an Ständen und nur in den Marktzeiten erlaubt.
    III. Die Stadtverwaltung stellt sicher, dass eine angemessene Zahl von Ständen für reisende Händler zur Verfügung steht.
    IV. Die Stadtverwaltung ordnet jedem Händler einen nummerierten Standplatz zu und führt eine Liste über die registrierten Händler und deren Standnummern.
    V. Die Stadtverwaltung behält sich vor, jeden Stand ohne Angabe eines Grundes zu schließen.
    VI. Den Anordnungen der Vertreter der Stadtverwaltung ist Folge zu leisten.
    VII. Die Stadtverwaltung garantiert die Sicherheit auf dem Marktplatz Davon ausgenommen sind grobe Fahrlässigkeiten von Seiten der Händler.
    VIII. Die Marktzeit erstreckt sich von der zweiten bis zur siebten Stunde.
    IX. Der Abstand zwischen den Ständen muss mindestens zwei Passus betragen.
    X. Durchgänge zu Haustüren und Gassen sind freizuhalten.
    XI. Jeder Marktstand hat zwei Eimer Wasser zum Brandschutz bereitzuhalten.
    XII. Die Bewegung von Karren und Kutschen ist während der Marktzeiten auf dem Forum verboten.
    XIII. Das Angebot von Waren erfolgt nach der Lex Mercatus.
    XIV. Die Entscheidung über die Qualität der Waren unterliegt der Stadtverwaltung.
    XV. Der Verkauf von mangelhafter Ware ist verboten.
    XVI. Der Handel mit Waffen ist nur mit einer besonderen Lizenz der Stadtverwaltung erlaubt.
    XVII. Der Handel mit Raubgut ist strengstens verboten. XV. Glücksspiele sind auf dem Marktplatz verboten.
    XVIII. Der Standplatz ist sauber zu hinterlassen.
    XIX Bei einmaligem Verstoß gegen die Marktordnung werden durch die Stadtverwaltung Geldstrafen verhängt oder der Entzug des Standplatzes vollzogen. Höhe und Art der Bestrafung liegen im Ermessen der Stadtverwaltung
    XX. Der Entzug des Standplatzes ist nur auf Grundlage dieser Marktordnung möglich.
    XXI. Der Entzug des Standplatzes wird nur durch beauftragte Beamte der Stadtverwaltung vollzogen.
    XXII. Bei wiederholten Verstößen gegen die Marktordnung ist es der Stadtverwaltung erlaubt, einen endgültigen Entzug des Standplatzes auszusprechen. In diesem Fall ist eine Wiedererlangung eines Standplatzes nicht möglich.
    XXIII. Besucher des Marktplatzes haben sich an die Regeln dieser Marktordnung zu halten. Verstöße gegen die Marktordnung und Handlungen gegen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit auf dem Marktplatz werden mit Platzverweisen oder Geldstrafen bestraft. Art und Höhe der Strafe liegt im Ermessen der Stadtverwaltung.
    XXIV. Änderungen an der Marktordnung sind öffentlich bekanntzumachen.

  • "Wie du meinst.", erklärte der Duumvir, der in der Tat durchaus mit beiden Varianten leben konnte, sich selbst allerdings wohl auch für diese entschieden hätte. Anschließend wartete er gespannt ab, was Ocella zu seinen anderen beiden Nachfragen zu sagen hatte. Das hieß: Erstere war ja mehr eine Feststellung denn eine Frage, sodass es durchaus im Bereich des Möglichen lag, dass der Helvetier sie schlichtweg überging. So wie der siebzehnte Punkt derzeitig aussah, lag die Vermutung schließlich durchaus nah, dass es sich tatsächlich nur um einen Fehler des Schreibers handelte, dem der Aedil dies vermutlich diktiert hatte.
    Betreffs der Werbung und des Plakatierens hingegen erwartete der Iulier durchaus eine Antwort, hatte er sich doch dort wirklich auch konkret nach den Gedankengängen des Helvetius erkundigt. Vorher würde er jedenfalls nicht zum letzten Gebiet kommen, das er bezüglich des Entwurfes zu besprechen gedachte. - Und auch sein Klient Asinius Celer tat gut daran vorerst weiter die Klappe zu halten, solange Dives keine Antwort bekam.

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    INSTITOR - MARCUS IULIUS LICINUS
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    VICARIUS DOMINI FACTIONIS - FACTIO VENETA

    Klient - Marcus Vinicius Hungaricus

  • Bezüglich der Plakatierungsregelungen sprach Ocella nun auch den zweiten Punkt an, den der Iulier ging mein Gedankengang dahin, dass sich dies irgendwann von selbst regulieren wird. Privatleute können sich durchaus selbstständig darum kümmern, dass an ihren Häusern keine Werbung angebracht wird, ebenso wie die öffentlichen Gebäude, zumal es keinen Rechtsanspruch auf Werbefläche gibt. Flächen an denen Werbung möglich und gewünscht sind, können von uns gerne selbst angebracht eingerichtet werden. Jedoch sollten wir Privatleuten nicht untersagen, zum Beispiel auch an ihren Häusern zu werben. Vielleicht setzte Ocella hier doch sehr auf die Eigenverantwortlich von Händlern und Bürgern. An einer Überregulierung des Themas hatte er aber kein Interesse.

