Kauf- und Erbrecht

  • Nach dem Convivium in seinem Haus hatte sich Durus daran gemacht, eine Gesetzesänderung zu den besprochenen Problemen auszuarbeiten. Eine ganze Weile hatte er überlegt, ein eigenständiges Gesetz zu entwerfen, doch letztendlich war er zu dem Schluss gekommen, dass eine Erweiterung der Lex Mercatus wohl der einfachste Weg war. Daher bat er wenig später mit einem fertigen Antrag in der Tasche um das Wort in einer Senatssitzung.


    Nachdem er vom Consul aufgerufen worden war, erhob er sich und setzte zu der sorgfältig einstudierten Rede an:


    "Patres conscripti!


    Ich bitte heute um Euer Wort, um eine Gesetzeslücke zu schließen, die bereits lange Zeit klafft und auch vielen von Euch bereits ins Auge gefallen ist.


    Es handelt sich um die Lex Mercatus, Paragraph drei, Absatz zwei. Dort heißt es: 'Ausnahmen' - beim ausschließlichen Verkauf von Waren durch lizensierte Betriebe - 'bilden Waren, die bei Aufgabe eines Betriebes noch auf Lager sind und weiterhin verkauft werden dürfen.'
    Dieser Artikel klingt aufs Erste sinnvoll, doch hat er einen klaren Makel: Es ist keinerlei zeitliche Befristung angegeben. Folglich ist es dem Aedilen, der die Betriebe kontrolliert, kaum möglich, gegen Menschen vorzugehen, die Waren verkaufen, nachdem sie den sie produzierenden Betrieb veräußert haben. Dadurch wäre es ihnen im Extremfall möglich, Waren desselben Typs aufzunehmen und unter dem Vorwurf, es handele sich um alte Lagerbestände, weiterzuverkaufen. Damit jedoch würde klar gegen den Absatz eins des gleichen Paragraphen verstoßen werden.


    Als Lösung beantrage ich daher die Streichung des Absatzes zwei. Stattdessen möchte ich einen neuen Paragraphen der Lex Mercatus hinzusetzen, der die Übereignung von Betrieben explizit regelt:


    '§ 9 Übereignung von Betrieben
    (1) Nach der Übereignung eines Betriebes hat der Veräußerer nicht das Recht, die Restbestände seines Lager weiter auf dem Markt anzubieten, sondern muss sie entweder selbst verbrauchen oder mitsamt dem Betrieb veräußern.
    (2) Tritt der Erbfall ein, bei dem der Erbe nicht zur Führung des ererbten Betriebes befugt ist, so ist der Betrieb so lange geschlossen zu halten, bis er an eine besitzberechtigte Person weiterveräußert wurde.
    (3) Tritt der Erbfall nach (2) ein, muss der Betrieb innerhalb eines Monats weitergegeben werden, andernfalls fällt er der Staatskasse zu.
    (4) Die Kontrolle der nach (2) geschlossenen Betriebe obliegt bis zur Übergabe an eine berechtigte Person den Decemviri litibus iudicandis.'


    Die Regelung für Absatz vier habe ich gewählt, da der Aedil, den viele möglicherweise als zuständig erachten würden, meiner Meinung nach nicht dafür geeignet ist, da diese Betriebe ja keine Waren auf dem Markt verkaufen und als Teil des Erbes folglich eher in den Zuständigkeitsbereich der Decemviri als in den der Aedilen fallen.


    Die Aedilen könnten mit Hilfe dieser Regelung nach sehr einfachen Prinzipien vorgehen: Von nun an könnte jeder Verkauf von Waren ohne die Führung eines zugehörigen Betriebes geahndet werden, ohne dass Erben oder Käufern große Schwierigkeiten entstehen."


    Damit endete er und blickte in die Reihen des Senats. Was würde man wohl dazu sagen? Und würden seine damaligen Gäste mit der Umsetzung der Beschlüsse zufrieden sein?

