~ Officium | LuAnFlo ~

  • Nun, dieses Argument mochte zwar durchaus einleuchtend sein, doch ich wollte mich eigentlich nicht als Reformator der römischen Gesetze aufspielen und die Jahrhunderte dauernde Tradition der römischen Gesetzgebung im Handstreich verändern.


    Ich kann deine Ausführung verstehen und bin auch der Meinung, dass es eventuell sinnvoll sein könnte, vor einem Gesetzestext den Sinn des Folgenden zu klären, doch sehe ich mich noch nicht in der Lage, die Tradition der römischen Gesetzgebung derart verändern zu können. Wenn ich mit einem solchen Text vor den Senat trete, dann zerzausen mich die alten Herren in tausend Stücke.


    Ich fürchte also, dass wir mit dem Titel des Gesetzes und mit dem folgenden Text umso genauer sein müssen, damit es zu möglichst wenigen Unklarheiten kommen kann.


    Somit war die Arbeit eigentlich bereits eröffnet.

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    DOMINUS FACTIONIS - FACTIO ALBATA

    SODALIS - AUGUSTALES

    Klient - Marcus Decimus Livianus

  • "Nun, umso bedeutender wird mein Kommentar werden."


    Ich zog meine Augenbrauen kurz hoch und lächelte.


    "Wobei ich denke, dass selbst ohne Vorwort das Gesetz hinreichend präzise formuliert ist, damit es selbst von unerfahrenen Juristen verstanden und angewendet werden kann. Wichtiger wäre deshalb aus meiner Sicht, die formulierten Sanktionen näher zu beachten. Ich habe mich hierbei zwar an der bestehenden Rechtsprechung orientiert, jedoch heißt es nicht, dass es deshalb nicht effektivere Sanktionen geben kann. Ohne Sanktionen möchte ich ein Gesetz nur ungern lassen. Denn ohne Sanktion gibt es keine Motivation, sich an das Gesetz zu halten."


    Natürlich würde es letztlich mein Patron sein, der die finale Entscheidung diesbezüglich zu treffen hatte. Schließlich war es sein Ruf, der im Senat auf dem Spiel stand, nicht meiner.

  • Ich war in dieser Hinsicht komplett mit meinem Klienten einverstanden und unterliess es nicht, ihm dies auch zu sagen.


    Richtig, die Konsequenzen für ein Handeln, das nicht vom Gesetz vorgesehen ist, sollten unmissverständlich sein. Jeder muss wissen, dass seine Handlungen eine Sanktion nach sich ziehen können und es muss für jeden klar sein, welche dies sind.


    Während ich sprach, nahm ich eine der Familieneigenen Tabulae, auf welcher ein Scriba heute eine sorgfältige Kopie des vorgesehenen Textes angefertigt hatte, und strich die Praeambula durch.


    Entwurf einer Lex Annaea


    Praeambula


    Der Senat beschloss dieses Gesetz unter Erwägung folgender Gründe:


    i. Planwidrige Regelungslücken der Lex Iulia et Papia, die bislang durch die Gerichte geschlossen wurden, sollen rechtssicher geschlossen werden.


    ii. Die Vertragsfreiheit der Eheleute oder Verlobten, eine Ehe so zu gestalten, wie es ihnen richtig erscheint und zu einer funktionierenden Ehe, sollte nicht grundlos eingeschränkt werden können.


    iii. Eine Scheidung der Ehe sollte alleinig von den Eheleuten getroffen werden. Auch hier greift die Vertragsfreiheit.


    iv. Grundsätzlich sollten die Agnaten der Eheleute lediglich bei der Anbahnung mitwirken können, nicht jedoch bei der konkreten Gestaltung der Ehe.


    v. Bei einer nicht funktionierenden Ehe sollten die Agnaten insbesondere der Ehefrau die Möglichkeit erhalten, rechtswirksam zu intervenieren.


    vi. Die Lex Iulia et Papia soll weiterhin voll wirksam sein.



    § 1 Geltungsbereich des Gesetzes


    (1) Dieses Gesetz gilt für alle römischen Bürger und solche Peregrini, die über das Conubium verfügen.


    (2) Die ausdrücklichen Regelungen der Lex Iulia et Papia beschränken dieses Gesetz.



    § 2 Entstehen einer Ehe cum manu


    (1) Eine Ehe wird grundsätzlich sine manu geschlossen.


    (2) Eine Ehe cum manu bedarf der Zustimmung beider Ehepartner. Eine Ehe cum manu, die gegen diese Bestimmung behauptet wird, soll sine manu sein.


    (3) Die Entstehung einer Ehe cum manu durch Ersitzung wird ausgeschlossen. Das Trinoctium aus Tabula VI, Lex XII Tabularum, wird hiermit obsolet. Die Behauptung einer Ehe cum manu durch Ersitzung ist nichtig. Die Ehe soll in diesem Fall sine manu sein.



