Einreichung der Klage gegen Crassus und Unbekannte

  • Zitat

    Marcellus Claudius Macrinius dixit:
    Die gens Claudia klagt auf Annulierung der gilvischen Factiowahl und auf Verurteilung des Paters Factiones Crassus.


    Soweit in Ordnung.


    Zitat

    Weiter verlangen wir eine Verurteilung des Curio als dessen Stellvertreter, da er es offensichtlich unterlassen hat, seine Möglichkeiten wahrzunehmen und bei der imperialen Führung einen Ersatzschlüssel zur Oeffnung der Tuere des Gelben Hauses anzufordern.


    Abgewiesen. Dem Praetor liegen Beweise vor, nach denen der Volkstribun unmittelbar (genauer: 24 Minuten) nach seiner Ernennung zum Stellvertreter die Verantwortlichen informiert hat.


    Zitat

    Weiters klagt er alle anderen Mitglieder der Gilvus die an dieser Wahl teilgenommen haben und somit zur Wahlfälschung beigetragen haben.


    Abgewiesen. Die Patres haben durch ihr Wählverhalten kein unrichtiges Ergebnis herbeigeführt, wenn, so geschah dies durch die Eröffnung und Ratifizierung der Wahl durch den Pater Factionis.


    Somit bestätigt das zuständige Gericht:


    IUDICIUM PRIMUM


    die Einreichung der Klage mit obig genannten Einschränkungen.



    Betreffende Straftat laut der anzuwendenen Rechtsgrundlage (COD IUR):


    § 2 Wahlfälschung
    Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.


    Kläger: Marcellus Claudius Macrinius
    Beklagter: Claudius Aurelius Crassus, Pater Factionis der Factio Gilvus


    SUBPARS SECUNDA - Abwicklung von Klagen
    § 4 Ladung
    Das Gerichtsverfahren beginnt mit der Ladung zur Ersten Anhörung. Folgt der Geladene nicht, so kann er in einem Säumnisverfahren zur Strafe für seine Prozessweigerung (Contumacia) gemäß dem Klagebegehren verurteilt werden. Die Ladung geschieht grundsätzlich durch Amtsladung (Evocatio), sei es litteris, also durch schriftlichen, amtliche zugestellten Ladungsbefehl, sei es Edictio, durch Ausrufung und Anschlag an der Gerichtstafel (Basilica Traiana).


    § 5 Erste Anhörung
    Die Erste Anhörung wird von den beiden Praetoren durchgeführt. Es kommen nach Aufforderung zu Wort, Kläger und Angeklagter. Des weiteren können vom Gericht Zeugen und andere sachdienliche Personen geladen und gehört werden. Dies geschieht wie die eigentliche Verhandlung in der Gerichtshalle in der Basilica Traiana, in diesem kommen nur geladene Personen zu Wort, Kommentare nicht geladener Personen können bei Wiederholung, je nach Art der Störung, empfindliche Strafen nach sich ziehen. Sowohl Kläger wie Angeklagter schildern hier ihre Sicht des Falles und die Praetoren werden versuchen eine Einigung der beiden Parteien auf gütlichem Wege zu finden. Sollte dies nicht gelingen wird der Termin der Hauptverhandlung benannt.



    Aufgrund der Befangenheit des Praetor Urbanus wird der amtierende Praetor Peregrinus, Publius Tiberius Lucidus, den Vorsitz innehaben. Ein Iudex an seiner Seite wird noch bestimmt.


    Termin "Erste Anhörung": - wird nach Ernennung des Iudex festgesetzt -

  • Zitat

    Weiters klage ich, Marcellus Curio auf folgende Paraghrafen, da er mich fortlaufend als "oh Mann der Drohgebärden anspricht anstatt mit meinem Ehrennamen,meinem Rang oder meinem Senatorenstand:


    Soweit so gut.


    Zitat

    § 7 Staatsfeindliche Verunglimpfung von Reichsorganen
    (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Gesetzgebungsorgan (Senat und Provinzcurien) oder eines ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Imperium Romanum gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand des Imperium Romanum oder gegen den Imperator Caesar Augustus einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 3 Monaten oder einer Geldstrafe von nicht weniger als 800 Sesterzen bestraft. Weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten.
    (2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen Reichsorgans oder Mitglieds verfolgt.