  • “Ich danke dir für deine Ausführungen und deinen Vorschlag, Senator Manius Tiberius Durus.“, sagte Lucius Aelius Quarto, der Consul.
    Dann sah er in die Reihen der Senatoren und fragte: “Wer möchte sich dazu äußern?“

  • Macer wusste nicht, ob er mehr oder weniger Kritikpunkte gehabt hätte, wenn er den Vorschlag gerade zum ersten Mal gehört hätte, aber zufrieden war er jendefalls nicht. Allerdings wäre es mehr als unhöflich und auch ungeschickt gewesen, nun eine größere Menge von Kritik zu formulieren, wo er doch schon bei der Besprechung dieses Vorschlags dabei war.


    "Ich bin mir nicht sicher, aber der erste Satz bringt in meinen Augen nichts substanziell neues in das Gesetz", meinte er daher zunächst einmal nur vorsichtig. "Nach der Abgabe eines Betriebes besitzt man insbesondere keine Konzession mehr und dass man ohne Konzession keine Waren verkaufen darf, ist bereits eindeutig geregelt. Eine nochmalige Erwähnung halte ich daher für unnötig. Zumal der Hinweis, dass Waren verkauft oder verbraucht werden müssen, eher störend ist. Oder wollen wir wirklich verbieten, dass die Waren vernichtet, verschenkt oder gespendet werden?"

  • “Nachdem nun der Wahlkampf mit all seiner ablenkenden Unruhe vorüber ist, wollen wir uns wieder den Dingen widmen, die im vergangenen Jahr nicht zum Ende gekommen sind.
    Deshalb möchte ich hier und heute dazu aufrufen, die Senatsdebatte zum Kauf- und Erbrecht wieder aufzunehmen.
    Senator Tiberius Durus hat dazu einen Vorschlag unterbreiten. Senator, möchtest du ihn noch weiter erläutern?“

  • Nachdem der Tiberier nicht zu Wort kam, ließ es sich Germanicus Avarus nicht nehmen seine Gedanken in die Debatte einfließen zu lassen. Er blickte kurz auf das Machwerk, was so großartig in seiner Leistung nicht war und doch einen eher farblosen Senator kurz in den Mittelpunkt rücken ließ. Der Germanicus erhob sich: "Senatores, der Vorschlag ist soweit ganz gut. Soweit allerdings nur, denn wie Senator Macer schon einwarf, erhält er nicht das Praedikat perfekt. Ich würde vorschlagen es wie folgt umzuformulieren..."


    Er ließ sich eine Tabula mit dem Entwurf des Tiberiers geben und ein leeres Blatt Pergament, nebst Feder. Wieder im Sitzen schrieb Avarus dann und sprach die Worte laut aus, die da den Weg auf's Pergament fanden.


    "§ 9 Übereignung von Betrieben läßt sich in § 5 eingliedern, da dieser aufgehoben wurde, damit steht der Absatz auch vor den Strafen und sieht nicht wie angehängt aus. Also den Schriftzug: 'Finanzierung durch Factiones' löschen und dann...


    § 5 Übereignung von Betrieben
    (1) Mit dem Übereignen eines Betriebes erlöschen alle Konzessionen für den Verkäufer.
    (2) Restbestände an Rohstoffen sind im Idealfall mit dem Betrieb zu verkaufen oder nach der Veräußerung des Betriebes innerhalb eines Monats zu verschenken, zu spenden oder zu vernichten.
    (3) Im Erbfall, bei dem der Erbe nicht zur Führung des Betriebes befugt ist, sei der Betrieb geschlossen zu halten, bis er an eine besitzberechtigte Person weiterveräußert wurde.
    (4) Tritt der Erbfall nach (3) ein, muss der Betrieb innerhalb von drei Monaten übereignet werden. Mit Ablauf der Frist fällt er dem Staat zu.
    (4) Die Kontrolle im Erbfall obliegt den Decemviri litibus iudicandis.


    Warum drei Monate, statt einem fragt ihr euch? Für Rom als Stadt mag ein Monat ausreichend sein. Für das ausgedehnte Imperium jedoch nicht. Wollen wir gerecht vorgehen, müssen wir auch den Provinzbürgern genügend Zeit geben zu organisieren."

  • Sim-Off:

    Ups, da hab ich wohl was übersehen...