    § 3 Rechte des Pater familias eines Ehepartners


    (1) Bei einer nicht funktionierenden Ehe steht es dem Pater familias des benachteiligten Ehepartners zu, die Ehe aufzulösen. Hierzu muss die Patria potestas über den benachteiligten Ehepartner auch nach der Eheschließung fortbestehen.


    (2) Eine funktionierende Ehe kann ausschließlich durch die Eheleute geschieden werden. Die Rechte der Patres familias werden somit eingeschränkte. Weder dürfen sie die Ehe ohne Einwilligung der Ehepartner scheiden, noch dürfen sie einen Ehepartner ohne dessen Einwilligung aus dem ehelichen Haushalt entfernen.



    § 4 Gerichtlicher Rechtsschutz


    (1) Bei Verstößen gegen dieses Gesetz kann Klage vor dem Praetor Urbanus erhoben werden.


    (1) Bei Verstößen gegen § 2 hat der Praetor Urbanus auf eine Ehe sine manu zu erkennen. Sollte die Fortführung der Ehe vom benachteiligten Ehepartner auf Grund der Behauptung als untragbar vorgetragen werden, so kann der Praetor Urbanus die Ehe scheiden.


    (2) Bei Verstößen gegen § 3 hat der Praetor Urbanus die Ehe wiederherzustellen. Darüber hinaus steht es dem Praetor Urbanus frei, die gegen § 3 verstoßenden Agnaten von der Erbfolge ihres in der fraglichen Ehe stehenden Kindes auszuschließen, ohne jedoch die Ansprüche des Kindes gegen die Erbfolge über den schuldigen Agnaten auszuschließen.


    (3) Sollte einem Ehepartner durch einen Verstoß gegen dieses Gesetz ein Schaden entstanden sein, so kann der Praetor Urbanus einen Schadensersatz bestimmen.


    (4) Dem Praetor Urbanus steht es frei, einen römischen Bürger zum Iudex zu ernennen, der an Stelle des Praetor Urbanus den Prozess über Verstöße gegen Ehegesetze, inklusive dieses Gesetzes, führt. Bürger, die sich eines Verstoßes gegen Ehegesetze, inklusive dieses Gesetzes, schuldig gemacht haben, sind als Iudex auszuschließen.


    Am besten beginnen wir jedoch trotzdem ganz vorne. Wird der Geltungsbereich auch ohne Praeambula für Aussenstehende noch genügend deutlich? Das Gesetz soll Unklarheiten beseitigen und Lücken schliessen, nicht die Lex Iulia et Papia aufheben.

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    DOMINUS FACTIONIS - FACTIO ALBATA

    SODALIS - AUGUSTALES

    Klient - Marcus Decimus Livianus

  • "Nun, prüfen wir das einfach. Zu Praeambula Nr. i und Nr. vi ist Paragraph 1 die Verwirklichung. Absatz 1 ist unmittelbar aus den bestehenden Ehegesetzen übernommen. Absatz 2 ist eine Auffangklausel, mit der klargestellt wird, dass die Lex Iulia et Papia weiterhin uneingeschränkt gilt. Ich sehe hier keine Unklarheiten in Paragraph 1. Alles ist ohne Interpretationsmöglichkeit definiert."


    Kurz sah ich zu meinem Patron, bevor ich weitersprach.


    "Relevanter ist Paragraph 2. Absatz 1 ist eine der Kernregelungen des Gesetzes. So lange nichts anderes vereinbart wird, ist die Ehe sine manu. Da es Ausnahmen im Rahmen der Vertragsfreiheit der Ehepartner geben können soll, habe ich von einer zwingenden Formulierung abgesehen. Statt dessen habe ich durch das Wort 'grundsätzlich' einen Vorrang formuliert, ohne andere Regelungen zwingend abzulehnen. Die beiden folgenden Absätze sorgen dafür, dass die Ausnahmen konkretisiert werden. Absatz 2 Satz 1 legt eindeutig fest, dass eine Ehe cum manu der Zustimmung beider Ehepartner bedarf. Dies ist als zwingende Bestimmung formuliert. Absatz 2 Satz 2 verhindert, dass eine Ehe, bei der lediglich strittig ist, ob sie cum manu oder sine manu geschlossen wurde, automatisch nichtig wird. Sie wird stattdessen auf die grundsätzliche Regelung des Absatz 1 zurückgeführt. Den gleichen Zweck verfolgt Absatz 3 Satz 4. Absatz 3 Satz 1 schließt die Ehe cum manu durch Ersitzung aus, Satz 2 dient somit lediglich der Klarstellung, wenngleich dieser Satz eigentlich unnötig ist, da Satz 1 dieses impliziert. Da ein anderes Gesetz aber hierdurch eingeschränkt wird, bevorzuge ich eine explizite Formulierung der Einschränkung. Satz 3 regelt die Konsequenz der Aufhebung der Ersitzung. Praeambula Nr. ii ist damit vollständig durch Regelungen im Gesetz verwirklicht."


    Wieder sah ich meinen Patron an.