    Abgelehnt. Es ist nicht schlüssig, daß die Aussagen die Person in seiner Eigenschaft als Mitglied eines Gesetzgebungsorgans betreffen sollen.



    Zitat

    § 12 Beleidigung
    (1) Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.


    Gut. Punkt 2 ist hier ohne Belang.


    Zitat

    § 13 Üble Nachrede
    (1) Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Monat oder mit Geldstrafe und bestraft.


    (2) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften eine üble Nachrede aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten.


    Gut.



    Da hier der amtierende Volkstribun involviert ist und in Berufung auf den Fall Marcellus Claudius Macrinius - Cicero Octavius Anton wird das


    IUDICIUM IMPERATORIS


    als zuständig befunden. Die Einreichung der Klage wird von diesem bestätigt.



    Betreffende Straftat laut der anzuwendenen Rechtsgrundlage (COD IUR):


    § 12 Beleidigung
    (1) Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.


    § 13 Üble Nachrede
    (1) Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Monat oder mit Geldstrafe und bestraft.


    (2) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften eine üble Nachrede aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten.


    Kläger: Marcellus Claudius Macrinius
    Beklagter: Gaius Scribonius Curio, amtierender Tribunus Plebis


    SUBPARS SECUNDA - Abwicklung von Klagen
    § 4 Ladung

    Das Gerichtsverfahren beginnt mit der Ladung zur Ersten Anhörung. Folgt der Geladene nicht, so kann er in einem Säumnisverfahren zur Strafe für seine Prozessweigerung (Contumacia) gemäß dem Klagebegehren verurteilt werden. Die Ladung geschieht grundsätzlich durch Amtsladung (Evocatio), sei es litteris, also durch schriftlichen, amtliche zugestellten Ladungsbefehl, sei es Edictio, durch Ausrufung und Anschlag an der Gerichtstafel (Basilica Traiana).


    § 5 Erste Anhörung
    Die Erste Anhörung wird von den beiden Praetoren durchgeführt. Es kommen nach Aufforderung zu Wort, Kläger und Angeklagter. Des weiteren können vom Gericht Zeugen und andere sachdienliche Personen geladen und gehört werden. Dies geschieht wie die eigentliche Verhandlung in der Gerichtshalle in der Basilica Traiana, in diesem kommen nur geladene Personen zu Wort, Kommentare nicht geladener Personen können bei Wiederholung, je nach Art der Störung, empfindliche Strafen nach sich ziehen. Sowohl Kläger wie Angeklagter schildern hier ihre Sicht des Falles und die Praetoren werden versuchen eine Einigung der beiden Parteien auf gütlichem Wege zu finden. Sollte dies nicht gelingen wird der Termin der Hauptverhandlung benannt.


    Termin "Erste Anhörung": - vom IUD III. festzusetzen -

  • Laut


    "§ 2 Gerichtsverfahren
    [..]
    Als übergeordnete Prozessbeobachter fungieren die Censoren. [..] Die Einstufung des Falles und Zuweisung zum zuständigen Gerichtshof erfolgt durch die beiden Praetoren. Auch gegen diese Einstufung kann beim Censor Einspruch eingelegt werden."


    fechte ich die Anklage gegen mich an.


    Meine Äusserung "Mann der Drohgebärden" war Frucht vieler vorangegangener Provokationen, Verunglimpfungen und Beleidigungen gegenüber meiner Person. Hier einige Beispiele:


    "Es geht nur darum dass er eindeutig ein Mann der Worte ist und nach der gestrigen Unterredung mit Lucidus hat sich meine Meinung nur gefestigt..." ( Quelle)


    "Es freut mich, dass der Mann der Worte" (Quelle)


    "er ist mehr ein Mann der Worte als der Taten " (Quelle)


    "Weil er als Tribunus Plebis heute bewiesen hat, dass nicht immer die Interessen des Volkes sein Streben sind. 6 gens mit den Füssen treten," (Quelle).


    Jedem mag sofort auffallen, dass die Wendung "Mann der Worte" nicht eben selten vorkommt. Und nahbar all jenes Gesagte, kam VOR meinem "Mann der Drohgebärde". Wie hätte ich ahnen können, dass es ihn so verletzen würde, da er doch selbst gerne solche Wendungen benutzt. Weiter beachte man, dass ich bei meinen Worten mindestens auch einmal ein " ;) " gebrauchte und dies, obschon ich oft erst dann zu meinen Wendungen griff, nachdem Drohungen auch tatsächlich ausgesprochen wurden.