  • Der Iulier, der mit einer anderen Antwort gerechnet hatte, nickte dennoch verstehend und gab Ocella noch einen Gedanken mit auf den Weg, den der Helvetier in der Sitzung des Ordo Decurionum nutzen könnte oder auch nicht:
    "Nun, letztlich hat Ostia ja auch eine allgemeine Stadtordnung, die ebenfalls einen ganzen Absatz zum öffentlichen Anschlagwesen umfasst - und man muss ja nicht alles doppelt und dreifach regeln, dass am Ende niemand mehr klar sieht, was er darf und was nicht.", meinte er mit einem leichten Lächeln. Bei der Gelegenheit kam ihm in den Sinn, dass auch dieses alte Pamphlet mal überarbeitet werden müsste.. von irgendwem.. irgendwann.. in der Zukunft; ferner Zukunft.


    "Wie dem auch sei, würde ich an dieser Stelle nur noch eine Sache zu besprechen sehen, bei der auch du dich vielleicht etwas mehr einbringen könntest, Celer. Es geht um die Punkte zum Schluss mit den diversen Sanktionen bei Verstößen jeglicher Art.", leitete der Duumvir anschließend mit leichtem Tadel an seinen Klient das Gespräch zum letzten Komplex über.
    "Da finde ich vor allem den vorletzten Punkt wirklich sehr gelungen und prägnant. Abgesehen vielleicht davon, dass im letzten Satz Art und Höhe der Strafe im Ermessen der Stadtverwaltung liegEN, weil es zwei Sachen sind.", meinte Dives mit einem Augenzwinkern. Ansonsten hatte er daran nicht das Geringste auszusetzen - im Gegenteil!


    "Ich hatte mich gefragt, ob es nicht vielleicht möglich wäre diese drei, vier Punkte zuvor ebenfalls vergleichbar zusammenzufassen. Immerhin sind es ja jetzt bereits 24 und mit der Teilung des siebzehnten Punktes sogar 25 Ordnungsregeln. Was meint ihr?", stellte Dives in den Raum und bezog bewusst auch den Asinier mit ein. Auf den direkten Blickkontakt seines Patrons reagierte der mit einem vielleicht maximal semi-hilfreichen Kommentar:
    "Das mit dem Standplatzentzug oder der Standschließung, wie auch immer, steht ja auch schon ganz allgemein hier oben, unter Punkt fünf, oder? - 'Die Stadtverwaltung behält sich vor, jeden Stand ohne Angabe eines Grundes zu schließen.' Richtig?", versuchte sich Celer vorsichtig. Ihn langweilte dieses juristische Zeug - zumindest grundsätzlich. Wofür gab es schließlich Anwälte beziehungsweise Patrone?!

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  • Ben Beitrag des Quaestors einfach übergehend, da dieser nichts Substanzielles beigetragen hatte, ging Ocella direkt auf den Vorschlag des Iuliers ein, die letzten Punkte zusammenzufassen. Nun, ich kann mal schauen, ob sich da gegebenenfalls noch Möglichkeit zur Zusammenfassung finden lassen, wobei ich darauf bedacht war, neuen Gedankengängen auch einzelne Punkte einzuräumen. Mit einem kurzen Blick auf die betreffenden Punkte, machte sich Ocella sogar schon eine Notiz an den Rand. So passen zum Beispiel die Punkte XX und XXI gut zusammen. Die anderen Punkte beinhalten aber bereits eigene Gedankengänge: Einmaliger Verstoß, Vollzug der Sanktion, mehrmaliger Verstoß, Verstoß durch Marktbesucher. Allerdings würde ich hier nochmal überlegen, die Punkte neuanzuordnen. Um die sprachlichen Fehler machte er sich jetzt erstmal noch keine Gedanken. Diese würde er durch die Scribae korrigieren lassen, bevor er eine endgültige Fassung freigab.


