• IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    ERNENNE ICH
    Thorleif


    MIT WIRKUNG VOM
    ANTE DIEM VIII ID NOV DCCCLVIII A.U.C. (6.11.2008/105 n.Chr.)


    ZUM
    Scriba - Mogontiacum



    Numerius Duccius Marsus - Duumvir Mogontiaci

  • Personalakten



    Petronia Marcia


    Einstellung in Mogontiacum am: ANTE DIEM IV KAL APR DCCCLVI A.U.C. (29.3.2006/103 n.Chr.)
    als: Scriba


    Aufgaben: Scriba des Duumvir und zuständig für die Koordination der Besucher.



    Beförderung am: NON IUN DCCCLVI A.U.C. (5.6.2006/103 n.Chr.)
    als: Magistratus


    Aufgaben: Koordination der hiesigen Spenden für Raetia und die Zusammenarbeit mit den Städten innerhalb der Provinz und Kontrolle der Vigiles im Auftrag des Duumvir.
    Änderungen des Aufgabenbereich: zusätzlich: Kontrolle des Marktes und des Handels in Mogontiacum und Umgebung




    Marcus Iulius Lepidus


    Einstellung in Mogontiacum am: ANTE DIEM III KAL MAI DCCCLVI A.U.C. (29.4.2006/103 n.Chr.)
    als: Magistratus Mogontiacum


    Aufgaben: Baukontrolle und Marktaufsicht


    Zusatz: vom Datum an wird Iulius Lepidus nach Raetia gehen um dort die Koordination der Spenden für die Regio durchzuführen.




    Germanicus Tacitus


    Einstellung in Mogontiacum am: ANTE DIEM XVII KAL IUN DCCCLVI A.U.C. (16.5.2006/103 n.Chr.)
    als: Scriba


    Aufgaben: Zugeteilt dem Magistratus Lepidus, Aufgabenvergabe durch ihn.


    Zusatz: Ab dem Datum wird er wahrscheinlich mit dem Magistratus mit nach Raetia gehen (s.d.)




    Duccia Verina


    Einstellung in Mogontiacum am: ANTE DIEM XVII KAL IUN DCCCLVI A.U.C. (16.5.2006/103 n.Chr.)
    als: Scriba


    Aufgaben: Allgemeine Scribatätigkeiten für die Stadt.


    Zusatz: Ab dem NON IUN DCCCLVI A.U.C. (5.6.2006/103 n.Chr.) wird sie als Scriba des Duumvir und zuständig für die Koordination der Besucher eingesetzt.


    Entlassen: Begründung: Wechsel zum Cursus Publicus am ANTE DIEM III ID AUG DCCCLVI A.U.C. (11.8.2006/103 n.Chr.)

  • Bericht der Stadt Mogontiacum, ANTE DIEM VII KAL SEP DCCCLVI A.U.C. (26.8.2006/103 n.Chr.)


    Verwaltung:
    - Wechsel der Scriba Duccia Verina zum Cursus Publicus als Stationarius
    - Weitere Aufgabenverschiebung aufgrund der anhaltenden Abwesenheit - Auftrag in Raetia - des Magistraten Iulius Lepidus und Scriba Germanicus Tacitus - Wichtigste Änderung: Magistratus Petronia Marcia erhält zu ihren Aufgaben den Bereich Handel



    Wirtschaft:
    - Der Aushang durch den Aedilen zum Aufruf des Boykotts der germanischen und rmanisiert germanischen Händler hat zu Unmut und kleineren Tumulten geführt. Folgen für den Handel sind aktuell noch nicht festzustellen, allerdings zu befürchten.
    - Es wird ein Pächter für die neu zu errichtende Taberna Silva Nigra



    Religion:
    - Besänftigungsopfer für Mars
    - Pontifex Imperiosus kehrt nach Aufenthalt in Rom zurück
    - Tempelschändung durch eine Unbekannte - sie warf ein Gefäß mit Blut auf den Altar und konnte bei ihrer Tat überwältigt und dem CS überstellt werden



    Sicherheit:
    - Kleinere Diebstähle
    - Tempelschändung, siehe unter Punkt Religion



    Ziviles:
    - Nichts zu berichten



    Valentin Duccius Germanicus

  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
    ET IN NOMINE CIVES MOGONTIACI


    ERNENNE ICH
    Marcus Vinicius Lucianus


    MIT WIRKUNG VOM
    KAL DEC DCCCLVIII A.U.C. (1.12.2008/105 n.Chr.)