    Hier ein Beispiel einer subtilen Drohung...und dies ausgerechnet gegen den amtierenden Volkstribunen:
    "Nein ich glaube nur Curio! Tarpeischer Fels?" (Quelle).


    Was mich zum nächsten Punkt bringt. Der Volkstribun ist während seiner Amtszeit laut:


    "SUBPARS QUINTA - TRIBUNUS PLEBIS
    (I) DEFINITION
    Der Tribun genießt die „potestas sacro sancta“, d.h. er ist unantastbar und wer gegen ihn vorgeht ist verflucht. " (Quelle)


    sakrosankt und somit appelliere ich an den Imperator, laut


    "Der Imperator Caesar Augustus hat jederzeit das Recht angeklagte und verurteilte Bürger des Imperium Romanum zu begnadigen. Dies hat zur Folge, dass entweder ein Verfahren ersatzlos in konkretem Fall eingestellt wird oder ein bereits rechtsgültiges Urteil wieder aufgehoben wird.",


    dieses Verfahren einzustellen, da jenes Unheil über den Ankläger und vielleicht gar über das ganze römische Reich bringen kann.

  • Curio, das bringen wir bis zum Ende, ok? Oder zögerst du jetzt? :D Und Mann der Worte und Mann der Drohgebärden, nun, das sind 2 weit verschiedene Dinge...


    PRAEFECTUS CLASSIS PRAETORIAE MISSINENSIS
    PATER FAMILIAS GENTIS CLAVDIA
    NOMEN HONORES "RESTITUTOR"

  • Im Auftrage des Iudicium Tertium agierend verkünde ich:



    Das durch den Praetor angerufene Gericht:


    IUDUCIUM IMPERATORIS (TERTIUM)


    bestätigt die Einreichung der Klage.



    Betreffende Straftat laut der anzuwendenen Rechtsgrundlage (COD IUR):


    § 12 Beleidigung
    (1) Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.


    § 13 Üble Nachrede
    (1) Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Monat oder mit Geldstrafe und bestraft.


    (2) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften eine üble Nachrede aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten.


    Kläger: Marcellus Claudius Macrinius
    Beklagter: Gaius Scribonius Curio, amtierender Tribunus Plebis



    SUBPARS SECUNDA - Abwicklung von Klagen
    § 4 Ladung

    Das Gerichtsverfahren beginnt mit der Ladung zur Ersten Anhörung. Folgt der Geladene nicht, so kann er in einem Säumnisverfahren zur Strafe für seine Prozessweigerung (Contumacia) gemäß dem Klagebegehren verurteilt werden. Die Ladung geschieht grundsätzlich durch Amtsladung (Evocatio), sei es litteris, also durch schriftlichen, amtliche zugestellten Ladungsbefehl, sei es Edictio, durch Ausrufung und Anschlag an der Gerichtstafel (Basilica Traiana).


    § 5 Erste Anhörung
    Die Erste Anhörung wird von den beiden Praetoren durchgeführt. Es kommen nach Aufforderung zu Wort, Kläger und Angeklagter. Des weiteren können vom Gericht Zeugen und andere sachdienliche Personen geladen und gehört werden. Dies geschieht wie die eigentliche Verhandlung in der Gerichtshalle in der Basilica Traiana, in diesem kommen nur geladene Personen zu Wort, Kommentare nicht geladener Personen können bei Wiederholung, je nach Art der Störung, empfindliche Strafen nach sich ziehen. Sowohl Kläger wie Angeklagter schildern hier ihre Sicht des Falles und die Praetoren werden versuchen eine Einigung der beiden Parteien auf gütlichem Wege zu finden. Sollte dies nicht gelingen wird der Termin der Hauptverhandlung benannt.


    Termin "Erste Anhörung": - vom IUD III. festzusetzen -

  • Hiermit gebe ich, Quintus Caecilius Metellus Creticus, bekannt, dass mich der Beklagte, Gaius Scribonius Curio mit seinem Mandat ausgestattet hat ihn vor Gericht zu vertreten und für ihn zu handeln.


    Somit richte ich meine Bitte an das Gericht mich in diesem Fall als Vertreter Curio´s zuzulassen und mich in allen prozessrelevanten Dingen und Entscheidungen zu unterrichten. In weiterer Folge ersuche ich, dem Gericht kenntlichen Akten von Seiten der Anklage zu diesem Fall offen zu legen, falls vorhanden, sofern diese Curio oder meiner Person noch nicht bekannt sind.