    Durus wurde völlig mit diesem Aufruf überrascht (er war gerade in ein kleines Privatgespräch mit seinem Sitznachbarn vertieft gewesen), sodass er seine Gedanken eine ganze Zeit lang ordnen musste und gerade als er sich erheben wollte, stand Germanicus Avarus, sein heißgehasster Feind, auf und stellte einen eigenen Vorschlag zur Diskussion, den Durus natürlich aus Prinzip kategorisch ablehnen musste. Zusätzlich ärgerte er sich natürlich, dass man ihm einfach so schnell das Heft aus der Hand nahm!


    Dieser Affront ließ den Verstand des Tiberiers auf Hochtouren laufen und kaum hatte Avarus geendet, erhob auch er sich.


    "Ich möchte meinen alten Antrag gern verteidigen: Warum sollte jemand, der keine Konzession für einen Betrieb besitzt, die Erzeugnisse weiterzuverkaufen? Ich bin dagegen, dies für drei oder einen Monat oder einen Tag zu gestatten. Das verringert die Übersichtlichkeit für die Aedilen und ist meines Erachtens unnötig. Spenden oder Geschenke sind ebenfalls in dem neuen Gesetz nicht erwähnenswert - es ist auch jetzt schon gestattet, konzessionslos Waren zu verschenken oder zu spenden.


    Natürlich könnte man an meiner Vorlage beim Absatz I den zweiten Satz weglassen."


    Dass man die Frist verlängern konnte, in der der Betrieb veräußert werden durfte, war einsichtig, doch selbstverständlich fiel es Durus im Traum nicht ein, darauf einzugehen, wenn sein Erzfeind etwas vorschlug - es würde sicher von irgendjemand anderem aufgegriffen werden, sodass er dann jemand anderem zustimmen konnte.

  • Die Frage warum Jemand irgendwelche Erzeugnisse weiterverkaufen sollte ob mit oder ohne Konzession fand Sedulus einfach nur lächerlich und dämlich. So erhob er sich und meinte nur.


    Was glaubst du warum Geschäftsleute ihre Waren verkaufen Senator Durus. Ich beantworte dir diese Frage gerne. Des Geldes wegen! Und nur darum!


    Sedulus grinste bei seinen Worten breit.


    Wer dies natürlich ohne Konzession tat, ging ein gewisses Risiko ein das war verständlich. Aber wenn er die Waren zu einem guten Preis los werden konnte nahm wohl auch eine geringe Strafe gerne in kauf. Und vielleicht war der Aedil des Jahres ja auch korrupt...

  • Einen Moment wusste Durus nicht, was der zweite Germanicus im Senat (einer von den beiden, die nach Durus' Meinung zu viele waren) wollte. Offensichtlich erkannte er keine rhetorischen Fragen - doch was sollte man von einem ehemaligen Optio erwarten, der in seiner Kindheit sogar Zimmermann gewesen war? Was sich Durus natürlich nicht gemerkt hatte, war, dass er sich bei seinem Satz ein wenig verhaspelt hatte und ein entscheidendes Verb vergessen hatte.


    "Sehr komisch, Germanicus. Die Frage ist, warum man es ihm erlauben sollte!"


    meinte er daher säuerlich und ärgerte sich wieder einmal, dass manche Leute einfach keine Manieren hatten und nichts von Ehrfurcht vor Alter und Erfahrung wissen wollten.


    Dann blickte er ins Plenum, ob es nicht jemanden gab, der eine qualifizierte Bemerkung abgab.

  • "Ich bin überrascht, Tiberius. Du kommst nicht oft aus der Stadt raus oder? Drei Monate sind ein guter Kompromis für all jene, die viele tausend mille passus von Rom entfernt leben. Der Cursus Publicus ist als Kommunikationsglied schnell, aber eine Fahrt nach Ägyptus dauert von Ostia aus bereits mindestens neun Tage hinzu kommen Kurierzeiten von weiteren fünf Tagen, alles eine Richtung. Noch dazu ist mit dem Erbe ein Sterbefall verknüpft, die Pietät lehrt uns da Zeit zu lassen."