    "Sind wir uns somit einig, dass die ersten beiden Paragraphen eindeutig und klar formuliert sind oder besteht von deiner Seite Diskussionsbedarf?"

  • Ich folgte den Ausführungen aufmerksam und las gleichzeitig die jeweils genannten Textstellen.


    Ja, das sehe ich auch so.


    Also versah ich die beiden genannten Paragraphen mit einem dicken Haken.


    Entwurf einer Lex Annaea


    Praeambula


    Der Senat beschloss dieses Gesetz unter Erwägung folgender Gründe:


    i. Planwidrige Regelungslücken der Lex Iulia et Papia, die bislang durch die Gerichte geschlossen wurden, sollen rechtssicher geschlossen werden.


    ii. Die Vertragsfreiheit der Eheleute oder Verlobten, eine Ehe so zu gestalten, wie es ihnen richtig erscheint und zu einer funktionierenden Ehe, sollte nicht grundlos eingeschränkt werden können.


    iii. Eine Scheidung der Ehe sollte alleinig von den Eheleuten getroffen werden. Auch hier greift die Vertragsfreiheit.


    iv. Grundsätzlich sollten die Agnaten der Eheleute lediglich bei der Anbahnung mitwirken können, nicht jedoch bei der konkreten Gestaltung der Ehe.


    v. Bei einer nicht funktionierenden Ehe sollten die Agnaten insbesondere der Ehefrau die Möglichkeit erhalten, rechtswirksam zu intervenieren.


    vi. Die Lex Iulia et Papia soll weiterhin voll wirksam sein.



    § 1 Geltungsbereich des Gesetzes


    (1) Dieses Gesetz gilt für alle römischen Bürger und solche Peregrini, die über das Conubium verfügen.


    (2) Die ausdrücklichen Regelungen der Lex Iulia et Papia beschränken dieses Gesetz.


    :richtig:


    § 2 Entstehen einer Ehe cum manu


    (1) Eine Ehe wird grundsätzlich sine manu geschlossen.


    (2) Eine Ehe cum manu bedarf der Zustimmung beider Ehepartner. Eine Ehe cum manu, die gegen diese Bestimmung behauptet wird, soll sine manu sein.


    (3) Die Entstehung einer Ehe cum manu durch Ersitzung wird ausgeschlossen. Das Trinoctium aus Tabula VI, Lex XII Tabularum, wird hiermit obsolet. Die Behauptung einer Ehe cum manu durch Ersitzung ist nichtig. Die Ehe soll in diesem Fall sine manu sein.


    :richtig:


    § 3 Rechte des Pater familias eines Ehepartners


    (1) Bei einer nicht funktionierenden Ehe steht es dem Pater familias des benachteiligten Ehepartners zu, die Ehe aufzulösen. Hierzu muss die Patria potestas über den benachteiligten Ehepartner auch nach der Eheschließung fortbestehen.


    (2) Eine funktionierende Ehe kann ausschließlich durch die Eheleute geschieden werden. Die Rechte der Patres familias werden somit eingeschränkt. Weder dürfen sie die Ehe ohne Einwilligung der Ehepartner scheiden, noch dürfen sie einen Ehepartner ohne dessen Einwilligung aus dem ehelichen Haushalt entfernen.



    § 4 Gerichtlicher Rechtsschutz


    (1) Bei Verstößen gegen dieses Gesetz kann Klage vor dem Praetor Urbanus erhoben werden.


    (1) Bei Verstößen gegen § 2 hat der Praetor Urbanus auf eine Ehe sine manu zu erkennen. Sollte die Fortführung der Ehe vom benachteiligten Ehepartner auf Grund der Behauptung als untragbar vorgetragen werden, so kann der Praetor Urbanus die Ehe scheiden.


    (2) Bei Verstößen gegen § 3 hat der Praetor Urbanus die Ehe wiederherzustellen. Darüber hinaus steht es dem Praetor Urbanus frei, die gegen § 3 verstoßenden Agnaten von der Erbfolge ihres in der fraglichen Ehe stehenden Kindes auszuschließen, ohne jedoch die Ansprüche des Kindes gegen die Erbfolge über den schuldigen Agnaten auszuschließen.


    (3) Sollte einem Ehepartner durch einen Verstoß gegen dieses Gesetz ein Schaden entstanden sein, so kann der Praetor Urbanus einen Schadensersatz bestimmen.


    (4) Dem Praetor Urbanus steht es frei, einen römischen Bürger zum Iudex zu ernennen, der an Stelle des Praetor Urbanus den Prozess über Verstöße gegen Ehegesetze, inklusive dieses Gesetzes, führt. Bürger, die sich eines Verstoßes gegen Ehegesetze, inklusive dieses Gesetzes, schuldig gemacht haben, sind als Iudex auszuschließen.