    Titel: Marktordnung der Civitas Ostia



    I. Jeder römischer Bürger oder Peregrinus ist berechtigt einen Marktstand auf dem Marktplatz zu führen.
    II. Jeder, der einen solchen Stand öffnen will, benötigt die Genehmigung der Stadtverwaltung. Der Handel auf dem Marktplatz ist nur an Ständen und nur in den Marktzeiten erlaubt.
    III. Die Stadtverwaltung stellt sicher, dass eine angemessene Zahl von Ständen für reisende Händler zur Verfügung steht.
    IV. Die Stadtverwaltung ordnet jedem Händler einen nummerierten Standplatz zu und führt eine Liste über die registrierten Händler und deren Standnummern.
    V. Die Stadtverwaltung behält sich vor, jeden Stand ohne Angabe eines Grundes zu schließen.
    VI. Den Anordnungen der Vertreter der Stadtverwaltung ist Folge zu leisten.
    VII. Die Stadtverwaltung garantiert die Sicherheit auf dem Marktplatz Davon ausgenommen sind grobe Fahrlässigkeiten von Seiten der Händler.
    VIII. Die Marktzeit erstreckt sich von der zweiten bis zur siebten Stunde.
    IX. Der Abstand zwischen den Ständen muss mindestens zwei Passus betragen.
    X. Durchgänge zu Haustüren und Gassen sind freizuhalten.
    XI. Jeder Marktstand hat zwei Eimer Wasser zum Brandschutz bereitzuhalten.
    XII. Die Bewegung von Karren und Kutschen ist während der Marktzeiten auf dem Forum verboten.
    XIII. Das Angebot von Waren erfolgt nach der Lex Mercatus.
    XIV. Die Entscheidung über die Qualität der Waren unterliegt der Stadtverwaltung.
    XV. Der Verkauf von mangelhafter Ware ist verboten.
    XVI. Der Handel mit Waffen ist nur mit einer besonderen Lizenz der Stadtverwaltung erlaubt.
    XVII. Der Handel mit Raubgut ist strengstens verboten. XV. Glücksspiele sind auf dem Marktplatz verboten.
    XVIII. Der Standplatz ist sauber zu hinterlassen.
    XIX Bei einmaligem Verstoß gegen die Marktordnung werden durch die Stadtverwaltung Geldstrafen verhängt oder der Entzug des Standplatzes vollzogen. Höhe und Art der Bestrafung liegen im Ermessen der Stadtverwaltung
    XX. Der Entzug des Standplatzes ist nur auf Grundlage dieser Marktordnung möglich und wird nur durch beauftragte Beamte der Stadtverwaltung vollzogen.
    XXI. Bei wiederholten Verstößen gegen die Marktordnung ist es der Stadtverwaltung erlaubt, einen endgültigen Entzug des Standplatzes auszusprechen. In diesem Fall ist eine Wiedererlangung eines Standplatzes nicht möglich.
    XXII. Besucher des Marktplatzes haben sich an die Regeln dieser Marktordnung zu halten. Verstöße gegen die Marktordnung und Handlungen gegen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit auf dem Marktplatz werden mit Platzverweisen oder Geldstrafen bestraft. Art und Höhe der Strafe liegen im Ermessen der Stadtverwaltung.
    XXIII. Änderungen an der Marktordnung sind öffentlich bekanntzumachen.


    Nach der Übernahme der bislang gemachten Änderungswünsche warf Ocella nochmal einen Blick auf die Tabula und schaute dann wieder auf. Damit kommen wir jetzt insgesamt auf XXIII Punkte.

  • "Vierundzwanzig, oder?", erkundigte sich Dives noch einmal indirekt nach dem Punkt 17.
    "Aber wie dem auch sei, wo liegt denn der Unterschied zwischen dem Punkt fünf und dem.. Punkt zwanzig? Siehst du einen Unterschied zwischen der Schließung eines Standes und dem Entzug eines Standplatzes?", fragte der Duumvir und überlegte sich währenddessen, dass es da mitunter tatsächlich einen Unterschied gab; mitunter aber auch wieder nicht. Denn wenn man einen Stand am Tag X schloss, dann blieb der Standplatz ja dennoch bis zum Ende der Marktzeit besetzt, da das Bewegen von Karren und Kutschen während der Marktzeit untersagt war und somit weder der alte Händler mit Sack und Pack weg könnte, noch ein neuer so ohne Weiteres hin käme.
    "Denn ansonsten wirkt das zumindest auf mich doch etwas.. seltsam. In beiden Punkten übernimmt die Stadtverwaltung die ausführende Rolle und zu sagen, dass nur auf Grundlage der Marktordnung ein Standplatz entzogen werden darf, wenn man zuvor sagt, dass jedem jederzeit grundlos der Stand geschlossen werden kann, wäre dann... ich weiß nicht.", zuckte Dives leicht mit den Schultern. Ohne diesen Gedanken aussprechen zu wollen, hatte er doch das Gefühl, als wolle Ocella den Händlern damit einen etwas weniger willkürlichen Eindruck von der Marktordnung vermitteln. Doch zumindest aus Sicht des Iuliers war ein gewisser Grad an Willkür schon allein deshalb nötig, um nicht jeden noch so theoretischen Fall in irgendeiner Weise abdecken und erfassen zu müssen.


    "Über die Anordnung der Punkt kannst du oder können wir, ganz wie du willst, uns ja nach dem Inhaltlichen nochmal Gedanken machen.", meinte Dives dann und überlegte kurz.
    "Im Übrigen scheint mir 23 eine angemessene Zahl zu sein.", fügte er dann hinzu und dachte dabei natürlich auch an den noch aufzuteilenden Punkt 17. Stillschweigend hatte er sich von der Notwendigkeit der Trennung der Punkte 19 und 21 überzeugen lassen, womit er demnach mehr oder weniger nur noch den zwanzigsten Punkt etwas in Frage stellte...

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  • Vierundzwanzig? Ocella las sich den Entwurf nochmal durch und entdeckte dann einen Punkt, der offensichtlich im Schriftbild etwas verrutscht war. Wie das passiert war, konnte sich Ocella nicht erklären, er besserte das aber schnell aus.


