Nach dem Convivium in seinem Haus hatte sich Durus daran gemacht, eine Gesetzesänderung zu den besprochenen Problemen auszuarbeiten. Eine ganze Weile hatte er überlegt, ein eigenständiges Gesetz zu entwerfen, doch letztendlich war er zu dem Schluss gekommen, dass eine Erweiterung der Lex Mercatus wohl der einfachste Weg war. Daher bat er wenig später mit einem fertigen Antrag in der Tasche um das Wort in einer Senatssitzung.
Nachdem er vom Consul aufgerufen worden war, erhob er sich und setzte zu der sorgfältig einstudierten Rede an:
"Patres conscripti!
Ich bitte heute um Euer Wort, um eine Gesetzeslücke zu schließen, die bereits lange Zeit klafft und auch vielen von Euch bereits ins Auge gefallen ist.
Es handelt sich um die Lex Mercatus, Paragraph drei, Absatz zwei. Dort heißt es: 'Ausnahmen' - beim ausschließlichen Verkauf von Waren durch lizensierte Betriebe - 'bilden Waren, die bei Aufgabe eines Betriebes noch auf Lager sind und weiterhin verkauft werden dürfen.'
Dieser Artikel klingt aufs Erste sinnvoll, doch hat er einen klaren Makel: Es ist keinerlei zeitliche Befristung angegeben. Folglich ist es dem Aedilen, der die Betriebe kontrolliert, kaum möglich, gegen Menschen vorzugehen, die Waren verkaufen, nachdem sie den sie produzierenden Betrieb veräußert haben. Dadurch wäre es ihnen im Extremfall möglich, Waren desselben Typs aufzunehmen und unter dem Vorwurf, es handele sich um alte Lagerbestände, weiterzuverkaufen. Damit jedoch würde klar gegen den Absatz eins des gleichen Paragraphen verstoßen werden.
Als Lösung beantrage ich daher die Streichung des Absatzes zwei. Stattdessen möchte ich einen neuen Paragraphen der Lex Mercatus hinzusetzen, der die Übereignung von Betrieben explizit regelt:
'§ 9 Übereignung von Betrieben
(1) Nach der Übereignung eines Betriebes hat der Veräußerer nicht das Recht, die Restbestände seines Lager weiter auf dem Markt anzubieten, sondern muss sie entweder selbst verbrauchen oder mitsamt dem Betrieb veräußern.
(2) Tritt der Erbfall ein, bei dem der Erbe nicht zur Führung des ererbten Betriebes befugt ist, so ist der Betrieb so lange geschlossen zu halten, bis er an eine besitzberechtigte Person weiterveräußert wurde.
(3) Tritt der Erbfall nach (2) ein, muss der Betrieb innerhalb eines Monats weitergegeben werden, andernfalls fällt er der Staatskasse zu.
(4) Die Kontrolle der nach (2) geschlossenen Betriebe obliegt bis zur Übergabe an eine berechtigte Person den Decemviri litibus iudicandis.'
Die Regelung für Absatz vier habe ich gewählt, da der Aedil, den viele möglicherweise als zuständig erachten würden, meiner Meinung nach nicht dafür geeignet ist, da diese Betriebe ja keine Waren auf dem Markt verkaufen und als Teil des Erbes folglich eher in den Zuständigkeitsbereich der Decemviri als in den der Aedilen fallen.
Die Aedilen könnten mit Hilfe dieser Regelung nach sehr einfachen Prinzipien vorgehen: Von nun an könnte jeder Verkauf von Waren ohne die Führung eines zugehörigen Betriebes geahndet werden, ohne dass Erben oder Käufern große Schwierigkeiten entstehen."
Damit endete er und blickte in die Reihen des Senats. Was würde man wohl dazu sagen? Und würden seine damaligen Gäste mit der Umsetzung der Beschlüsse zufrieden sein?