    Ebenso wichtig ist mir die Regelung in Paragraph 3. Ich glaube, auch diese ist äusserst exakt verfasst. Abschnitt 1 hält das Recht fest, eine nicht funktionierende Ehe auflösen zu können, was auch bisher der Fall ist. Abschnitt 2 beinhaltet dann die Änderung, dass eine funktionierende Ehe nicht mehr länger durch einen pater familias angefochten und aufgehoben werden kann. Dies lässt sich im Zweifelsfalle durch den kürzlichen Richterspruch meines Vorgängers auch juristisch untermauern.

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    DOMINUS FACTIONIS - FACTIO ALBATA

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    Klient - Marcus Decimus Livianus

  • "Korrekt, wenngleich ich noch auf ein paar Details hinweisen möchte. Absatz 1 Satz 2 verstärkt noch einmal die Tatsache, dass die Patria potestas des Pater familias auch nach der Eheschließung weiterhin besteht. Bei einer Ehe sine manu sollte dem zwar oft so sein und ohne Patria potestas wäre man auch nicht Pater familias, jedoch soll durch diesen Satz der Vermutung vorgebeugt werden, dass auch ein ehemaliger Pater familias noch irgend ein Einspruchsrecht hätte. Absatz 2 Satz 3 Alternative 2 soll auch der ungerechtfertigten Entfernung eines Ehepartners aus dem ehelichen Haushalt vorbeugen, so wie es im von dir erwähnten Fall geschehen war."


    Nach diesen Ausführungen besprach ich den letzten Teil.


    "Paragraph 4 Absatz 1 sollte für sich sprechen. Da wir hier ausschließlich über nach Ius Civile wirksame Ehen, also Ehen zwischen römischen Bürgern oder solchen mit Conubium sprechen, ist der Praetor Urbanus die zwangsläufige Instanz. In Absatz 2, den ich, wie auch die folgenden Absätze, falsch nummeriert habe, wird zunächst die Regel des zweiten Paragraphen wiederholt, bevor im zweiten Satz eine Härtefallregelung eingeführt wird. Sollte der Ehepartner nämlich böswillig eine Ehe cum manu behauptet haben, so könnte das Eheverhältnis hierdurch so zerrüttet worden sein, dass die Ehe nicht mehr funktioniert und eine Fortführung folglich untragbar würde. Beide Absätze erscheinen mir angemessen zu sein."


    Ich wartete ab, ob mein Patron es genauso sah.

  • Ich setzte zuerst einen weiteren Haken unter Paragraph 3, bevor ich die Nummerierung im Paragraphen 4 prüfte. Der Scriba hatte sorgfältig gearbeitet und eine exakte Kopie erstellt, inklusive der Fehler. Ich würde ihm später ein entsprechendes Lob aussprechen, denn er hatte dies sicherlich bemerkt. Hätte er es jedoch geändert, so wäre meine Arbeitstabula keine exakte Kopie der Vorlage und hätte eventuell dazu geführt, dass ich die Ausführungen meines Gastes unter Umständen nicht verstanden hätte.


    Entwurf einer Lex Annaea


    Praeambula


    Der Senat beschloss dieses Gesetz unter Erwägung folgender Gründe:


    i. Planwidrige Regelungslücken der Lex Iulia et Papia, die bislang durch die Gerichte geschlossen wurden, sollen rechtssicher geschlossen werden.


    ii. Die Vertragsfreiheit der Eheleute oder Verlobten, eine Ehe so zu gestalten, wie es ihnen richtig erscheint und zu einer funktionierenden Ehe, sollte nicht grundlos eingeschränkt werden können.


    iii. Eine Scheidung der Ehe sollte alleinig von den Eheleuten getroffen werden. Auch hier greift die Vertragsfreiheit.


    iv. Grundsätzlich sollten die Agnaten der Eheleute lediglich bei der Anbahnung mitwirken können, nicht jedoch bei der konkreten Gestaltung der Ehe.


    v. Bei einer nicht funktionierenden Ehe sollten die Agnaten insbesondere der Ehefrau die Möglichkeit erhalten, rechtswirksam zu intervenieren.


    vi. Die Lex Iulia et Papia soll weiterhin voll wirksam sein.



    § 1 Geltungsbereich des Gesetzes


    (1) Dieses Gesetz gilt für alle römischen Bürger und solche Peregrini, die über das Conubium verfügen.


    (2) Die ausdrücklichen Regelungen der Lex Iulia et Papia beschränken dieses Gesetz.


    :richtig:


    § 2 Entstehen einer Ehe cum manu


    (1) Eine Ehe wird grundsätzlich sine manu geschlossen.


    (2) Eine Ehe cum manu bedarf der Zustimmung beider Ehepartner. Eine Ehe cum manu, die gegen diese Bestimmung behauptet wird, soll sine manu sein.


    (3) Die Entstehung einer Ehe cum manu durch Ersitzung wird ausgeschlossen. Das Trinoctium aus Tabula VI, Lex XII Tabularum, wird hiermit obsolet. Die Behauptung einer Ehe cum manu durch Ersitzung ist nichtig. Die Ehe soll in diesem Fall sine manu sein.