    ZUM
    Patron - Mogontiacum



    Numerius Duccius Marsus - Duumvir Mogontiaci

  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
    ET IN NOMINE CIVES MOGONTIACI


    ERNENNE ICH
    Medicus Germanicus Avarus


    MIT WIRKUNG VOM
    PRIDIE NON DEC DCCCLVIII A.U.C. (4.12.2008/105 n.Chr.)


    ZUM
    Patron - Mogontiacum



    Numerius Duccius Marsus - Duumvir Mogontiaci

  • CIVITAS MOGONTIACVM
    LEX MVNICIPALIS



    Pars Prima - Allgemeines
    §1 - Territorium

    (1) Den Hauptort der Civitas Mogontiacum bildet das Oppidum Mogontiacum. In das Stadtgebiet eingegliedert sind sämtliche Vici und Villae Rusticae, welche in dafür vorgesehene Grundlisten der Stadtverwaltung eingetragen sind.
    (2) Die Grenzen des Stadtgebietes bleiben nach Erlass dieses Gesetzes so bestehen wie sie derzeit vorliegen. Änderungen durch Vertrag oder kaiserlicher Weisung sind möglich. Verträge der Stadt Mogontiacum sollen indessen keine derartigen Stadtgebietsverluste zur Folge haben, welche öffentliche Bauten, besonders die Kais des Rhenushafens, beeinträchtigen.


    §2 - Rechtlicher Status
    Der rechtliche Status des Oppidum Mogontiacum bestimmt sich gemäß der Weisungen unseres erhabenen und von den Göttern allseits gesegneten Imperator Caesar Augustus.


    §3 - Administration
    Die Regierung der Stadt übernimmt die Curia Civitatis. Sie setzt sich im Sinne der Lex Provincialis aus der Versammlung der Decuriones sowie gewählten Magistraten zusammen. Die Magistrate der ewigen Stadt Rom sollen hierbei zum Vorbild gereichen.



    Pars Secunda - Über die Curia Civitatis
    §1 - Munera curiae civitatis

    Die Grundaufgaben der Verwaltung, im folgenden Munera genannt, umfassen folgende zwei Aufgabenbereiche:
    (1) Munera Civitatium: die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Sicherung des Innerstädtischen Friedens, die Errichtung und Instandhaltung öffentlicher Gebäude, die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und Waren zum Lebensbedarf durch die Einrichtung und Unterhaltung rechtmäßiger Märkte, die Versorgung mit Trinkwasser, das Abhalten von religiösen Festen zur Sicherung des Pax Deorum und die Veranstaltung von Feierlichkeiten zu den jeweiligen Feiertagen. Die Vertretung der Civitas vor dem Legatus Augusti Pro Praetore und im Außerprovinziellen (i.e. vor dem Kaiser und vor Rom) ist ebenfalls ein Munerus der Civitas.
    (2) Munera Rei Publica: die Sicherstellung der Abgaben an Rom, die Errichtung und Unterhaltung von Straßen, Aquädukten und Einrichtungen des Cursus Publicus. Die Aushebung und Unterhaltung von Auxiliareinheiten in Zeiten des Krieges. Die Unterbringung und standesgemäße Versorgung von höheren Beamten und des Kaisers.


    §2 - Magistri Vici
    (1) Mogontiacum ist in Vici unterteilt, denen je zwei Magistri Vici vorstehen.
    (2) Magistri Vici werden von den Bewohnern des Vicus, im folgenden Vicani genannt, aus ihren Reihen ins Amt gewählt. Die Amtszeit beträgt ein Jahr.
    (3) Kandidaten für das Amt des Magister Vicus müssen mindestens Peregrine sein.
    (4) Wer zum Magister Vici gewählt wird, erwirbt dadurch für die Dauer seiner Amtszeit die Mitgliedschaft im Ordo Decurionum, ohne für diesen den Census entrichten zu müssen. Nach Ablauf seiner Amtszeit scheidet er wieder aus dem Ordo aus.