    Meine weitere Argumentation werde ich nach der Zulassung durch das Gericht weiterführen.



    Quintus Caecilius Metellus Creticus

  • Quintus Caecilius Metellus Creticus dixit:
    Hiermit gebe ich, Quintus Caecilius Metellus Creticus, bekannt, dass mich der Beklagte, Gaius Scribonius Curio mit seinem Mandat ausgestattet hat ihn vor Gericht zu vertreten und für ihn zu handeln.
    Dies wird vom Gericht registiriert und gestattet.


    Somit richte ich meine Bitte an das Gericht mich in diesem Fall als Vertreter Curio´s zuzulassen und mich in allen prozessrelevanten Dingen und Entscheidungen zu unterrichten. In weiterer Folge ersuche ich, dem Gericht kenntlichen Akten von Seiten der Anklage zu diesem Fall offen zu legen, falls vorhanden, sofern diese Curio oder meiner Person noch nicht bekannt sind.
    Es wurde die Einreichung der Klage bestätigt, nun wird die Klage rechtlich geprüft, dann angenommen oder abgewiesen und dann folgen Erste Anhörung und/oder Hauptverhandlung.


    Nach eventueller Annahme werden besagte Akten zur Verfügung gestellt.

  • Gemäß:


    CODEX UNIVERSALIS
    PARS QUARTA – CURSUS HONORUM

    "Ihre gerichtliche Immunität (aller Magistrate des Cursus Honorum: Anm. des Gerichts) endet mit dem Tag ihrer Amtsniederlegung. Erst dann kann Klage gegen sie erhoben werden, sei es wegen Korruption, Amtsmissbrauch oder Missachtung des Senats. Zudem können alle gewählten Magistrate ihre Ämter jederzeit ohne Begründung niederlegen."


    Es wird somit festgestellt, dass Gaius Scibonius Curio durch Volkes Stimme zum Tribunus Plebis gewählt zur Zeit gerichtlich immun ist.
    Eine Anklage zum jetzigen Zeitpunkt ist somit unzulässig.
    Entweder wird nach Ende seiner Amtszeit die Klage erneuert oder jetzt beim Imperator Caesar Augustus ein Antrag auf Amtsenthebung gestellt, denn lediglich eine Aufhebung der Immunität sieht das Gesetz bisher nicht vor. Dies gemäß:


    CODEX UNIVERSALIS
    PARS TERTIA –RECHTE DES IMPERATOR CAESAR AUGUSTUS
    SUBPARS PRIMA - ALLGEMEINES

    "(IV) Der Imperator Caesar Augustus kann Amtshandlungen jedes Magistraten unterbinden und kann jedem Magistraten Weisungen erteilen. Der Imperator Caesar Augustus kann jeden Magistraten aus seinem Amt entlassen. Muss hierfür jedoch gute Gründe vorweisen können, da es ein erheblicher Eingriff in die Selbstbestimmung des Volkes darstellt."


    Somit frage ich Marcellus Claudius Macrinius Restitutor ob er ...
    A: die Klage fallenlässt
    B: die Klage bis Ende der Amtszeit des Beschuldigten verschiebt
    C: einen Antrag auf Amtsenthebung stellt


  • Bewusst, dass der Kaiser eine Ehrbeleidigung hoher Reichspräfekten selbst durch den TB tolleriert, und somit meine Forderung nach Amtsenthebung des TBs VON VORNHEREIN keine CHance hätte, beauftrage ich das Gericht, die Anhörung sofort nach Beendigung seiner Amtszeit automatisch zu erheben. Dies weil ich hier nicht als Privatperson handle, sondern als Präfect. Gleichwohl, sollte mir in der Zeit bis zur Verhandlung etwas zustossen, beauftrage ich meine Stellvertreter Gaius Ulpius Felix Cäsar mit der Fortführung der klagenden Partei. Das heisst, selbst wenn mir irgendwelche Schergen ein Dolch reinstechen.....Curio wird der Prozess auch nachher gemacht.