    Titel: Marktordnung der Civitas Ostia



    I. Jeder römischer Bürger oder Peregrinus ist berechtigt einen Marktstand auf dem Marktplatz zu führen.
    II. Jeder, der einen solchen Stand öffnen will, benötigt die Genehmigung der Stadtverwaltung. Der Handel auf dem Marktplatz ist nur an Ständen und nur in den Marktzeiten erlaubt.
    III. Die Stadtverwaltung stellt sicher, dass eine angemessene Zahl von Ständen für reisende Händler zur Verfügung steht.
    IV. Die Stadtverwaltung ordnet jedem Händler einen nummerierten Standplatz zu und führt eine Liste über die registrierten Händler und deren Standnummern.
    V. Die Stadtverwaltung behält sich vor, jeden Stand ohne Angabe eines Grundes zu schließen.
    VI. Den Anordnungen der Vertreter der Stadtverwaltung ist Folge zu leisten.
    VII. Die Stadtverwaltung garantiert die Sicherheit auf dem Marktplatz Davon ausgenommen sind grobe Fahrlässigkeiten von Seiten der Händler.
    VIII. Die Marktzeit erstreckt sich von der zweiten bis zur siebten Stunde.
    IX. Der Abstand zwischen den Ständen muss mindestens zwei Passus betragen.
    X. Durchgänge zu Haustüren und Gassen sind freizuhalten.
    XI. Jeder Marktstand hat zwei Eimer Wasser zum Brandschutz bereitzuhalten.
    XII. Die Bewegung von Karren und Kutschen ist während der Marktzeiten auf dem Forum verboten.
    XIII. Das Angebot von Waren erfolgt nach der Lex Mercatus.
    XIV. Die Entscheidung über die Qualität der Waren unterliegt der Stadtverwaltung.
    XV. Der Verkauf von mangelhafter Ware ist verboten.
    XVI. Der Handel mit Waffen ist nur mit einer besonderen Lizenz der Stadtverwaltung erlaubt.
    XVII. Der Handel mit Raubgut ist strengstens verboten.
    XVIII. Glücksspiele sind auf dem Marktplatz verboten.
    XIX. Der Standplatz ist sauber zu hinterlassen.
    XX Bei einmaligem Verstoß gegen die Marktordnung werden durch die Stadtverwaltung Geldstrafen verhängt oder der Entzug des Standplatzes vollzogen. Höhe und Art der Bestrafung liegen im Ermessen der Stadtverwaltung
    XXI. Der Entzug des Standplatzes ist nur auf Grundlage dieser Marktordnung möglich und wird nur durch beauftragte Beamte der Stadtverwaltung vollzogen.
    XXII. Bei wiederholten Verstößen gegen die Marktordnung ist es der Stadtverwaltung erlaubt, einen endgültigen Entzug des Standplatzes auszusprechen. In diesem Fall ist eine Wiedererlangung eines Standplatzes nicht möglich.
    XXIII. Besucher des Marktplatzes haben sich an die Regeln dieser Marktordnung zu halten. Verstöße gegen die Marktordnung und Handlungen gegen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit auf dem Marktplatz werden mit Platzverweisen oder Geldstrafen bestraft. Art und Höhe der Strafe liegen im Ermessen der Stadtverwaltung.
    XXIV. Änderungen an der Marktordnung sind öffentlich bekanntzumachen.


    Ja, richtig. 24 Punkte. Mein Fehler. stellte er dann kurz fest und blickte dann nochmal auf die anderen beiden Anmerkungen. Den ersten Punkt hatte er aus der misenensischen Marktordnung übernommen, während er den zweiten Punkt selbst hinzugefügt hatte. Die Schließung des Standes ist eine kurzfristige Anordnung, während der Entzug des Standplatzes eine langfristige ist. Bei der Schließung des Standes wird der Handel für den kommenden Tag ausgesetzt, wenn das aus Sicht der Stadtverwaltung für notwendig gehalten wird. Der Entzug des Standplatzes trifft den Händler, der sich dann entweder erneut um einen Standplatz bemühen muss oder gar nicht mehr auf dem Marktplatz Handel treiben darf. versuchte Ocella diese Punkte zu erklären. Vielleicht könnte man dies auch nochmal klarer machen, indem ein Satz eingefügt wird. zum Beispiel: Die Schließung eines Standes ist vor dem Beginn der Martkzeit bekanntzugeben und zeitlich zu begrenzen.

  • Der Duumvir meinte zu wissen, worauf Ocella hinaus wollte. Aber...
    "Das halte ich weniger für eine gute Idee. Wenn du als Aedil während eines Kontrollgangs mittags feststellst, dass Caius Exemplus verdorbenen Fisch anbietet, dann solltest du doch auch sofort dafür sorgen können, dass der Stand dieses Beispiel-Caius auf der Stelle geschlossen wird, oder nicht?", hielt Dives gegen den Formulierungsvorschlag.
    "Stattdessen könnte ich mir aber vorstellen, dass man dennoch beides, Schließung und Entzug, auf einen Punkt verkürzt. Wie wäre es beispielsweise, wenn man im fünften Punkt von einer temporären, also zeitlich begrenzten Schließung spräche, um dann mit gleicher oder ähnlicher Formulierung auch im jetzt 20. Punkt eine mögliche Strafe festzuhalten?", fragte der Iulier mehr rhetorisch und überlegte kurz nach einer spontanen Beispielfassung.