    §3 - Ordo Decurionum
    (1) Der Ordo Decurionum Mogontiaci setzt sich zusammen aus den gewählten Magistri Vici sowie Direktbewerbern aus den Reihen der Vicani der jeweiligen Vici.
    (2) Aufnahme in den Ordo Decurionum kann jeder Peregrinus oder Civis beantragen, der die Civitas seinen Wohnort nennt. Er hat seinen Antrag an die Duumvirn zu adressieren, welche ihn den Angehörigen des Ordo Decurionum zur Diskussion stellen. Im Fall einer Abstimmung zu Gunsten des Antragsstellers ist eine jährlicher Census in Höhe von II Aurei an die Stadtkasse zu entrichten.
    (3) Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird der Bewerber von den Duumvirn zum Decurio ernannt und wird somit Inhaber aller Rechte und Pflichten eines solchen.
    (4) Aus dem Ordo Decurionum auszuscheiden ist möglich lediglich durch Tod, Austritt, Enthebung durch Mehrheitsbeschluss, oder kaiserlichen Beschluss.
    (5) Außerordentliche Beisitzer des Ordo Decurionum ohne direktes Stimmrecht, bei gleichzeitiger Einhaltung des Weisungsrechts durch das jeweilige Amt, sind: der Kaiser, der Legatus Augusti Pro Praetore, die Patrones der Civitas, die Pontifices der Civitas, Personen, denen das Beisitzrecht vom Ordo Decurionum ausgesprochen wurde.


    §4 - Ämterlaufbahn der Stadtverwaltung
    (1) Die Stadtverwaltung setzt sich zusammen aus den Duumvirn, einem Quaestor und drei Aedilen.
    (2) Wer Decurio Mogontiaci ist, und vorher mindestens ein Jahr als Magister seines Vicus tätig war, kann zum Aedilat kandidieren. Die Amtszeit beträgt ein Jahr und qualifiziert für das Duumvirat und die Quaestur. Duumvirat und Quaestur sind dabei ebenfalls auf ein Jahr befristet.
    (3) Sämtliche Städtische Beamte sind der Kontrolle und Weisungsbefugnis des Procurator Civitatium unterworfen.
    (4) Allen gewählten Beamten der Stadtverwaltung steht außerdem eine bestimmte Anzahl Schreiber, im folgenden Scribae Civitatis, zu. Für Duumvirn sind dies vier, für Magistrate je zwei Scribae Civitatis.


    §5 - Über Aedile
    (1) Die Aedile sind Magistrate, die
    a) Aufsicht halten über Instandhaltung und Sicherheit der öffentlichen Bauwerke wie Tempel, Thermen, Verwaltungseinrichtungen und Häfen,
    b) Kontrolle führen über die Einhaltung der Marktordnung und ordnungsgemäße Funktion der Lagerhallen und Speicher, sowie
    c) über Bordelle, Garküchen und öffentliche Brunnen,
    d) den Polizeidienst und die Brandbekämpfung organisieren und deren Leitung ihnen obliegt, und
    e) öffentliche Spiele anlässlich von Fest- und Markttagen organisieren und durchführen.
    (2) Sie können niedere Beamte, die Beneficarii zu ihrer Unterstützung einstellen.


    §6 - Über den Quaestor
    Der Quaestor hat die Aufsicht über die Stadtkasse. Er überwacht Ein- und Ausgaben. Er hat außerdem Sorge zu tragen für die Erhebung von Steuergeldern oder Zollgebühren, die das Stadtgebiet betreffen. Er schuldet dem Procurator Civitatium Rechenschaft über sämtliche Abgaben, die die Civitas dem römischen Staat zu leisten hat.