    Zudem überlegte der Germanicus Senior wie der Tiberius darauf kam, das er Waren weiterverkaufen lassen wollte. Er blickte dazu auf das Pergament vor sich und fand die Passage nicht. Durus hatte es also nicht richtig gehört...


    Avarus wiederholte sich und betonte dabei die Worte, die er wichtig und richtig erachtete und die zudem in keinster Weise darauf hindeuteten er wolle Waren nach dem Verkauf eines Betriebes für den Voreigner verkaufbar lassen.


    "§ 5 Übereignung von Betrieben
    (1) Mit dem Übereignen eines Betriebes erlöschen alle Konzessionen für den Verkäufer.
    (2) Restbestände an Rohstoffen sind im Idealfall mit dem Betrieb zu verkaufen oder nach der Veräußerung des Betriebes innerhalb eines Monats zu verschenken, zu spenden oder zu vernichten.
    (3) Im Erbfall, bei dem der Erbe nicht zur Führung des Betriebes befugt ist, sei der Betrieb geschlossen zu halten, bis er an eine besitzberechtigte Person weiterveräußert wurde.
    (4) Tritt der Erbfall nach (3) ein, muss der Betrieb innerhalb von drei Monaten übereignet werden. Mit Ablauf der Frist fällt er dem Staat zu.
    (4) Die Kontrolle im Erbfall obliegt den Decemviri litibus iudicandis.


    Fragend blickte er zu dem Tiberius, obs die Ohren jetzt verstanden hatten und fügte dazu:


    "Für Waren sehe ich keine Erwähnungsnotwendigkeit, ein jeder kann sie verbrauchen oder ebenfalls mit dem Betrieb abgeben. Sicherlich wäre darüber nachzudenken den Passus noch etwas mehr zu vereinfachen und den Absatz zwei zu streichen. Der Verkäufer weiß, das er die Waren nicht mehr öffentlich verkaufen darf und muß sich Gedanken machen, wie er Rohstoff und Produkt los bekommt. Wer rechnen kann, weiß auch um die Möglichkeiten dies in den gesetzlichen Schranken zu tun."

  • Durus und Avarus waren sich anscheinend wieder einmal nicht grün. Und Sedulus schien in die gleiche Kerbe schlagen zu wollen wie sein Verwandter. Ich überlegte einen Moment. Zwischen die Fronten rutschen wollte ich nicht unbedingt.


    "Angesichts der Laufzeiten des cursus publicus halte ich drei Monate für angemessen. Wir müssen wirklich bedenken, dass es in allen Provinzen Erbfälle ach römischem Recht geben kann. Für diese Leute wären vier Wochen eindeutig zu knapp bemessen, denn nicht nur die Nachricht muss sie erreichen, sie müssen gegebenenfalls auch noch einen Käufer für das Geschäft finden", sagte ich.
    "Die Problematik der produzierten Waren dürfte bei einem kleinen Familienbetrieb kaum gegeben sein, größeren allerdings wird man kaum zumuten können, ihre enormen Warenbestände aufzugeben, sei es durch Spende oder Vernichtung. Dein zweiter Passus, Germanicus, findet daher meine Zustimmung. So besteht auch ohne Verkaufsberechtigung für den Erben die Möglichkeit, die geerbten Waren mit dem Betrieb zu veräußern."

  • Etwas verwirrt blickte Durus hin und her. Heute hatte Avarus ihn tatsächlich auf dem falschen Fuß erwischt - der Tiberier war ein wenig fahrig und unsorgfältig beim Zuhören wie beim Formulieren. Vielleicht hätte er doch lieber zu Hause bleiben sollen...andererseits - er durfte das Feld nicht diesen Frevlern überlassen! Trotz allem konnte der Pontifex dem Germanicer nicht so recht folgen und fühlte sich missverstanden, weshalb er erneut nicht darauf einging.


    "Ich bin der Meinung, man sollte den Weiterverkauf der Lager dennoch explizit erwähnen - sie sind bisher nicht geregelt und könnten Anlass zu Rechtsstreitigkeiten bieten."


    Inständig hoffte Durus, dass diese Sitzung rasch zuende ging, sodass er nicht noch weitere Verbal-Niederlagen entgegennehmen musste. Heute machte er eindeutig keine gute Figur!