    "Vielleicht fünftens: 'Die Stadtverwaltung behält sich vor, jeden Stand ohne Angabe eines Grundes temporär zu schließen.' und 20.: 'Bei einmaligem Verstoß gegen die Marktordnung wird durch die Stadtverwaltung eine Geldstrafe verhängt und/oder der Stand temporär geschlossen. Höhe und Art der Strafe liegen im Ermessen der Stadtverwaltung.'?", schlug er anschließend vor und fand es dabei vielleicht auch gar nicht mal so schlecht, wenn man sich auch vorbehielt neben einer temporären Standschließung auch gleichzeitig noch auf eine Geldstrafe bestehen zu können. Wer wüsste schon, was man nicht vielleicht aufgrund eines Verstoßes mitunter für Kosten haben könnte in irgendwelchen hypotetischen Fällen?
    "Damit sollte der nächste Punkt dann eigentlich überflüssig werden, da ja sowohl stets davon die Rede ist, dass die Stadtverwaltung eine Strafe bestimmt, was wohl mehr oder weniger zwangsläufig dazu führt, dass ein Standplatz nur durch einen Bevollmächtigten der Stadtverwaltung geschlossen werden kann. Und der erste Teil fände sich dann wohl tatsächlich im fünften Punkt wieder, würde ich denken, nicht?", erkundigte sich Dives nach Ocellas Sicht.


    "Dann wäre nur noch der Punkt mit den wiederholten Verstößen an diese Schließungs-Formulierung anzupassen von wegen dauerhafter oder zeitlich unbegrenzter Schließung oder Verbannung des Standes vom Marktplatz oder so.", gab der Duumvir auch dazu noch ein paar unkonkrete Ideen ab.
    "Solche wiederkehrenden Formulierungen, die sich nur leicht unterscheiden durch die Wörtchen 'temporär' oder 'dauerhaft', würden die Marktordnung eingängiger und verständlicher machen, denke ich.", meinte er abschließend und hoffte Ocella damit zumindest erstmal partiell überzeugt zu haben.

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  • Ocella schaute bei den Ausführungen des Dives immer wieder auf den Entwurf und runzelte das ein oder andere Mal auch die Stirn. Der Fall Caius Exemplus kann aber bereits mit den bestehenden Regelungen bearbeitet werden; und zwar mithilfe der Punkte XIV und XV. Die Folgen eines solchen Vorgangs wären dann Selbstläufer: Ein Vertreter der Stadtverwaltung erklärt die Waren des Exemplus für mangelhaft, der Verkauf mangelhafter Ware ist verboten, es werden Strafen ausgesprochen. Danach spricht sich allerdings schnell auf dem Markt herum, dass Exemplus mangelhafte Ware verkauft hat und wird voraussichtlich für den Rest des Tages gemieden. Ganz abgesehen davon, dass der Stand ohnehin bis zum Ende der Marktzeit nicht geräumt werden könnte. Ocella dachte daraufhin einen Moment nach. Vielleicht können wir aber hier etwas allgemeines festhalten: Die Punkte XX bis XXIV behandeln Sanktionen. Punkt V kann aber vielleicht so umgeformt werden, dass er nur aus "organisatorischen Gründen" angewandt werden darf, sodass daraus keine Sanktion, sondern eine organisatorische Anordnung wird. Der Händler behält zwar seinen Stand, darf ich aber zeitlich begrenzt nicht eröffnen. Dieser Vorschlag würde vielleicht mehr Anklang finden. Zum Schluss können wir dann gerne nochmal schauen, ob wir die Begrifflichkeiten vereinheitlichen oder voneinander abgrenzen.

  • "Nun, ich stimme dir zu, dass die Punkte 14 und 15 Gründe für eine Standschließung beinhalten. Letztlich würde das nach dem aktuellen Entwurf dazu führen, dass Caius Exemplus ausgehend von einem erstmaligen Verstoß entweder eine Geldstrafe oder einen temporären Standplatzentzug nach Punkt 20 zu befürchten hätte.", begann Dives und machte eine kurze Pause, damit die verschiedenen Punkte, auf die er sich bezog, leichter nachvollziehen konnte. Darüber hinaus suchte er auch nach einem anderen, besseren Beispiel...
    "Was aber machst du, wenn du lediglich einen Verdacht für einen beliebigen erstmaligen Verstoß hast? Willst du den Händler auf gut Glück vor endgültiger Überprüfung mit einer Geldstrafe oder Standschließung bestrafen? Dann würde der Händler im Falle deines Unrechts gegen die Stadtverwaltung vorgehen können, da er ja zu unrecht bestraft wurde. Oder willst du im Zweifelsfall für den Angeklagten den Händler mitunter unrechtmäßig weiterverkaufen lassen, da dir ja noch keine endgültigen Beweise oder ausreichende Verdachtsmomente vorliegen? Das sollte, meines Erachtens nach, ein Fall sein, in dem man sich auf den fünften Punkt beziehen können sollte und den Stand vorübergehend - nämlich bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit - schließen lassen kann. Das ist keinerlei Strafe, gegen die der Händler im Nachhinein wieder vorgehen könnte, bietet auf der anderern Seite aber den zusätzlichen Schutz, den die Kunden auf dem Markt benötigen." Niemand sollte schließlich Raubgut kaufen können oder ähnliches.
    "Und auf die reine Mundpropaganda würde ich mich nur ungern verlassen wollen, wie wohl mitunter auch einige andere Decuriones in den Raum stellen könnten.", gab der Iulier noch einen abschließenden Kommantar zu diesem Beispielfall. Was wäre dies mitunter anderes als fahrlässiges Handeln seitens der Stadtverwaltung, wenn man sich darauf verließe?