    :richtig:


    § 3 Rechte des Pater familias eines Ehepartners


    (1) Bei einer nicht funktionierenden Ehe steht es dem Pater familias des benachteiligten Ehepartners zu, die Ehe aufzulösen. Hierzu muss die Patria potestas über den benachteiligten Ehepartner auch nach der Eheschließung fortbestehen.


    (2) Eine funktionierende Ehe kann ausschließlich durch die Eheleute geschieden werden. Die Rechte der Patres familias werden somit eingeschränkt. Weder dürfen sie die Ehe ohne Einwilligung der Ehepartner scheiden, noch dürfen sie einen Ehepartner ohne dessen Einwilligung aus dem ehelichen Haushalt entfernen.


    :richtig:


    § 4 Gerichtlicher Rechtsschutz


    (1) Bei Verstößen gegen dieses Gesetz kann Klage vor dem Praetor Urbanus erhoben werden.


    (2) Bei Verstößen gegen § 2 hat der Praetor Urbanus auf eine Ehe sine manu zu erkennen. Sollte die Fortführung der Ehe vom benachteiligten Ehepartner auf Grund der Behauptung als untragbar vorgetragen werden, so kann der Praetor Urbanus die Ehe scheiden.


    (3) Bei Verstößen gegen § 3 hat der Praetor Urbanus die Ehe wiederherzustellen. Darüber hinaus steht es dem Praetor Urbanus frei, die gegen § 3 verstoßenden Agnaten von der Erbfolge ihres in der fraglichen Ehe stehenden Kindes auszuschließen, ohne jedoch die Ansprüche des Kindes gegen die Erbfolge über den schuldigen Agnaten auszuschließen.


    (4) Sollte einem Ehepartner durch einen Verstoß gegen dieses Gesetz ein Schaden entstanden sein, so kann der Praetor Urbanus einen Schadensersatz bestimmen.


    (5) Dem Praetor Urbanus steht es frei, einen römischen Bürger zum Iudex zu ernennen, der an Stelle des Praetor Urbanus den Prozess über Verstöße gegen Ehegesetze, inklusive dieses Gesetzes, führt. Bürger, die sich eines Verstoßes gegen Ehegesetze, inklusive dieses Gesetzes, schuldig gemacht haben, sind als Iudex auszuschließen.


    Ja, ich bin einverstanden, dass diese beiden Abschnitte angemessen sind. Allerdings bin ich mir bei Abschnitt 3, nach neuer Nummerierung, nicht ganz so sicher. Welche Verbindung besteht zwischen der Ehe eines Kindes und der möglichen Erbschaft ihres Kindes? Gibt es irgendwelche rechtlichen Umstände, welche mir gerade entfallen sind, die eine derartige Kombination zweier komplett unterschiedlicher Dinge zulassen oder wäre dies nicht viel eher ein absolutes Novum in unserer Gesetzgebung?


    Wir kamen nun zu einem wichtigen Teil meiner Umsetzungsbedenken und es war mir wichtig mich abzusichern, damit nichts vergessen ging bevor ich das Gesetz im Senat vor meinen Kollegen verteidigen musste.

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  • Mit dieser oder einer ähnlichen Frage hatte ich gerechnet. Doch selbst wenn nicht, konnte ich den Zusammenhang erklären. Oder genauer: Meine Gedankengänge.


    "Ich muss hier, glaube ich, etwas ausholen. Die Erbschaft ist traditionell eng mit der Patria potestas verbunden. Wie du weißt, sind die Erben, die bis zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers unter dessen Patria potestas standen, vor denen bevorzugt, die nicht unter der Patria potestas standen. Umgekehrt ist es so, dass das Vermögen der unter Patria potestas Stehenden bei deren Tod unmittelbar an den Inhaber der Patria potestas übergeht. Wenn nun ein Pater familias sein Kind in Verstoß gegen den dritten Paragraphen aus gegen dessen Willen aus dessen Ehe entfernen will, so könnte es die Beziehung zerrütten. Wir kennen bereits Fälle im Erbrecht, die einen Ausschluss des Erbes bei zerrütteter Beziehung zwischen Erblasser und Erbe zulassen. Diese Würdigung einer völligen Zerrüttung will ich mit diesem Teil dem Praetor ermöglichen, da er ansonsten keine Handhabe hätte. Insofern ist es meiner Meinung nach kein absolutes Novum, sondern die logische Folgerung aus zwei verknüpften Sachverhalten des Familienrechts. Gedacht ist es vor allem für Böswilligkeit der Agnaten. Wenn das Kind aber zugleich nicht böswillig ist, sondern treu in seiner Ehe zu verbleiben wünscht, sollte eine gleichartige Konsequenz für das Kind ausgeschlossen werden. Ein andere Lösungsmöglichkeit wäre die Aufhebung der Patria potestas. Dies wäre aber meiner Meinung nach eine extreme Strafe und ein absolutes Novum."