  • Die Diskussion darüber, ob die Fristen nun ein Monat oder drei Monate sein sollten, fand Macer eher müssig und wollte sich daher daran nicht beteiligen. Stattdessen blieb er in Streichlaune. Den ersten Satz hatten sie schon erfolgreich kürzer bekommen, jetzt wollte er sich den zweiten und dritten Satz vornehmen.


    "Was sagt der zweite Satz des Vorschlages nun eigentlich aus?" fragte er. "Steht dort nicht letztlich: 'mit Restbeständen im Lager darf der Verkäufer machen was er will, solange es nicht an anderer Stelle verboten wird'? Dass er sie auf dem Markt verkaufen kann, ist nach Satz 1 verboten und alles andere wird in Satz 2 noch gestattet. Also können wir Satz 2 doch gleich ganz weglassen, oder?"


    Macer machte eine kurze Pause, um zum nächsten Satz überzugehen. "Mit Satz 3 ist es ähnlich. Dort steht im Prinzip, dass man einen Betrieb, den man nicht führen darf, nicht öffnen darf, aber weitergeben darf. Ist das nicht selbstverständlich? Heißt nicht 'führen eines Betriebes' eben genau das, nämlich dass ich den Betrieb offen halten darf? Meines Erachtens können wir diesen Satz also auch streichen."

  • "Nunja so sehen wir das Senator Macer, doch wie steht es um jene, die dem Gesetz zu horchen haben? Werden sie die selben logischen Schlüsse ziehen oder eröffnen sich ihnen Fragen, die sie auf den Grat bringen nah an der Gesetzeswidrigkeit zu wandeln? Mit dem Hinweis der Verwertung entfallen diese Fragen wahrscheinlich und administrativ handelnde Beamte werden entlastet Antwort zu stehen. Sie haben sicherlich wichtiger Aufgaben zu bewältigen, als den Strom derer zu mindern, denen unsere Gesetze zu allgemein geschrieben sind."

  • "Fragen werden doch ohnehin immer aufgeworfen" erwiderte Macer den Einwand des Senatskollegen. "Der Satz, so wir er eben vorgeschlagen wurde, wirft doch auch zum Beispiel die Frage auf, was nach dem Ablauf von einem Monat zu passieren hat. Für Betriebe selber wird das später geregelt, für die Waren nicht. Wenn die drei Monate abgelaufen sind, darf ich die Waren dann nicht mehr verschenken, spenden oder vernichten? Falls nicht, was darf ich dann oder was passiert mit den Waren? Falls doch, wozu dann diese Frist?"

  • "I'h stimme Senator Purgitius zu, der zweite Satz weist weder auf eine Ausnahmeregelung hin, no'h wird das bestehende Gesetz zur Lizensierung genügend dur'h adäquate Untersagungen umformuliert, da ni'ht alle Fälle aufgeführt werden, wie mit Restbeständen zu verfahren ist - immerhin könnte der einstige Besitzer sie ebenso selbst nutzen -, und ist daher überflüssig."
    In seiner ursprünglichen Intention während Tiberius' Convivium war es Gracchus ein Anliegen gewesen, die Gesetzeslage für die Aedile zu vereinfachen, nicht, sie durch weitere Überflüssigkeiten aufzublähen.
    "Weiters stimme ich der Strei'hung des dritten Satzes, respektive der Zusammenfassung des dritten und vierten Satzes zu, etwa in
    Im Erbfall, bei dem der Erbe ni'ht zur Führung des Betriebes befugt ist, muss der Betrieb innerhalb von drei Monaten übereignet werden. Mit Ablauf der Frist fällt er dem Staat zu.
    Wollten wir damit beginnen, unsere Gesetze für all jene na'hvollziehbar im Detail auszuformulieren, die ihnen zu folgen haben, so wären wir zweifelsohne äußerst lange Zeit hiermit beschäftigt. Wer einen Betrieb führen will oder erbt, und si'h ni'ht mit der Lex Mercatus auseinandersetzen will oder kann, dem steht es immerhin frei, einen Advocatus zu konsultieren, der dies für ihn übernimmt."