    "Insofern also beinhaltet Punkt fünf keinerlei Sanktion oder Strafe, sondern durchaus bereits eine organisatorische Anordnung beziehungsweise einen absolut notwendigen Vorbehalt, den wir uns als Stadtverwaltung einfach herausnehmen müssen - womit wir in Ostia ja auch nicht alleine dastehen.", setzte der Duumvir nach kurzer Pause zum Denken fort.
    "Um jedoch noch einmal auf den Punkt 21 zurückzukommen: Weder im Fall des Caius Exemplus mit dessen verdorbenem Fisch, noch im Falle einer beispielsweise erst noch zu überprüfenden Raubgutvermutung, die wohl zur Anwendung des Punktes fünf führen würde, sehe ich irgendeinen Bezug zum Punkt 21. Frage ich also vielleicht einfach andersherum: Für welchen Fall oder welche Fälle hast du diesen Punkt mit in diesen Entwurf aufgenommen? Könntest du ein Beispiel konstruieren, in dem du als Aedil auf diesen Punkt aktiv Bezug nehmen wollen würdest?", erkundigte sich Dives. Das wäre wahrscheinlich wirklich der einfachste Weg, um ihn (und später auch andere Decuriones) von der Notwendigkeit dieses Punktes zu überzeugen.

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  • Ocella nickte bezüglich der Ausführungen zu Punkt V. Hier hatten sie also bereits Einigkeit erzielt.


    Jetzt verstand Ocella aber erst das Problem mit dem anderen Punkt. Punkt XXI wurde in die Gesamtzusammenhang "Sanktionen" aufgenommen und musste daher auch ausschließlich innerhalb dieses Zusammenhangs gelesen werden. Punkt XXI ist ein rein organisatorischer Punkt. Es geht hierbei darum, durch wen der Standplatzentzug ausschließlich vollzogen wird und das dabei auch - falls notwendig - nochmal klar gemacht wird, warum er vollzogen wird. Es muss also stets ein Stadtbeamter anwesend sein, wenn der Vollzug erfolgt. versuchte Ocella den Punkt zu erläutern. Der erste Satz kann dabei sicherlich als redundant wahrgenommen werden, schafft aber nochmal Rechtssicherheit für die Händler, damit solche Fälle, wie jene unter dem Herennier nicht mehr passieren können.

  • "Eben da sehe ich das Problem mit diesem Punkt 21. Er sagt nichts wirklich Neues. Beim ersten Teilsatz hast du das ja eben schon eingeräumt und auch der zweite Teilsatz steht in ähnlicher Form bereits einen Punkt zuvor aufgeführt. Dort steht nämlich: 'Punkt-Punkt-Punkt.. durch die Stadtverwaltung.. Punkt-Punkt-Punkt.. der Entzug des Standplatzes vollzogen.' Damit halte ich den Punkt 21 nach wie vor für überflüssig.. oder hast du ein spontanes Beispiel, bei dem dieser Punkt wichtig wäre?", blieb Dives stur, da ihn die Worte des Helvetius nicht so recht überzeugen mochten.
    "Denn so ein Fall wie den Herennius... Der Aedilis Mercatuum hat immer die Möglichkeiten, die der Herennier hatte. Ich sage nur Punkt 14: 'Die Entscheidung über die Qualität der Waren unterliegt der Stadtverwaltung.' Darüber sollte es bei Lebensmitteln wohl schnell gehen, dass ungeliebte Händler vom Markt verschwinden. Und bei anderen Waren ließe sich mitunter auch der Verkauf von Raubgut unterstellen. Der Stand würde vorübergehend geschlossen werden und die Ermittlungen ließen sich sicherlich in die Länge ziehen. Will sagen: Amtsmissbrauch lässt sich so sicher nicht verhindern. Dafür hat aber jeder und gerade die, die durch solchen Amtsmissbrauch benachteiligt wurden, die Möglichkeit jeden Magistrat nach dessen Amtszeit für die Vergehen in jener Zeit anzuklagen.", erklärte der Iulier weiter. Dass die örtliche Händlerschaft von dieser Möglichkeit bislang keinen Gebrauch gemacht hatte, war deren Sache (genauso wie die Verfolgung der Attentäter, die den Iulier angegriffen hatten, Dives' Sache war). Natürlich hätte auch einer der Magistrate Klage einreichen können, doch zumindest die Duumviri hatten daran derzeit kein größeres Interesse. Gerade Dives, für den Ostia unterm Strich 'nur' ein Sprungbrett zurück nach Roma sein sollte, sah in einem ostiensischen Prozess keinerlei Vorteile für seinen späteren Weg, die den Aufwand auch nur annährend begründen würden.

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  • Ocella nickte. Verstehe, ich denke auf den ersten Halbsatz kann durchaus verzichtet werden. Der zweite Halbsatz allerdings sollte schon bestehen bleiben. Schließlich muss es die Stadtverwaltung sein, die den Standplatzentzug zu vollziehen hat, um mögliche Selbstjustiz zu verhindern. versuchte es Ocella erneut. Dieses Mal brachte er auch ein Beispiel an. Stellen wir uns vor, ein Händler verkauft unechten Schmuck und gibt ihn als echten Schmuck aus. Dier Stadtverwaltung schreitet ein und entzieht dem Händler per Anordnung den Standplatz. Ein Kunde allerdings hat bereits bei ihm gekauft, fühlt sich betrogen und will, dass der Stand so schnell wie möglich dicht macht. Also sammelt er sich einige Anhänger zusammen, nimmt sich eine Kopie der Standschließungsanordnung mit und zwingt den Händler, den Stand sofort zu schließen.