    Natürlich gab es auch andere logische Lösungen, so dass ich nicht zwingend an dieser Klausel festhalten wollte.


    "Das Erbe kann natürlich erst sehr spät oder sogar gar nicht greifen. Daher könnte man auch andere Sanktionen wählen, beispielsweise eine festgelegte finanzielle Strafe. Ich würde das Vergehen nur nicht völlig sanktionsfrei belassen wollen."

  • Ich hatte aufmerksam zugehört und musste konstatieren, dass der Gedankengang nicht schwer nachvollziehbar war. Trotzdem hatte ich ein ungutes Gefühl dabei.


    Wie du richtig sagst, kann es auch geschehen, dass die von dir vorgesehene Strafe gar nicht zum Tragen kommt. Ich würde daher eher eine verpflichtende Geldstrafe ansetzen, welche direkt der geschädigten Partei zu Gute kommt. In meinen Augen wäre dies in Form einer Wiedergutmachung eher sinnvoll. Da es sich hierbei um eine Ermessensfrage des Praetors handelt, könnte man eine Spanne festlegen, in welcher die Strafzahlung sich bewegen muss.

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  • Ich überlegte, welches Strafmaß sinnvoll sein könnte und sich in die aktuelle Rechtsordnung einfügen würde.


    "Dann würde ich mich bei der Strafzahlung am Paragraphen 93... Moment... nein, 94 Codex Iuridicialis orientieren. Fraglich ist, ob wir uns an Absatz 1 oder Absatz 2 orientieren wollen. Die Patria potestas könnte man als Befugnis nach Paragraph 94 Absatz 2 ansehen. Dann wären wir bei einem Strafmaß von 400 bis 800 Sesterzen, andernfalls bei 200 bis 600 Sesterzen. Man könnte sich aber auch am Wert der Ehe orientieren und hierzu eine Bemessung an der Dos vornehmen. Das würde dann aber ziemlich kompliziert, so dass ich im Interesse der Einfachheit und Klarheit eine fixierte Spanne festlegen würde. Persönlich tendiere ich zu 200 bis 600 Sesterzen."

  • Dies war in der Tat keine einfache Frage. Ich war aber einigermassen vorbereitet.


    Mir schwebt irgendwie auch noch Paragraph 81 im Kopf herum. Könnte man einen Verstoss gegen den dritten Paragraphen des neuen Gesetzes nicht auch als Nötigung auslegen? Immerhin würde da jemand zu einer Handlung genötigt, obwohl dies rechtswidrig wäre. Auch für einen solchen Verstoss sind 200-600 Sesterzen vorgesehen.


    Eventuell könnte man auf Grund der falschen Aussagen ja auch die Paragraphen 109 und 111 ins Spiel bringen. Dann würde sich die Spanne auf bis zu 800 Sesterzen erhöhen.


    Was hältst du davon, dies etwas detaillierter mit Verweisen auf die entsprechenden Paragraphen zu formulieren und die Spanne derart zwischen 200 und 800 Sesterzen anzulegen, je nach Art und Gewicht der getätigten Aussagen?

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  • Ich signalisierte meinem Patron, dass ich einen Moment des Nachdenkens benötigte und ging die Paragraphen in meinem Kopf durch.


    "Für eine Nötigung bedürfte es meiner Meinung nach einer Bedrohung. Die konnte ich aber beispielsweise im Prozess, den ich neulich gewann, nicht sehen. Deshalb würde ich eine Analogie zu Paragraph 81 verwerfen, weil diese nicht immer gegeben scheint. Die Paragraphen 109 und 111 scheinen schon eher als Parallele geeignet, sagt doch der Rechtsbrecher aus, dass eine Ehe nichtig sei, obgleich keine objektiven Gründe hierfür vorliegen. Jedoch sehe ich auch hier bestenfalls eine teilweise anwendbare Analogie. Für die Bemessung der Strafe scheinen mir die beiden letztgenannten Paragraphen allerdings geeignet, da es sich um Sachverhalte handelt, die zumindest einer ähnlichen Kategorie zugeordnet werden. Die Systematik der Gesetze wäre damit erhalten."


    Ich trank einen Schluck Wasser.


    "Schwieriger ist die Frage, ob die Paragraphen im aktuellen Gesetz zitiert werden sollten. Einerseits wäre so leichter zu erkennen, welche Erwägungen beim Strafmaß getroffen wurden, jedoch sehe ich andererseits das Problem, dass hierdurch der Fokus zu sehr vom Eherecht auf das allgemeine Strafrecht verschoben würde. Deshalb halte ich es für sinnvoller, der Lex Annaea ihren engen Bezug zur Lex Iulia et Papia zu belassen und den Bezug zum Codex Iuridicialis als nicht zu eng erscheinen zu lassen, so dass ich auf eine Zitierung verzichten würde."