    /edit: ein verlorener Buchstabe zuviel an falscher Stelle...

  • Nachdem auch Gracchus sich trotz seiner sprachlichen Probleme geäußert hatte, fasste Durus wieder ein wenig Mut, denn es schien sich ein Konsens herauszubilden, der tatsächlich auch seine Vorteile hatte und ein paar Schwächen seiner eigenen Formulierung vereinfachte. Daher fasste er noch einmal zusammen:


    "Möglicherweise würde der Senat dann folgende Formulierung des neuen Paragraphen bevorzugen?


    (1) Mit der Übereignung eines Betriebes erlöschen alle Konzessionen des Verkäufers
    (2) Bei der Übereignung eines Betriebes können die gelagerten Waren an den Erwerber mitveräußert werden.
    (3) Im Erbfall, bei dem der Erbe nicht zur Führung des Betriebes befugt ist, muss der Betrieb innerhalb von drei Monaten an einen Dritten übereignet werden. Bei Verstreichen der Frist fällt der Betrieb dem Staat zu.
    (4) Die Kontrolle im Erbfall obliegt den Decemviri litibus iudicandis.


    Ich denke, die Formulierung in (2) würde die neue Rechtslage zweifelsfrei und prägnanter festlegen."


    Vielleicht kam die Diskussion damit endlich zum Ende.

  • Insgesamt war Macer mit diesem Vorschlag schon wesentlich zufriedener als mit der zuerst diskutierten Version. "Auch dieser Vorschlag regelt noch nicht, ob nach den drei Monaten auch mit den übereigneten Waren etwas passiert", gab er dennoch zu Bedenken. "Wobei ich allerdings bei nochmaligem Nachdenken der Ansicht bin, dass das vielleicht tatsächlich nicht geregelt werden muss. Irgendwann muss man Waren und Betrieb ja einmal voneinander trennen. Warum also nicht bei der ersten Übereignung. Solange der Empfänger die Waren nicht ihne Konzession verkauft, wäre ja alles in Ordnung."

  • “Ich finde nicht, dass ein Gesetz noch genauer regeln muss was mit den geerbten Waren passiert. Ohne Konzession dürfen sie nur zusammen mit dem Betrieb verkauft werden, sonst nicht. Das ist klar geregelt. Und das genügt meines Erachtens. Wenn jemand unbedingt auf Waren sitzen bleiben möchte, die er nicht zu Geld machen darf, dann soll er das tun.“

  • Etwas verunsichert blickte Durus in die Runde: Offensichtlich waren alle mit seinem Vorschlag einverstanden, zumindest kam es zu keinen weiteren Wortmeldungen. Warum der Consul wohl mit der Abstimmung wartete?

  • Zitat

    (2) Bei der Übereignung eines Betriebes können die gelagerten Waren an den Erwerber mitveräußert werden.


    "Dieser Absatz läßt sich leicht streichen. Einem Eigner wird das klar sein. Außerdem weiß er darum, das er die Waren nach dem Verkauf des Betriebes nicht weiterverkaufen darf. Er wird sicherlich nicht gern auf den Rohstoffen sitzen bleiben wollen."


    Zitat

    3) Im Erbfall, bei dem der Erbe nicht zur Führung des Betriebes befugt ist, muss der Betrieb innerhalb von drei Monaten an einen Dritten übereignet werden. Bei Verstreichen der Frist fällt der Betrieb dem Staat zu.


    "Auch hier gibt es noch Handlungsbedarf. Der Staat als letzte Instanz gut und schön, aber was soll er mit den Betrieben?
    Aus dem Grund heraus, das auch die Decemviri litibus iudicandis in dieser Zeit wechseln können, würde ich den Part den Ordnungskräften in den Provinzen und den Cohortes Urbanae in Rom überantworten die Betriebe zu enteignen und zu schließen.
    Dem Staat drückt das Ganze nur Bürokratismus auf. Er wird sich um Nachfolger kümmern müssen, aber wahrscheinlich oft Niemanden finden, denn auch der alte Besitzer ging diesen Weg.
    Deshalb schließen, die Konzessionen löschen und fertig."

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