  • Der Duumvir kniff die Augenbrauen zusammen. So recht leuchtete ihm dieses Beispiel nicht ein.. oder stand er auf einfach nur auf dem Schlauch?
    "Okay, also lassen wir mal außen vor, dass im Punkt 20 bereits ganz klar und deutlich steht 'durch die Stadtverwaltung'... 'der Entzug des Standplatzes vollzogen', was keinen Deut anders formuliert ist als im darauf folgenden Punkt. Und den Punkt 22 kann man leicht anpassen, indem man das Aussprechen durch den Vollzug ersetzt...", war der Knackpunkt für den Iulier. "... dann..."


    "Ist das dann nicht Nötigung? Ich habe da neulich mal etwas gelesen: 'Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von 1 bis 3 Monaten oder mit Geldstrafe von 200 bis 600 Sz. bestraft.' Und wenn in der Strafregel der Marktordnung steht, dass der Entzug durch die Stadtverwaltung vollzogen wird, dann würde der betrogene Kunde wohl eindeutig rechtswidrig handeln. Die gesammelte Anhängerschaft stellt weiter eindeutig eine Drohung gegenüber dem Händler dar und hat das klare Ziel jenen zu einer Handlung, nämlich zur Schließung des Standes, zu nötigen. Quod erat demomstrandum, nicht?", meldete sich überraschend der Asinier zu Wort und war nicht unstolz darauf, dass es sich nun endlich mal auszahlte, dass er manch einsame Stunde, die ein solch amtlicher Zahlenpluto hatte, mit dem Studium einiger lokaler und regionaler Nachrichten und Rechtsfälle verbracht hatte.


    "Ich hätte es kaum besser sagen können.", gab Dives anerkennend zu. Scheinbar machte sich sein asinischer Freund und Klient doch noch mal ein bisschen.
    "Das sagt uns also, dass dieser, von dir geschilderte Fall bereits gesetzlich unter Strafe gestellt ist und in unserer lokalen Marktordnung keinen extra Punkt benötigt.", leitete der Duumvir anschließend daraus ab und war gespannt, ob Ocella das nun ebenso sehen würde oder den Fall anders gemeint hatte oder aber den Fall anders interpretieren wollen würde...

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  • Ocella hörte wieder zu und war überrascht, dass sich nun auch der Asinier stärker beteiligte. Jedenfalls wurde dem Helvetier nun klar, dass er da wirklich eine unnötige Doppelung drin hatte. Daher nickte er verstehend. In Ordnung. Dann können der Punkt XXI gestrichen und die Punkte danach entsprechend angepasst werden. gab er dann auch entsprechend nach.

  • Während Celer für den Moment stolzer kaum sein könnte, vermutete der Duumvir, dass der Cassier hier mitunter seine Finger im Spiel gehabt hatte. War der nicht auch hin und wieder so ein Paragraphenreiter? - Egal.
    "Dann sollten wir uns diesbezüglich erst einmal einig sein soweit, was?", stellte Dives dann fest und machte klar, dass er weiter zu diesem ersten Entwurf nichts zu sagen hatte. Hier und dort hatte Ocella ja bereits zusagesagt, dass diese oder jene Grammatik noch verbessert und/oder die eine oder andere Formulierung vereinheitlicht werden würde. Inhaltlich jedenfalls fand dieser Entwurf nun die Zustimmung des Iuliers und wohl ebenso die des Quaestors und des jüngeren Cassius (bei dem alten hingegen konnte man sich prinzipiell bei nichts absolut sicher sein).


    "Bevor du jetzt aber denkst, dass wir deshalb hier am Ende sind, * habe ich noch eine kleine 'Überraschung' für dich. Auch ich habe mir an einer städtischen Regelung zu schaffen gemacht... der Lex Municipalis Ostiensis.", leitete er anschließend über und ließ den eventuellen Wunsch Ocellas nach einem Ende dieses Gespräches damit für den Moment zerplatzen.
    "Im Prinzip sind es allerdings nur eine kleine Schönheitskorrektur, sowie zwei noch kleinere Wortersetzungen, mit jedoch nicht zu unterschätzender Auswirkung. Ich will eine entsprechende Änderung in einer der nächsten Sitzungen zur Sprache und hoffentlich auch zu einer positiven Abstimmung bringen, bevor ein entsprechender Brief an die kaiserliche Administratio geschrieben werden müsste.", erklärte Dives zunächst seinen diesbezüglichen Plan, bevor er zu Celer blickte und dabei überlegte, mit welchem Punkt er beginnen sollte. Am besten er holte erst einmal eine Abschrift der besagten Lex, die er in weiser Voraussicht mitgebracht hatte, hervor, damit Ocella auch genau sehen konnte, worum es ging. Denn der Iulier traute dem Aedil sicherlich vieles zu, aber dass der die gesamte Lex aus dem Kopf wortwörtlich zitieren könnte? - Fraglich.