    §7 - Über die Duumvirn
    Der Stadtverwaltung stehen die Duumvirn vor. Neben der Ausübung des Marktrechts und der niederen wie freiwilligen Gerichtsbarkeit haben sie den Vorsitz über die Curia Civitatis inne. Sie weisen den gewählten Aedilen zudem ihre Aufgabenbereiche zu und leiten die Wahlen der städtischen Magistrate zum Ende ihrer Amtszeit.



    Pars Tertia - Wahlen
    §1 - Wahlrecht

    (1) Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zu den Magistri der jeweiligen Vici haben sämtliche Vicani eines Vicus inne. Im Rahmen des aktiven Wahlrechts hat jeder Berechtigte so viele Stimmen, wie es wählbare Ämter in dem Vicus gibt.
    (2) Aktives und passives Wahlrecht zu den Wahlen der Aedile der Civitas haben alle Angehörigen des Ordo Decurionum. Zum Duumvirat und zur Quaestur ist das Bürgerrecht Wahlvoraussetzung. Mindestalter für die Kandidatur zum Aedilat sind fünfundzwanzig, zur Quaestur siebenundzwanzig, zum Duumvirat zweiunddreißig Jahre. Im Rahmen des aktiven Wahlrechts hat jeder Berechtigte so viele Stimmen, wie es wählbare Ämter in dem Vicus gibt.


    §2 - Durchführung
    (1) Die Duumvirn leiten die Wahl, sofern der Procurator Civitatium nicht einschreitet.
    (2) Mindestens drei Wochen vor dem Wahltermin muss dieser verkündet werden. Die Kandidaturen müssen bis zum Beginn der zweiten Woche vor der Wahl der Stadtverwaltung bekannt gegeben worden sein. Diese veröffentlicht die Kandidaten.
    (3) Die Wahl wird innerhalb zwei aufeinanderfolgender Tage abgehalten. Die Urnen werden am Ende des zweiten Tages geschlossen und ausgewertet.
    (4) Kandidaten gelten mit mindestens fünfzig Prozent der Stimmen als zum Amt zugelassen. Werden mehr Männer zugelassen, als es Ämter gibt, scheiden die Kandidaten mit den geringsten Ergebnissen in aufsteigender Reihenfolge aus. Bei identischen Ergebnissen gibt es eine Stichwahl.
    (5) Das Ergebnis ist unverzüglich nach der Stimmenauswertung öffentlich bekannt zu machen. Die gewählten Stadtbeamten sind auf dem Forum zu vereidigen und daraufhin von ihren Vorgängern in die Ämter einzuweisen.


  • GESCHÄFTSORDNUNG – ORDO DECURIONUM MOGONTIACI


    § 1 Vorsitz
    (1) Den Vorsitz über die Sitzungen führt der ältere der Duumviri. Er kann den Vorsitz an seinen Kollegen teilweise oder ganz abtreten.
    (2) Ihnen sitzen zwei Schriftführer aus den Reihen der Stadtschreiber bei.


    § 2 Sitzungsturnus
    (1) Der Ordo Decur tagt jeweils an den kalenden jedes Monats.
    (2) Auf Antrag eines Abgeordneten oder des Statthalters kann eine außerordentliche Sitzung einberufen werden.


    § 3 Beschlussfähigkeit
    (1) Der Ordo Decurionum ist Beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der nicht entschuldigten Abgeordneten anwesend ist.
    (2) Als anwesend gilt ein Abgeordneter, wenn seine Anwesenheit zu Beginn der Sitzung festgestellt wurde.


    § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
    (1) Die Decuriones sind verpflichtet, an den Arbeiten des Ordo Decurionum teilzunehmen.
    (2) Decuriones genießen Rederecht, Stimmrecht sowie Antragsrecht.
    (3) Beisitzer genießen Rederecht sowie Antragsrecht.


    § 5 Die Rede
    (1) Das Rederecht gilt nur für Äußerungen zur Sache.
    (2) Der Princeps Curiae erteilt das Wort.
    (3) Der Vorsitzende kann den zur Ordnung rufen, der die Rede stört, oder ihm das Wort entziehen. Er kann außerdem bei gröblichen Ordnungsverletzungen von der Sitzung ausschließen.