  • Ich konnte diese Überlegungen gut nachvollziehen. Auch mich hatte die Sache mit der Bedrohung gestört. Obwohl eine Bedrohung durchaus auch so ausgelegt werden konnte, dass eine gute Ehe zu Gunsten eines schlechten Familienlebens aufgehoben werden sollte, sagte mir mein Bauch, dass ich dies vor Gericht nicht würde durchsetzen können.


    Auch die Sorgen in Bezug auf die Zitate des Codex Iuridicalis konnte ich gut nachvollziehen.


    Ich sehe das durchaus ähnlich und bin für mich zum selben Schluss gekommen. Deine Bestätigung ist mir aber wichtig. Wie wollen wir also die Spanne ansetzen? 200 bis 600 oder gar bis 800?

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    Klient - Marcus Decimus Livianus

  • "Wenn wir in der aktuellen Systematik der Gesetze bleiben wollen, sollte die Spanne entweder von 200 bis 600 Sesterzen oder von 500 bis 800 Sesterzen reichen. Letztere Spanne würde die Bedeutung der Ehe unterstreichen, könnte aber zugleich vom Senat als zu hart befunden werden. Eine Spanne von 200 bis 800 Sesterzen hätte den Vorteil, dass hier dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum gewährt würde. Das würde die Person des Richters stärken, jedoch die aktuelle Systematik verlassen. Man könnte aber formulieren, dass die Strafe bei 200 bis 600 Sesterzen liegen soll, in besonders schweren Fällen aber auf 800 Sesterzen angehoben werden könnte. Dann müssten wir aber definieren, was ein besonders schwerer Fall wäre."

  • Ich überlegte einen Moment und entschied mich dann.


    Auch wenn ich 600 Sesterze bei einem reichen Pinkel, der seine Tochter behandelt wie Dreck, zu milde empfinde und mir die Systematik der Gesetze in einem solchen Fall ziemlich egal sein könnte verstehe ich dein Argument. Dann setzen wir die Spanne halt auf 200 bis 600 Sesterze fest. Somit haben die Richter noch immer einen grossen Spielraum, um die Schwere der Vergehen zu beurteilen.


    Was meinst du zu folgender Formulierung:

    (3) Bei Verstößen gegen § 3 hat der Praetor Urbanus die Ehe wiederherzustellen. Darüber hinaus hat der Praetor Urbanus gegen den strafbaren pater familias eine Geldstrafe von 200 bis 600 Sesterzen zu verhängen, welche dem privaten Vermögen des in der fraglichen Ehe stehenden Kindes zugesprochen wird.

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    Klient - Marcus Decimus Livianus

  • "Ich denke, dass mit dieser Formulierung genau das Gewollte ausgedrückt wird."


    Dabei nickte ich zustimmend, um das Gesagte zu unterstreichen.


    "Und ich kann deinen Unmut durchaus verstehen, dass es einer wohlhabenden Person leicht fallen dürfte, diese Strafe wegzustecken. Allerdings gibt es ja auch noch Absatz 4, der die Möglichkeit des Schadensersatzes vorsieht. Natürlich muss dazu ein Schaden entstanden sein. Dennoch ist diese Zivilrechtsklausel ein weiteres Instrument, das der Praetor zusätzlich zur Strafbemessung anwenden kann. Hierbei würde ich für eine weite Auslegung des Schadens eintreten, also nicht nur Sachschäden nach Paragraph 85 Absatz 3 Codex Iuridicialis, sondern auch Schäden im Sinne der Paragraphen 79, 81, 84 und 94 Codex Iuridicialis gewürdigt werden können. Was mich dazu bringt, dass auch der Codex Iuridicialis mal überarbeitet werden könnte."

  • Schnell wurde auf der bereits ziemlich ver- oder besser beschriebenen Tabula auch diese Änderung festgehalten, damit sie nicht am Ende verloren gehen konnte:


    Entwurf einer Lex Annaea


    Praeambula


    Der Senat beschloss dieses Gesetz unter Erwägung folgender Gründe:


    i. Planwidrige Regelungslücken der Lex Iulia et Papia, die bislang durch die Gerichte geschlossen wurden, sollen rechtssicher geschlossen werden.


    ii. Die Vertragsfreiheit der Eheleute oder Verlobten, eine Ehe so zu gestalten, wie es ihnen richtig erscheint und zu einer funktionierenden Ehe, sollte nicht grundlos eingeschränkt werden können.


    iii. Eine Scheidung der Ehe sollte alleinig von den Eheleuten getroffen werden. Auch hier greift die Vertragsfreiheit.


    iv. Grundsätzlich sollten die Agnaten der Eheleute lediglich bei der Anbahnung mitwirken können, nicht jedoch bei der konkreten Gestaltung der Ehe.


    v. Bei einer nicht funktionierenden Ehe sollten die Agnaten insbesondere der Ehefrau die Möglichkeit erhalten, rechtswirksam zu intervenieren.


    vi. Die Lex Iulia et Papia soll weiterhin voll wirksam sein.