    "Ich denke, wir arbeiten uns von hinten nach vorn.. oder von unten nach oben, wie du willst. Zunächst geht es mir um den dritten Teil, Paragraph zwei, Absatz vier. 'Kandidaten gelten mit fünfzig Prozent der Stimmen als zum Amt zugelassen.' Bisher hat dies glücklicherweise noch niemand so peinlich genau ausgelegt, aber weder du noch ich hatten in den letzten Wahlen ein Ergebnis von exakt fünfzig Prozent... Ich denke, dass du mir zustimmen würdest, wenn ich sage, dass dieses 'mit' vielleicht besser ein 'ab' sein sollte, oder?", erkundigte er sich frei heraus, wartete jedoch keineswegs solange, als dass der Helvetier hätte bereits antworten können. Vielmehr sollte er sich dieses Problems bewusst werden und könnte ja am Ende seine Zustimmung oder Ablehnung dazu erklären.
    "Weiter geht es im selben Absatz, nächste Zeile ganz hinten. Dort ist von 'geringsten Ergebnissen' die Rede. Da es jedoch nicht um die Quantität, sondern vielmehr um die Qualität geht, denke ich, dass bei der Gelegenheit auch das mit verändert werden sollte, beispielsweise zu 'schwächsten Ergebnissen', meinst du nicht auch?", fragte er dann und ließ nun, da er nicht nur mit seinen Änderungsvorstellungen dieses Absatzes und Paragraphen, sondern gar mit denen des gesamten Abschnitts fertig war, erst einmal den Helvetier zu Wort kommen. Dann wäre der wohl leichtere Teil geschafft. Oder mitunter wollte Ocella selbst di eGunst der Stunde nutze, um eine Veränderung der dritten Teils zu bewirken?


    Sim-Off:

    * Ich mach das mal hier, da Dives aktuell ja unfreiwillig in der Castra Praetoria festsitzt. Die Curiensitzung wird später dann notfalls Cassius Maior leiten...

    ir-senator.png Iulia2.png

    CIVIS
    DECURIO - OSTIA
    INSTITOR - MARCUS IULIUS LICINUS
    IUS LIBERORUM
    VICARIUS DOMINI FACTIONIS - FACTIO VENETA

    Klient - Marcus Vinicius Hungaricus

  • Damit war das Thema Marktordnung erstmal abgeschlossen. Ocella machte sich noch einige Notizen und würde die Vorlage dann noch auf Grundlage der Notizen überarbeiten und redigieren lassen.


    Nun hatte der Iulier aber noch eine Überraschung in petto. Er wollte die Lex Municipalis ändern. Ocella sollte es recht sein, solange die Vorschläge auch wirklich sinnvoll waren. Daher nahm er sich, nachdem Dives seine ersten Vorschläge kundgetan hatte, die Tabula mit der Abschrift der Lex zur Hand, las sich die entsprechenden Absätze durch und nickte dann. Tatsächlich ist der gesamte Absatz eher unglücklich. Vielleicht ist hier auch eine komplette Änderung sinnvoll, wie "Kandidaten, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, gelten als zum Amt zugelassen." gab er sodann einen Vorschlag für eine solche komplette Umformulierung.


    Auch der zweite Vorschlag des Iuliers war für Ocella grundsätzlich zustimmungswürdig. Alternativ könnte ich mir auch anstatt "geringste Ergebnisse" oder "schwache Ergebnisse" das neutrale "niedrigste Ergebnisse" vorstellen. gab er auch hier noch eine mögliche Alternative zur Auswahl.

  • "Nun, ich würde die Grenze durchaus ganz gerne beibehalten wollen, das heißt, dass auch mit exakt fünfzig Prozent der Kandidat zum Amt zugelassen wird. Dass es bei den letzten Wahlen nicht vorgekommen ist , heißt schließlich nicht, dass es diesen Fall noch nie gegeben hat oder dass er eine Unmöglichkeit darstellt. Ich notiere mir mal: 'Kandidaten, die mindestens fünfzig Prozent der abgegebenen Stimmen erhalten, gelten als zum Amt zugelassen.' ...", diktierte er sich und schrieb mit dieser oder jener Abkürzung zeitgleich auf einer kleinen Tabula mit.
    "Vielleicht sollte man bei der Gelegenheit auch hinterfragen, ob man aus den 'Männern' im nächsten Satz nicht besser 'Kandidaten' macht, denn zumindest laut vorherigem Paragraphen sind auch Frauen sowohl aktiv als auch passiv wahlberechtigt...", provozierte Celer heute sein Glück. Der Iulier, gleichsam erneut überrascht und auch ein wenig irritiert von diesem Vorschlag, guckte seinen Klienten für den Moment erstmal nur etwas schräg an.
    "Die 'niedrigsten Ergebnisse' gefallen mir in der Tat noch besser.", stellte Dives dann den Blick fest auf den Quaestor gerichtet fest und überlegte...

    ir-senator.png Iulia2.png

    CIVIS
    DECURIO - OSTIA
    INSTITOR - MARCUS IULIUS LICINUS
    IUS LIBERORUM
    VICARIUS DOMINI FACTIONIS - FACTIO VENETA

    Klient - Marcus Vinicius Hungaricus

  • Sim-Off:

    MID: Leider ist uns hier durch einen Serverausfall dieses Posting partiell verloren gegangen.


    Ich bin mir grade nicht sicher, wie das in der Reichsgesetzgebung mit dem Wahlrecht für Frauen aussieht. Hier sollte vielleicht nochmal recherchiert werden.

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