    § 6 Die Abstimmung
    (1) Der Princeps Curiae stellt die Frage so, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann.
    (2) Abgestimmt wird durch Handzeichen.
    (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die einfache Mehrheit.
    Stimmengleichheit verneint die Frage.


    § 7 Anträge
    (1) Anträge werden als Verhandlungsvorlagen auf die Tagesordnung gesetzt.
    (2) Über einen Antrag muss Beraten werden.
    (3) Nach Schluss der Beratung wird über den Antrag abgestimmt.
    (4) Ein gescheiterter Antrag kann erst nach Ablauf von vierzehn Tagen erneut vorgelegt werden.


    § 8 Decreta
    (1) Der Ordo Decurionum beschließt Decreta Civitatae und Mandata Civitatae.
    (2) Für die Verabschiedung eines Decretum Civitatae ist eine Mehrheit von 60% der Abgeordneten notwendig.
    (3) Ein verabschiedetes Decretum wird vom Vorsitzenden ausgefertigt und öffentlich in der Curia ausgehängt.
    (4) Jedes Decretum soll den Tag seines Inkrafttretens bestimmen.
    Fehlt eine solche Bestimmung, so tritt es mit dem siebten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem es in der Curia ausgehängt wurde.


    § 9 Ausscheiden eines Mitglieds
    Aus dem Ordo Decurionum auszuscheiden ist möglich lediglich durch Tod, Austritt, Enthebung durch Mehrheitsbeschluss, oder kaiserlichen Beschluss.


    § 10 Protokolle
    (1) Über jede Sitzung wird ein Protokoll angefertigt.
    (2) Die Protokolle werden an die Mitglieder der Curia ausgegeben.


    § 11 Schlussbestimmungen
    (1) Abweichungen von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zwiedrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
    (2) Während einer Sitzung auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Vorsitzende im Einzelfall.


    § 12 Inkrafttreten
    Diese Geschäftsordnung tritt unmittelbar nach Verabschiedung in Kraft.


  • - MVNICIPIVM MOGONTIACVM -
    REGESTA TERRITORII


    PARS PRIMA
    DE TERRITORIO PVBLICO


    SVBPARS PRIMA
    DE TERRITORIO CIVITATI


    ...



    SVBPARS SECVNDA
    REGESTA VICORUM


    Rechtmäßig festgestellt sind für das Municipium Mogontiacum die folgenden SIEBEN Vici, deren Bevölkerung aus mehr als 100 Personen besteht:
    Vicus Apollinensis: zwischen dem Castellum Legionis und dem Rhenus Flumen situiert, dato DCCCLXI A.U.C. umgeben mit einer verstärkten hölzernen Palisade.
    Canabae Castellae: südlich entlang der Mauer des Castellums, gen Westen an der Pallisade des Vicus Apollinensis entlang erweitert und an der Via Borbetomaga gelegen.
    Vicus Navaliorum: Westlich der Pallisade des Vicus Apollinensis bis zum Rhein, gen Süden bis zum Portus Rheni erweitert.
    Vicus Salutaris: zwei leuga nördlich der Pallisade des Vicus Apollinensis am Ufer des Rhenus und an der Via Septentria gelegen.
    Vicus Victoria: vier leuga südlich der Canabae Castellae an der Via Borbetomaga gelegen
    Vicus Novus: zwischen dem Vicus Victoria und dem Castellum Alae gelegen etwa vier milia passum südlich der Canabae Castellae an der Via Borbetomaga gelegen
    Vicus Britannicus: drei leuga entfernt süd-westlich der Canabae Castellae an der Via Alteia gelegen



    SVBPARS TERTIA
    REGESTA VICVLORUM VILLARVMQVE


    Festgestellt sind die folgenden Viculi, die aus mehr als einer Villa Rustica bestehen, jedoch nicht genug Bewohner vereinen um als Vicus betrachtet zu werden, namensgebend ist jeweils die größte Villa Rustica:


    ...


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