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    NOMEN HONORES "RESTITUTOR"

  • Hohes Gericht,
    es entzieht sich meiner Kenntnis wie auch meinem Verständnis wie die Gerichtsbarkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt selbstätig ein Verfahren einleiten könnte wenn es sich nicht um Fragen der Staatssicherheit, der Verunglimpfung des Imperators oder dergleich gelagerten Fälle handelt! Wäre dies der Fall so sehe ich ein Prinzip der Willkür ausgelöst welches ich nicht für gut befinden kann.
    Wie ich es verstehe müßte die Klage nach Beendigung der Amtszeit neu eingebracht werden.


    Ich bitte das Gericht diesen Sachverhalt aufzuklären.

  • Sicher soll das Gericht das klären, aber Curio braucht seine angebliche Straftat ja auch nicht wiederholen ;)


    Wenn dem so nicht wäre und ich aber nicht mehr lebe, muss halt mein Stellvertreter die Klage nochmals einbringen.


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  • Marcellus Claudius Macrinius dixit:
    Bewusst, dass der Kaiser eine Ehrbeleidigung hoher Reichspräfekten selbst durch den TB tolleriert, und somit meine Forderung nach Amtsenthebung des TBs VON VORNHEREIN keine CHance hätte,
    Ihr sagt somit klar und deutlich, dass Ihr des Kaisers Handlungsweise missbilligt und rügt diese sogar recht ersichtlich. Ich wage weder dies, noch maße ich mir an das Urteil des Iudicium Imperatoris als vorhersehbar und ungerecht zu verunglimpfen, wie Ihr dies gerade tatet. Mir scheint, Ihr begeht selber Taten, die Ihr anderen nachzuweisen trachtet.


    beauftrage ich das Gericht, die Anhörung sofort nach Beendigung seiner Amtszeit automatisch zu erheben.
    Ihr besitzt keine Kompetenz ein römisches Gericht mit irgendwas zu "beauftragen", die Klage musste heute abgewiesen werden, so reicht sie bei Zeiten erneut ein.


    Dies weil ich hier nicht als Privatperson handle, sondern als Präfect.
    Wo liegt da für das Gericht der Unterschied?


    Das heisst, selbst wenn mir irgendwelche Schergen ein Dolch reinstechen.....Curio wird der Prozess auch nachher gemacht.
    Ich hoffe doch Ihr versucht keine Verbindung zwischen einer solchen Tat und der genannten Person zu spinnen?

  • Ich rüge ihn nicht, fühle mich aber nicht so stark beschützt. Die klage werde ich selbstverständlich unabhängig von meinem Factiowechsel weiterführen.


    PRAEFECTUS CLASSIS PRAETORIAE MISSINENSIS
    PATER FAMILIAS GENTIS CLAVDIA
    NOMEN HONORES "RESTITUTOR"


  • ********************************************



    DIE KLAGE AUF § 12 BELEIDIGUNG UND § 13 ÜBLE NACHREDE


    KLÄGER: MARCELLUS CLAUDIUS MACRINIUS RESTITUTOR
    GEGEN
    BEKLAGTER: GAIUS SCRIBONIUS CURIO


    WIRD ABGEWIESEN.


    GRÜNDE:
    DER BEKLAGTE GENIESST ZUM ZEITPUNKT DER KLAGEEINREICHNUNG GERICHTLICHE IMMUNITÄT, VOM KLÄGER WURDEN KEINE SCHRITTE EINGELEITET DIESE MITTELS AMTSENTHEBUNG AUFHEBEN ZU LASSEN.



    *********************************************

  • Ehrenwertes Gericht,


    da der Fall gegen meinen Mandanten, Gaius Scribonius Curio, mit Eurer Bekanntgabe über die Abweisung der angestrebten Klage gegen eben diesen abgeschlossen ist, sehe ich mein Mandat als erloschen an und lege dieses umgehend nieder.


    Ich möchte dem Gericht meinen Dank für die respektvolle und anerkennende Behandlung meiner Person während des Verfahrens aussprechen und zeichne,


    Quintus Caecilius Metellus Creticus

  • Gut die Klage wird sobald der TB sein Amt am letzten Tag ablegt, eingereicht. Ich halte fest, dass dem Kläger diese Möglichkeit dem Kläger nicht dadurch verwehrt wird, dass Curio ein weiteres Magistratsamt nahtlos an das andere knüpft. Zumindest ein Tag zur Anklage muss gegeben werden.


    PRAEFECTUS CLASSIS PRAETORIAE MISSINENSIS
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    NOMEN HONORES "RESTITUTOR"

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