    § 1 Geltungsbereich des Gesetzes


    (1) Dieses Gesetz gilt für alle römischen Bürger und solche Peregrini, die über das Conubium verfügen.


    (2) Die ausdrücklichen Regelungen der Lex Iulia et Papia beschränken dieses Gesetz.


    :richtig:


    § 2 Entstehen einer Ehe cum manu


    (1) Eine Ehe wird grundsätzlich sine manu geschlossen.


    (2) Eine Ehe cum manu bedarf der Zustimmung beider Ehepartner. Eine Ehe cum manu, die gegen diese Bestimmung behauptet wird, soll sine manu sein.


    (3) Die Entstehung einer Ehe cum manu durch Ersitzung wird ausgeschlossen. Das Trinoctium aus Tabula VI, Lex XII Tabularum, wird hiermit obsolet. Die Behauptung einer Ehe cum manu durch Ersitzung ist nichtig. Die Ehe soll in diesem Fall sine manu sein.


    :richtig:


    § 3 Rechte des Pater familias eines Ehepartners


    (1) Bei einer nicht funktionierenden Ehe steht es dem Pater Familias des benachteiligten Ehepartners zu, die Ehe aufzulösen. Hierzu muss die Patria Potestas über den benachteiligten Ehepartner auch nach der Eheschließung fortbestehen.


    (2) Eine funktionierende Ehe kann ausschließlich durch die Eheleute geschieden werden. Die Rechte der Patres Familias werden somit eingeschränkt. Weder dürfen sie die Ehe ohne Einwilligung der Ehepartner scheiden, noch dürfen sie einen Ehepartner ohne dessen Einwilligung aus dem ehelichen Haushalt entfernen.


    :richtig:


    § 4 Gerichtlicher Rechtsschutz


    (1) Bei Verstößen gegen dieses Gesetz kann Klage vor dem Praetor Urbanus erhoben werden.


    (2) Bei Verstößen gegen § 2 hat der Praetor Urbanus auf eine Ehe sine manu zu erkennen. Sollte die Fortführung der Ehe vom benachteiligten Ehepartner auf Grund der Behauptung als untragbar vorgetragen werden, so kann der Praetor Urbanus die Ehe scheiden.


    (3) Bei Verstößen gegen § 3 hat der Praetor Urbanus die Ehe wiederherzustellen. Darüber hinaus steht es dem Praetor Urbanus frei, die gegen § 3 verstoßenden Agnaten von der Erbfolge ihres in der fraglichen Ehe stehenden Kindes auszuschließen, ohne jedoch die Ansprüche des Kindes gegen die Erbfolge über den schuldigen Agnaten auszuschließen. hat der Praetor Urbanus gegen den strafbaren Pater Familias eine Geldstrafe von 200 bis 600 Sesterzen zu verhängen, welche dem privaten Vermögen des in der fraglichen Ehe stehenden Kindes zugesprochen wird.


    (4) Sollte einem Ehepartner durch einen Verstoß gegen dieses Gesetz ein Schaden entstanden sein, so kann der Praetor Urbanus einen Schadensersatz bestimmen.


    (5) Dem Praetor Urbanus steht es frei, einen römischen Bürger zum Iudex zu ernennen, der an Stelle des Praetor Urbanus den Prozess über Verstöße gegen Ehegesetze, inklusive dieses Gesetzes, führt. Bürger, die sich eines Verstoßes gegen Ehegesetze, inklusive dieses Gesetzes, schuldig gemacht haben, sind als Iudex auszuschließen.


    Sollten wir für Absatz 4 nun die entsprechenden Paragraphen des Codex Iuridicalis auflisten, damit ein Praetor nicht erst suchen und überlegen muss, oder wäre dies wiederum nicht sinnvoll, weil es ihn bei seiner Arbeit und der Urteilsfindung beeinflussen würde?

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    DOMINUS FACTIONIS - FACTIO ALBATA

    SODALIS - AUGUSTALES

    Klient - Marcus Decimus Livianus

  • "Ich wäre hier auch gegen eine Zitierung entsprechender Paragraphen. Eben, damit der Praetor ein Urteil fällt, ohne sich zu stark an den entsprechenden Paragraphen zu orientieren."

  • Einverstanden. Ich würde aber den zweiten Halbsatz in Absatz 4 ergänzen mit "so kann der Praetor Urbanus zusätzlich zur Strafe aus Absatz 3 einen Schadenersatz bestimmen".


    Absatz 5 finde ich wiederum als Abschluss des Gesetzes gut. Damit wären wir glaube ich einmal durch. Was meinst du?

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    DOMINUS FACTIONIS - FACTIO ALBATA

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    Klient - Marcus Decimus Livianus

  • "Der Halbsatz erscheint mir sinnvoll."


    Kurz überlegte ich, ob ich noch etwas hinzufügen wollte, doch fiel mir nichts ein.


    "Ich denke, dass ich dir dann viel Erfolg im Senat wünschen sollte, damit die Lex Annaea möglichst unverändert beschlossen wird."

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